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Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1888 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1888 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 9, Hauptsteueramt
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Hauptsteueramt
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Steuern
Erschienen:
Berlin 1944
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1922-1923; 1928-1940; 1942-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Sachliche Benennung bis 1940: Steuern
ZDB-ID:
3056071-8 ZDB
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 2, Finanzen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1922
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15429122
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
23. September 1922
Erschienen:
, 1922-09-23

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1888 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1888,1 No. 1, 1. Januar 1888
  • Ausgabe 1888,2 No. 2, 8. Januar 1888
  • Ausgabe 1888,3 No. 3, 15. Januar 1888
  • Ausgabe 1888,4 No. 4, 22. Januar 1888
  • Ausgabe 1888,5 No. 5, 29. Januar 1888
  • Ausgabe 1888,6 No. 6, 5. Februar 1888
  • Ausgabe 1888,7 No. 7, 12. Februar 1888
  • Ausgabe 1888,8 No. 8, 19. Februar 1888
  • Ausgabe 1888,9 No. 9, 26. Februar 1888
  • Ausgabe 1888,10 No. 10, 4. März 1888
  • Ausgabe 1888,11 No. 11, 11. März 1888
  • Ausgabe 1888,12 No. 12, 18. März 1888
  • Ausgabe 1888,13 No. 13, 25. März 1888
  • Ausgabe 1888,14 No. 14, 1. April 1888
  • Ausgabe 1888,15 No. 15, 8. April 1888
  • Beilage zu Nr. 15
  • Ausgabe 1888,16 No. 16, 15. April 1888
  • Ausgabe 1888,17 No. 17, 22. April 1888
  • Ausgabe 1888,18 No. 18, 29. April 1888
  • Ausgabe 1888,19 No. 19, 6. Mai 1888
  • Ausgabe 1888,20 No. 20, 13. Mai 1888
  • Ausgabe 1888,21 No. 21, 20. Mai 1888
  • Ausgabe 1888,22 No. 22, 27. Mai 1888
  • Ausgabe 1888,23 No. 23, 3. Juni 1888
  • Ausgabe 1888,24 No. 24, 10. Juni 1888
  • Ausgabe 1888,25 No. 25, 17. Juni 1888
  • Ausgabe 1888,26 No. 26, 24. Juni 1888
  • Ausgabe 1888,27 No. 27, 1. Juli 1888
  • Ausgabe 1888,28 No. 28, 8. Juli 1888
  • Ausgabe 1888,29 No. 29, 15. Juli 1888
  • Ausgabe 1888,30 No. 30, 22. Juli 1888
  • Ausgabe 1888,31 No. 31, 29. Juli 1888
  • Ausgabe 1888,32 No. 32, 5. August 1888
  • Ausgabe 1888,33 No. 33, 12. August 1888
  • Ausgabe 1888,34 No. 34, 19. August 1888
  • Ausgabe 1888,35 No. 35, 26. August 1888
  • Ausgabe 1888,36 No. 36, 2. September 1888
  • Ausgabe 1888,37 No. 37, 9. September 1888
  • Ausgabe 1888,38 No. 38, 16. September 1888
  • Ausgabe 1888,39 No. 39, 23. September 1888
  • Ausgabe 1888,40 No. 40, 30. September 1888
  • Ausgabe 1888,41 No. 41, 7. Oktober 1888
  • Ausgabe 1888,42 No. 42, 14. Oktober 1888
  • Ausgabe 1888,43 No. 43, 21. Oktober 1888
  • Ausgabe 1888,44 No. 44, 28. Oktober 1888
  • Ausgabe 1888,45 No. 45, 4. November 1888
  • Ausgabe 1888,46 No. 46, 11. November 1888
  • Ausgabe 1888,47 No. 47, 18. November 1888
  • Ausgabe 1888,48 No. 48, 25. November 1888
  • Ausgabe 1888,49 No. 49, 2. Dezember 1888
  • Ausgabe 1888,50 No. 50, 9. Dezember 1888
  • Ausgabe 1888,51 No. 51, 16. Dezember 1888
  • Ausgabe 1888,52 No. 52, 23. Dezember 1888
  • Ausgabe 1888,53 No. 53, 30. Dezember 1888
  • Bericht über die erste augenärztliche Untersuchung der Zöglinge des Waisenhauses in Rummelsburg / Silex, Paul
