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Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1889 (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1889 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Sonstige Beteiligte:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Titel:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Unterreihe:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Weitere Titel:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Fußnote:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Frühere Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1991
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15424076
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 3, 15. Januar 1991
Erschienen:
, 1991-01-15

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  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1889 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Alphabetisches Inhalts-Verzeichniß
  • No. 1, 3. Januar 1889
  • No. 2, 10. Januar 1889
  • No. 3, 17. Januar 1889
  • No. 4, 24. Januar 1889
  • No. 5, 7. Februar 1889
  • No. 6, 14. Februar 1889
  • No. 7, 21. Februar 1889
  • No. 8, 28. Februar 1889
  • No. 9, 7. März 1889
  • No. 10, 14. März 1889
  • No. 11, 21. März 1889
  • No. 12, 28. März 1889
  • No. 13, 4. April 1889
  • No. 14, 11. April 1889
  • No. 15, 25. April 1889
  • No. 16, 2. Mai 1889
  • No. 17, 9. Mai 1889
  • No. 18, 16. Mai 1889
  • No. 19, 23. Mai 1889
  • No. 20, 29 Mai 1889
  • No. 21, 6. Juni 1889
  • No. 22, 13. Juni 1889
  • No. 23, 20. Juni 1889
  • No. 24, 27. Juni 1889
  • No. 25, 8. August 1889
  • No. 26, 15. August 1889
  • No. 27, 5. September 1889
  • No. 28, 12. September 1889
  • No. 29, 19. September 1889
  • No. 30, 3. Oktober 1889
  • No. 31, 17. Oktober 1889
  • No. 32, 24. Oktober 1889
  • No. 33, 7. November 1889
  • No. 34, 14. November 1889
  • No. 35, 21. November 1889
  • No. 36, 28. November 1889
  • No. 37, 5. Dezember 1889
  • No. 38, 12. Dezember 1889
  • No. 40, 27. Dezember 1889

Volltext

Ein weiterer Grund, den Singer'schen Antrag abzulehnen, war 
der, daß ja gegenwärtig im Abgeordnetenhause ein Antrag vorliegt, 
welcher die Einkommensteuer ganz und gar reformiren will. Sie wissen, 
daß die Deklarationspflicht geplant wird, und was dann aus der Ein 
kommensteuer werden wird, ob sie quotisirt erhoben wird und in welchen 
Formen sich alles gestalten wird, können wir heute noch nicht übersehen. 
In einem solchem Augenblick, so sagte sich der Ausschuß, die Mieths- 
steuer aufzuheben und sie auf eine in ihrer Veranlagung ganz unsichere 
Steuer zu übertragen, sei für jetzt nicht opportun. Wir können alle 
diese Dinge wohlwollend erwägen und vielleicht nach einem Jahre, 
wenn die Verhältnisse sich geklärt haben, wieder an sie herantreten. 
Ein dritter Grund zur Ablehnung des Singer'schen Antrages war 
der, daß durch die Annahme seines Antrages die Staatskasse ganz 
bedeutend entlastet werden würde, und zwar zum Schaden der Berliner 
Steuerzahler. Daß der Herr Oberpräsident den Vorschlag macht, die 
Miethssteuer aufzuheben, hat ja seine volle Begründung: ein Staats 
beamter wird immer die Interessen des Staats zunächst vertreten. 
Ich kann aber von Herrn Kollegen Singer nicht voraussetzen, daß er 
von demselben Motiv ausgegangen ist. Denn wenn wir die Mieths 
steuer aufheben, müssen wir selbstverständlich alles auf die Gemeinde 
einkommensteuer wälzen, und wir haben gegenwärtig von einer großen 
Zahl öffentlicher Gebäude und staatlicher Einrichtungen wie z. B. von 
Eisenbahnen und allen möglichen öffentlichen Gebäuden eine ganz 
bedeutende Miethssteuer zu erheben, während 'wir von ihnen nur einen 
geringen Beitrag zur Einkommensteuer erheben können. 
Endlich ist noch zu bemerken, daß auch eine große Zahl von Aktien 
gesellschaften vorhanden sind bei denen die Sache ähnlich liegt. Ich 
erinnere mich lebhaft der Zeit, in der ich Vorsitzender einer der vier 
Revisionskommissionen war, und wo uns immer entgegen gehalten wurde, 
daß die Miethssteuerveranlagung für ihre Räume zu hoch sei, weil ja 
ein Einkommen gar nicht vorhanden sei. Die betreffenden Gesellschaften 
suchten sich immer durch Vorlegung ihrer Bücher zu decken und 
wir mußten uns überzeugen, daß die Einnahmen nach Abzug der 
Geschäftsunkosten entweder gleich Null waren, oder daß sie noch mit 
Unterbilanz arbeiteten. Wenn wir diese Aktiengesellschaften mit einer 
doppelten Einkommensteuer bedenken wollten — ja, m. H., 0 x 0 wird 
auch wieder 0 geben, und dann hätten wir einen ungeheuren Ausfall, 
der durch nichts gedeckt würde. Ich kann Ihnen deshalb nur im 
Namen des Ausschusses empfehlen, den Singer'schen Antrag abzulehnen. 
