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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1908 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1908 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (Ost)
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats der Hauptstadt der DDR, Berlin
Erschienen:
Berlin: Berliner Druckhaus 1975
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1950-1975
Umfang:
Online-Ressource
ZDB-ID:
3060769-3 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1957
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15429361
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
5. Februar 1957
Erschienen:
, 1957-02-05

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1908 (Public Domain)
  • No. 1 (1-24), 1907/12/28
  • No. 2 (29-34), 1908/01/04
  • No. 3 (35-50), 1908/01/11
  • No. 4 (55-68), 1908/01/18
  • No. 5 (75), 1908/01/25
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die Sitzung, 23. Januar 1908
  • No. 6 (76-96), 1908/01/25
  • No. 7 (100), 1908/01/27
  • No. 8 (101-122), 1908/02/01
  • No. 9 (125-143), 1908/02/08
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die Sitzung, 13. Februar 1908
  • No. 10 (146), 1908/02/15
  • No. 11 (148-170), 1908/02/15
  • No. 12 (177), 1908/02/18
  • No. 13 (178-195), 1908/02/22
  • No. 14 (199), 1908/02/29
  • No. 15 (200-210), 1908/02/29
  • No. 16 (213), 1908/03/02
  • No. 17 (214), 1908/03/07
  • No. 18 (215-245), 1908/03/07
  • No. 19 (336), 1908/03/09
  • No. 20 (337), 1908/03/14
  • No. 21 (338-364), 1908/03/14
  • No. 22 (376-397), 1908/03/21
  • No. 23 (401-419), 1908/03/28
  • No. 24 (423-437), 1908/04/04
  • No. 25 (439), 1908/04/07
  • No. 26 (440-462), 1908/04/18
  • No. 27 (469-476), 1908/04/25
  • No. 28 (481), 1908/04/28
  • No. 29 (482-509), 1908/05/09
  • No. 30 (561-574), 1908/05/16
  • No. 31 (575-603), 1908/05/30
  • No. 32 (608), 1908/05/30
  • No. 33 (609-658), 1908/06/13
  • No. 34 (704), 1908/06/20
  • No. 35 705-724), 1908/06/20
  • No. 36 (735-737), 1908/06/22
  • No. 37 (740-791), 1908/08/29
  • ad No. 37 (792-804), 1908/08/29
  • No. 38 (805-807), 1908/09/02
  • No. 39 (808-817), 1908/09/05
  • ad No. 39 (818-821), 1908/09/05
  • No. 40 (822), 1908/09/09
  • No. 41 (823-855), 1908/09/19
  • No. 42 (942-956), 1908/09/26
  • No. 43 (961-983), 1908/10/10
  • No. 44 (991-1008), 1908/10/17
  • No. 45 (1011-1034), 1908/10/31
  • No. 46 (1041-1045), 1908/11/07
  • No. 47 (1050-1078), 1908/11/20
  • Anlage: ad No. 47 (1079-1131), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 20. November 1908
  • No. 48 (1132), 1908/11/23
  • No. 49 (1133-1151), 1908/11/28
  • No. 50 (1154-1187), 1908/12/12
  • No. 51 (1225-1232), 1908/12/24
  • Anlage: ad No. 51 (1233-1238), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 24. Dezember 1908

Volltext

7 
in welcher Summe auch noch diejenigen Beträge an Ruhegeld und 
Hinterbliebenenversorgungsgelder enihalten sind, welche an Angestellte 
gezahlt seien, die weder Arbeiter noch Beamle seien, aber den An- 
forderungen des Gcmeindebeschlusses genügen, wie z. B. Techniker, 
Diesem geringen Beirage von 116 322 Jt stünden die im Jahre 1905 
an Beamle gezahlten 1 509 000 jh Pensionen und 887 000 M Hinter- 
bliebenenversorgnng, zusammen also 2 396 OM gegenüber. Auch 
seien nunmehr alle Unterlagen vollkommen vorhanden. 
