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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,1 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Sonstige Beteiligte:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Titel:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Unterreihe:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Weitere Titel:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Fußnote:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Frühere Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1987
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15423951
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 8, 23. Februar 1987
Erschienen:
, 1987-02-23

Schnellzugriff

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 37.1987,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1987
  • Ausgabe 1987,1 Nr. 1, 9. Januar 1987
  • Ausgabe 1987,2 Nr. 2, 16. Januar 1987
  • Ausgabe 1987,3 Nr. 3, 23. Januar 1987
  • Ausgabe 1987,4 Nr. 4, 30. Januar 1987
  • Ausgabe 1987,5 Nr. 5, 6. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,6 Nr. 6, 13. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,7 Nr. 7, 20. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,8 Nr. 8, 23. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,9 Nr. 9, 26. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,10 Nr. 10, 27. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,11 Nr. 11, 6. März 1987
  • Ausgabe 1987,12 Nr. 12, 13. März 1987
  • Ausgabe 1987,13 Nr. 13, 20. März 1987
  • Ausgabe 1987,14 Nr. 14, 26. März 1987
  • Ausgabe 1987,15 Nr. 15, 27. März 1987
  • Ausgabe 1987,16 Nr. 16, 3. April 1987
  • Ausgabe 1987,17 Nr. 17, 7. April 1987
  • Ausgabe 1987,18 Nr. 18, 10. April 1987
  • Ausgabe 1987,19 Nr. 19, 16. April 1987
  • Ausgabe 1987,20 Nr. 20, 23. April 1987
  • Ausgabe 1987,21 Nr. 21, 24. April 1987
  • Ausgabe 1987,22 Nr. 22, 4. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,23 Nr. 23, 7. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,24 Nr. 24, 8. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,25 Nr. 25, 12. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,26 Nr. 26, 15. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,27 Nr. 27, 18. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,28 Nr. 28, 22. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,29 Nr. 29, 27. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,30 Nr. 30, 29. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,31 Nr. 31, 2. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,32 Nr. 32, 5. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,33 Nr. 33, 12. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,34 Nr. 34, 16. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,35 Nr. 35, 19. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,36 Nr. 36, 26. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,37 Nr. 37, 30. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,38 Nr. 38, 3. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,39 Nr. 39, 7. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,40 Nr. 40, 10. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,41 Nr. 41, 16. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,42 Nr. 42, 17. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,43 Nr. 43, 24. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,44 Nr. 44, 31. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,45 Nr. 45, 7. August 1987

Volltext

L66 Steuer- und Zollblatt für Berlin 37. Jahrgang Nr. 8 23. Februar 1987 
anderen als den mit der Beförderung zusammenhängen- 88 41 und 42 
den Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wer- 
den sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als KAOhÖDSE) 
Empfangsland das letzte bekannte Land. nach dem die } 
Waren abgesandt werden. 8 40 
Transithandelsgenehmigung 
Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck 
Durchfuhrverfahren nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen. 
(1), Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang der 8 43a 
Waren aus dem Wirtschaftsgebiet die Zulässigkeit der 2 
Durchfuhr. Sie kann zu  iosem Zweck von dem Warenfün- Verfahrensvorschrift nach den 88 7 und 26 AWG 
rer oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben Wer als Transithändler einer Internationalen Einfuhrbe- 
und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Ver- scheinigung (International Import Certificate) oder einer 
ladescheine verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschrif- Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Cer- 
ten über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zoll- tificate) bedarf, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft 
behandlung sinngemäß. zu beantragen. & 29 b gilt entsprechend mit der Maßgabe, 
(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch die in daß die Eintuhr #1 daS Im Antrag bezeichnete Käufer Oder 
der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Behörden aus- VErbrauchSfand HachzweiSen SL 
gestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine und beglau- 
bigte Abschriften der Ausfuhrgenehmigung werden vier Kapitel V 
Monate nach dem Ausgang der Ware aus dem Versen- x z 
dungsland nicht mehr anerkannt. Dienstleistungsverkehr 
(3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der 1. Titel 
Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf 
der beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung. Beschränkungen 
des aktiven Dienstleistungsverkehrs 
(4) 8 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 
8 44 
Beschränkung nach den 88 6 und 7 Abs. 1 AWG 
2. Titel (1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bun- 
: desflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der 
Transithandel Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen 
8 40 wird, der in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der 
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig ist. 
Beschränkung nach 8 7 Abs. 1 AWG . . 
(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellver- 
(1) Die Veräußerung der in Teil | Abschnitt A, Bund C treter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß 
der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rah- von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter 
men eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmi- (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen 
gung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland die Republik ginem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Län- 
Südafrika und Namibia ist, oder wenn das Käufer- oder derliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem 
Verbrauchsland in der Länderliste C (Abschnitt II der weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn 
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) aufgeführt ist. Die das Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche Mark 
Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Ware im übersteigt. 
Rahmen des Transithandelsgeschäfts ausgeführt wird und S 44a 
die Ausfuhr nach 8 5 einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. \ 
Beschränkung nach 8 6 Abs. 1 AWG 
(2) Die Veräußerung der in Teil | Abschnitt A und B der - 
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen Der Abschluß und die Erfüllung von Verträgen zwischen 
eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung, Gebietsansässigen und Gebietsfremden . sowie die 
wenn die Ware in das Wirtschaftsgebiet verbracht wird. CGeschäftsbesorgung durch Gebietsansässige für Gebiets- 
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine fremde bedürfen insoweit der Genehmigung, als Gegen- 
Anwendung, wenn: beim Ausgang der Waren aus dem stand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung die stän- 
Wirtschaftsgebiet Käufer- Qder Verbrauchsland ein Mit- dige Prüfung der Preise von Waren oder Dienstleistungen 
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. ist, die für fremde Wirtschaftsgebiete bestimmt sind. 
(3) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen 8 44 b 
außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder 3 
in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrecht- Beschränkung nach $ S ADS. 1 ANG 
lich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansäs- Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässi- 
sige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde gen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen 
veräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge 
bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebiets- Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und 
fremde an andere Gebietsansässige veräußert werden. Frachten enthalten. 
2 
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