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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Monografie

Verfasser:
Jarck, Volker
Titel:
Und später für immer : Roman | Ein Deserteur, der alles riskiert, um für die Liebe am Leben zu bleiben / Volker Jarck
Ausgabe:
1. Auflage
Erschienen:
Berlin: Insel Verlag, 2024
Sprache:
Deutsch
Fußnote:
Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet
ISBN:
978-3-458-78132-5
VÖBB-Katalog:
35366430
Schlagworte:
Desertion;Fahnenflucht;Stade;Engelschoff;Norddeutschland;Booktok;Liebe;Zweiter Weltkrieg;Kriegsende;Mai 1945;Nordseeküste und -inseln;Alex Schulman;Desertation;Dörte Hansen;Robert Seethaler;Verbrenn all meine Briefe ; Desertion ; Fahnenflucht ; Stade ; Engelschoff ; Norddeutschland ; Liebe ; Zweiter Weltkrieg ; Kriegsende ; Mai 1945 ; Alex Schulman ; Desertation ; Dörte Hansen ; Robert Seethaler ; Verbrenn all meine Briefe ; Fiktionale Darstellung ; Erzählende Literatur: Gegenwartsliteratur ab 1945 ; Erzählende Literatur
ZLB-Systematik:
Literatur
URN:
urn:nbn:de:101:1-2408262048261.550047799523
Sammlung:
Literatur
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 30.1980,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1980,45 Nr. 45, 18. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,46 Nr. 46, 25. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,47 Nr. 47, 30. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,48 Nr. 48, 1. August 1980
  • Ausgabe 1980,49 Nr. 49, 8. August 1980
  • Ausgabe 1980,50 Nr. 50, 15. August 1980
  • Ausgabe 1980,51 Nr. 51, 20. August 1980
  • Ausgabe 1980,52 Nr. 52, 22. August 1980
  • Ausgabe 1980,53 Nr. 53, 27. August 1980
  • Ausgabe 1980,54 Nr. 54, 29. August 1980
  • Ausgabe 1980,55 Nr. 55, 5. September 1980
  • Ausgabe 1980,56 Nr. 56, 9. September 1980
  • Ausgabe 1980,57 Nr. 57, 12. September 1980
  • Ausgabe 1980,58 Nr. 58, 18. September 1980
  • Ausgabe 1980,59 Nr. 59, 19. September 1980
  • Ausgabe 1980,60 Nr. 60, 24. September 1980
  • Ausgabe 1980,61 Nr. 61, 26. September 1980
  • Ausgabe 1980,62 Nr. 62, 1. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,63 Nr. 63, 3. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,64 Nr. 64, 7. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,65 Nr. 65, 10. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,66 Nr. 66, 17. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,67 Nr. 67, 22. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,68 Nr. 68, 24. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,69 Nr. 69, 29. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,70 Nr. 70, 31. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,71 Nr. 71, 4. November 1980
  • Ausgabe 1980,72 Nr. 72, 6. November 1980
  • Ausgabe 1980,73 Nr. 73, 7. November 1980
  • Ausgabe 1980,74 Nr. 74, 12. November 1980
  • Ausgabe 1980,75 Nr. 75, 14. November 1980
  • Ausgabe 1980,76 Nr. 76, 21. November 1980
  • Ausgabe 1980,77 Nr. 77, 26. November 1980
  • Ausgabe 1980,78 Nr. 78, 28. November 1980
  • Ausgabe 1980,79 Nr. 79, 3. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,80 Nr. 80, 4. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,81 Nr. 81, 5. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,82 Nr. 82, 10. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,83 Nr. 83, 11. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,84 Nr. 84, 12. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,85 Nr. 85, 19. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,86 Nr. 86, 23. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,87 Nr. 87, 30. Dezember 1980

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 30. Jahrgang Nr. 71 4. November 1980 
Ss 32 So 
Übertragung von Bausparverträgen Nachversteuerung der Mehrentnahmen 
suf eind ahdere Bausparkasse (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach 8 45 Abs. 3 
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar- besonders festgestellte Betrag um den nachversteuer- 
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber ten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für ei- 
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver- ne spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid be- 
trag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich- sonders festzustellen. 
ten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen 
nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von kommt innerhalb des in 8 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset- 
der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die gs bezeichneten.Zeitraums so lange und insoweit in 
übernehmende Bausparkasse überwiesen werden. Betracht, als ein nach & 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 
besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. 
88 33 bis 44 (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in 
(weggefallen) den Fällen des 8 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Ent- 
nahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des 
S 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirt- 
schaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maß- 
Zu 8 10 a des Gesetzes gebend. 
8 45 (4) Im Fall des 8 45 Abs. 2 sind für die Feststellung 
I x . der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die 
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns Ss mme der Entnahmen aus allen land- und forstwirt- 
im Fall des $ 10a Abs. 1 des Gesetzes schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu be- 
(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti- rücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den land- 
gung des 8 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei 
; der Anwendung des 8 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach 
1. in den Fällen des 8 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der 5$45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht geblieben sind, 
im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Ge- bleiben auch für die Feststellung der Mehrentnahmen 
winn, außer Ansatz. 
2. in.den Fällen des 8 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des 
nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeit- Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an ei- 
raum endenden Wirtschaftsjahrs nem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs. 
maßgebend. 5 47 
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns 
mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder im Fall des $ 10 a Abs. 3 des Gesetzes 
mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber) flichtige die Steuerbegünsti- 
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Ge- an Da ton TEE  awieng für den N Gewinn 
werbebetrieben, <o Kann die Stouerbegünstiaung ds aus Gelbständiger Arbeit in Anspruch, 50 jst der auf 
entnommenen Gewinne aus allen land- und forstwirt Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe en 
; 4 ) i t heid getrennt von dem 
schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben ange- KUN 8 Se U NT aen oh besonders 
NUT DEE ESCHEGHE NN N UEEN d0 ws festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des 
. . 7 . nt chend. 
Gewinne nach 8 4 Abs. 1 oder 8 5 des Gesetzes ermit- SAD und 3 © . Sn . 
telt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die _ (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die 
neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die 
bleiben auf Antrag bei der Anwendung des & 10a Abs. 1 Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei 
des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht nach 84 der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus 
Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und 3 000 Deut- selbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von 
sche Mark nicht übersteigen. den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Be- 
trieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschrif- 
(3) Der nach 8 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonder- ten des 8 46 Abs. 1. 2. 4 und 5 sind entsprechend anzu- 
ausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für wenden. 
den Verantagungszeitraum, für den die Steuerbegünsti- 
gung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der spä- Zu 8 10 b des Gesetzes 
teren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders 
festzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des 8 10a S 48 ; 
Abs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungs- Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissen- 
Vor anla a In Mena pn so A Ner10u schaftlicher und der als besonders Töerngswärdig 
u le Summe der bis dahin nac 0a anerkannten gemeinnützigen Zwecke 
Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abgezoge- LU 8 Ca a ‚ 
nen und noch nicht nachversteuerten Beträge im (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch- 
Steuerbescheid besonders festzustellen. liche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne 
1421 
; 3 46
	        

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