  • Extra-Beilage zu Nr. 10
  • Verzeichnis der Vorsitzenden, Rendanten und Kassenlokale sämmtlicher in Berlin bestehenden Orts- und Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen, sowie der für Gesellen und Lehrlinge errichteten Innungs-Krankenkassen
  • Zur Ueberschwemmungsnoth
  • Bericht über die Einrichtungen von öffentlichen Abladeplätzen ad Verfügung des Magistrats vom 19. September 1887
  • Auszug aus dem amtlichen stenographischen Bericht über die Stadtverordneten-Versammlung am 27. September 1888
  • Auszug aus dem amtlichen stenographischen Bericht über die Stadtverordneten-Versammlung am 4. Oktober 1888
  • Extra-Beilage zu Nr. 44
  • Extra-Beilage zu Nr. 45

Volltext

106 
von Strömen zu anderen als den obigen Zwecken, hat die Gesellschaft | dem Magistrat Gewähr zu leisten, auf dessen Aufforderung die be- 
mit den betreffenden Abnehmern jedes Mal besonders zu vereinbaren. treffenden Prozesse zu übernehmen und dem Magistrat die durch solche 
Abänderungen des Tarifes und der Tarifbestimmungen bedürfen Prozesse etwa entstandenen Kosten zu ersetzen. 
der Genehmigung des Magistrats. 
Die Sesellsheit Far am mit a 2pr Falte Genchmigang dez 8. 18. 
Magistrats Stromlieferungs - Verträge auf längere Dauer als fün ür Nachtheile, welche im Betriebe des Unternehmens dadur 
Jahre abschließen und „Tarifänderungen in einzelnen Fällen ebenfalls zien ER den eiche; zufolge Anordnung der LE Zaum 
nur mit dieser Genehmigung vornehmen. . | oder städtischen Behörden Arbeiten veranlaßt worden, kann die Ge- 
Werden die vorstehenden Bestimmungen von der Gesellschaft oder sells<aft Schadloöhaltung vom Magistrate nicht verlangen; ebensowenig 
hist Ne f fü be enftragien eiten NELE vertehl iE pie für Anforderungen oder Einsprüche, welche von Reich8- oder Staats- 
esells<haft für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Magistrat ein 3 : 7 ; 
Konventionalstrafe von EGintausend Mark zu entrichten. behörden gegen Die Geseitschaft erhoben werden möchten. 
8, 49. 
8 13. , - I. .., - -..6r 
: Si 5 3 | , Die Gesellschaft verpflichtet sich, behufs der Verwendung für die 
„ Die Gesellschaft ist verpflichtet, bis zum 1. Oktober 1892 in nothwendig werdenden Erneuerungen bestehender Anlagen einen Er- 
sämmtlichen Straßen des im 8. 1 bestimmten Stadtgebiets die Kabel- neuerung3-Fond38 zu bilden, welcher auf 20 pCt. des in die Anlagen 
leitungen vollständig herzustellen, soweit niht durc< Gemeindebeschluß verwendeten Kapitals gebracht und auf dieser Höhe erhalten werden soll. 
einzelne Straßen oder Straßentheile ausgeschlossen werden. Sie unter- So lange der Erneuerungsfonds diesen Betrag nicht erreicht hat, 
wirft sich für jeden Tag der Säumniß in der Erfüllung dieser Ver- beziehungsweise bis er auf denselben wieder ergänzt worden ist, sind 
pflihtung einer Konventionalstrafe von 50 X. Die Gesellschaft ist zu demselben von den Brutto-Einnahmen jeden Betriebsjahres zwei 
ferner „verpflichtet, innerhalb des vorgedachten Stadtgebietes und Prozent abzuführen. 
insoweit es die jeweilig vorhandenen Anlagen nach dem Ermessen Die für den Erneuerungsfonds bestimmten Beträge sind in 
pes Rögisirain Sesöien, aus dn Sefer beigefügten we Berliner Stadtanleihescheinen, deren Zinsen die Gesellschaft bezieht, 
nd zu den Säßen des von dem Magistrat genehmi :; ir ; . 
