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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1926 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1926 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Hauptverwaltungsamt, Hauptpersonalamt
Other titles:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Allgemeine Verwaltung
Publication:
Berlin 1944
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1922-1944
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
3055094-4 ZDB
Succeeding Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1-2
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1926
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15424863
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
20. Juli 1926
Publication:
, 1926-07-20

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1926 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1926, Teil I
  • 2. Januar 1926
  • 9. Januar 1926
  • 14. Januar 1926
  • 16. Januar 1926
  • 23. Januar 1926
  • 30. Januar 1926
  • 6. Februar 1926
  • 9. Februar 1926
  • 13. Februar 1926
  • 20. Februar 1926
  • 27. Februar 1926
  • 6. März 1926
  • 8. März 1926
  • 13. März 1926
  • 20. März 1926
  • 27. März 1926
  • 3. April 1926
  • 10. April 1926
  • 17. April 1926
  • 20. April 1926
  • 24. April 1926
  • 26. April 1926
  • 1. Mai 1926
  • 8. Mai 1926
  • 18. Mai 1926
  • 22. Mai 1926
  • 29. Mai 1926
  • 5. Juni 1926
  • 12. Juni 1926
  • 19. Juni 1926
  • 23. Juni 1926
  • 26. Juni 1926
  • 3. Juli 1926
  • 6. Juli 1926
  • 10. Juli 1926
  • 17. Juli 1926
  • 20. Juli 1926
  • 24. Juli 1926
  • 31. Juli 1926
  • 7. August 1926
  • 14. August 1926
  • 21. August 1926
  • 28. August 1926
  • 4. September 1926
  • 11. September 1926
  • 18. September 1926
  • 24. September 1926
  • 25. September 1926
  • 2. Oktober 1926
  • 9. Oktober 1926
  • 16. Oktober 1926
  • 23. Oktober 1926
  • 30. Oktober 1926
  • 3. November 1926
  • 6. November 1926
  • 13. November 1926
  • 20. November 1926
  • 27. November 1926
  • 4. Dezember 1926
  • 11. Dezember 1926
  • 16. Dezember 1926
  • 18. Dezember 1926
  • 25. Dezember 1926
  • 30. Dezember 1926

