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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 9, Hauptsteueramt
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Hauptsteueramt
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Steuern
Erschienen:
Berlin 1944
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1922-1923; 1928-1940; 1942-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Sachliche Benennung bis 1940: Steuern
ZDB-ID:
3056071-8 ZDB
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 2, Finanzen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1939
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15428762
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
24. März 1939
Erschienen:
, 1939-03-24

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1939 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1939, Teil IX
  • 4. Januar 1939
  • 11. Januar 1939
  • 18. Januar 1939
  • 25. Januar 1939
  • 1. Februar 1939
  • 8. Februar 1939
  • 15. Februar 1939
  • 22. Februar 1939
  • 1. März 1939
  • 8. März 1939
  • 15. März 1939
  • 24. März 1939
  • 30. März 1939
  • 5. April 1939
  • 13. April 1939
  • 19. April 1939
  • 26. April 1939
  • 4. Mai 1939
  • 6. Mai 1939
  • 10. Mai 1939
  • 17. Mai 1939
  • 24. Mai 1939
  • 1. Juni 1939
  • 7. Juni 1939
  • 14. Juni 1939
  • 21. Juni 1939
  • 28. Juni 1939
  • 28. Juni 1939
  • 5. Juli 1939
  • 6. Juli 1939
  • 12. Juli 1939
  • 19. Juli 1939
  • 27. Juli 1939
  • 2. August 1939
  • 9. August 1939
  • 16. August 1939
  • 23. August 1939
  • 30. August 1939
  • 6. September 1939
  • 13. September 1939
  • 20. September 1939
  • 27. September 1939
  • 4. Oktober 1939
  • 11. Oktober 1939
  • 13. Oktober 1939
  • 18. Oktober 1939
  • 25. Oktober 1939
  • 28. Oktober 1939
  • 1. November 1939
  • 8. November 1939
  • 15. November 1939
  • 22. November 1939
  • 29. November 1939
  • 13. Dezember 1939
  • 20. Dezember 1939
  • 28. Dezember 1939

