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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Hauptverwaltungsamt, Hauptpersonalamt
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Allgemeine Verwaltung
Erschienen:
Berlin 1944
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1922-1944
Umfang:
Online-Ressource
ZDB-ID:
3055094-4 ZDB
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1-2
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1937
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434072
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
18. Dezember 1937
Erschienen:
, 1937-12-18

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1937 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1937, Teil I
  • 2. Januar 1937
  • 9. Januar 1937
  • 16. Januar 1937
  • 18. Januar 1937
  • 23. Januar 1937
  • 30. Januar 1937
  • 6. Februar 1937
  • 8. Februar 1937
  • 13. Februar 1937
  • 20. Februar 1937
  • 27. Februar 1937
  • 27. Februar 1937
  • 6. März 1937
  • 13. März 1937
  • 20. März 1937
  • 27. März 1937
  • 31. März 1937
  • 3. April 1937
  • 10. April 1937
  • 17. April 1937
  • 24. April 1937
  • 1. Mai 1937
  • 5. Mai 1937
  • 5. Mai 1937
  • 12. Mai 1937
  • 12. Mai 1937
  • 20. Mai 1937
  • 26. Mai 1937
  • 2. Juni 1937
  • 9. Juni 1937
  • 14. Juni 1937
  • 16. Juni 1937
  • 23. Juni 1937
  • 23. Juni 1937
  • 30. Juni 1937
  • 7. Juli 1937
  • 14. Juli 1937
  • 21. Juli 1937
  • 28. Juli 1937
  • 4. August 1937
  • 6. August 1937
  • 11. August 1937
  • 18. August 1937
  • 31. August 1937
  • 25. August 1937
  • 1. September 1937
  • 8. September 1937
  • 15. September 1937
  • 22. September 1937
  • 30. September 1937
  • 6. Oktober 1937
  • 13. Oktober 1937
  • 20. Oktober 1937
  • 27. Oktober 1937
  • 3. November 1937
  • 10. November 1937
  • 12. November 1937
  • 18. November 1937
  • 18. November 1937
  • 24. November 1937
  • 1. Dezember 1937
  • 8. Dezember 1937
  • 15. Dezember 1937
  • 18. Dezember 1937
  • 22. Dezember 1937
  • 29. Dezember 1937
  • 31. Dezember 1937

