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Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1952, I. Wahlperiode, Band II, 33.-60. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1952, I. Wahlperiode, Band II, 33.-60. Sitzung (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 2-8
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Arbeit und Gewerbe
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Anschaffung, Bekleidung, Forsten, Güter, Werke
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Hochbau, Tiefbau, Baupolizei, Feuerlöschwesen, Feuersozietät
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Siedlung, Wohnung, Verkehr
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Ernährung
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Allgemeine Wohlfahrt, Jugendwohlfahrt, Gesundheitswesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Schule, Kunst, Bildung
Erschienen:
Berlin 1940
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1924-1940
Fußnote:
Darin enthalten: Teil 2: Arbeit und Gewerbe ; Teil 3: Anschaffung, Bekleidung, Forsten, Güter, Werke ; Teil 4: Hochbau, Tiefbau, Baupolizei, Feuerlöschwesen, Feuersozietät ; Teil 5: Siedlung, Wohnung, Verkehr ; Teil 6: Ernährung ; Teil 7: Allgemeine Wohlfahrt, Jugendwohlfahrt, Gesundheitswesen ; Teil 8: Schule, Kunst, Bildung
ZDB-ID:
3056014-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 2-6
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 7, Allgemeine Wohlfahrt - Jugendwohlfahrt - Gesundheitswesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 8, Schule - Kunst - Bildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 2, Stadtkämmerei, Hauptliegenschaftsamt, Rechnungsprüfungsamt
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1928
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15427477
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
22. Februar 1928
Erschienen:
, 1928-02-22

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Stenographischer Bericht (Public Domain)
  • Ausgabe 1952, I. Wahlperiode, Band II, 33.-60. Sitzung (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 1 (33), 3. Januar 1952
  • Nr. 2 (34), 17. Januar 1952
  • Nr. 3 (35), 31.01.1952 (Außerordentliche Sitzung)
  • Nr. 4 (36), 7. Februar 1952
  • Nr. 5 (37), 14.02.1952 (Außerordentliche Sitzung)
  • Nr. 6 (38), 21. Februar 1952
  • Nr. 7 (39), 6. März 1952
  • Nr. 8 (40), 07.03.1952 (Außerordentliche Sitzung)
  • Nr. 9 (41), 20. März 1952
  • Nr. 10 (42), 01.04.1952 (Außerordentliche Sitzung)
  • Nr. 11 (43), 3. April 1952
  • Nr. 12 (44), 17. April 1952
  • Nr. 13 (45), 29. April 1952
  • Nr. 14 (46), 15. Mai 1952
  • Nr. 15 (47), 5. Juni 1952
  • Nr. 16 (48), 12.06.1952 (Außerordentliche Sitzung)
  • Nr. 17 (49), 19. Juni 1952
  • Nr. 18 (50), 3. Juli 1952
  • Nr. 19 (51), 17. Juli 1952
  • Nr. 20 (52), 31. Juli 1952
  • Nr. 21 (53), 1. August 1952
  • Nr. 22 (54), 30. September 1952
  • Nr. 23 (55), 9. Oktober 1952
  • Nr. 24 (56), 23. Oktober 1952
  • Nr. 25 (57), 6. November 1952
  • Nr. 26 (58), 25. November 1952
  • Nr. 27 (59), 4. Dezember 1952
  • Nr. 28 (60), 18. Dezember 1952

Volltext

754 
56. Sitzung vom 23. Oktober 1952 
Kadziejewski 
ihn sagen — das liegt mir ganz fern —, als den Vor 
sitzenden eines bestimmten Bundes bezeichnet. Das sind 
Dinge, die meines Erachtens unmöglich sind. Hier ist 
der Betreffende, der ehrenamtliches Mitglied ist, ein 
echter Richter. Aus diesem Grunde bitten wir, diesem 
Antrag zuzustimmen. 
Stellv. Präsident Hausberg: Das Wort hat der Herr 
Abgeordnete Dr. Ronge. 
Dr. Bonge (FDP): Meine Damen und Herren! Es ist 
selbstverständlich fern von mir, einen Antrag den die 
SPD eingebracht hat, nicht ernst zu nehmen. Aber 
das Leben bringt es nun einmal mit sich, daß Ernst 
und Heiterkeit miteinander gemischt sind. Ich will 
nicht verschweigen, daß ich von diesem Antrag nicht 
ohne Amüsement Kenntnis genommen habe. 
