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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 9, Hauptsteueramt
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Hauptsteueramt
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Steuern
Erschienen:
Berlin 1944
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1922-1923; 1928-1940; 1942-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Sachliche Benennung bis 1940: Steuern
ZDB-ID:
3056071-8 ZDB
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 2, Finanzen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1932
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Fußnote:
Fehlende Seiten: 178-179
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15427115
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
5. März 1932
Erschienen:
, 1932-03-05

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1996 (Public Domain)
  • Nr. 1, 24. Januar 1996
  • Nr. 2, 29. Februar 1996
  • Nr. 3, 12. April 1996
  • Nr. 4, 23. April 1996
  • Nr. 5, 8. Mai 1996
  • Nr. 6, 31. Mai 1996
  • Nr. 7, 14. Juni 1996
  • Nr. 8, 10. Juli 1996
  • Nr. 9, 31. Juli 1996
  • Nr. 10, 28. August 1996
  • Nr. 11, 12. September 1996
  • Nr. 12, 16. Oktober 1996
  • Nr. 13, 29. Oktober 1996
  • Nr. 14, 14. November 1996
  • Nr. 15, 6. Dezember 1996
  • Nr. 16, 9. Dezember 1996

Volltext

X 
3 
in Berlin der Polizeipräsident in Berlin, 
in Bremen die Ortspolizeibehörden, 
— in Brandenburg der Polizeipräsident in Potsdam. 
$ 27 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt. 
Personenstandsgesetz (PStG) in der Fassung vom 8. August 
1957 (BGBl. I S.1125, III Nr.211-1), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163). 
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen sind ver- 
pflichtet, Geburten und Sterbefälle nach Maßgabe der $$ 16 
und 32 PStG anzuzeigen. Sie sind von der Zahlung von 
Gebühren nach $ 68 der Verordnung zur Ausführung des 
PStG nicht befreit. 
Abschnitt VI 
Kurierverkehr 
Die Bundesrepublik Deutschland gestattet und schützt den 
freien Verkehr eines sich in der Bundesrepublik aufhalten- 
den Staatsoberhauptes, des Chefs oder Ministers einer ande- 
ren Regierung, des Chefs einer diplomatischen Mission, 
einer konsularischen oder sonstigen Vertretung, der dieses 
Recht eingeräumt wurde, für alle amtlichen Zwecke. Daraus 
folgt, daß sich diese im Verkehr mit anderen amtlichen 
Vertretungen des Entsendestaates aller geeigneten Mittel 
einschließlich Kurieren und verschlüsselten Nachrichten be- 
dienen können, des Funkverkehrs jedoch nur mit Zustim- 
mung der Bundesregierung (Art.27 Abs.1 WUD, Art. 35 
Abs. 1 WÜK). 
Konsularisches Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zu- 
rückgehalten werden. Wenn die zuständigen deutschen Be- 
hörden jedoch triftige Gründe für die Annahme haben, daß 
das Kuriergepäck nicht nur amtliche Korrespondenz sowie 
ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte 
Schriftstücke oder Gegenstände enthält, können sie die Öff- 
nung durch einen ermächtigten, d.h. entsprechend ausge- 
wiesenen (amtlicher Kurierausweis, Diplomatenausweis, 
evtl. in Verbindung mit einer besonderen Vollmacht) Ver- 
treter des Entsendestaates in Gegenwart eines Vertreters der 
deutschen Behörden verlangen. Lehnen die Behörden des 
Entsendestaates dieses Verlangen ab, darf das Gepäck die 
Kontrollstelle nicht passieren. 
Für die Abfertigungspraxis ergibt sich daraus folgendes: 
In Verdachtsfällen dieser Art ist in jedem Fall sofort auf dem 
Dienstweg Weisung einzuholen, wie verfahren werden soll. 
Gleiches gilt auch, wenn bei diplomatischem Kuriergepäck 
eindeutige und besonders schwerwiegende Verdachtsgründe 
vorliegen. 
Kuriergepäck kann befördert werden 
a) durch diplomatischen oder konsularischen Kurier. Die- 
ser muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus 
dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke 
ersichtlich sind, die das diplomatische, konsularische 
oder amtliche Kuriergepäck bilden. Der Kurier genießt 
persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Fest- 
nahme oder Haft irgendwelcher Art (Art.27 Abs.5 
WUD, Art. 35 Abs. 5 WUK); 
als diplomatisches oder konsularisches Kuriergepäck 
durch den verantwortlichen Flugzeugführer (Komman- 
danten) eines im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten 