Es sei noch hervorzuheben, daß das Gehalt eines Beamten mit 
dem Dienstaltcr steige, die Löhne der Arbeiter aber nicht, oder so 
minimal, daß damit nicht zu rechnen sei. Der Beamte hätte also 
immer noch dem Arbeiter gegenüber größere Vorteile. 
Demgegenüber führte der Herr Magistralsvcriretcr aus, daß der 
Beamte dem Arbeiter gegenüber hinsichtlich der Disziplin seiner 
Pstichtcn und seiner Bewegungsfreiheit schlechter gestellt sei. Gegen die 
Ausführungen über die finanzielle Belastung der Stadt sei gellend 
zu machen, daß die angefübrten Zahlen nicht stimmen können. Es 
wären wahrscheinlich die Beträge übersehen worden, die aus den Etats 
der einzelnen Werke an Ruhegeld und Himerbliebenenversorgung 
gezahlt werden. Aus dem Etat für 1907 gehe hervor, das insgesamt 
307 4M M für die Zwecke dieses Gemeindebeschlusses ausgeworfen 
seien und zwar: 
Im Kämmereietat 141 000 M, 
° Etat der Gaswerke 95 000 - 
- - - Wasserwerke 17 OüO • 
- - - Kanalisation 15C00 • 
- - - Viehmarkles 5 000 • 
- • - Schlachthofes...... 2 400 - 
> - - Fleischbcschaues 27 000 • 
« > - Markthallen 4 000 • 
Zudem mußte noch in Betracht gezogen werden, daß vom 
Magistrat ja dock so gehandelt werde, als ob ein klagbares Recht 
bestände. 
Nachdem noch von einzelnen Mitgliedern des Ausschusses erklärt 
worden war, daß der moralische Wert der Gewährung des Anspruches 
als klagbares Recht nicht zu verkennen sei, daß seine Einführung aber 
nur notwendig wäre, wenn Mißbrauch und Willkür getrieben würde, 
wurde über den Antrag IV abgestimmt und derselbe mü allen gegen 
3 Stimmen abgelehnt. Durch diese Beschlußfassung erledigt sich auch 
der Antrag VII zu § 11. 
Darauf würbe der § 1 nach dem Wortlaute der Magislratsvor- 
lagc unverändert angenommen und zur Beratung über 8 2 geschritten. 
Zu § 2 lag der Antrag la vor. Derselbe wurde damit begründet, 
daß Beispiele nicht in einen Gemeindebeschliiß gehören. Es sei auch 
gleichgültig, ob ein Arbeiter durch Vermittelung der Ärmeudirckllon 
oder einer anderen Deputation in städtische Dienste genommen werde, 
nur darauf sei Gewicht zu legen, ob ihre Aibeitssähigkeit „erheblich" 
beschränkt sei oder nicht. 
Nachdem der Herr Magistraisvertreter noch erklärt halte, daß 
auch nach Einführung des Wortes „erheblich" der Begriff der be 
schränkten Arbeitsfähigkeit nicht fest begrenzt wäre, daß er aber trotz 
dem keinen Einwand erheben wolle, wurde der Antrag la und hierauf 
der § 2 mit diesen Abänderungen angenommen. 
Zu § 3 liegt der Antrag Ib vor. Zur Begründung desselben 
ivurde ausgeführt, daß manche Arbeiter in späteren Lebeuslahren, 
wenn ihre Arbeitskraft schon geschwächt ist. weniger verdienten als 
vorher. Es wäre ungerechtfertigt, wenn man nun nach dem niedri 
geren Lohne des letzten Jahres das Ruhegeld berechnen wollte. Des 
halb habe das gegenwärtige Slainl den Durchschnitt des Lohnes der 
letzten fünf Jahre der Berechnung des Ruhegeldes zugrunde gelegt. 
