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Moderne Ketzergerichte / Vogtherr, Ewald (Public Domain)

Bibliographic data

Monograph

Author:
Vogtherr, Ewald
Title:
Moderne Ketzergerichte : ein Schul- und Ideen-Kampf der freireligiösen Gemeinde zu Berlin / geschildert von E. Vogtherr
Publication:
Berlin: Kommissionsverlag von W. Rubenow\, [1890]
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin\, 2021
Scope:
108 Seiten
Keywords:
Geschichte 1890 ; Berlin
Berlin:
B 668 Kirche. Religion: Andere Religionsgemeinschaften
DDC Group:
290 Andere Religionen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15438328
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 668 Frei 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Religion
APA (6th edition):
Vogtherr, E. (n.d.). Moderne Ketzergerichte.

Chapter

Title:
5. Erstes hochnothpeinliches Ketzergericht
Collection:
Religion
APA (6th edition):
5. Erstes hochnothpeinliches Ketzergericht. (n.d.).

Contents

Table of contents

  • Moderne Ketzergerichte / Vogtherr, Ewald (Public Domain)
  • Title page
  • Grundsätze der freireligiösen Gemeinde zu Berlin
  • Contents
  • Preface
  • 1. Rückblicke
  • 2. Fromme Denunzianten
  • 3. Die Kirchenglocken und andere Heilige
  • 4. Das Strafgericht
  • 5. Erstes hochnothpeinliches Ketzergericht
  • 6. Verschiedene Wirkungen
  • 7. Staatsretter allerorten
  • 8. Nicht Sache der Polizei
  • 9. Ein komischer Zwischenfall
  • 10. Zweites Ketzergericht
  • 11. Nach neun Monaten
  • 12. Gegenwärtiges und Künftiges
  • ColorChart

Full text

glauben läßt, was er glauben will, und auch ich bin der Meinung, 
daß man in Gewissenssachen niemandem an seinem Glück hinderlich 
sein darf. Wenn also die Freunde des Herrn Kunert auf dem 
Standpunkt der freireligibsen Gemeinde stehen, so lasse man ihnen 
diesen Standpunkt. Aber, m. H. eine ganz andere Frage ist es, ob 
wir als städtische Behörde ein Recht dazu haben, diesem Standpunkt 
des Herrn Kunert Vorschub zu leisten, und das thun wir in dem 
Augenblick, wo wir der freireligiösen Gemeinde bezw. dem Stadtv. 
Kunert ein Lokal einräumen, welches der Stadt gehört. M. H.! 
Wir müssen hierbei doch die ganze Stellung in Erwägung ziehen, 
welche die Stadt zur Unterrichtsverwaltung eünnimmt. Da stehe ich 
in starkem Gegensatz zu Herrn Kollegen Dr. Langerhans, der sagte, 
er bedaure, daß die städtische Schnldeputation die Aufforderung des 
Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten angenommen hätte, 
bei Herrn Kunert anzufragen, ob er einen Erlaubnißschein hätte. 
M. H.! So liegt die Sache doch nicht, daß unsere städtische Schul— 
deputation in der Lage ist, Aufforderungen der staatlichen Unterrichts— 
behörde einfach abzulehnen. Die Schuldeputation bildet mit ein Glied 
in dem Organismus der staatlichen Schulverwaltung. (Sehr richtig!) 
Die städtische Schuldeputation ist keine rein städtische Behörde, sondern 
sie ist eine Behörde, welche staatliche Akte zu verwalten hat. Sie 
brauchen sich blos die Zusammensetzung der Schuldeputation an— 
zusehen, die übrigens erfolgt ist nicht auf Grund eines Kommunal— 
beschlusses, sondern auf Grund eines unter dem König Friedrich 
Wilhelm II. verfaßten Statuts; wenn ich nicht irre, stammt es aus 
dem Jahre 1812, ich weiß die Jahreszahl nicht; aber das ist ja 
auch gleichgültig. Nun, wir haben in den städtischen Schulen, weil 
der Staat es so bestimmt, Religiousunterricht. Wir sollen dafür 
sorgen, daß alle diejenigen, die eine Schule besuchen, in Rieligions— 
lehre unterwiesen werden, und zwar, wie es der Sinn dieser Vorschrift 
ist, in einer positiven Religionslehre. Wir üben einen Akt der 
weitesten Toleranz; wir wünschen, daß die evangelischen Kinder ihren 
Religionsunterricht bekommen, und wir haben auch, wenn ich nicht 
irre. zunächst an den höheren Lehranstalten dafür gesorgt, daß von 
Stadtwegen den jüdischen Schülern Religionsunterricht ertheilt wird. 
und vollständig mit Recht. Wozu wir verpflichtet sind, das ist, daß 
jeder Schüler in einer positiven Religionslehre unterrichtet werde. 
Nun stellt sich aber die freireligiöse Gemeinde so, daß sie Feindin 
jeder positiven Religion ist, und deswegen werden wir in, dem 
Augenblick, wo wir diese Lehre der freireligiösen Gemeinde in irgend 
einer Weise unterstützen, in Konflikt kommen mit dem fundamentalen 
Grundsatz unserer öffentlichen Erziehung, daß jeder Schüler in 
positiver Religion unterrichtet werden muß*). Aus diesem Grunde 
gehe ich auch noch weiter als Herr Kollege Dr. Schwalbe. Ich 
fasse die Sache nicht blos so auf, daß die Spitze gegen Herrn 
Kollegen Kunert gerichtet ist, sondern ich bin der Meinung, daßk bei 
här?! 
) Dieser „fundamentale“ 
Grundsatz existirt nicht, weil er ungesetzlich 
XAꝛ
	        

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