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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (Ost)
Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin
Other titles:
Dienstblatt des Magistrats der Hauptstadt der DDR, Berlin
Publication:
Berlin: Berliner Druckhaus 1975
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1950-1975
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
3060769-3 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1950
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15428910
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
12. Januar 1950
Publication:
, 1950-01-12

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1996 (Public Domain)
    Ausgabe 1996 (Public Domain)
  • Nr. 1, 8. Mai 1996
  • Nr. 2, 14. Mai 1996
  • Nr. 3, 15. Mai 1996
  • Nr. 4, 21. Mai 1996
  • Nr. 5, 24. Oktober 1996
  • Nr. 6, 23. Dezember 1996

Full text

ML A OH HER | % Od 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VaLg zz 
(5) An Beschichtungen (nachträglich auf Wände von Auffang- (4) Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende 
räumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pasten- Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auf- 
förmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anfor- fangraum selbsttätig anzuzeigen. 
derungen zu stellen: (5) Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und 
1. Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefähr- 
auf dem abzudichtenden Untergrund haften. licher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere 
2. Risse im Untergrund (Beton, Putz, Estrich) müssen nach in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Sicherheits- 
Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können. ventile und Berstscheiben sind so auszugestalten, daß unver- 
Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die einzelnen meidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schad- 
Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaf- los aufgefangen werden. 
tung). 
(6) An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile 5.4.7 Abfüll- und Umschlaganlagen 
aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehr- in 
schichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind fol- 47.1 ADB and Umschlagplölze 
gende zusätzliche Anforderungen zustellen: (1) Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen 
M a sein, daß auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht 
L eg Ser Abdichtnme Sehr Ra in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete 
den können... BEINE Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die 
. . Bodenfläche. muß ausreichend dicht und widerstandsfähig 
2. Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muß so gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechani- 
beschaffen sein, daß eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist. schen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, 
daß beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transport- 
5.4.4.5 Untersuchungen mittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert 
Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit sind. Abwasserleitungen, die auch als Rückhalteeinrichtung für 
wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, zum Bei- wassergefährdende Stoffe verwendet werden, sind dicht und 
spiel bei Abfüllanlagen, sind für die vorgesehene Gebrauchs- widerstandsfähig auszubilden. Die Dichtheitsprüfung ist als 
dauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen. Ist dies Druckprüfung regelmäßig wiederkehrend durchzuführen. Zur 
nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Festlegung des Zeitintervalls kann die DIN 1 986 Teil 30 heran- 
Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für gezogen werden. 
den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende (2) Für Abfüll- und Umschlagplätze in Häfen gilt Nummer 
Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des 5.4.7.2. 
Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich 
nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden. - 
5.4.7.2 Abfüll- und Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und 
5.4.4.6 Niederschlagswasser Löschen von Schiffen 
(1) Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu (1) Für den Umschlag von flüssigen wassergefährdenden Stof- 
entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung fen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen: 
müssen einen Freibord von wenigstens 5cm haben. 1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlagan- 
(2) Ausgetretene wassergefährdende Flüssigkeiten sind aufzu- lage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußein- 
nehmen und nach Möglichkeit wieder zu verwerten. Andern- richtungen ausgestattet sein, das entsprechend dem 
falls sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen. System UN 101 selbsttätig land- und schiffsseitig den 
Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung 
5.4.5 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbin- 
450 Litern dung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. 
Behälter und Verpackungen mit einem. Rauminhalt bis zu ? Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem 
450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganla- Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht 
gen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind und durch Heberwirkung leerlaufen kann. 
den Anforderungen des Anhangs zu $ 4 Abs. 1 VAwS genügen (2) Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich 
und in einem Auffangraum nach $ 3 Abs. 2 Nr. 5 VAwS stehen. der Förderanlagen auf.das unumgängliche Maß zu verringern. 
Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis - n n 
zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe sind geeig- (3) Im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern gelten die 
net, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend $ 13 Abs. 2 allgemeinen Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze 
Nr. 1 Buchstabe c VAwS stehen. entsprechend Nummer 5.4.7.1 unmittelbar. 
(4) Für den Umschlag wassergefährdender Stoffe in Trans- 
5.4.6 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkeh- portbehältern und Verpackungen müssen wenigstens gesi- 
rungen cherte Flächen mit ausreichendem Rückhaltevermögen für 
(1) Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor beschädigte Transportbehälter und Verpackungen vorgehalten 
Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den werden. Diese Regelung gilt nur, soweit die Anforderungen 
Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und aku- nach Nummer 5.4.7.1 nicht erfüllbar sind. 
stisch Alarm zu geben. 
(2) Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten 5.4.8 Kühl- und Heizeinrichtungen 
(Lecks) HL Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässi- Kühl- und Heizeinrichtungen, zum Beispiel Verdunstungsküh- 
gen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzu- ler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System 
zeigen: befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt wer- 
(3) Leckschutzauskleidungen (flexible oder steife, der Behäl- den, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang 
terform angepaßte Einlagen) müssen zur Herstellung eines wassergefährdender Stoffe in. das Kühlwasser ausgeschlossen 
Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeig- ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein Kühl- 
net sein. wasser austreten kann. 
32 ® DBI.VINr. 2 /.14. 05. 1996
	        

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