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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 9, Hauptsteueramt
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Hauptsteueramt
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Steuern
Erschienen:
Berlin 1944
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1922-1923; 1928-1940; 1942-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Sachliche Benennung bis 1940: Steuern
ZDB-ID:
3056071-8 ZDB
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 2, Finanzen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1932
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Fußnote:
Fehlende Seiten: 178-179
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15427115
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
17. September 1932
Erschienen:
, 1932-09-17

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1932 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1932, Teil IX
  • 2. Januar 1932
  • 9. Januar 1932
  • 16. Januar 1932
  • 23. Januar 1932
  • 30. Januar 1932
  • 6. Februar 1932
  • 11. Februar 1932
  • 13. Februar 1932
  • 20. Februar 1932
  • 27. Februar 1932
  • 5. März 1932
  • 12. März 1932
  • 19. März 1932
  • 22. März 1932
  • 26. März 1932
  • 2. April 1932
  • 9. April 1932
  • 16. April 1932
  • 23. April 1932
  • 30. April 1932
  • 7. Mai 1932
  • 14. Mai 1932
  • 21. Mai 1932
  • 28. Mai 1932
  • 4. Juni 1932
  • 11. Juni 1932
  • 18. Juni 1932
  • 25. Juni 1932
  • 29. Juni 1932
  • 2. Juli 1932
  • 9. Juli 1932
  • 16. Juli 1932
  • 25. Juli 1932
  • 30. Juli 1932
  • 6. August 1932
  • 13. August 1932
  • 20. August 1932
  • 3. September 1932
  • 10. September 1932
  • 17. September 1932
  • 24. September 1932
  • 1. Oktober 1932
  • 8. Oktober 1932
  • 15. Oktober 1932
  • 22. Oktober 1932
  • 25. Oktober 1932
  • 29. Oktober 1932
  • 5. November 1932
  • 12. November 1932
  • 19. November 1932
  • 26. November 1932
  • 3. Dezember 1932
  • 10. Dezember 1932
  • 24. Dezember 1932
  • 31. Dezember 1932