Ebenso glaubte der Ausschuß, daß die übrigen Petitionen, die wir 
unter b bis e verzeichnet finden, abzulehnen seien, resp. daß man über 
sie durch unsere Beschlußfassung zur Tagesordnung übergehen müsse. 
Was nun die Anträge, die nachträglich eingegangen sind, betrifft, 
so kann ich ja im Namen des Ausschusses kein Urtheil darüber abgeben. 
Ich werde mir aber erlauben, meine eigenen Gedanken darüber klar 
zu legen. 
Zunächst liegt der Antrag des Herrn Kollegen Dr. Neumann I vor: 
Die Versammlung wolle wie folgt beschließen: 
1. Durch Kommunalbeschluß kann fortan eine Ermäßigung 
der Miethssteuer für Wohnungen und Gelasse mit einem 
Miethsbetrage bis 900 JC inkl. eintreten. Zu diesem Zwecke 
werden die Wohnungen und Gelasse nach der Höhe dieses 
Miethsbetrages in drei Klassen getheilt; es kommt zur Er 
hebung: 
bei den MiethSbeträgen bis 300 JC inkl. ein Quartal 
der Miethssteuer, 
bei den Miethsbeträgen von 301 — 600 JC inkl. zwei 
, Quartale der Miethssteuer, 
bei den Miethsbeträgen von 600 — 900 JC inkl. drei 
Quartale der Miethssteuer. 
Ich könnte mich eines Urtheils hierüber enthalten, möchte aber 
auf den finanziellen Effekt dieses Antrages aufmerksam machen. Ich 
habe mir heute — wir haben ja den Antrag erst heute bekommen — 
eine Berechnung gemacht und danach würde in der untersten Stufe bis 
zu 300 JC., wenn nur ein Quartal erhoben wird, ein Ausfall entstehen 
von 1 446 234 JC', bei der zweiten Stufe von 301 JC bis 600 JC 
ein Ausfall von 952 413 JC und endlich bei der Stufe von 601 JC 
bis 900 JC ein Ausfall von 305 618 JC, zusammen 2 704 265 JC. 
Sie sehen, daß das die disponible Summe schon bei weitem übersteigt. 
Ich muß aber bemerken, daß in meiner Berechnung nur enthalten sind 
die vollbesteuerten Wohnungen, während die theilweise befreiten, weil 
der Prozentsatz da nicht angegeben worden ist, nicht berücksichtigt werden 
konnten. Außerdem stammt diese Aufstellung aus dem Jahre 1887/88, 
und es läßt sich erwarten, daß die Zahl der Wohnungen und somit 
auch der Miethswerth für das kommende Jahr bedeutend höher sein 
wird. Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, natürlich nur in meinem 
Namen, den Absatz 1 des Antrages Neumann abzulehnen. 
Die Nummer 2 beschäftigt sich mit der Anschauung wie sie 
ursprünglich in den Stryck'schen Anträgen niedergelegt ist. In dem 
Material, welches uns zugegangen ist, finden Sie eine Erklärung, daß 
m Berlin jährlich ca. 156 000 Umzüge stattfinden und daß ca. 
34 000 Gelasse vorhanden sind, welche theilweise als Geschäftsräume 
benutzt werden, und 39 500 Gelasse welche ausschließlich zu gewerblichen 
Zwecken gebraucht werden. Die gemischte Deputation hat ja schon 
früher die großen Schwierigkeiten eingesehen, alle Jahre resp. alle 
halbe Jahre neu einzuschätzen und hat deshalb diese Anträge fallen 
lassen; und ich glaube, wir werden auch heute nicht darauf zurück 
kommen können. Ich bitte Sie also, auch den Antrag Neumann 
Nr. 2 abzulehnen. 
Ich werde mich dann zunächst mit den Anträgen der Kollegen 
Dr. Inner und Genossen zu beschäftigen haben. Da heißt es im §. 1: 
Die Ermäßigung der Miethssteuer, sowie die Befreiung 
von derselben bei Miethswerthen bis einschließlich 600 JC 
bleibt der Beschlußfassung der Gemeindebehörden vorbehalten. 
Es ist hier wiederum von einer Befreiung die Rede, während wir 
Seitens des Ausschusses nur eine Ermäßigung empfehlen. Wenn aber 
die Zahl 600 als die Maximalsumme genannt wird, so sieht das so 
aus, als ob dies zweckmäßiger sei. Wir haben aber mit Vorbedacht 
die Fassung des Ausschußantrages vorgezogen, weil, wenn wir einmal 
später nicht in der Lage sein sollten die volle Ermäßigung auch für 
die oberen Stufen eintreten zu lassen, uns dann immer noch die 
Möglichkeit bliebe, es bei den unteren zu thun. Nehmen wir aber 
diese Fassung Inner an, so müßten wir wieder bei der vorgesetzten 
Behörde um die Ermächtigung einkommen, während uns nach dem 
Ausschußantrag freier Spielraum bleibt. 