Was zunächst einmal die Aufteilung im einzelnen 
angeht, so ist ln dem Antrag ein ganz kleiner Kern, 
über den zu reden sich lohnt und hinsichtlich dessen 
wir auch bereit sind, uns im Ausschuß weiter zu unter 
halten. Das ist nämlich die Frage, die als letzte und 
scheinbar nur am Rande von dem Herrn Begründer des 
Antrags angesprochen worden ist, inwieweit in den 
Urteilseingängen die ehrenamtlichen Richter der Ver 
waltungsgerichte als Verwaltungsrichter bzw. Ober 
verwaltungsrichter angesprochen werden sollen, oder ob 
sie mit ihrer bürgerlichen Hantierung in den Urteils 
eingängen stehen sollen. Ich bin der Ansicht, daß 
letzteres das richtige ist. Wir haben den ehrenamtlichen 
Verwaltungsrichter gerade deswegen eingeführt, weil 
wir die Bindung zwischen Gericht und Gerichtsunter 
worfenen so eng wie möglich gestalten wollten. Ich bin 
der Ansicht, daß der Gerichtsunterworfene einen An 
spruch darauf hat, auch schon aus dem Urteilseingang 
zu erfahren, wer über Ihn gerichtet hat. Er muß wissen, 
inwieweit die Beteiligten ehrenamtliche Richter oder 
Berufsrichter gewesen sind. Soweit es ehrenamtliche 
Richter sind, bin ich auch der Ansicht, daß es gerade 
unter dem Gesichtspunkt des Ansehens einer Recht 
sprechung schon etwas ausmacht, daß der Gerichts 
unterworfene erfährt, welche Leute — nicht nur 
welches Namens, sondern welches Berufs und welcher 
Bildung — über ihn judiziert haben. Ich glaube, daß 
sich niemand Erwägungen widersetzen wird wie denen, 
daß z. B. ein Urteil an Überzeugungskraft dadurch ge 
winnt, daß der Gerichtsunterworfene sieht: an diesem 
Urteil haben beispielsweise Personen dieser oder jener 
Berufssparte mitgewirkt, daraus kann ich entnehmen, 
daß mein Anliegen nicht nur mit juristischer Ge 
nauigkeit, sondern auch mit jener Sachkunde geprüft 
worden ist, die aus dem Sonderfall folgt. Ich könnte 
mir z. B. vorstellen, daß die Frage der Einlegung 
einer Berufung sehr wohl davon abhängt, ob an einem 
Urteil zwei ehrenamtliche Beisitzer mitgewirkt haben, 
zu denen die Prozeßpartei kraft ihres bürgerlichen 
Berufes Zutrauen hat, oder ob gesagt wird: na ja, hier 
sind ja Leute dabei gewesen, denen man schon nach 
ihrem Beruf ansieht, daß sie nichts davon verstehen. 
Man kann also sehr wohl sagen: es ist ganz vernünftig, 
den bürgerlichen Beruf hineinzubringen. Aber wie 
gesagt, das ist ein Punkt, über den sich sachlich reden 
läßt, ein Punkt, den wir in den Ausschüssen weiter 
erörtern werden. 
Alles, was darüber hinausgeht, ist, glaube ich, vom 
übel. Man kann viel sagen, daß hier keine Titelfreude 
vorhanden wäre und daß nicht der Wunsch da wäre, 
die Visitenkarte mit dem Titel Verwaltungsrichter und 
dem Titel Oberverwaltungsrichter zu schmücken. Der 
artige Deklamationen erfolgen immer bei solchen Ge 
legenheiten. Diese Erklärung ist billig, und ich glaube, 
wir werden mit sehr großer Sorgfalt prüfen müssen, 
inwieweit selbst bei denjenigen, die wir bis jetzt 
gewählt haben, solche Erwägungen völlig ausgeschlossen 
sind, ob jenseits dessen aber nicht in der Sache selbst 
trotzdem Gefahren für die Zukunft liegen. Denn wer 
garantiert uns dafür, daß, wenn wir auch den jetzigen 
das Zeugnis ausstellen, ihnen wäre der Titel völlig 
gleichgültig, nicht die Nachfolger solche sind, die sich 
nicht nach dem Amt, sondern nach dem Titel drängen ? 