Full text

Dienfibiatt Ausgegeben 
Teil L 20. 7. 1926 
Allgemeine Verwaltung. 936 
[7236 | E U- Sa a) die im 7. TV. festgesetzten oder erwähnten Lohn- 
236 | Readerung.de S7 Tarif zuschläge (außer Kinder- und Frauenzulagen), 
2 . 9 2 b* diejenigen vereinbarten und laufend gewährten 
für die städtischen Arbeiter ab 1. Juni 1926. Lohnzulagen, die für veebeit; unter besonderen 
oH 5 . ik Umständen nur während der Dauer dieser Urbeit 
Gesch.-Z. TDrt. 1. Fernruf: Magistrat 40. oder für außergewöhnlichen Weg zur Arbeits- 
A stelle gewährt werden (Schmuß-, Gefahren-, 
* Entfernungszulagen usw.). 
Nachdem die Vereinbarungen wegen anderweiter Ge- Es gehören gemäß Vereinbarung an laufend 
staltung des Reichsmanteltarifvertrages von der Mitglieder- gewährten Barbezügen zum fortzuzahlenden Lohn 
versammlung des Reichsarbeitgeberverbandes Deutscher Ge- (vollen Arbeitsverdienst): Vorarbeiterzulagen, Leistungs- 
meinden und Kommunalverbände e. V. und den Spißen- zulagen der Straßenreiniger gemäß 8 3, Protokoller- 
gewerkschaften angenommen worden sind, ist als Folge der klärung zu Ziffer 1d. 
Rüdwirfung des Reichsmanteltarifvertrages nachstehende Die Berechnung des fortzuzahlenden Lohnes bei 
Abänderung des Berliner 7. TB., Gedingelohn bleibt unberührt. 
der selbst ungefündigt fortläuft, in Uebereinstimmung mit 8 13 Wochenfeiertage 
den an diesem Tarifvertrag beteiligten Arbeitnehmerverbänden erhält folgende Fassung: 
festgestellt worden: An geseßlichen sowie Vehördliiherjeils angeordneten, 
in die Arbeitswoche des einzelnen Arbeiters fallenden 
8 2 Anmerkung 6 Wochenfeiertagen wird der Lohn für ausfallende Ar- 
erhält folgende Fassung: beitsstunden weitergezahlt. Wird an diesen Tagen ge» 
Als vorübergehend beschäftigt sind diejenigen arbeitet, so wird für jede Arbeitsstunde ein nach 8 7 
Arbeiter anzusehen, die für bestimmte, ihrer Natur zu berechnender Zuschlag von 100 Proz. gezahlt. Neben 
nach vorübergehende Arbeiten oder für eine im voraus dem Zuschlage von 100 Proz. werden sonst nach diesem 
bestimmte Zeit oder unbestimmte Zeit, jedoch nicht Vertrage zustehende Zuschläge nicht gewährt. 
über 4 Monate hinaus, eingestellt werden. In die Woche fallende Feiertage kommen als 
Werden Arbeiter in solchen Fällen über 4 Monate Rusgiesh für geleistete oder zu leistende Arbeitszeit 
hinaus beschäftigt, jo fallen sie von diesem Zeitpunkte nicht in Frage. 
ab unter den Lmisverirag. Vei zeitlicher, lntetbrehung 8 14 Kranfkenlohn 
der Beschäftigung werden sämtliche Beschäftigungen -: : 
innerhath 0 Best im. Dienst der S indi Berkn auf x. erhilt Folgende Fa R nach einer ununterbrochenen 
e mn gung dreimonatigen Beschäftigungsdauer im Falle einer 
gerecnei. II. durch Krankheit im Sinne der RVO. verursachten 
Es ist unzulässig, Arbeiter nur deshalb auf be- Erwerbsunfähigkeit, sofern und solange Barleistungen 
stimmte Zeit einzustellen, um sie von den Vergünsti- aus der RVO. für diesen Versicherungsfall erfolgen, 
gungen des Tarifvertrages auszunehmen. vom vierten Tage an 85 v. H., verheiratete Arbeiter 
Scheidet ein Arbeiter auf Grund des abgelaufenen unter den gleichen Voraussezungen 90 v. H. ihres 
Zeitvertrages aus der Beschäftigung, für die innerhalb vollen Arbeitsverdienstes (einschl. Frauen- und 
6 Wochen eine Wiederbesezung notwendig wird, so Kinderzulage) als Krankenlohnteilweise weitergezahlt, 
hat der Ausgeschiedene- das Recht des Wiedereintritts. und zwar für die Dauer von 
Die vorher von ihm geleistete Arbeitszeit wird in An- 6 Wochen bei einer Dienstzeit bis zu einem Jahre 
rechnung gebracht. i38 5 eter „ von einem Jahre bis 
8 3 Ziffer 3 | M dn fe 
erhält folgende Fassung: | „“'“ „ “Ffpvonuverdreiganren. 
; * Von dem Krankenlohn werden die dem Arbeiter 
An den Werktagen vor Weihnachten, Neujahr, aus der Sozialversicherung für den Krankheitsfall 
Ostern und Pfingsten wird die Arbeitszeit, soweit die , . 
. 2 : . zustehenden Barleistungen ohne Rücksicht darauf 
dienstlichen Verhältnisse es gestatten, ohne Lohnkürzung | N 
2 Stunden herabgesetzt, es sei denn, daß an diesen abgezogen, ob sie öffentlichen Körperschaften, Ersaß- 
um Jernogeien:, ! kassen oder dem Arbeitgeber obliegen. 
agen die Arbeitszeit bereits geringer als die durch- » Dauert eine Krankheit län 5 
. ger als sieben Tage, so 
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ist. wird für die ersten 3 Tage Krankenlohn nach den 
Den Arbeitern, deren Arbeitszeit aus dienstlichen Bestimmungen dieses Paragraphen nachgezahlt; 
Gründen an den Vorfestiagen nicht gekürzt werden werden Barleistungen aus der RVO. nicht gewährt, 
kann, ist Lohn oder zu einem anderen Zeitpunkte ent- jo find für diese 3 Tage 50 v. H. des vollen Arbeits- 
sprechende Freizeit zu gewähren. verdienstes (einschl. Frauen- und Kinderzulage) zu 
S7 Zisser 1 Ie der Krankenh handl 
erhält folgende Fassung: 2. a) Im Falle der Krankenhausbehandlung eines ver- 
1. 33/3 Proz. für dienstplanmäßige Sonntags- heiratelen Arbeiters erhält seine Familie */4 des 
arbeit, . b) Das gleiche gilt für ledige Arbeiter, die auf Grund 
2. 50 Pros ür Sonntagsarbeit, die weder dienst- geseßlicher Verpflichtungen Angehörige unterhalten. 
planmäßig noch VUeberitundenarbeit ist (Anm. 2 -> Ledige Arbeiter, die keine Angehörigen auf Grund 
bleibt). geseßlicher Verpflichtungen unterhalten, erhalten, 
8 12 Ziffer 3 wenn seim Krankenhause verpflegt werden, */4 des 
erhält folgende Fassung: anfenlohnes. 
fol V2 I Von den Bezügen gemäß a bis c werden die 
Als Stichtag für die Berechnung der Urlaubs- Beträge gemäß Ziffer 1b (Hausgeld, Taschengeld) 
dauer zu 1a . 30. September des jeweiligen abgezogen. 
Urlaubsjahres, zu 1b der 30. September 1925. ' 3 ; 
- EN “2 3. a" Innerhalb eines Dienstjahres kann Krankenlohn 
Zu 5 12 ergeht folgende Protokollerklärung: insgesamt nur für die nach Ziffer 1a zulässige Dauer 
 IndenFällen, in denen nach Bestimmungen dieses bezogen werden. 
Bertrages der Lohn (voller Arbeitsverdienst) ohne b) Erstre>t sich eine Krankheit ununterbrochen von 
Arbeitsgegenleistung ganz oder teilweise weiterzuzahlen einem Dienstjahr in ein neues Dienstjahr, so 
fiortzuzahlen) ist, gehören zu dem fortzuzahlenden bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorher- 
(vollen PE EEAEEEN nicht: gehenden Dienstjahre gemäß Abl. a. 
- 171
	        

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