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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1928 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1928 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 9, Hauptsteueramt
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Hauptsteueramt
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Steuern
Erschienen:
Berlin 1944
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1922-1923; 1928-1940; 1942-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Sachliche Benennung bis 1940: Steuern
ZDB-ID:
3056071-8 ZDB
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 2, Finanzen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1928
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15424967
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
3. November 1928
Erschienen:
, 1928-11-03

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1928 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1928, Teil IX
  • 7. Januar 1928
  • 14. Januar 1928
  • 28. Januar 1928
  • 4. Februar 1928
  • 11. Februar 1928
  • 15. Februar 1928
  • 18. Februar 1928
  • 25. Februar 1928
  • 3. März 1928
  • 10. März 1928
  • 17. März 1928
  • 24. März 1928
  • 31. März 1928
  • 7. April 1928
  • 14. April 1928
  • 21. April 1928
  • 28. April 1928
  • 5. Mai 1928
  • 21. Mai 1928
  • 19. Mai 1928
  • 26. Mai 1928
  • 2. Juni 1928
  • 9. Juni 1928
  • 23. Juni 1928
  • 30. Juni 1928
  • 7. Juli 1928
  • 14. Juli 1928
  • 21. Juli 1928
  • 28. Juli 1928
  • 4. August 1928
  • 11. August 1928
  • 18. August 1928
  • 25. August 1928
  • 1. September 1928
  • 8. September 1928
  • 15. September 1928
  • 29. September 1928
  • 6. Oktober 1928
  • 13. Oktober 1928
  • 30. Oktober 1928
  • 27. Oktober 1928
  • 3. November 1928
  • 10. November 1928
  • 17. November 1928
  • 24. November 1928
  • 1. Dezember 1928
  • 8. Dezember 1928
  • 22. Dezember 1928
  • 29. Dezember 1926

