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Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))

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Monografie

Titel:
Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750
Editor:
Kaeber, Ernst
Erschienen:
Berlin: Kommissionsverlag von Gsellius, 1934
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
XIV, 153, 662 Seiten
Schriftenreihe:
Veröffentlichungen der Historischen Kommission für die Provinz Brandenburg und die Reichshauptstadt Berlin. 1 ; Band 4
Berlin:
B 90 Geschichte: Quellensammlungen. Quellenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15445148
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Ser 63 -1,4
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Einleitung

Kapitel

Titel:
III. Das Berliner Bürgerrecht bis zum Jahre 1709

Schnellzugriff

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  • Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Verzeichnis der Abkürzungen
  • Ergänzungen und Berichtigungen
  • Einleitung
  • I. Die Quellen
  • II. Die Frage der Vollständigkeit des Bürgerbuchs
  • III. Das Berliner Bürgerrecht bis zum Jahre 1709
  • IV. Das Bürgerrecht von 1709-1750
  • V. Bevölkerungsstatistik
  • VI. Herkunfts- und Gewerbestatistik
  • VII. Zum Wirtschaftsleben Berlins im 18. Jahrhundert
  • Bürgerbücher und Bürgerkontrollbücher
  • Verzeichnis der Altmeister, Ältesten usw. der Innungen
  • Verzeichnis der Personennamen
  • Verzeichnis der Herkunftsorte
  • Verzeichnis der Gewerbetreibenden
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

9 
Das Bürgerrecht von 1700 1760 
Die Freiheit von den üblichen bürgerlichen Pflichten währte, ab⸗ 
gesehen vom Schoß, trotz des Privilegs von 1674, nicht ewig. Als 
der Sackführer Albrecht 1694 die Erlaubnis erhielt, außerhalb der 
dorosheenstadt beim Potsdamer Tor zu wohnen, mußte er „nebenst 
andern unsern Bürgern alle bürgerliche onera als Wachten und dergl. 
mittragen helfen“). Durch ein Reskript vom 26. 1. 1699 wurden die 
allegeit schwierigen Bewohner der linken Seite der Linden angehalten, 
wie aile Dorotheenstädter außer dem Grundzins die Einquartierung 
und den Servis zu leisten. Nur die im Rechtssinne Eximierten waren 
davon ausgenommen. Den Grundzins hatte der Kurfürst dem Magi— 
— 6 eine wahre und wirkliche Einnahme“ seines Etats zuge⸗ 
agen). 
Wann die Erhebung eines Bürgergeldes eingeführt worden ist, 
steht nicht fest; wahrscheinlich schon bei Ablauf der ersten zehn Jahre 
nach der Stadtgründung. Nachweisbar ist es seit 16948). Seine 
Höhe ist unbekannt, da die für 17041708 erhaltenen Kämmerei— 
rechnungen nicht die einzelnen Zahlungen, sondern die Gesamteinnahme 
aus diesem Posten anführen. Das war schon früher so gewesen. Das 
Reglement sür die Dorotheenstadt vom 20. 4. 1701 hatte zwar be—⸗ 
sfohlen, in die Rechnungen künftig die Namen der Bürger und, was ein 
eder gegeben specifice einzusetzen), tatsächlich erfolgte dies aber in 
hem leder verloren gegangenen „roien Buch“. In das Protokollbuch 
wurden die Buͤrgeraufnahmen seit dem März 1694 nicht mehr einge— 
tragen. Das rote Buch diente wohl zugleich als Ersatz dafür. Die 
Reubuͤrger erhielten einen Bürgerbrief, dessen Wortlaut ebenso wenig 
bekannt ist wie der des Bürgereides*). Wir dürfen annehmen, daß 
Rechte und Pflichten der Bürger um 1700 schon weitgehend mit denen 
Berlins übereinstimmten. 
IV. Das Bürgerrecht von 1709 - 1750 
Das Nebeneinander von 5 Städten, 4 Magistraten und 5 Bürger⸗ 
schaften mit verschiedenen Rechten, zu denen beinahe noch als 6. Stadt 
die Berlinischen Vorstädte gekommen wären“), nahm ein plötzliches 
Ende durch das „Reskript von Combinierung der rathäuslichen Colle⸗ 
gien“ vom 17. 1. 1709. Es gab jetzt nur noch die e ine Haupt- und 
204) Protokollbuch S. 22 u. 309. Für die Bürgerwachten führte Friedrich III— 
1697 „eine gewisse Verfassung“ ein: Dekret vom 9. 7. 1607. G. St. A. Rep. 21. 194. 
ess) St. A., Hdoschr. Abt., Das Gerichtswesen, Bl. 302 v (Abschrift). 
ꝛer) St. A., Altes Archiv Nr. 201; Punkt 4. 
ec) Protokollbuch der Dorotheenstadt, Eintragung vom 209. 3. 1694. 
iue) Der laut Prot, vom 8. 3. 1695 zum Schornsteinfeger angenommene Christian 
dahn berief sich dabei auf seinen Bürgerbrief. 
ꝛ0) Eine Verfügung Friedrichs J. vom 13. 7. 1701 hatte das grundsfätzlich den Vor⸗ 
tädten zugesagt, es ist aber nichts daraus geworden. Vgl. StA., Copiarium V, 
Berliner Vorsiädte“, S. 101 ff. und Publikenprotokoil Berlin don 166141707, S. 200.
	        

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