Luftfahrzeuges, dessen Bestimmungsort ein zugelassener 
Einreiseflugplatz ist. Der Kommandant muß ein amtli- 
ches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl 
der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck 
bilden. Er gilt jedoch nicht als diplomatischer oder kon- 
sularischer Kurier. Ein entsandtes Mitglied einer diplo- 
matischen oder konsularischen Vertretung darf nicht 
gehindert werden, das Kuriergepäck unmittelbar von 
dem Kommandanten entgegenzunehmen, wobei in be- 
zug auf konsularisches Kuriergepäck eine entsprechende 
Abmachung mit den zuständigen Ortsbehörden zur 
Voraussetzung gemacht werden darf (Art.27 Abs.7 
WÜD, Art. 35 Abs. 7 WÜK); 
als‘ diplomatisches oder konsularisches Kuriergepäck 
durch den Kapitän eines Seeschiffes, dessen Bestim- 
mungsort ein als Grenzübergang zugelassener Hafen ist. 
Der Kapitän muß ein amtliches Schriftstück mit sich 
führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich 
ist, die das Kuriergepäck bilden. Er gilt jedoch nicht als 
diplomatischer oder konsularischer Kurier. Ein aufgrund 
einer‘ entsprechenden Abmachung mit den zuständigen 
Ortsbehörden entsandtes Mitglied der diplomatischen 
oder konsularischen Vertretung darf nicht gehindert 
werden, das Kuriergepäck unmittelbar von dem Kapitän 
entgegenzunehmen (Art.35 Abs.7 WUK, der für das 
WUD analog angewendet wird). 
Gepäckstücke, die das Kuriergepäck bilden, müssen äußer- 
lich sichtbar als solche gekennzeichnet sein (Art.27 Abs. 4 
WÜUD, Art. 35 Abs. 4 WUK). Der Kurier, der Kommandant 
eines Luftfahrzeuges oder der Kapitän eines Seeschiffes, der 
Kuriergepäck befördert, muß ein amtliches Schriftstück mit 
sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersicht- 
lich ist, die das Kuriergepäck bilden. 
Kuriere und Kuriergepäck genießen auch im Durchgangs- 
verkehr vom Heimatstaat zu einem dritten Staat Unverletz- 
lichkeit und Schutz (Art.40 Abs.3 WÜD, Art.54 Abs.3 
WÜKR). 
Sind Kuriere Diplomaten oder Konsularbeamte, genießen 
sie Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, 
es sei denn, die unter Abschnitt VI Nr. 2 genannten Voraus- 
setzungen liegen vor. 
Bei Luftsicherheitskontrollen wird nach dem Rahmenplan 
verfahren (vgl. Abschnitt V A Nr.2). Diplomatisches und 
konsularisches Kuriergepäck darf grundsätzlich weder ge- 
öffnet noch zurückgehalten werden (vgl. Nr. 2). Auch die 
Identifizierung des: Inhalts mit elektronischen Mitteln ist 
unzulässig. 
Für die Zollabfertigung von diplomatischem und konsulari- 
schem Kuriergepäck gelten die Weisungen in der Kennung 
Z2554 der vom Bundesministerium der Finanzen heraus- 
gegebenen Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung 
—VSF -. 
Abschnitt VII 
Abgabenrechtliche Vorrechte und Befreiungen 
Für die steuerrechtlichen Vorrechte und Befreiungen der in 
der Bundesrepublik Deutschland errichteten diplomatischen 
und konsularischen Vertretungen anderer Staaten, ihrer Mit- 
glieder und der Familienangehörigen der Mitglieder gilt die 
Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die 
steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskon- 
sularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundes- 
republik Deutschland und der deutschen ständigen Mitglie- 
der des Internationalen Stabes des Generalsekretariats der 
Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenar- 
beit (OECD) vom 13. Oktober 1950 (MinBlFin. S.631, 
Bundesanzeiger 1950 Nr. 212), soweit nicht das WÜD oder 
das WÜK eingreift oder in besonderen Verträgen (zwi- 
schen-und überstaatliche Abkommen, Konsularverträge, 
Doppelbesteuerungsabkommen usw.) Sondervereinbarun- 
gen enthalten sind. Die steuerrechtlichen Vorrechte und 
Befreiungen der Handelsvertretungen der Russischen Fö- 
deration und ihrer Bediensteten ergeben sich aus dem 
Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1958 über 
allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt 
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union 
der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. März 1959 
(BGBl. II S. 221, 469; 1961 II S. 1085; 1962 II S. 1477). 
Für die umsatzsteuerrechtliche Begünstigung der auslän- 
dischen ständigen diplomatischen Missionen und berufs- 
4. 
5 
6. 
7. 
1; 
DB. INr. 3/12. 04. 1996 3 55
	        

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