Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Author:
Grünwald, Eugen
Title:
Festschrift zur Feier des 200jährigen Bestehens des Königlichen Französischen Gymnasiums / E. Grünwald ; herausgegeben von dem Direktor und dem Lehrerkollegium
Publication:
Berlin: A. Haack, 1890
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
134, 220 Seiten
Note:
Ein VI. Abschnitt liegt der Digitalisierungsvorlage nicht bei. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim VII. Abschnitt um einen Zählungsfehler handelt.
Keywords:
Geschichte 1689-1889 ; Berlin
Berlin:
B 607 Schulwesen: Einzelne Schulen
DDC Group:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15436775
Collection:
Education,School,Science,Research
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 607 Franz 1 a
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Überführung der Anstalt unter die Staatsverwaltung und das Direktorat Palmiés

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1973 (Public Domain)
  • 31. Januar 1973
  • 2. April 1973
  • 23. April 1973
  • 14. Mai 1973
  • 16. Mai 1973
  • 20. Juli 1973
  • 20. Juli 1973
  • 20. Juli 1973
  • 17. August 1973
  • 12. September 1973
  • 11. September 1973
  • 11. September 1973
  • 24. September 1973
  • 16. Oktober 1973
  • 16. Oktober 1973
  • 24. Oktober 1973
  • 12. Dezember 1973
  • 17. Dezember 1973

Full text

| 1/1973 | 
Seite 45 | 
Nr. 23 
Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der 
Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 8 heraus- 
heben, daß ihnen in Seehäfen überwiegend die 
selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf 
Vorratsschädlinge und die selbständige Anord- 
nung und Überwachung von Schädlingsbekämp- 
fungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonsti- 
gen Transportfahrzeugen übertragen sind, 
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Ver- 
gütungsgruppe VIb Fallgruppe 7 nach sechs- 
jähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und 
Fallgruppe. 
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Ver- 
gütungsgruppe VIb Fallgruppe 8 nach sechs- 
jähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und 
Fallgruppe. 
Staatliche Fischereiaufseher nach zweijähriger 
Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIb Fall- 
gruppe 9 mit überwiegender Tätigkeit in der 
Spezialberatung für Fischzucht und in der Spe- 
zialberatung von Fischereiorganisationen, wenn 
sie Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungs- 
pläne selbständig auszuarbeiten haben. 
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung 
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIb 
Fallgruppe 11 nach zweijähriger Tätigkeit in 
dieser Vergütungs- und Fallgruppe. 
Vergütungsgruppe VIb 
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautech- 
nische Angestellte (staatlich geprüfte Land- 
wirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie 
Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger 
Ausbildung) in Tätigkeiten, die vielseitige 
Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem 
Umfang selbständige Leistungen. erfordern, So- 
wie sonstige Angestellte, die aufgrund gleich- 
wertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen 
entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Die selb- 
ständigen Leistungen müssen sich auf die 
Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge 
gibt, beziehen. Der Umfang der selbständigen 
Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er 
etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit aus- 
macht.) 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9) 
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautech- 
nische Angestellte (staatlich geprüfte Land- 
wirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie 
Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger 
Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit nach 
sechsmonatiger Berufsausübung nach Abschluß 
der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die 
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer 
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus- 
üben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser 
Tätigkeiten. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) 
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautech- 
nische Angestellte aller Fachrichtungen, die 
eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und 
eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, 
in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse 
und in nicht unerheblichem Umfang selbstän- 
dige Leistungen erfordern, sowie sonstige An- 
gestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähig- 
keiten und ihrer Erfahrungen: entsprechende 
Tätigkeiten ausüben, 
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungs- 
gruppe VII Fallgruppe 2. 
(Die selbständigen Leistungen müssen sich auf 
die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Ge- 
präge gibt, beziehen. Der Umfang der selbstän- 
digen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, 
wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätig- 
keit ausmacht.) 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9) 
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautech- 
nische Angestellte aller Fachrichtungen, die 
eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und 
eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, 
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII 
Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die 
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer 
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus- 
üben, 
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Ver- 
gütungs- und Fallgruppe. 
Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 10) 
Angestellte mit viersemestriger abgeschlosse- 
ner Ausbildung an einer Landfrauenschule in 
Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und 
in. nicht unerheblichem Umfang selbständige 
Leistungen erfordern, sowie sonstige Ange- 
stellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten 
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätig- 
keiten ausüben. (Die selbständigen Leistungen 
müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamt- 
tätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. Der Um- 
fang der selbständigen Leistungen ist nicht 
mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der 
gesamten Tätigkeit ausmacht.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 
Angestellte mit viersemestriger abgeschlosse- 
ner Ausbildung an einer Landfrauenschule und 
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger 
Berufsausübung nach Abschluß der Ausbil- 
dung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund 
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah- 
rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, 
nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätig- 
keiten. 
Pflanzenbeschauer als 
Schichtführer oder 
Leiter einer Einlaßstelle 
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurück- 
weisung von Sendungen. 
Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der 
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraus- 
heben, daß ihnen in Seehäfen in nicht unerheb- 
lichem Umfang die selbständige Untersuchung 
von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die 
selbständige Anordnung und Überwachung von 
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf See- 
schiffen und sonstigen Transportfahrzeugen 
übertragen sind. 
(Der Umfang der Aufgaben ist nicht mehr un- 
erheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesam- 
ten Tätigkeit ausmacht.) 
Staatliche Fischereiaufseher in einer Tätigkeit 
der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7 nach 
zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- 
und Fallgruppe. 
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung 
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII 
Fallgruppe 8 nach sechsjähriger Tätigkeit in 
dieser Vergütungs- und Fallgruppe. 
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung 
und entsprechender Tätigkeit, denen minde- 
stens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher An- 
erkennung oder Angestellte in der Tätigkeit 
von Dorfhelferinnen durch ausdrückliche An- 
ordnung ständig unterstellt sind. 
Vergütungsgruppe VII 
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautech- 
nische Angestellte (staatlich geprüfte Land- 
wirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie 
Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger 
Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit wäh- 
rend der ersten sechs Monate der Berufsaus- 
übung nach Abschluß der Ausbildung sowie 
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwerti- 
1
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.