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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1922 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1922 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 2-6
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Arbeit und Gewerbe
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Anschaffung, Bekleidung, Forsten, Güter, Werke
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Hochbau, Tiefbau, Feuerlöschwesen, Feuersozietät
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Siedlung, Wohnung, Verkehr
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Ernährung
Erschienen:
Berlin 1923
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1922-1923
Fußnote:
Darin enthalten: Teil 2: Arbeit und Gewerbe ; Teil 3: Anschaffung, Bekleidung, Forsten, Güter, Werke ; Teil 4: Hochbau, Tiefbau, Feuerlöschwesen, Feuersozietät ; Teil 5: Siedlung, Wohnung, Verkehr ; Teil 6: Ernährung
ZDB-ID:
3060196-4 ZDB
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 2-8
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1922
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15428458
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
21. Januar 1922
Erschienen:
, 1922-01-21

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1922 (Public Domain)
  • 14. Januar 1922
  • 28. Januar 1922
  • 15. Februar 1922
  • 18. Februar 1922
  • 25. Februar 1922
  • 4. März 1922
  • 11. März 1922
  • 25. März 1922
  • 17. Januar 1922
  • 25. Februar 1922
  • 11. März 1922
  • 21. Januar 1922
  • 28. Januar 1922
  • 4. März 1922
  • 11. März 1922
  • 18. März 1922
  • 21. Januar 1922
  • 28. Januar 1922
  • 18. Februar 1922
  • 25. Februar 1922
  • 4. März 1922
  • 18. März 1922
  • 1. April 1922
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  • 15. April 1922
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  • 29. Juli 1922
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  • 16. September 1922
  • 23. September 1922
  • 30. September 1922
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  • 28. Oktober 1922
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  • 11. November 1922
  • 18. November 1922
  • 25. November 1922
  • 2. Dezember 1922
  • 9. Dezember 1922
  • 16. Dezember 1922
  • 23. Dezember 1922