Volltext

Dienstblatt 
Teil I. 
Ausgegeben 
168. 12. 1987 
Algemeine Verwaltung. 
346 
Zusammenarbeit mit dem ioaꝰ? 
24 Generalbauinspeltor E— 
für die Reichshaupistadi 
— Gesche3. O. B. 4. Fernruf: Stadtverw 2074 — 
T 
Vordruck B: Anmeldung von Anderungen im Grundbesih 
Dienststelle: (Hauptfachverwaltung, Verwaltungsbezirk, 
Eigenbetrieb oder Gesellschaft) 
Genaue 
Lage des 
Lfd. Grundstücks 
Nr. ——7 
* 
größe) 
Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 
30. Januar 1937 (XGBi IS. 103) über einen General⸗ 
bauinspektor für die Reichshauptsiadt ist dem General⸗ 
bauinspektor die gesamte Planung Berlins und die Sorge 
für würdige Ausgestaltung des Stadtbildes nach einheitlichen 
Gesichtspunkten uͤbertragen worden. In einem Erlaß hat 
der Generalbauinspektor zum Ausdruck gebracht, daß die 
Befugnisse der verschiedensten Landes- und Reichsbehörden 
in allen Fragen der Landes- und Stadtplanung auf ihn 
übergegangen sind, in dem Umfange wie es der Erlaß vom 
30. 1. 1037, das Gesetz über die Neugestaltung deutscher 
Städte vom 4. Oktober 1937 sowie die daraufhin erlassenen 
Verordnungen und Durchführungsbestimmungen bestimmen. 
Danach ist ausschließlich der Generalbauinspektor für die 
Reichshauptstadt für das vorerwähnte Aufgabengebiet vor 
gesetzte Behörde. 
Ich ordne daher an, daß alle Dienststellen (einschl. 
Gesellschaften) und alle Bediensteten der siädtischen Ver— 
waltungen den Wünschen, Anregungen und Anweisungen 
des Generalbauinspektors Rechnung zu tragen haben. So 
weit im Einzelfall Zweifel über die Zuständigkeit des 
Generalbauinspektors entstehen sollten, ist meine Entscheidung 
herbeizuführen, die ich gegebenenfalls im Benehmen mit dem 
Generalbauinspektor treffen werde. 
Sollten Anordnungen anderer Reichs- oder Staats 
behörden ergehen, die mit den Weisungen des General 
bauinspektors in Widerspruch stehen, so ersuche ich mir um 
gehend einen Bericht an den Generaͤlbauinspektor zur Zeich 
nung vorzulegen, in dem er gebeten wird, unmittelbar die 
entstandenen Differenzen auszugleichen. 
I. 
Um zu vermeiden, daß Bauten und Anlagen geplam 
oder begonnen werden, die entweder von vornherein in die 
Gesamtbauplanung miteinbezogen werden können, oder die 
ihrer Lage nach in Gebieten geplant werden, deren Ver 
wendung in den nächsten Jahren für andere Zwecke vor 
gesehen ist, und um fernerhin auszuschließen, daß Grund 
stücke erworben werden, die im Rahmen der Gesamtbau— 
planung anderen Zwecken zugeführt werden sollen, bestimme 
ich, daß die Hauptfachverwaltungen, die Bezirksbürgermeister, 
die städtischen Eigenbetriebe und die städtischen und über 
wiegend städtischen Gesellschaften alle Bauvorhaben mit 
einem geschätzten Gesamtkostenaufwand von mehr als 
20000 RMasowie alle beabsichtigten Veränderungen im 
Grundbesitz im Werte von mehr als 20000 RMi(z. B. An⸗ 
kauf, Verkauf, Einräumung von Nutzungsrechten und Ande 
rungen in der Eigennutzung) mir — Stadtplanungsam 
Gtabla VI) — rechtzeitig melden, ehe irgendwelche Ent 
schließungen über die Durchführung gefaßt werden. Hier— 
durch soll die einheitliche Übersicht über alle zu treffenden 
Maßnahmen gewahrt und verhindert werden, daß der 
Gesamtbauplan des Generalbauinspektors erschwert wird. 
Die Finanzverwaltung darf Mittel für Grunderwerb und 
Bauvorhaben nicht freigeben, bevor der Generalbauinspektor 
sich mit der entsprechenden Maßnahme nicht ausdrücklich 
einverstanden erklärt hat 
Die Meldungen, die als Eilsachen bearbeitet werden, 
sind nach folgenden Mustern zu erstalten: 
Vordruck A: Anmeldung von Bauvorhaben 
Dienststelle: (Hauptfachverwaltung, Verwaltungsbezirk, 
Eigenbetrieb oder Gesellschaft 
Bisherige 
Nutzung 
Beabeict Igte 
Anderung ——— 
Verkauf, Ein⸗ 
285 * 
ungsrechten, 
Anderung in der 
Eigennutzung) 
Sach · 
bearbeiter 
(Anruf) 
Bemer⸗ 
kungen 
1 
2 
2 
5 
— 75 — 
— 72 — 
III. 
Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung des General— 
bauinspektors und zur Gewährleistung der Einheitlichteit der 
Verwaltung haben sich die Bezirksbuͤrgermeister, die städti 
schen Eigenbetriebe und die städtischen und überwiegend 
städtischen Gesellschaften von sich aus nicht an den General⸗ 
bauinspektor mit Anfragen, Anträgen usww. zu wenden. In 
derartigen Angelegenheiten ist mi — Stadtplanungsamt 
Sta Pla VD) — zu berichten, worauf ich das Weitere veran⸗ 
lassen werde. In bezug auf die Haäuptfachverwaltungen 
verbleibt es bei dem bisher üblichen Verfahren. 
Soweit sich der Generalbauinspektor mit Wünschen, An⸗ 
regungen und Anweisungen unmittelbar an städtische 
Stellen wenden sollte, so ist ihnen grundsätzlich zu ent⸗ 
sprechen. Ich mache es diesen Stellen jedoch zuͤr Pflicht, 
mir — Stadtplanungsamt (S8taPla VI) — über solche 
Wünsche, Anregungen und Anweisungen des Generalbau— 
inspektors underzüglich Mitteilung zu machen, deren 
Kenntnis für mich von Bedeutung ist. Bestehen seitens der 
angegangenen städtischen Stellen Bedenken sachlicher Art 
gegen Anregungen, Wünsche und Anweisungen des General— 
bauinspeltors, so ist mir persönlich oder meinem ständigen 
Vertreter unverzüglich Kenntnis zu geben, damit ich in der 
Lage bin, etwaige Bedenken und Schwierigkeilen un— 
mittelbar im Benehmen mit dem Generalbauinspektor auszu⸗ 
räumen. 
Die leitenden Beamten der Hauptfachverwaltungen sind 
gehalten, den Generalbauinspektor auf seinen Wunsch bon 
dem Fortgang der Arbeiten zu unterrichten, die von mir auf 
seine Anweisung oder im Benehmen mit ihm angeordnel 
worden sind. 
IV. 
Das künftige Verfahren über die Behandlung der sich 
aus der Zuständigkeit des Generalbauinspektors ergebenden 
Einzelfälle habe ich durch Sonderanordnungen an die zu⸗ 
ständigen Fachverwaltungen geregelt. Diese werden die 
weiteren Maßnahmen 
V. 
Bei dieser Gelegenheit bitte ich die zuständigen Bei— 
geordneten, Bezirksbürgermeister uspp, unter allen Um— 
ständen darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Planungen und 
Entwürfen die künstlerische Freiheit der beleiligten 
Beamten und Angestellten nicht eingeengt wird. 
VII. 
Die Dbl.⸗Vfg. Nr. 175 von 1937 wird aufgehoben 
efd 
Nr. 
Genaue Lage 
des 
Grundstücks 
—7* Nr 
rundstücks 
größe) 
Genaue 
Be⸗ 
Jeichnung 
des 
Bauwor⸗ 
habens 
Bau · 
ende 
Dienst⸗ 
stelle 
Vorver · Sach⸗ 
anschlagte bearbei 
Gesamt⸗ ter 
kosten e 
Bemer 
kungen 
Dr Lippert. 
2 
An die Hauptverwaltung einschl der Eigenbetriebe, die 
Herren Bezirksbürgermeister und die städtischen und über⸗ 
wiegend staͤdtischen Gesellschaften 
Druck: BBA Werwallungsprucere der Reptftadt *in), cD I6 Rungestrahe *
	        

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