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Moderne Ketzergerichte / Vogtherr, Ewald (Public Domain)

Bibliographic data

Monograph

Author:
Vogtherr, Ewald
Title:
Moderne Ketzergerichte : ein Schul- und Ideen-Kampf der freireligiösen Gemeinde zu Berlin / geschildert von E. Vogtherr
Publication:
Berlin: Kommissionsverlag von W. Rubenow\, [1890]
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin\, 2021
Scope:
108 Seiten
Keywords:
Geschichte 1890 ; Berlin
Berlin:
B 668 Kirche. Religion: Andere Religionsgemeinschaften
DDC Group:
290 Andere Religionen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15438328
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 668 Frei 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Religion
APA (6th edition):
Vogtherr, E. (n.d.). Moderne Ketzergerichte.

Chapter

Title:
7. Staatsretter allerorten
Collection:
Religion
APA (6th edition):
7. Staatsretter allerorten. (n.d.).

Contents

Table of contents

  • Moderne Ketzergerichte / Vogtherr, Ewald (Public Domain)
  • Title page
  • Grundsätze der freireligiösen Gemeinde zu Berlin
  • Contents
  • Preface
  • 1. Rückblicke
  • 2. Fromme Denunzianten
  • 3. Die Kirchenglocken und andere Heilige
  • 4. Das Strafgericht
  • 5. Erstes hochnothpeinliches Ketzergericht
  • 6. Verschiedene Wirkungen
  • 7. Staatsretter allerorten
  • 8. Nicht Sache der Polizei
  • 9. Ein komischer Zwischenfall
  • 10. Zweites Ketzergericht
  • 11. Nach neun Monaten
  • 12. Gegenwärtiges und Künftiges
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Full text

dem Zwecke geschrieben, daß sein und des Adressaten Zeugniß sich 
vor Gericht decken, und weil er dann gar noch den Adressaten, mit 
der Bitte, ihn zu bestrafen, einer Behörde denunzirt. Streiten ließe 
sich daruber, ob Jemand eine besonders sittliche Befähigung zur 
Aufsicht über den Unterricht besitzt, der Anstifter zu Verbrechen, 
Spitzel und Hochverräther züchtet, beschützt und sie für eminent sitt— 
lich befähigt erachtet. Wenn die staatlichen Aufsichtsbehörden in all 
diesen Fällen bei dem betreffenden Herrn eine eminent sittliche Be— 
jähigung entdeckt haben, so könnte mir (Kunert) ja das Absprechen 
einer sittlichen Befähigung von jener Seite nur Freude bereiten, wenn 
es sich lediglich um die Frage handeln würde, welches Urtheil die in 
Betracht kommenden Beamten von meiner persönlichen Sittlichkeit 
daben: ich würde es für würdelos halten, die Achtung solcher Be— 
amten etwa dadurch zu erringen, daß ich den Thaten Jener nacheifere, 
die auf Kirchhof, vor Gericht und sonst, wie erwähnt gehandelt haben. 
Hier kommt es aber nicht darauf an, ob ich über das Urtheil irgend 
delcher Beamten Freude empfinden darf, sondern ob jenes Urtheil 
ein mit Gesetz, Recht und Billigkeit zu vereinbarendes ist, und ob 
es gerechtjertigt erscheint, mich in dem verfassungs- und gesetzmäßig 
gewährleisteten Recht der Lehrfreiheit zu hindern. Exzellenz, läßt 
sich wirklich darüber unter vernünftigen Leuten noch streiten, daß es 
eine gegen die Gesetze des Staates und der Sittlichteit verstoßende 
Anmaßung ist, einen Mann, der in seiner ehrlichen Ueberzeugung 
rreu für“ Wahrheit und Recht eintritt, ohne irgend welche 
Prüfung seiner Lehrgrundsätze, ja unter der Anerkennung, daß man 
die Grundsätze. nach denen er lehrt, gar nicht kennt, vorzuwerfen, 
ihm fehle die sittliche Befähigung, zu unterrichten, nachdem er 17 Jahre 
ang als öffentlicher Lehrer fungirt und die vollste Zufriedenheit 
der'Eltern seiner Zöglinge und der vorgesetzten Behörden sich er— 
worben? Läßt sich unter vernünftigen Leuten wirklich noch darüber 
streiten, daß es eminent unsittlich ist, die Nichtübereinstimmung im 
Glaubensbekenntniß mit irgend einem Beamten als Verletzung der 
Ehrfurcht gegen die Gottheit zu bezeichnen? Die Kämpfer für Wahr— 
Feit nud Recht werden in dem Kampf gegen die Lüge und die 
Heuchelei siegen, mag ihren Feind unterstützen wer wolle. Die Gesetze 
Faben uns als Bundesgenossen die Glaubensfreiheit, die Gewissens— 
reiheit und die Lehrfreiheit gegeben. Die Lüge und die Heuchelei 
unterdruckt nicht der, der die Lehrfreiheit beschränkt, sondern der für 
Lehrfreiheit eintritt, die politische oder religiöse Ueberzeugung 
eines Staatsbürgers darf kein Hinderniß bilden, daß er neben dem 
sffentlichen Schulunterricht die Kinder unterrichte, deren Eltern 
Fiesen Unkerricht wünschen. Und kann denn die Spitze der Unter— 
richtsverwaltung anders, als dem Vers drr Andorff ichen Arbeiter— 
marseillaise zustimmen?: 
Der Feind, den wir am tiefften bassen, 
Der uns umlagert schwarz und dicht: 
Das ist der Unverstand der Massen, 
Den nur des Geistes Schwert durchbricht.
	        

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