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Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))

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Monografie

Titel:
Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750
Editor:
Kaeber, Ernst
Erschienen:
Berlin: Kommissionsverlag von Gsellius, 1934
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
XIV, 153, 662 Seiten
Schriftenreihe:
Veröffentlichungen der Historischen Kommission für die Provinz Brandenburg und die Reichshauptstadt Berlin. 1 ; Band 4
Berlin:
B 90 Geschichte: Quellensammlungen. Quellenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15445148
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Ser 63 -1,4
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Einleitung

Kapitel

Titel:
I. Die Quellen

Schnellzugriff

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  • Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Verzeichnis der Abkürzungen
  • Ergänzungen und Berichtigungen
  • Einleitung
  • I. Die Quellen
  • II. Die Frage der Vollständigkeit des Bürgerbuchs
  • III. Das Berliner Bürgerrecht bis zum Jahre 1709
  • IV. Das Bürgerrecht von 1709-1750
  • V. Bevölkerungsstatistik
  • VI. Herkunfts- und Gewerbestatistik
  • VII. Zum Wirtschaftsleben Berlins im 18. Jahrhundert
  • Bürgerbücher und Bürgerkontrollbücher
  • Verzeichnis der Altmeister, Ältesten usw. der Innungen
  • Verzeichnis der Personennamen
  • Verzeichnis der Herkunftsorte
  • Verzeichnis der Gewerbetreibenden
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Die Frage der Vollständigkeit des Bürgerbuchs 
178 
Über die Anlage der Personen-, Orts- und Berufsverzeichnisse 
ist das Nötige jedesmal am eee des Verzeichnisses gesagt worden. 
Die Stadtviertel der öfters als Zeugen auftretenden Viertelskommissare 
oder Commissaires de quartier sind unschwer aus den Adreßkalendern 
festzustellen und daher nicht im einzelnen angegeben worden. 
II. Die Frage der Vollständigkeit des Bürgerbuchs 
Zweifellos hat schon das älteste erhaltene Bb. vollständig sein 
wollen, genau so wie das noch ältere, verloren gegangene, das damals 
als „ganz eyn gerynge, misstaltig bugk“ bezeichnet wurde“). Dem Bb. 
wurde daher Beweiskraft für den Nachweis der Eigenschaft als Bürger— 
sohn zuerkannt. Das früheste Beispiel dafür bietet das Bb. bei der Auf— 
nahme des Kürschners Merten Roch am 5. 2. 1583: „dieweil er ver— 
meldet, daß er ein Bürgers Sohn, sein Vater aber im Register nicht be— 
funden worden, als hat er müssen zu Bürgerrecht geben 1 Thr. 18 sgr.“ 
Im 18. Jahrh. diente als Beweis meist der Bürgerbrief oder Bürger— 
zettel des Vaters. War dieser nicht mehr vorhanden, wurde auf das 
Bb. zurückgegriffen und in das Prot. ein entsprechender Vermerk auf⸗ 
genommen, wenn sich durch das Bb. die Eigenschaft als Bs.“) nachweisen 
ließ: Joh. Fr. Müller (8. 3. 27) oder Joh. Ph. Lampe (22. 4. 27)*). 
Zu dem gleichen Ergebnis führen die Kämmereirechnungen des 1. Vier— 
sels des 18. Jahrh.s; sie nennen keine Namen, die nicht auch im Bb. 
vorkämen. 
Die schon erwähnte Nachtragung von 7 Namen aus der Jahres— 
rechnung von 1584 in das Cöllner Bb. zeugt mindestens von dem 
ernsten Willen zur Vollständigkeit. Trotzdem führen die Bb. keines— 
wegs alle diejenigen auf, die ihrem Berufe nach hätten Bürger werden 
müssen. Es soll dabei ganz von den Gewandschneidern und den Mit— 
gliedern der Geschlechter abgesehen werden, die anscheinend das Bürger⸗— 
recht nur dann förmlich zu erwerben brauchten, wenn sie von auswärts 
nach Berlin zugezogen waren“). Einzelne Lücken lassen sich aus dem 
Bb. selbst feststellen, wenn es Bs. nennt, deren Väter im Bb. nicht nach— 
weisbar sind. Freilich ist hier Vorsicht geboten, weil das Bürgerrecht 
für Berlin und Cölln gemeinsam war. Da die Cöllner Bb. nur von 
1510- 1610 vorliegen, bleibt für das 17. Jahrh. immer die Möglichkeit 
offen, daß im Berliner Bb. als Bs. bezeichnete Neubürger Söhne von 
Cöllner Bürgern waren. Für die Zeiten, in denen die Cöllner Bb. 
erhalten sind, lassen sich in der Tat mehrere Väter von Berliner Bür— 
gern in Cölln nachweisen; so ist der Vater des Hans Lose (1557) 1516, 
der des Hans Lintener (1614) 1588. der des Andreas Wringe (1632) 
as) Vgl. die Nachricht über die Anlegung des Bb. von 1453 bei v. Gebhardt S. 1. 
34) So wird künftig Bürgersohn regelmäßig abgekürzt. 
36) In unsere Ausgabe sind diese Vermerke nicht aufgenommen worden. 
8) Vgl. u. S. 49* f.
	        

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