Da, meine Damen und Herren, glaube ich, sollte man 
einmal ein paar grundsätzliche Erwägungen zu dieser 
Frage der Titelführung überhaupt anstellen. Es ist in 
der Begründung darauf hingewiesen worden, daß die 
Verwaltungsrichter Roben tragen. Nun gut, sie tragen 
diese Robe zur Erhöhung der Würde des Gerichts und 
nicht zur Erhöhung der eigenen Würde. Schon Daumier 
hat die Karikatur von dem jungen Anwalt gezeichnet, 
der mit der Robe zu Hause herumläuft, und man wird 
nicht ohne Grund diese Karikatur mit Heiterkeit 
betrachten. Wir halten es für eine kleine menschliche 
Schwäche, wenn ein neugebackener Verwaltungsrichter 
sowohl auf dem Wege zum Verwaltungsgericht als auch 
auf dem Wege von dort weg die weiße Schleife an- 
. behält und damit die Berufskleidung des Richters — 
wenigstens hinsichtlich der Unterkleidung — zeigt. 
Da sind wir nachsichtig und lächeln. Aber immerhin, 
die Tatsache ist da; das ist der erste Schritt. Der 
zweite Schritt ist: man läßt sich in der Robe photo 
graphieren, und der dritte ist: man läßt sich ln echtem 
öl malen und hängt sich dann an die Wand. 
Diese Dinge sind es, die wir nicht wollen. Insoweit, 
muß ich sagen, zieht der Hinweis auf die Handels 
richter nicht. Gerade aus Ihren Kreisen ist immer der 
Angriff gekommen, der Titel des Handelsrichters wäre 
so etwas Ähnliches wie der kleine Kommerzienrat. 
Auch nach dieser Richtung wollen wir ruhig offene 
Worte sprechen. Um dieses Amt hat sich mancher 
nicht nur deshalb bemüht, weil er sich zum Handels 
richter berufen glaubte, sondern auch, weil es eben sehr 
schön ist, Handelsrichter zu sein und sich so nennen 
zu dürfen. 
Das findet nun seine letzte Ausstrahlung in einer 
neuen Dienstbezeichnung, von der wir uns doch nicht 
vormachen wollen, daß es bei der Dienstbezeichnung 
bleibt, sondern sie wird im Erfolg ein Titel. Es wird 
dann doch so, daß wir Visitenkarten mit Richterdienst■■ 
bezeichnungen vorgelegt bekommen, hinter denen gar 
nicht ein Richter, sondern ein ehrenamtlicher Beisitzer 
steht. Das ist etwas, was wir unter keinen Umständen 
wünschen. Sie kennen alle die schönen Verse: 
Er haßte das Arlstrokratenpack 
und schalt auf Titel und Orden. 
Da flog ein Bändchen an seinen Frack, 
und vor Zorn ist er sprachlos geworden. 
(Heiterkeit.) 
Wir möchten verhüten, daß sich manche nach dem 
Titel drängen, um sprachlos werden zu können. 
(Beifall bei der FDP.) 
Stellv. Präsident Hausberg: Weitere Wortmeldungen 
liegen nicht vor. Es ist beantragt worden, diesen An 
trag der SPD an den Ausschuß für Inneres zu über 
weisen, Wer dafür ist, den bitte ich um das Hand 
zeichen. — Ich bitte einmal um die Gegenprobe. Wer 
ist dagegen? — Vielleicht habe ich nicht richtig gefragt. 
Es ist beantragt worden, diesen Antrag der SPD dem 
Ausschuß für Inneres zu überweisen. Darüber muß 
ich zuerst abstimmen lassen, meine Damen und Herren. 
Wenn Sie den Antrag ablehnen, können wir zur 
nächsten Abstimmung kommen. Aber zunächst stim 
men wir über den Antrag auf Ausschußüberweisung 
ab. Wer für die Überweisung an den Ausschuß für 
Inneres ist, den bitte ich um das Handzeichen. 
(Zuruf; Haben wir doch schon beschlossen!) 
— Aber da war es nicht klar. Jetzt ist es die Mehr 
heit. 
Wir kommen dann zu Punkt 41 der Tagesordnung. 
Drucksache 1490: 
Antrag der Fraktion der FDP über Rechtsverord 
nungen und Durchführungsbestimmungen zum 
Lastenausgleichsgesetz.
	        

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