Tarifs die Elektrizität Jedem, der sich zur tarifmäßigen Abnahme auf bei beim Depofitorinm des Magisirais Iu hinterlegen 
mindestens ein Jahr verpflichtet, diesen Strom so lange zu liefern, 8. 20. 
als er die übernommenen Zahlungsverpflihtungen pünktlich erfüllt. Will die Feseiliihaft über den Ernenernngöfouds verfügen, fo hai 
8. 14. se nier Angabe Zer Verwendungszwee die Genehmigung des 
: . ara it os agistrats nachzusuchen. 
Die Ausführung der Installationsarbeiten, zu denen die Lieferung aten Magistrat ist verpflichtet, diese Genehmigung zu ertheilen, 
der elektrischen Lampen uud Elektromotoren nicht gehört, ist der freien wenn der angegebene Verwendungszwe> der Bestimmung des Er- 
Konkurrenz überlasi neuerungsfonds (8. 19) entspricht. 
Die Arbeiten aber, einschließlich Reparaturen und Aenderungen Als dieser Bestimmung entsprechend sind Reparaturen, sowie die 
bis zum Elektrizitätsmesser, sowie Aufstellung desselben, dürfen nur Neubeschaffung von Lampen und Laternen nicht anzusehen. 
von der Gesells<haft „Berliner Elektrizitätswerke“ ausgeführt werden. Hat die Gesellshaft ohne die vom Magistrat ertheilte oder 
Die Prüfung der Projekte, die Ueberwachung der Ausführung richterlich ergänzte Genehmigung über den Erneuerungsfonds verfügt, 
der InstallationSarbeiten und die Kontrollmessungen vor Anschluß so ist der dadurch dem Erneuerungsfonds entzogene Betrag von der 
dar Aittänen Rege ausGResim des nenankten Gesellschaft geit eie Gesellschaft sofort zu ergänzen und ist der Magistrat berechtigt, den 
ergütung von . der thatsächlihen Kosten der Installation ob. . : : 59) zu 
Die genannte Gesellschaft ist berechtigt, die Zuführung des elektrischen Beieon a15 der, von der Gesellschaft bestellten Kantion (5. 22) 5 
Stromes so lange zu verweigern, bis die von ihr verlangten Aenderungen 21 
an der Einrichtung ausgeführt und die Kosten der Prüfung und 8. 21. . 
Ueberwachung gezahlt sind. Abgesehen von den Stromlieferungs-Verträgen, verpflichtet sich die 
Die Prüfung der Projekte über Installationen hat die Gesellschaft Gesellschaft, solche auf das im 8. 1 bezei<nete Unternehmen bezügliche 
innerhalb 4 Wochen nam der Einreichung zu bewirken. Die Zeit, Verträge, welche eine länger als 2 Jahre dauernde Verpflichtung be- 
innerhalb welcher die Aufstellung des Elektrizitätömesser8, der Anschluß gründen, nicht ohne Genehmigung des Magistrats abzuschließen. 
an die Hauptleitung und die Lieferung des elektrischen Stromes zu Jedoch können Mieth5verträge und. Verträge über das Engagement 
bewirken ist, seßt auf Erfordern der Magistrat fest. Verzögerungen von Vorstand5mitgliedern und Beamten bis zur Dauer von fünf 
über die vorstehend festgesezten bezw. vom Magistrat festzuseßenden Jahren ohne Genehmigung des Magistrats abgeschlossen werden. 
Fristen hinaus berechtigen den Magistrat von der Gesellschaft eine ? Die Gesells<haft ist verpflichtet, einem hierzu ernannten Be- 
Konventionalstrafe von 20 „XZ pro Tag zu fordern. vollmächtigien des Magistrats auf eine 24 Stunden vorhergegangene 
Die Kosten für die der Gesells<aft vorbehaltenen Arbeiten werden Benachrichtigung ihres Vorstandes alle auf das Unternehmen bezüglichen 
dur< einen vom Magistrat alljährlih zu genehmigenden Tarif fest- Bücher, Dokumente, Pläne und Papiere aller Art zur Einsicht offen 
geseßt. zu legen und demselben eine Revision der Anlagen und aller darauf 
8. 15 bezüglichen Einrichtungen zu gestatten. . 