Volltext

Dienstblatt ; ; Ausgegeben 
Teil IX. 17. 9. 1932 
Steuern. 118—121 
ü (59.32) S 1. 
Bürgersteuer 1932. . Zur Durchführung der Bürgersteuer 1932 gelten die 
— Gesch.-Z. HStV. IIb. Fernruf: Magistrat 2851. — 5$8 2 bis 14. 
I. Aus der Verordnung des Reichspräsidenten 82. 
vom 4.9.1932 (RGBL.I S. 425, 429). Steuererhebende Gemeinden. 
- Eu ia = ; Die Bürgersteuer 1932 wird von den Gemeinden 
Die Verordnung enthält im Vierten Teil, Kap. I, 1: z ng es Tr ? 
Art. 2, Ersten Abschnitt, folgende Vorschriften über vr die Bürgersteuer für das Rechnungsjahr 19831 
die Erhebung der Bürgersteuer 1982: (Bürgersteuer 1931) erhoben haben, in der sich aus $3 
n . . . ergebenden Höhe im letzten Viertel des Kalender- 
(1) N va Gem nden. in den Stand zu setzen, ihre jahres 1932 erhoben, 
gaben, insbesondere auf dem Gebiete der Wohl- : . 
fahrtshilfe, zu erfüllen, werden die Gemeinden, die 1. N Ut6Se ge zum 30. September 1932 die Erhebung 
die Bürgersteuer für das Rechnungsjahr 1931 er- me teuer von der Gemeinde. rechtswirksam 
hoben haben, ermächtigt, die Bürgersteuer im eschlossen ist, di 
letzten Viertel des Kalenderjahres 1982 auf der Qeer, 
Grundlage der bisherigen Vorschriften in der Höhe 2. wenn bis zum 20. September 1932 auf Grund der 
der Hälfte des Steuersatzes weiter zu erheben, mit Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Sep- 
dem sie die Bürgersteuer für das Rechnungsjahr tember 1932, Vierter Teil Kapitel I Artikel 2 
1931 erhoben haben. Hierbei gelten jedoch folgende Erster Abschnitt Abs. 2 Satz 1 eine Bestimmung 
Erleichterungen: der Landesregierung verkündet ist, nach der die 
1. Der Zuschlag von 50 vom Hundert, der nach Bürgersteuer | 1932 won allen Gemeinden des 
den bisherigen Vorschriften bei Verheirateten Landes, die die Bürgersteuer 1931 erhoben haben, 
Dr ee Ehefrau zu machen war, bleibt un- erhoben wird. 
erhoben; 
2 die Steuerbeträge werden um 25 vom Hundert st S en öh 
gesenkt; euerhöhe. 
3 die Gemeinden sind ermächtigt, eine dem Der Gesamtbetrag der Bürgersteuer 1932 ist aus 
Zweiten Abschnitt Abs. 1 Nr. 2 entsprechende dem Gesamtbetrage der Bürgersteuer 1931 nach Maß- 
Regelung im Billigkeitswege einzuführen.*) gabe der Nrn. 1 bis 4 zu berechnen: 
« . . ® 1. Der Zuschlag von 50 v. H., der bisher bei Ver- 
(2) Die Landesregierung kann bestimmen, daß die - = . ? ; 
Bürgersteuer nach Maßgabe des Abs.1 von allen en at die Ehefran erhoben wurde, bleibt 
Gemeinden, die die Bürgersteuer für das Rech- . = 
nungsjahr 1931 erhoben haben, erhoben wird. Die % Von dem Betrage der Bürgersteuer 1931 (ohne 
Landesregierung kann ferner mit Zustimmung des Ehefrauenzuschlag, Nr. 1) ist für die Bürger- 
Reichsministers der Finanzen bestimmen, daß die steuer 1932 die Hälfte anzusetzen, da für die 
Bürgersteuer nach Abs.1 in den Gemeinden des Bürgersteuer 1932, die in den 3 Monaten Oktober 
Landes nicht erhoben wird, wenn sie für den bis Dezember 1932 erhoben wird, ‚nur die Hälfte 
gleichen Zeitraum bis zum 13. September 1932 eine des Steuersatzes gilt, mit dem die Bürgersteuer 
besondere Abgabe zugunsten solcher Gemeinden 1931 in den 6 Monaten Januar bis Juni 1932 er- 
(Gemeindeverbände) einführt, die durch den Auf- hoben worden ist. 
wand zur Arbeitslosenhilfe besonders belastet sind. 3 Der sich aus Nr. 1, 2 ergebende Steuerbetrag wird 
(3) Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, ben vH. gesenkt, d.h. nur in Höhe. von % er- 
die zur Durchführung dieser Vorschriften erforder- 0 DS). . . TE SA 
lichen Bestimmungen zu treffen. + Aus Nr.1 bis 3 ergibt sich, daß die Bürgersteuer 
1932 ne Pat in a 3/3 des nr das Rech- 
ungsj 1931 1 for- 
1. Verordnung zur Durchführung der Bürgersteuer 1932 dertern N teuerbetrages hoben wird. Tr Cem 
(BSt. DB. 1932). Vom 9. 9. 1932. "San z. B., in dem die Bürgersteuer 1931 bei einem 
zz rn teuersatze von 300 v.H. 6RM X 3=— 18 RM für 
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten : . dan . 
vom 4. September 1932, Vierter Teil Kapitel I Artikel 2 EEE Er ERM Sir een Verheirateten 
Erster Abschnitt Abs.3 (Reichsgesetzbl.I S.425. 430) Dan DO Sc Somit Wie Bürgersteder 
wird hiermit verordnet: auf 38 von 18— 6,75 RM, und zwar in gleicher 
“ Ya für einen Verheirateten wie für einen 
N igen. 
*) Anmerkung zu Abs.1 Nr.3: $ 4. 
_ Abs.1 Nr.2 des Zweiten Abschnitts lautet: Die Fortdauer der bisherigen 
BergerSteuer 09 EEE RE IOPEN werden von Durchführungsbestimmungen. 
’ersonen, von denen nach den Verhältnissen am Fällig- Auf die Bürgersteuer 1932 findet die Verordnung 
m EACH ist, daß ihre gesamten Jahres- zur Durchführung der Bürgersteuer 1931 vom 1. Oktober 
Se den der Erhebungsjahr den Betrag nicht über- 1931 (Reichsgesetzbl. IS. 525) entsprechende An- 
steigen, den « Steue: DEAN ige nach seinem Familien- wendung, soweit sich nicht aus den 88 5 bis 14 etwas 
Ss ehdigrn ever a ftigkeit von dem 70 Abweichendes eriibt. 
allgemeinen Fürsorge als Wohlfahrtsunterstützung in 
einem Jahr erhalten würde; hierbei sind sowohl für den 55. 
Familienstand als auch für die Höhe der Richtsätze Befreiungen. 
die Verhältnisse am Stichtage (am 10. Oktober des vorauf- ‚„ Abweichend von 86 Abs.1 Nr.1 und 86 Abs.5 der 
Dee ee maßgebend. Satzl gilt nicht für Durchführungsverordnung vom 1. Oktober 1931 (8 4) 
„ersonen, deren landwirtschaftliches, forstwirtschaft- sind für die Frage, ob die Anwendung der allgemeinen 
liches und gärtnerisches . Vermögen, - Grundvermögen Freigrenze von 500 RM oder für Einkommensteuerfreie 
und Betriebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungs- die Ermäßigung des Landessatzes wegen Vermögens- 
a N e % 5 X +: x gl 
gesetzes zusammen 5000 Reichsmark übersteigt. Das besitzes ausgeschlossen ist, nicht mehr die Einheits- 
Vermögen von Ehe gatten, die nicht. dauernd getrennt werte. vom Ydanuar T028, sondern die Einheitswerte 
119
	        

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