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Der Kranz für die Märzgefallenen (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Kranz für die Märzgefallenen (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Der Kranz für die Märzgefallenen : Aktenstücke zur Geschichte der Selbstverwaltung in Preussen
Erschienen:
Berlin: Leonhard Simion, 1898
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
64 Seiten
Schlagworte:
Berlin. Stadtverordnetenversammlung ; Brandenburg ; Revolution ; Konflikt
Berlin:
B 122 Geschichte: Revolution 1848
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15435914
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 122/90
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Text

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  • Der Kranz für die Märzgefallenen (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Text
  • Anlagen
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  • Farbkarte

Volltext

Srüunde. 
Hu der Sikgung der Stadtverordnetenverjammlung von Verlin 
vom 17. März 1898 wurde auf den Aıutrag der Stadtverordneten 
Pers und SGenojjen der Bejchluß gefaßt, am 18. März 1898 auf der 
Srabitätte der Märzgefallenen durch eine Mborduung der Verjammlung 
einen Kranz niederlegen zu Iafjen. Diejer Beichluß wurde noch in 
derjelben Sigung auf Anweijung der Auffichtsbehörde von dem Ober: 
bürgermeijter Namens des Magiftrats heanftandet, weil er die Befug: 
nije der Stadtverordnetenverjammlung überfchreite, indem er nichts 
anderes als eine politijhe Demonfiration zur Verherrlidhung der Re: 
volution jei und fomit über den Kreis derjenigen Angelegenheiten 
hinausgehe, die nach $ 35 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 den 
Stadiverordneten zur Bejchlußfajjung Überwiejen jeien. Die Stadt: 
verordnetenverJammlung erachtet dieje Beanftandung für ungefeblich 
und hat daher fMagend beantragt: 
es möge erfannt werden, daß die Beanftandung des Bejchluffes der 
Stadtverordnetenverfanmmlung vom 17. März 1898 betr. den Antrag 
Berls und Genofjen aufgehoben werde. 
Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht: 
Die Vorausjebung, daß es fich um eine politijhe Demonftration 
zur Verherrlidhung der Revolution handele, fjei irrig. Nicht ein 
Nedner jei für die Berherrlidhung der Revolution eingetreten, und 
der Antragiteller jelbft habe die Niederlegung eines Kranzes auf der 
Srabjtätte der Märzgefallenen als einen Aft der BPietät bezeichnet. 
Möge man nun auch über die Märztage denken, wie man wolle, aner- 
fannt müjfe unter allen Umftänden werden, daß fie von hervorragender 
Bedeutung für Berlin und für die ganze Monarchie gewefen 
jeien. Die Verfajfung jet gegeben worden und Diejenigen, 
die am Kampfe Zheil genommen, Hätten nicht um ma: 
terielle, jondern um ideale Güter, um die Freiheit ihr 
eben aufs Spiel gefeßt. Hiitoriiche Zhatfachen feien nicht 
ungefchehen zu machen; und befcheidener als durch die NMiederlegung 
eines Kranzes fönne wohl eine Stadt einen füntzigjährigen folgen: 
jchmeren Gedenktag nicht feiern, wie es demn auch dem Einzelnen, 
Aorporationen und Vereinen bisher unverwehrt geblieben jei, auf 
den Gräbern im Friedrichshain Kränze niederzulegen. In gleicher 
Weije der Pietät Ausdruck zu Leihen, Könnten aud) die gefeblichen 
Vertreter der Bürgerichaft beanipruchen. Hiervon abgejehen jet noch
	        

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