Dies sei aber auch noK nicht billig, denn so wirkten auf die Be 
rechnung auch noch immer die geminderten Einnahmen der letzten 
Jahre herabdrückend ein. Es sei daher gerechtfertigt, wenn man das 
Ruhegeld nach dem höchsten Jahresverdienst berechne, den der Arbeiter 
in den letzten fünf Jahren hatte. Die finanzielle Mehrbelastung des 
Etats sei auch bei der Berechnung des Ruhegeldes nach dem höchsten 
Jahresverdienst der letzten fünf Jahre unbedeutend. Es wäre eine 
schlechte Belohnung für den Fleiß eines Arbeiters, der sich nicht zur 
Ruhe setzen könne, wenn er auf der Höhe seiner Arbeitskraft steht, 
der vielmehr auch mir geminderten Kräften zu entsprechend geringerem 
Lohn weiter arbeitet, wenn die Hphe des Ruhegeldes mit jedem Jahre 
weiterer Arbeit niedrigere Sätze des Jahreseinkommens zur Grundlage 
erhält. Es wäre nur berechtigt, den höchsten Arbeitsverdienst der 
Berechnung des Ruhegeldes zugrunde zu legen. 
Der Herr Magistraisvertreter sprach sich gegen den Antrag aus. 
Die Berechnung nach dem höchsten Jahresverütenst wäre eine Un- 
gerechtigkeit gegen die Stadt. Es gäbe in den einzelnen Verwaltungen 
Leute, deren Arbeitsverdienst ein ungeheuer wechselnder sei. Es 
werden durch abnorme Verhältnisse auch abnorme Verdicnstverhältnisse 
geschaffen. Der Herr Magistratsvertreter führte für diese Behauptung 
verschiedene Beispiele cm; richtig sei allerdings, daß die finanzielle 
Mehrbelastung nicht sehr bedeutend sein könne. 
Nachdem von Mitgliedern noch ausgeführt worden war. daß es 
gerechter für beide Teile wäre, wenn das Ruhegeld nach dem Durch, 
schnittsbetrage berechnet werden würde und daß für den Arbeiter nur 
ein geringer Vorteil bei der Berechnung nach dem höchsten Jahres- 
verdieust entstehen würde, wurde der Antrag 1b mit 5 gegen 2 Stim 
men und darauf der § 3 mit den Abänderungen dieses Antrages nach 
der Vorlage mit 6 gegen 1 Stimme angenommen. 
Zu ß 4 lag der Antrag Io vor, welcher lautet: 
Es erhält Absatz 8 des § 4 folgende Fassung: 
In den Fällen des Absatz 1 und 2 wird das in den 8§ 51—6 
festgesetzte Witwen- und Waisengeld an die Ehefrau und die Kinder 
gezahlt. 
Dieser Antrag wurde zurückgezogen und dafür der Antrag gestellt: 
VIII. 8 4 erhält folgende Fassung: 
Freiheitsstrafen, sofern sie einen Monat übersteigen, haben zur 
Folge, daß die Zahlung während der Tauer derselben ruht. 
(Nun folgt Absatz 3 des 8 4.) 
Dazu wurde ausgeführt, daß auch bei Strafen, die mit dem 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verbunden sind, die Fortzahlung 
des Ruhegeldes nur ruhen könne und dafür an die Frau und Kinder 
des Beireffenden das zu berechnende Wilwen- und Waiscngeld gezahlt 
werden müsse, so sei dies auch vom Unfallversicherungsgesetz geregelt. 
Bei der Abstimmung wurde der Antrag VIII und darauf der 
8 4 mit der Abänderung des Antrages VIII angenommen. 
Der 8 5 des Gemeindebeschlusses wurde nach der Vorlage des 
Magistrats ohne Debatte unverändert angenommen. 
Zu 8 6 liegt der Antrag V hinter „Ehemannes" einzusetzen 
„jedoch im Mindestfalle 250 JC" vor. 
Es wurde beschlossen, die Beratung über 8 6 und 8 7 zu ver 
binden, da zu 8 7 der folgende Antrag eingebracht wurde. 
IX. Zu 8 7 beantragen wir folgenden Zusatz: 
„Der Magistrat ist jedoch berechligt, das Wiiwengcld bis auf 
2M M, das Wassengeld für jedes Kind ans 50 M jährlich zu 
erhöhen, wenn sich nach 8 6 und 8 6a ein geringerer Bctag ergibt." 
