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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 2, Finanzen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Finanzen
Publication:
Berlin 1964
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951-1964
ZDB-ID:
3061618-9 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1962
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430601
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
28. Dezember 1962
Publication:
, 1962-12-28

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1963,29 Nummer 29, 3. Mai 1963
  • Ausgabe 1963,30 Nummer 30, 10. Mai 1963
  • Ausgabe 1963,31 Nummer 31, 14. Mai 1963
  • Ausgabe 1963,32 Nummer 32, 17. Mai 1963
  • Ausgabe 1963,33 Nummer 33, 24. Mai 1963
  • Ausgabe 1963,34 Nummer 34, 31. Mai 1963
  • Ausgabe 1963,35 Nummer 35, 7. Juni 1963
  • Ausgabe 1963,36 Nummer 36, 12. Juni 1963
  • Ausgabe 1963,37 Nummer 37, 14. Juni 1963
  • Ausgabe 1963,38 Nummer 38, 21. Juni 1963
  • Ausgabe 1963,39 Nummer 39, 28. Juni 1963
  • Ausgabe 1963,40 Nummer 40, 4. Juli 1963
  • Ausgabe 1963,41 Nummer 41, 5. Juli 1963
  • Ausgabe 1963,42 Nummer 42, 12. Juli 1963
  • Ausgabe 1963,43 Nummer 43, 19. Juli 1963
  • Ausgabe 1963,44 Nummer 44, 26. Juli 1963
  • Ausgabe 1963,45 Nummer 45, 2. August 1963
  • Ausgabe 1963,46 Nummer 46, 7. August 1963
  • Ausgabe 1963,47 Nummer 47, 9. August 1963
  • Ausgabe 1963,48 Nummer 48, 15. August 1963
  • Ausgabe 1963,49 Nummer 49, 16. August 1963
  • Ausgabe 1963,50 Nummer 50, 20. August 1963
  • Ausgabe 1963,51 Nummer 51, 23. August 1963
  • Ausgabe 1963,52 Nummer 52, 30. August 1963
  • Ausgabe 1963,53 Nummer 53, 6. September 1963
  • Ausgabe 1963,54 Nummer 54, 10. September 1963
  • Ausgabe 1963,55 Nummer 55, 12. September 1963
  • Ausgabe 1963,56 Nummer 56, 13. September 1963
  • Ausgabe 1963,57 Nummer 57, 20. September 1963
  • Ausgabe 1963,58 Nummer 58, 27. September 1963
  • Ausgabe 1963,59 Nummer 59, 4. Oktober 1963
  • Ausgabe 1963,60 Nummer 60, 10. Oktober 1963
  • Ausgabe 1963,61 Nummer 61, 11. Oktober 1963
  • Ausgabe 1963,62 Nummer 62, 18. Oktober 1963
  • Ausgabe 1963,63 Nummer 63, 24. Oktober 1963
  • Ausgabe 1963,64 Nummer 64, 25. Oktober 1963
  • Ausgabe 1963,65 Nummer 65, 30. Oktober 1963
  • Ausgabe 1963,66 Nummer 66, 31. Oktober 1963
  • Ausgabe 1963,67 Nummer 67, 1. November 1963
  • Ausgabe 1963,68 Nummer 68, 8. November 1963
  • Ausgabe 1963,69 Nummer 69, 15. November 1963
  • Ausgabe 1963,70 Nummer 70, 22. November 1963
  • Ausgabe 1963,71 Nummer 71, 29. November 1963
  • Ausgabe 1963,72 Nummer 72, 6. Dezember 1963
  • Ausgabe 1963,73 Nummer 73, 12. Dezember 1963
  • Ausgabe 1963,74 Nummer 74, 13. Dezember 1963
  • Ausgabe 1963,75 Nummer 75, 10. Dezember 1963
  • Ausgabe 1963,76 Nummer 76, 20. Dezember 1963

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 76 20. Dezember 1963 1407 
von den drei Kindern des ebenfalls verstorbenen Bruders somit — im Gegensatz zur Auffassung des Finanzgerichts — 
ihres Ehemannes zu je 1/42. ein neuer Rechtsgrund für die Zahlung der Abfindung. Der 
.. steuerliche Tatbestand des sogenannten. bedingten Ver- 
Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG waren nur die äußerungsgeschäftes könne Dur unterstellt werden, soweit 
Erben, die Ehegatte oder Abkömmling eines Gesellschaft er in der Person der Erblasserin verwirklicht worden sei. 
