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Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))

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Monografie

Titel:
Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750
Editor:
Kaeber, Ernst
Erschienen:
Berlin: Kommissionsverlag von Gsellius, 1934
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
XIV, 153, 662 Seiten
Schriftenreihe:
Veröffentlichungen der Historischen Kommission für die Provinz Brandenburg und die Reichshauptstadt Berlin. 1 ; Band 4
Berlin:
B 90 Geschichte: Quellensammlungen. Quellenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15445148
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Ser 63 -1,4
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Einleitung

Kapitel

Titel:
VII. Zum Wirtschaftsleben Berlins im 18. Jahrhundert

Schnellzugriff

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  • Die Bürgerbücher und die Bürgerprotokollbücher Berlins von 1701 - 1750 / Kaeber, Ernst (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Verzeichnis der Abkürzungen
  • Ergänzungen und Berichtigungen
  • Einleitung
  • I. Die Quellen
  • II. Die Frage der Vollständigkeit des Bürgerbuchs
  • III. Das Berliner Bürgerrecht bis zum Jahre 1709
  • IV. Das Bürgerrecht von 1709-1750
  • V. Bevölkerungsstatistik
  • VI. Herkunfts- und Gewerbestatistik
  • VII. Zum Wirtschaftsleben Berlins im 18. Jahrhundert
  • Bürgerbücher und Bürgerkontrollbücher
  • Verzeichnis der Altmeister, Ältesten usw. der Innungen
  • Verzeichnis der Personennamen
  • Verzeichnis der Herkunftsorte
  • Verzeichnis der Gewerbetreibenden
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Zum Wirtschaftsleben Berlins im 18. Jahrhundert 
145* 
Die Kolonisten werden größtenteils schon bisher selbständig ge— 
wesen und mit ihren Familien nach Berlin gekommen sein. Sie bildeten 
gegenüber der großen Masse der nach mehr oder minder langer Ge— 
sellenzeit in Berlin zum Meister- und Bürgerrecht Gelangenden eine 
Gruppe für sich. Von diesem Standpunkte aus sind ihnen die Ein— 
wanderer verwandt, die schon vorher in anderen Städten Bürger ge— 
wesen waren*s). Der Berliner Magistrat stand ihnen, wie übrigens auch 
dem „vertriebenen Volk aus fremden Ländern“, anfangs wenig wohl⸗ 
wollend gegenüber. In seinen beim Regierungsantritt Friedrichs III. 
überreichten Gravamina bat er um eine Verfügung, „daß kein Einwoh— 
ner der Mark Brandenburg von einer Stadt zur anderen zöge, sondern 
jeder bliebe, wo er einmal gesessen“. Die Residenzen hätten so viel Zu⸗ 
wachs von jungen Leuten, die sich hier niederließen, daß sie keine Frem— 
den brauchtien, die nur Teuerung veranlassen würden“). Ein solches 
Mandat ist nicht ergangen, ja unter Friedrich Wilhelm J. wurde den 
aus seinen Landen nach Berlin übersiedelnden Bürger umgekehrt der 
Erwerb des Bürgerrechts erleichtert'n). Ihre Zahl ist erst vom Einsetzen 
der Protokolle an einigermaßen sicher zu erkennen. Sie beträgt von 
17261750 knapp 150 von insgesamt 9285 —— nach Abzug der 
verschiedenen Koionistengruppen, also 1,66 v. H. Dieser verschwindend 
kleine Prozentsatz bestätigt die Ansicht, daß die Mehrzahl der Berliner 
Bürger aus vorher unselbständigen, erst in Berlin zur Niederlassung 
gelangenden Personen bestand. 
Aus welchen Städten kamen nun diese Bürger, die in ihnen so 
wenig ihre Rechnung gefunden Zatien, daß sie sich in der Residenz eine 
bessere Existenz erhofften?“e) Zur vollen Hälfte aus den Städten der 
Mittelmark, zu einem weiteren Fünftel aus der sonstigen Mark, 22 aus 
anderen preußischen Provinzen einschl. Schlesiens. Sächsische und thü— 
ringische Städte waren mit 10 ihrer Bürger vertreten. Der Rest ver— 
teilte sich auf verschiedene Länder. Das Ergebnis ist dem, das sich uns 
bei den Kolonisten ergab, scharf entgegengesetzt. Wir dürfen daraus 
schließen, daß es für Bürger fremder Länder wirklich der besonderen 
Vorteile, die den Kolonisten gewährt wurden, bedurfte, um fsie nach 
Berlin zu ziehen. Die Einwanderungspolitik der preußischen Könige 
erfährt dadurch, ganz abgesehen von der Förderung bestimmter Ge— 
werbe, ihre volle Rechtfertigung. 
VII. Zum Wirtschaftsleben Berlins im 18. Jahrhundert. 
Bei ihren protokollarischen Vernehmungen machten die Anwärter 
auf das Bürgerrecht häufig Angaben über ihre eigene wirtschaftliche 
Lage oder über die ihres Gewerbezweiges. Diese Bemerkungen hier in 
auch nur annähernder Vollständigkeit zusammenzustellen, verbietet sich 
schon aus Raumgründen. Wer sich über ein einzelnes Gewerbe unter— 
vb) Bürger aus der Schweiz und der Pfalz sind nicht berücksichtigt worden. 
ne St.M, Hdschr. Abt. Copiarium III, Bl. 332 v. 
11) Vgl. o. S, 82*. 
zie) Daß dies wirklich der Fall war, wird ausdrücklich von 2 Schuhmachern, die 
in Bernau und Potsdam Meister gewesen waren, und von einem Mittenwalder Garn⸗ 
weber angegeben (7. 1. 45: 21. 8. 49; 7. 1. 44).
	        

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