Dazu wurde ausgeführt, daß in den Statuten anderer Städte 
fast überall ein Mindestsatz eingefügt sei. So bade Charlotlenburg 
einen Mindestsatz von 250 M, Darmsiadt einen solchen von 240 M 
und Elberfeld einen solchen von 180 M festgesetzt. Man solle lieber 
freiwillig etwas inehr geben, als gezwungen. Denn ivenn das 
Witwengeld unzulänglich sei, wende sich die Betreffende an die Armen- 
dircktion und io müsse dann die Stadt Berliil doch zahlen. Für die 
Waisen der städtischen Arbeiter müsse so gesorgt werden, daß sich die 
öffentliche Armenpflege erübrige. Daher wurde folgender Antrag ein 
gebracht. 
X. „Das Waisengeld für Kinder beträgt im Mindesifaüc soviel, 
daß sich die öffentliche Armenpflege erübrigt." 
Von anderer Seite des Ausschusses wurde angeführt, daß die 
jüngeren Frauen sich zu ihrem Witwengeld durch Arbeit leicht noch 
etwas hinzuverdienen können, während ältere Frauen ein Unterkommen 
bei verheirateten Kindern finden werden, ivoselbst ihr Witwengeld eine 
sehr willkommene Unterstützung sein werde. Außerdem könne ja der 
Magistrat von Fall zu Fall entscheiden, ob durch eine besondere Be 
willigung ein höheres Wiiiven- und Waifengeld erforderlich sei. 
Der Herr Magisiratsverireler vertrat dieselbe Ansicht und erklärte, 
daß die öffentliche Arwenvstege auch nicht ausgeschaltet werde, auch 
wenn das Witwengeld auf 250 .M festgesetzt werden würde, sofern 
die Witwe nichts hinzuverdiene oder sonst nichts besäße. 
Bei der nunmehr erfolgenden Abstimmung wurde der Antrag IX 
angenommen, die Anträge v »nd X ober abgelehnt. Darauf wurde 
der 8 6 unverändert nach der Magislrarsvorlage und der 8 7 mit 
dem Zusatz nach Antrag IX angenommen. Zu 8 6a liegen folgende 
Anträge vor: 
II. In Absatz 2 des 8 6a ist das Wort „eheliche" durch das 
Wort „vaterlose" zu ersetzen. 
III. Absatz 3 des 8 6a ist zu streichen. 
Der Antrag II wurde dahin abgeändert, daß nur das Wort 
„eheliche" zu streichen sei und der Antrag III wurde zurückgezogen. 
Der Antrag wurde damit erläutert, daß die Wohltaten des Ge 
meindebeschlusses nicht nur den ehelicken, sondern auch den unehelichen 
Kindern der im städtischen Dienst befindlichen Frauen zugute kommen 
sollen, wie -dies auch seitens des UnfallversicherungSgesctzes geregelt sei. 
Der abgeänderte Antiag II und darauf der 8 6a mit den Ab 
änderungen dieses Antrages wurden angenommen. 
Der 8 6 wurde unverändert nach der Magistratsvorlage an 
genommen. 
Zur Begründung des zu 8 9 vorliegenden Antrages VI wurde 
ausgeführt, es sei nicht zutreffend, die Ansicht des Magistrats, daß die 
Stadl berechtigt wäre, die Hälfte der Invalidenrente abzuziehen, da 
für den Jnvalidenrenlenbezug an und für sich die Stadt Berlin als 
Arbeitgeberin die Hälfte der Beiträge zahle. Der überwiegende Teil 
der städtischen Arbeiter träte nicht schon mit dem 18. oder 21. Lebens 
jahre, sondern erst mit dem 25. oder 30. Lebensjahre in städtische 
Dienste und hätte vorher bereits bei einem anderen Arbeitgeber ge 
arbeitet ; da der Privmarbeitgeber für die Zeit der Beschäftignng aber 
auch die Hälfte der Beiträge gezahlt habe, fo müßte gerechte! weise eine 
genaue Skala darüber aufgestellt werden, aus der ersichtlich ist, wieviel 
Jahre der Arbeitnehmer in städtischen Diensten war und den wievielten 
Teil der Invalidenrente die Stadt daher einbehalien könnte.
	        

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