ters Wären, Zur Fortführung ger Gesellschaft Derechüigt. Das Mehr beruhe auf dem erst nach dem Tod er Erblasserin 
Danach WOren also die Geschwister des Ehemannes nicht geschlossenen Auseinandersetzungsabkommen zwischen den 
zur Fortführung der Gesellschaft berechtigt (sogenannte Erben. Danach müsse die Abfindung aufgeteilt werden in 
Nichtgesellschaftererben), während die drei Kinder des einen Veräußerungspreis für den Buchwert der Anteile und 
Bruders es waren und als Erben ihres Vaters der KG ohne- ‚. ein zusätzliches Ent gelt von je 35 000,— DM, das seinen 
hin als Gesellschafter angehörten (sogenannte Gesell- Rechtsgrund in den außergesellschaftlichen Vereinbarun- 
schaftererben). Beide Erbengruppen haben sich in einem „en zwischen den Erben habe. Dieser Mehrbetrag sei kein 
Vergleich dahin geeinigt, daß an jeden Nichtgesellschafter- Veräußerungsgewinn der Erblasserin, sondern sei den Nicht- 
erben eine Abfindung von 100 000,— DM zu zahlen sei. Die- gesellschaftererben zuzurechnen; ) 
ser Vergleich beendete die Streitigkeiten, zu denen es ZWi- %) von den Bt zu Br Ws sel überhaupt. kein. Veräuße 
schen den Erben wegen der Höhe der Abfindung gekommen z x = 
war. Nach dem Gesellschartsvertrag in Seiner Jemzten, von rungsgewinn gegeben. Die Gesellschaftererben hätten ihren 
der verstorbenen Gesellschafterin T nl yore test EEE RAR SAIEDETEN een Ole (Or eISCHAIT UI 
schaftern vereinbarten Fassung war die Auseinanderset- X C e 
zungsbilanz in der Weise N Sufzustellen, daß die selbständig solche geerbt. Hier wie dort handele es sich um erbrechtliche 
bewertbaren Wirtschaftsgüter mit den Einheitswerten oder Vorgänge ohne einkommensteuerliche Folgen. Wollte man 
mit den Werten der Steuerbilanz anzusetzen waren. Dies a a A pn ne ais 
bedeutete eine Einschränkung der Abfindungsrechte, wie , s si um eine Ver- 
sie in dem Gesellschaftsvertrag in seiner ursprünglichen äußerung zugunsten des Nachlasses handeln, daraus müßte 
Fassung vorgesehen waren. Nach der Auffassung der abzu- dann ein Geldanspruch des Nachlasses gegen Dritte hervor- 
findenden Erben konnte die Änderung von der verstorbenen gehen. Abfindungs- und Ausgleichszahlungen zwischen den 
Gesellschafterin nicht vereinbart werden, weil sie durch das Erben könnten aber nicht als Veräußerungserlös des Nach- 
gemeinschaftliche Testament mit ihrem verstorbenen Ehe- lasses angesehen werden. Die Auseinandersetzung zwischen 
mann gebunden gewesen sei. den Erben habe nur erbschaftsteuerliche Bedeutung. Das, 
N CE n was mit Rücksicht auf zwischen den Erben streitigen Fra- 
Das Finanzamt führte die einheitliche Gewinnfeststellung gen gezahlt worden sei, könne nicht als „Veräußerungs- 
für das Jahr 1951 in der Weise durch, daß es neben dem &rlös der Erblasserin“ besteuert werden. ah 
laufenden Gewinn noch einen Veräußerungsgewinn errech- . . . N 
nete und diesen der verstorbenen Gesellschafterin zurech- Die Rbn. sind nicht begründet. 
nete. Diesen Veräußerungsgewinn ermittelte es mit Den Bf. zu 2., den Nichtgesellschaftererben, ist zwar zu- 
107 000,— DM, indem es die Abfindungsbeträge dem Buch- „geben, daß die hier zu beurteilenden Vorgänge durch den 
wert von %des Gesellschaftsanteils der verstorbenen Ge- mod der Erblasserin ausgelöst sind, und daß ihre eigene 
sellschafterin gegenüberstellte. Der Einspruch blieb erfolg- Stellung ebenso wie die der Gesellschaftererben in erster 
los. Linie auf dem Testament ihrer Erblasserin beruht. Wenn 
Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanz- auch Erbfälle Gegenstand der Erbschaftsteuer sind, so 
gericht, das zu dem Verfahren auch die abzufindenden Er- Schließt das doch nicht aus, daß die durch den Tod eines 
ben herangezogen hatte, vertrat ebenso wie das Finanzamt Erblassers ausgelösten Vorgänge auch einkommensteuer- 
die Auffassung, daß ein Veräußerungsgewinn entstanden rechtliche Wirkungen haben können. Die Erbschaftsteuer 
sei, und zwar in der Person der verstorbenen Gesellschafte- und die Einkommensteuer haben verschiedene Steuerobjekte 
rin, Die Vereinbarung, daß die Gesellschaft mit den Nicht- und schließen darum einander nicht ohne weiteres aus (vgl. 
gesellschaftererben nicht fortgesetzt. werde, der Gesell- das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 266/30 vom 28. FWe- 
schaftsanteil also, erlösche, und den verbleibenden Gesell- bruar 1930, RStBl. 1930 S. 202, und das Urteil des Senats VI 
schaftern zuwachse, sei nicht etwa eine erbrechtliche Ver- 155/60 vom 5. Mai 1961, Höchstrichterliche Finanzrecht- 
fügung von Todes wegen, sondern eine schuldrechtliche sprechung 1961 S. 196, Der Betrieb 1961 S. 901). 