Volltext

Dienstbiatt Ausgegeben 
Teil IX. 3. 11. 1928 
Seeen 
148--150 
Abänderung [25 10 EE Nac< Art. 109 der Reichsverfassun elten Adels- 
| 148 eines Bordruds. |25 10 28] bezeiqmungen hi als Teil des Namens Es ist daher un- 
pom . ; ig, den ornamen zwischen die bisherige Adels- 
Gesch.-.Z. HSfV. IV/28. Fernruf: Magistrat 765. =- bezeichnung und den HE Teil des SSE Es 
Wir haben den Vordru> HAStV. IV. 62 (Erinnerung einzuschieben. Also richtig: „Wilhelm Prinz von Preußen“; 
an „Zahlung der Lohnsummensteuer), soweit es von den nicht aber: „Prinz Wilhelm von Preußen“ (vgl Verord- 
Bezirksämtern gewünscht worden ist (vgl. Rundschreiben nung des Preuß. Staatsministeriums über den Namen 
vom 5. 9. 1925), mit den Einzelangaben des Bezirks der Mitglieder der vormals landesherrlichen Familie vom 
druen lassen. Wie in den Vordrucken HStV, IV 163. und 27. 11. 1923 -- GS. S. 548 -- und Reichsgericht in Zivil= 
b ist der Dru> der Adresse so angeordnet, daß er für die sachen Bd. 113 S. 115 oben). Auch ist es selbstverständlich 
Verwendung von Fensterbriefumschlägen paßt. Es ist unzulässig, von dem „Herzog“, dem Grafen“ und“ der- 
hierbei davon ausgegangen, daß die Erinnerungen als ge= gleichen zu sprechen und den Namensbestandteil von“ in 
wöhnliche Briefe abgesandt werden. Sollte in einigen der früher vielfach üblichen Schriftform v.“ abzukürzen. 
Fällen Ic) die Versendung der Erinnerungsschreiben mit Nach 8 22 des Preuß. Gesetzes über die Aufhebung 
einer Zustellungsurkunde als notwendig erweisen, so der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der 
machen wir darauf aufmerksam, daß in diesen Fällen Hausvermögen vom 23. 6. 1920 (GS. S. 367) gilt als 
keine Fensterbriefumschläge verwendet werden dürfen Name der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen 
(s. Postordnung vom 22. 12. 21 8 3 Il, abgedru>t im die Bezeichnung, die sich auch bisher auf die nicht bejonders 
Reichsgeseblatt Teil 1 S. 1609). bevorrechtigten Familienmitglieder vererbte. Stand zur 
Die Vordru>e HStV. IV. 62 sowie eine gleiche Zahl Zeit des Inkrafttretens 'der Reichsverfassung einem 
von bedruckten Fensterbriefumschlägen werden den Bezirks- eU anger vor den anderen Familienangehöri- 
ämtern unmittelbar zugehen. gen eine besondere Bezeichnung zu, so darf er diese Be- 
Hauptsteuerverwaltung. zeichnung auf die Dauer der bisherigen Berechtigung bei- 
An die Bezirksämter -- Steueramt --. behalten, sofern sie nicht dem Ausdru> der durch die Er- 
eigaisse M8 Rövemibers 2018 geseitigten Landeshoheit 
. ente. aßgebend ist hierna er Zeitpunkt des „Inkrast- 
[ 149 | Regelung der Zuständigkeit [75 10.28] tretens der Reichsverfassung, also Zei a. Me 119 
der Bezirkssteuerämter bei Stand an diesem Tage einem einzelnen Familienangehöri- 
Heranziehung der Gesellschaften mit Grund- 276,5" B. dem Inhaber eines bestimmten Fidei: 
- besiß in Berlin zur Grunderwerb- und kommisses =“-+ für seine Person das Recht zu, sich „Fürst“, 
W „Graf“ usw. zu nennen, so darf er diese Bezeichnung für 
ertzuwachssteuer. seine Person auf die Dauer der bisherigen Berechtigung =- 
-- Gesch.-Z. HStV. IL Fernruf: Magistrat 765. -- d. i. regelmäßig bis zu seinem Tode -- fortführen. Der 
Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung in Nr. 135 erst nach dem 14. August 1919 in den Besiß des Fidei- 
des Dienstblattes von 1928 Teil IX teilen wir mit, daß die kommisses gekommene Nachfolger aber darf sich nicht so 
zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vordrucke nennen; er hat vielmehr die Bezeichnung bezubehalten, die 
zur Durchführung 565 292 BAG. zur Abholung bereit- sim auch bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten 
siegen. Familienmitglieder als eigentlihe Familienbezeichnung 
Wir bitten jedoch, vorerst nicht mehr Vordrucke ab- vererbte. . . . 
zulangen, als nach der Anzahl der Gesellschaften im Bezirk Das Recht auf die Prädikate „Königliche Höheit", 
unbedingt benötigt werden. „Hoheit“, „Durchlaucht“ und dergleichen ist durc< 8 1 Abs. 2 
Die Vordrue betreffen: Ziff. 3 des Gesees über die Aufhebung der Standes- 
IL 44 das Kartothekblatt, vorrechte des Adels vom 23. 6. 1920 beseitigt. 
DL 45 das Aktenübersendungsersuchen, Einen weiteren Verstoß gegen das bezeichnete Geset 
HIL 46 die Aktenübersendung- u. Uebernahmebestätigung, bilden die auch heute noch von Privatpersonen vorgenom 
DL 47 die Anzeigen über Zu- und Abgänge und menen Verleihungen von Titeln, die den Anschein staat- 
TIL 48 das Gesellschaftsblatt. licher Titel zu erwecken geeignet sind. Hierunter fallen 
Neben dem Kartothekblatt I1l. 44, das auf lichtblauem Titel wie „Forstrat“, „Kammerrat“, Oekonomierat“ und 
Karton hergestellt ist, ist noch ein Kartothekblatt 111. 44 a dergleichen. Solche Titelverleihungen waren schon nach 
auf grauem Karton zur Einführung gelangt. Das lichtblaue früherem preußischen Recht nur mit königlicher Genehmi- 
Blatt soll der beim Bezirksamt Mitte geführten Haupt- gung zulässig, soweit es sich nicht um die Mitglieder eines 
kartothef dienen, das graue den bei den ezirksämtern ge- standesherrlichen Rent- oder Domänenkammer-Kollegiums 
führten Nebenkartotheken. Die nach 1 6 der Grundsätze von handelte (8 60 der Instruktion wegen Ausführung des 
den Bezirksämtern einzureihenden Nachweisungen in Edikts vom 21. 6. 1815, die Verhältnisse der vormals un- 
doppelter Ausfertigung sind danach für jede Gesellschaft mittelbaren Deutschen Reichsstände betreffend, vom 30. 5. 
einmal auf dem ptblauen Karton herzustellen und einmal 1820 -- GS. S. 81 -, erläutert durc -- nicht veröffent 
auf grauem Karton. lichten -- Königlichen Erlaß vom 15. 8. 1833). Das Recht 
Hauptsteuerverwaltung. der im, 3 1 des Adelonesches vezeihnosen Familien und 
4 IEE ihrer Mitglieder, Titel zu verleihen, die den An ein staat- 
An die Bezirksämter - Steueramt = limer Jie zu erwerten geeignet sind, ist, janich es saat, 
ereits beseitigt war, nunmehr völlig aufgehoben, so da 
[150 | : Adelsbezeichnung 30.10.28! nah dem Inkrafttreten des bezeichneten Gesees ep 
| En ] und Titelverleihung durch . Titelwerleihungen dieser Art amwirtam sind. 
“ ie vorbezeichneten Verstöße gegen zwin ende geseß- 
Angehörige früherer Adelsfamilien. liche Bestimmungen können nicht GB ben H as 
= Gesch.-Z. HStV. 1/28. Fernruf: Magistrat 675. = liche Staatsbehörden haben daher die erforderlichen Maß: 
Nachstehend geben wir den im Finanz-Ministerial- nahmen zu treffen, um die Beachtung der gesetlichen Vor: 
Blatt für 1928, Teil 1, Nr. 18/19, Seite 179/180 veröffent- schriften zu sichern. Vor allem haben sie selbst im Verkeh! 
lichten Runderlaß des Preußischen Staatsministeriums vom auf die Anwendung gesetzlich richtiger Namens- und Dienst: 
5. 9. 1928 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Be- bezeichnungen zu achten und zunächst in geeigneter Weise 
achtung befannt. darauf hinzuwirken, daß ihnen gegenüber jene Bezeich: 
. : nungen nur in gese ich zulässiger Form erfolgen. Bleib: 
RdErl. d. Preuß. SiM., zugl. i. I. d. Md3. v. 5. 9. 1928, eine gütliche Einwirkung ohne Erfolg, [9 ist gegebenenfalle 
veir. anerlaubie eiamenesährung aud Titelwerfoihnig dur&g gemäß 8 360 Nr. 8 StGB. einzuschreiten. 
Die vielfache Nichtbeachtung der nachstehend erörterten 
Verfassungs- und Gesetesvorschriften aibt. Veranlassung, . Hauptsteuerverwaltung 
auf folgendes hinzuweisen. An die Bezirksämter. 
rus Borok“ Berliner Anschlag und Reklame weien G. m. b. H.. Berlin SW 19, Grünstr. 17/20 
123
	        

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