Volltext

- 5. Üusgegebven 
Teil I: 21, 1. 1922. 
Arbeit und Gewerbe. 
ere<hnung der Familiemuschläge bei Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle ohne 
„ Wichtigen Grund aufgibt und in unmittelbarer Folge 
Ärbeits aufnahme t in der Landwirt- "beitslo8 wird, jo ist jeine Arbeitslosigkeit nicht Kriegs- 
haft. folge, und er kann deshalb nicht unterstüßt werden. 
Der Herr Minister für Volkswohlfahrt hat unter Streng genommen müßte das für die Dauer gelten. (Es 
dem 11. November 1921 --- II]. b. Nr. 2613 -- folgendes läßt sich aber nicht verkennen, daß ein arbeitsloser Ar- 
verfügt: beitnehmer bei der Gestaltung des Arbeitsmarktes, wie 
In einem Bescheide des Herrn ReichsSarbeitsministers sie fich als Kriegsfolge entwickelt hat, sehr viel schwerer 
über die Auslegung der Verordnung zur Behebung des Arbeit finden kann, als in früheren Zeiten. Diese Tat- 
rbeitermangels in der Sandwirtichail nach der Fassung sache muß berücksichtigt werden, wenn ein gewisser Zeit- 
vom 25. März 1920 (R.-G.-Bl. S. 520) wird folgendes raum verstrichen ist. Es liegt den Organen der Er- 
ausgeführt; werbslosenfürforge ob, die Dauer dieses Zeitraumes zu 
ie Verordnung sieht im 8 4 c vor, daß erwerbslose bestimmen. Sie werden dabei die Lage des örtlichen 
Personen, die in die Landwirtschaft vermittelt werden, Arbeitsmarktes zu berücksichtigen haben. Daß der 
das Einundeinhalbfache der Zuschläge erhalten, die nach Zeitraum nicht kürzer bemessen werden darf als auf vier 
Es Abh. 3 und 8 9 der Neichsverordnung über Erwerb8- Wochen, ergibt sich aus der Vorschrift in 8 6 Abjaß 2 
jenfürjorge vom 26. Januar 1920 R.-G.-Bl. S. 98) als der Verordnung über Erwerbslosenfürjorge, die aus den 
Höchstsäge den Familienangehörigen der Erwerblosen ge- gleichen Erwägungen entstanden ist. Was gilt, wenn 
währt werden können, solange die Mitnahme der Fa- der Arbeitnehmer arbeitslovs ist, wird nicht weniger 
milienangehörigen in den Beschästiaungsort nicht an- zu gelten haben, wenn er eine Arbeit annimmt, die 
fängt ist. Es ist mit dieser ergünstigung beabjichtigt von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristet ist. 
ie Merianen, die Beschäftigung n der Landwirtschaft Auch in diesem Falle wird regelmäßig ein Ausscheiden 
annehmen, durch eine Erhöhung der Familienzuschüsje aus der Arbeit, das mehr als vier Wochen zurückliegt, 
besser zu stellen. Bei der Festsezung der Zuschläge für die Würdigung der Frage, ob die Arbeitslosigkeit 
ist demnach wie folgt zu verfahren: Es sind zunächst pls Kriegsfolge anzusehen | vder nicht, nicht mehr 
die Feimläge in dere zu beröchnen. aefe je in berücfichtigt werden dürfen. 
er Verordnung über erbslofenfürjorge bestimmt jin : . 29, „Nr. Erwbl.-F, 1/22, 
Sabei End alle einschtugigen Sorkhristen zu verücffich- Berlin, den 17. Januar 1922. (J Nr. 111 1.-F, 1/22.) 
en, die da ' aß der Zuschläge bestimmen, bei- . . 
jpielsweise auch die Vorschrift, daß die Familienzuschläge ET Beine vierwöchige Wartefrist bei 
nicht mehr als das Zweifache der Erwerbslosenunter- unum Sehlen des ursächlichen Zusammen- 
stühung beantragen dürfen, die dem Hhöchstunterstüßten hanuges zwischen Ausstand oder Aussperrung 
Familienmitgliede für seine Berjon zusteht. Die jo und Ärbeitslosigkeit 
berechneten Familienzuschläge sind jedoch für er- |. ; 8 ..*. 
werbsloje Personen, die eine Beschäftigung in der Land- (Schreiben des Herrn Reichöarbeitsministers 
oder Forstwirtschaft aufzunehmen, um die Hälfte zu vom 19. Oktober 1921. -- UI C. 11563/21.) 
erhöhen. . Die Wartefrist von mindestens 4 Wochen in 8 6 Abs. 2 
In Abände zung meines Erinsses vom 13. April Saß 2 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge bezieht 
1920 -- IL.B. Nr. 648 -- erfuche ich nach vor- sich nur auf solc<he Arbeitnehmer, deren Erwerbslosigkeit durch 
stehenden Ausführungen zu verfahren. Ausfiaud ade: Auaiperrung iwerwiegenb, vertrat in: dies 
2 "E | ergibt sich aus dem Zusammenhange, in dem die fragliche 
*) Vgl. Mitteilungen der E. F. Heft 29, Seite 128. stimmung zu dem vorhergehenden Saße steht. Daher wird 
PB. . Arbeitnehmern, die infolge eine8 Streiks der Belegschaft vor- 
[3 JErwerbslofenunterstülung für Hand- zeitig entlassen werden, zunächst keine Erwerbslosenunterstüßung 
werker und Gewerbetreibende. gewährt werden dürfen. Handelt es sich babei jedoch um einen 
. . 0... rbeitnehmer, dessen ung von vornherein zu einem „be- 
(Bescheid des Reichöarbeitöminisiens vom 17. Oktober 1921 -=- fjimmten Zeitpunkt feststand, ß wird ihm die Kücsoror von 
! I € 10 989/21). . diesem Zeitpunkte an zu gewähren sein, 4 im übrigen die 
Die Erwerbölosenunterstüßung kann geundsägn nach 8 6 Voraussehungen hierfür gegeben sind, denn die Erwerbslosigkeit 
der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 26. Januar ist in diesem Falle nicht durch Ausstand oder Aussperrung 
1920 (Reich8-Gesehbl. S. 98) Personen gewährt werden, also überwiegend verursacht. 
nicht zaum Arbeitnehmern, sondern auch Angehörigen der feen EE mmewen 
rufe, Handiverksmeisiern und dai- Diesc Perjonen müssen. Gewährung der Erwerbslosenfür - 
wenn sie Unterstüßung aus der Fürsorge erhalten wollen, jeder- , & . 3 
Kit zur Vermittlung in eine Arbeitöstelle bereitstehen. Selb- 8] sorge an Ausländer. 
ändige Handwerksmeister, welche lediglich wegen der zu ge- (Rundschreiben des Herrn Reichsarbeitsministers vom 
ringen Einnahmen aus ihren Berufe Erwerbslojenunterstüßung 27. September 1921 --- II]. C. 11 195/21.) 
beantragen, werden dieser Vorschrift nicht genügen können, so 8 7 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 
lange sie die Absicht haben. ihr Handwerk weiter zu treiben. Sind 26. Januar 1920 (N.-G.-Bl. S. 98) bestimmt, daß Aus- 
se aber unter Aufgabe ihres eigenen Handwerksbetriebes bereit, ländern die Erwerbslojenfürjorge nur gewährt wird, 
ich in jede angebotene Arbeitsstelle überweisen zu lassen, so wenn ihr Heimatstaat deutschen Erwerbslosen nachweis- 
liegen Bedenken gegen ihre Unterstüzung im Rahmen der lis eine gleichwertige Fürjorge gewährt. Ein Sonder- 
Verordnung über Erwerbslosenfürsorge nicht vor. fall gibt mir Veranlassung darauf hinzuweisen, daß 
-- - die Frage, welche Ausländer für unterstüßungsberechtigt 
[4 Ereimilliges Ausscheiden aus einem anzusehen find ader En nderneut 
a . Darf. ern 
beitsverhalinig aud Erwerbslosen würde eine einheitliche Behandlung der Angehörigen 
unterstühung. der einzelnen fremden Staaten sich nicht erzielen lassen, 
Der Herr Reichsarbeitsminister hat unter dem und es würde die Gefahr unliebjamer und unerwünschter 
1. Oktober 1921 III C. 099/21 folgendes entschieden: Auseinanderjezungen dauernd bestehen. I< darf daher
	        

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