Volltext

Dienstblatt <ms Ausgegeben 
Steuern. 24. 3. 1939 
Teil IX. 40-49 
: 2ummiem c) Frauen, die ein nichtjüdisches Kind geboren oder 
| 1X/40 ] Steuerabzug vom [ 18. 3. 1939 | das 50. Lebensjahr vollendet haben; 
Arbeitslohn (Lohnsteuer). d) Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll- 
-- Gesch.-Z. Fin. IV 2. Fernruf: Stadtverw. 2775. -- , endet "haven and fih in der Auobildung für einen 
L (3) Steuergruppe 11 
Das auf Grund des 8 6 des Gesees zur Änderung 4 In die Steuergruppe I] fallen: 
des Einkommensteuergeseges vom 17. 2. 1939 (RGBl.1 a) verheiratete Arbeitnehmer, aus deren Ehe ein Kind 
S. 283) in neuer Fassung bekanntgemachte Einkommensteuer- nicht hervorgegangen ist, obwohl die Ehe länger als 
geseß vom 27. 2. 1939 (EStG. 1939, RGBl. 1 S. 297) be- fünf volle Kalenderjahre bestanden hat; 
stimmt über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) b) Frauen, die nicht verheiratet sind und das 50. Lebens- 
folgendes: „ jahr vollendet haben. 
8 38. 2 Ziffer 1 Buchstabe a gilt nicht, 
a) wenn den Ehegatten Kinderermäßigung zusteht (Ab- 
| „Entrichiung der Lohnstoner . satz 5 Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird (Ab- 
- (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird jaß 5 Ziffer 3) oder wenn ein Ehegatte früher wegen 
die Einkommensteuer dur<h Abzug vom Arbeitslohn er- eines nichtjüdischen Stiefkinds Kinderermäßigung ge- 
hoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für habt hat; 
den beitnehmer voi jeder Lohnzahlung einzubehalten und b) wenn ein Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat; 
c) wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegatten ein 
(2) Wenn der Arbeitslohn gans oder teilweise aus nichtjüdisches Kind hervorgegangen ist; 
Sachbezügen (8 8) besteht und der Barlohn zur De>ung d) wenn die Ehefrau ein nichtjüdisches Kind geboren 
der Lohnsteuer nicht wuSrei: so hat der Arbeitnehmer dem hat; 
beitgeber den zur De>ung der Lohnsteuer erforderlichen : '4-. 
Betrag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeitnehmer, so hat e) wein vas Gnomen der Ehegatten 1800 Reichs- 
der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge . h | 
nach seinem Ermessen zurü>zubehalten und die Lohnsteuer 9- Unter Ziffer 1 Buchstabe b fallen nicht: 
abzuführen. a) Stonen ip dn „enderermäßigung auth (Av“ 
. . . aß 5 Ziffer oder auf Antrag gewährt wir b- 
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom jaß 5 Ziffer 3), und Se die Siber wegen eines 
Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Arbeitgeber nichtjüdischen Stiefkinds Kinderermäßigung gehabt 
haftet aber dem Reich für die Einbehaltung und Abführung haben; 
der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird b) Frauen, die ein nichtjüdisches Kind geboren oder das 
nur in Anspruch genommen, 65. Lebensjahr vollendet haben. 
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vorschrifts- 
mäßig gefürzt hat oder (4) Steuergruppe I1I11 
* wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die In die Steuergruppe 111 fallen die Arbeitnehmer, die 
ibehatiene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt nicht in die Steuergruppe 1, I] oder IV fallen. 
at und dies Dd. i amt nicht ügli itteilt 
dai u ies dem Finanzamt nicht unverzüglich mittei 5) Steuergruppe IV 
wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrücklich auf- !- In die Steuergruppe IV fallen die Arbeitnehmer, 
erlegte Verpflichtung, seine Steuerkarte berichtigen zu denen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2) oder auf 
lassen, nicht erfüllt. Antrag gewährt wird (Ziffer 3). 
2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung zu für 
8 39 minderjährige Kinder und für andere minderjährige 
2 Angehörige, wenn die Kinder oder die anderen An- 
Bemessung der Lohnsteuer. gehörigen zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören 
(1) Die Lohnsteuer bemißt sich bei monatlicher Lohn- vbr Iberwiegend auf feine Kosten unterhatten unden 
zahlung nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle (Lohn- 309 .“. . : 3. 
steuertabelle). Wird der Arbeitslohn für einen anderen als 3- Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kinderermäßigung 
monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohnstufen gewährt für volljährige Kinder und für andere voll- 
und die Lohnsteuer Bruchteile der Beträge der Lohnsteuer- jährige Angehörige, die überwiegend auf Kosten des 
tabelle, und zwar Arbeitnehmers unterhalten und für einen Beruf aus- 
für nicht mehr als vier Arbeitsftunden . . . . 5%, Met habn LebenSiähr nog inen 
für mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht mehr ii. “ FERSE ; ; 
ais einen Arbeitstag . 2.2: 4. Kinder und andere Angehörige im Sinn der Ziffern 2 
. " und 3 sind diejenigen Personen, die unter 8 10 Ziffern 3 
für volle Arbeitswohen . . . . . 26. bis 6 des Steueranpassungsgeseges fallen und keine 
Für die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das Juden sind. 
Folgende: hape“ „„Fuden, die eheliche Abkömmlinge oder Stiefkinder 
2 haben, fallen in die Steuergruppe 1V, wenn hinsichtlich der 
(2) Steuergruppe I 6 2 . „., Abkömmlinge oder Stiefkinder die Voraussezungen des Ab- 
In die Steuergruppe I fallen die Arbeitnehmer, die nicht saßes 5 gegeben sind. Sind diese Vorauseßungen nach 
verheiratet sind. träglich weggefallen (3. B. durch Tod des Abkömmlings 
Unter Ziffer 1 fallen nicht: oder SEtieffinds), so ist die Steuergruppe 111 anzuwenden. 
a) Arbeitne mer; denen Kinderermäßigung zusteht (Ab- In allen anderen Fällen gilt für Juden die Steuergruppe 1, 
a er er auf Antrag gewährt w - (7) Für die Bescheinigung der Steuergruppen und der 
js 5 Ziffer 3), und Arbeitnehmer, die früher wegen Zahl der Kinder und anderen Ar aehäriten (Absäßhe 2 bis 6) 
eines nichtjüdischen Stiefkinds Kinderermäßigung bei Ausschreibung der Steuerkarte (8 42) sind die Verhält» 
. gehabt haben; nisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn 
*) Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, des Kalenderjahrs maßgebend. Treten bei einem Arbeit- 
und verwitwete oder geschiedene Männer, aus deren nehmer die Zoraussehungen für eine ihm günstigere Steuer- 
Ehe ein nichtjüdisches Kind hervorgegangen ist; gruppe ein oder erhöht sich die Zahl der bei Steuergruppe IV 
1U
	        

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