Verfügung zwischen den Gesellschaftern, die durch den Ein- ,£ Grund des Erbfalles treten die Erben grundsätzlich 
tritt des Todes eines Gesellschafters aufschiebend bedingt in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vgl. 8 1922 Abs. 1 
sei. Hinsichtlich des auf’ die Nichtgesellschaftererben ‘ent- BGB). Ist der Erblasser Gesellschafter einer KG gewesen 
fallenden und insoweit erloschenen Anteils an ihrem Ge- so Kommt es. für die Frage, ob die Erben auch in dieser 
sellschaftsanteil liege die Veräußerung eines Betriebsanteils Hinsicht in die R echtsstellun 2 des Erblassers eintreten und 
durch die verstorbene Gesellschafterin vor; dieser sei der Go oschafter werden, auf die Bestimmungen des Gesell- 
dabei entstehende Gew On 7 zurechnen. Die Veräußerung schaftsvertrags an. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, 
eines Gesellschaftsanteils sei als letzter Akt der SCWSrb- daß beim Tod -eines Gesellschafters die Gesellschaft unter 
lichen Betätigung eines Gesellschafters als Unternehmer den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet 
die einheitliche Gewinnfeststellung aufzunehmen. Die VON P nach $ 138 HGB „mit dem Zeitpunkt, in welchem mangels 
den Beteiligten erstrebte Aufteilung der Abfindung in eine einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst wer- 
nach dem Gesellschaftsvertrag: unter Zugrunde legung der den würde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereig- 
Buchwerte sich ergebende Abfindung und  ahlin en: dem nis eintritt, aus der Gesellschaft aus‘. Was dies im einzelnen 
Auseinandersetzungsabkommen En di Ni ts 8 a bedeutet, kann zunächst dahingestellt bleiben; denn jeden- 
nicht gerechtfertigt; die Tatsache, daß die Nichtgesell- +11; wird die Gesellschaft mit den Erben nicht fortgesetzt. 
schaftererben abzufinden seien, bilde den entscheidenden Ist. im Gesellschaftsvertrag dagegen bestimmt, daß beim 
Kechtssrung. Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben 
Mit der Rb. rügen die Bf. unrichtige Anwendung des be- fortgesetzt wird, so werden die Erben nach $ 139 HGB mit 
stehenden Rechts. Zur Begründung wird geltend gemacht dem ihrem Erbteil entsprechenden Bruchteil am Gesell- 
.. schaftsanteil des Erblassers’ Gesellschafter. In solchen Fäl- 
a) von der Bfin. zu 1,: Der verstorbenen Gesellschafterin on kann die Frage nach einem Veräußerungsgewinn nicht 
könne kein Veräußerungsgewinn zugerechnet werden. Selbst „u ftauchen, denn die Erben erhalten nichts, was über den 
wenn man von der gegenteiligen Auffassung des FinanZ- „uf sie entfallenden Bruchteil am Gesellschaftsanteil des 
gerichts ausgehe, SCh ‚der in ihrer Person entstandene Ver- mrplassers hinausgeht. Ihr Gesellschaftsanteil wird mit dem 
äußerungsgewinn gleich Null. Nach dem Gesellschaftsver- «ntejligen Buchwert fortgeführt. Sind stille Reserven vor- 
trag sei an‘ die Nichtgesellschaftererben nur! der buch- handen, so kommt eine Heranziehung zur Einkommensteuer 
mäßige Kapitalanteil auszuzahlen. Soweit hierin mit dem erst mit der Realisierung in Betracht, sei es im laufenden 
Finanzgericht ein bedingtes Veräußerungsgeschäft zu sehen Geschäftsbetrieb, sei es beim späteren Ausscheiden. des 
sei, habe die Erblasserin damit klar und rechtlich einwand- Erbengesellschafters aus der Gesellschaft 
frei zum Ausdruck gebracht, daß im Interesse des Fort- . 
bestandes des Unternehmens ihr Anteil nur zum .Buchwert Wird die Gesellschaft dem Gesellschaftsvertrag ent- 
veräußert werden solle. Diesen Willen müsse man auch der sprechend nach 8 138 HGB ohne die Erben fortgesetzt, so 
steuerlichen Behandlung zugrunde legen. Das Auseinander- werden diese abgefunden. Es kann zunächst dahingestellt 
setzungsabkommen zwischen den beiden Erbengruppen sei bleiben, ob der Abfindungsanspruch bereits in der Person
	        

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