Der §. 2 lautet: 
Die Ermäßigung bezw- Befreiung findet jedoch bei Mieths- 
steuerpflichtigen, welche selbst oder durch Angehörige ihres 
Haushalts mehrere miethssteuerpflichtige Räume inne haben, 
nur statt, wenn der Miethswerth aller dieser Räume zusammen 
genommen den Betrag nicht übersteigt, bei welchem sonst Er 
mäßigung bezw. Befreiung eintritt. 
Das deckt sich mit dem Antrag des Magistrats, hat also kein 
Bedenken. 
Ebenso ist der §. 3 selbstverständlich, und ich habe nur noch über 
den Absatz b zu sprechen. Derselbe lautet: 
Die Ausschußanträge erhalten folgenden Zusatz: 
III. Die Stadtverordneten - Versammlung ersucht den 
Magistrat, auf baldige Aufhebung der Miethssteuer Bedacht 
zu nehmen, und sieht Vorschlägen entgegen, durch welche 
die Deckung des dadurch entstehenden Einnahmeausfalles 
ermöglicht wird. 
In einer Beziehung lehnt sich dieser Antrag an den Singer'schen 
Antrag an. der von uns abgelehnt worden ist und andererseits bezieht 
er sich auf die Arbeiten der genuschen Deputation. Die Erfolge der 
neunjährigen Berathung sind Ihnen ja bekannt. Es ist also nichts 
Neues in dem Antrage enthalten. Ich weiß nicht, ob der Magistrat 
in der kurzen Zeit, welche seit dem Eingang der Vorlage vergangen 
ist, vielleicht in der Lage war einen neuen Weg ausfindig zu machen; 
wir werden ja dann die nöthige Auskunft vom Magistrat erhalten. 
Ich kann Sie nach dem, was ich ausgeführt habe, nur bitten, auch 
den Schetding'schen Antrag abzulehnen. Denn er deckt sich mit dem 
Antrag Singer mit Ausnahme einer nur ganz geringen Modifikation. 
In Bezug auf die Einkommensteuer war der Ausschuß nach einer 
kurzen Berathung schlüssig, den Magistratsantrag pure anzunehmen. 
Er erkannte allgemein (und zwar mit großer Majorität, 8 gegen 
2 Stimmen) an, daß die Steuer eine äußerst unwirtschaftliche sei, 
wenngleich nicht zu leugnen ist, daß in einem geordneten Gemeinwesen, 
wie Berlin es darstellt, ein Jeder nach seiner Steuerkraft zur Erhaltung 
des Ganzen beitragen sollte. Man könnte aber auch andererseits sagen, 
daß ein Einkommen bis zu 600 JC kaum mit einer Steuer belegt 
werden kann. Es sind in der untersten Steuerstufe 160 355 Steuer 
pflichtige vorhanden. Das Einkommensteuer-Soll beträgt 481 065 JC, 
aber es entsteht ein Ausfall von 24 pCt. und dadurch wird der Betrag 
auf 367 918 JC reduzirt. Wenn nun die 40 pEt. Einziehungskosten 
noch abgerechnet werden, so bleibt thatsächlich als Nettobetrag der 
Steuer nur die Summe von 220 750 JC übrig, und wenn wir er 
wägen, daß unter den Zenfiten, abgerechnet die Dienstboten und Hand 
werksgesellen, sich noch 49 420 männliche und 48 239 weibliche Arbeiter 
befinden, deren soziale Lage gewiß keine beneidenswerte ist, dann 
werden Sie hoffentlich dem Ausschußantrag zustimmen und die letzte 
Gemeindeeinkommensteuerstufe aufheben. Ich empfehle Ihnen auch diesen 
Antrag des Ausschusses. 
Stadtv. Dr. Neumann I.: M. H.! Wie der Herr Referent, 
habe auch ich lediglich aus dem reichen Material geschöpft, welches uns 
in den Verhandlungen der gemischten Deputation und den Anlagen, 
welche der Magistrat vorgelegt hat, geboten worden ist. Aber ich 
weiche von dem Herrn Referenten, wie mein Antrag darlegt, in einem 
Punkte ab. In der Hauptsache stimmt ja mein Antrag, in einigen 
Punkten wenigstens, zusammen mit den Vorschlägen des Ausschusses. 
Mein erster Gegensatz gegen den Standpunkt des Ausschusses ist der, 
daß von Seiten des Ausschusses wie auch in der Vorlage des Magistrats 
geglaubt wird, dadurch, daß wir den Beschluß, den wir bezüglich der 
Ermäßigung resp. des Erlasses fassen sollen, durch allerlei Ver- 
klausulirung in seiner prinzipiellen und thatsächlichen Bedeutung ab 
geschwächt werden könnte. 
Dieser Ansicht bin ich nicht; ich stehe zunächst auf dem Standpunkt, 
daß ein Beschluß dieser Versammlung, welcher die Ermäßigung in der
	        

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