. warmer er un eures Verlet die Gesellschaft die vorstehend Absaß 1 und 2 über- 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihre Anlage dauernd betriebsfähig nommenen Verpflichtungen, so hat sie für jeden einzelnen Fall der Zu- 
zu erhalten und den Betrieb nicht ohne Genehmigung des Magistrats widerhandlung eine Konventionalstrafe von 1000 „X zu entrichten. 
einzustellen, es sei denn, daß der Betrieb von Staat3- oder Reich3- 
behörden untersagt würde und die gegen ein sol<e3 Verbot gesetzlich 8. 22. 
zulässigen Mittel erfolglos blieben oder daß Naturereignisse, Krieg oder Die Aktien-Gesellschaft „Berliner Elektrizität5-Werke“ ist verpflichtet, 
Aufstand den Betrieb unmöglich machten. | , zur Ergänzung der auf Grund des Vertrages vom 6./19. Februar 1884 
- „Berlekt die Gesellschaft die vorstehend übernommene Verpflichtung, bestellten Kaution von 150 000 „XZ bei Vollziehung dieses Vertrages 
jo ist der Magistrat zum Rücktritt von diesem Vertrage binnen noc< 100 000 X an den Magistrat in Berliner Stadtanleihescheinen, 
8 Wochen nach erlangter glaubhafter Kenntniß von der Zuwider- zum Tageskurse berechnet, einzuzahlen. 
handlung berechtigt. Die gesammte Kaution verbleibt beim Magistrate deponirt und 
; ist, falls sie vermindert wird, binnen drei Monaten auf die vorige 
8. 16. Höhe zu bringen, widrigenfalls der Magistrat innerhalb 8 Wochen vom 
Die Bestimmungen des 8. 15 sollen sich nicht auf diejenigen Fälle Ablauf dieser Frist an, zur Aufhebung des Vertrages berechtigt ist. 
beziehen, in welchen die Gesells<aft durch momentane Störungen bei Die Zinsen dieser Kaution bezieht die Gesellschaft. 
dem maschinellen Betriebe oder bei den Leitungen si< in der Noth- 
wendigkeit befindet, für einzelne Häuser oder Häuserkomplexe die Lieferung 8. 23. 
des elektrischen Stromes zu unterbrechen. Sie hat aber hiervon dem Sofern nicht ein Rücktritt der Stadtgemeinde von diesem Ver- 
Magistrat unter Angabe der veranlassenden Umstände unverzüglich trage kraft der den Magistrat in den 88. 15 und 22 eingeräumten 
Anzeige zu machen. Unterläßt sie diese Anzeige, oder nimmt sie nicht Befugnisse stattfindet, soll das durch. denselben zwischen den Kontra- 
sofort nach Beseitigung der Hindernisse den Betrieb wieder auf, so hat henten begründete Rechtsverhältniß dreißig Jahre, vom 1. Oktober 
sie für je zehn unversorgt gebliebene Lampen pro Tag 10,27 Konventional- 1885 ab gerechnet, dauern. 
strafe an den Magistrat zu entrichten. Erfolgt zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages von keiner Seite 
eine Kündigung, so gilt der Vertrag stillschweigend jedesmal auf je 
8. 17. weitere zwei Jahre für verlängert. 
„Für alle Schäden, welche in Folge der Legung der elektrischen ; 24 
Drähte, oder durch den Betrieb des Unternehmens irgend einem 8. 24. ' . 
Dritten zugefügt werden möchten, haftet die Gesells<aft. Für etwaige Sollte der Magistrat kraft der ihm in den 88. 15 und 22 ein- 
an den Magistrat dieserhalb gemachte S<hadenansprüche hat dieselbe geräumten Befugnisse von dem Vertrage zurüctreten, so ist er berechtigt,
	        

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