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Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))

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Monografie

Titel:
Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750
Editor:
Kaeber, Ernst
Erschienen:
Berlin: Kommissionsverlag von Gsellius, 1934
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
XIV, 153, 662 Seiten
Schriftenreihe:
Veröffentlichungen der Historischen Kommission für die Provinz Brandenburg und die Reichshauptstadt Berlin. 1 ; Band 4
Berlin:
B 90 Geschichte: Quellensammlungen. Quellenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15445148
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Ser 63 -1,4
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Verzeichnis der Personennamen

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  • Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Verzeichnis der Abkürzungen
  • Ergänzungen und Berichtigungen
  • Einleitung
  • I. Die Quellen
  • II. Die Frage der Vollständigkeit des Bürgerbuchs
  • III. Das Berliner Bürgerrecht bis zum Jahre 1709
  • IV. Das Bürgerrecht von 1709-1750
  • V. Bevölkerungsstatistik
  • VI. Herkunfts- und Gewerbestatistik
  • VII. Zum Wirtschaftsleben Berlins im 18. Jahrhundert
  • Bürgerbücher und Bürgerkontrollbücher
  • Verzeichnis der Altmeister, Ältesten usw. der Innungen
  • Verzeichnis der Personennamen
  • Verzeichnis der Herkunftsorte
  • Verzeichnis der Gewerbetreibenden
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Verzeichnis der Personennamen. 
Das Verzeichnis enthält die Neubürger und die in den Anmerkungen 
aufgeführten, nur in den Protokollen, nicht in den Bürgerbüchern erscheinenden 
Einwohner Berlins sowie die sonstigen Personennamen; diese sind im Textt 
der leichteren Auffindbarkeit wegen durch Sperrdruck hervorgehoben worden. 
Die männlichen Vornamen werden im Register nach den für den Text 
angewandten Abkürzungen wiedergegeben, die weiblichen Vornamen so ab— 
gekürzt, daß sich der Name ohne Schwierigkeit erkennen läßt. Karl steht dem— 
nach unter C(Carl); Jörgen und Jürgen stehen unter J, nicht unter G(Georg). 
Die Reihenfolge der Abkürzungen folgt der alphabetischen Ordnung des vollen 
Ramens; Mrt. (Martin) steht also vor Mich. (Michael). Ramen ,für die der 
Vorname nicht ermittelt werden konnte, folgen am Schiuß, nach den Berufen 
der Ramensträger geordnet. Dabei sind die Personen, die ohne eigentlichen 
Beruf, aber als Besitzer oder Besitzerinnen von Häusern genannt werden, unter 
„Hausbes.“ eingereiht worden. 
n Für die alphabetische Anordnung der Personennamen gelten folgende 
Regeln: 
C, wie Kgesprochen: im Wortanfang unter K, sonst unter C. 
ck nach kurzem Vokal wiesck (also hintersch), sonst wie k, 
tz wie z, 
ae und ä wie a, 
oe und ö wie o, 
ue und ü wie u, 
y wie i. 
Familiennamen, die trotz abweichender Schreibung sicher oder wahrscheinlich 
zusammen gehören, sind unter einer Ramensform vereinigt worden (z. B. 
Mayer, Meier, Meyery; bei selteneren Ramen ist die häufiger bezw. die später 
auftretende Schreibung für die Einordnung des Ramens maßgebend gewesen. 
Eingeklammerte Buchstaben bedeuten, daß der betr. Rame sowohl mit, wie 
ohne diesen Buchstaben erscheint. Stärker abweichende Ramensformen, auch 
die wahrscheinlich nur auf ungenauer Aussprache oder Schreibung beruhenden. 
sind durch Verweise im Vegister zur Geltung gekommen. 
Häufig werden im Text Namen ohne Vornamen, jedoch mit Berufs— 
angabe genannt. In all den Fällen, in denen sich, meist eben durch die Hilfe 
des Registers selbst, der Vorname mit Sicherheit hat ermitteln lassen, fuͤhrt 
das Register die betreffende Person unter ihrem so erschlossenen Vornamen. 
nicht unter dem Berufe auf. 
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, jede im Text vorkommende Person 
mit Angabe des Vornamens oder des Berufes aufzuführen, ist aus Gründen 
der Raumersparnis in folgendem Falle gemacht worden: gibt ein Reubürger 
nicht den Vornamen, sondern nur den Beruf seines Vaters an, so ist dieser 
nicht besonders im Vegister vermerkt worden, da die Seite, auf der der Vater 
vorkommt, bei der Anführung seines Sohnes schon genannt worden ist. Der
	        

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