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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Sonstige Beteiligte:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Titel:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Unterreihe:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Weitere Titel:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Fußnote:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Frühere Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1991
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15424076
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 5, 21. Januar 1991
Erschienen:
, 1991-01-21

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1973 (Public Domain)
  • 7. März 1973
  • 30. März 1973
  • 30. April 1973
  • 24. Mai 1973
  • 4. Juni 1973
  • 27. Juni 1973
  • 30. Juni 1973
  • 14. August 1973
  • 31. August 1973
  • 20. September 1973
  • 21. September 1973
  • 3. Oktober 1973
  • 15. November 1973
  • 22. November 1973
  • 3. Dezember 1973

Volltext

IV/1973 
Seite 133 
Nr. 48 
b) Krankes oder krankheitsverdächtiges Geflügel darf | 
zur Ausstellung nicht zugelassen werden. 
Zur Ausstellung gelangendes Geflügel muß mit 
numerierten Flügelmarken oder numerierten Fuß- 
ringen gekennzeichnet sein. ; 
Aussteller und mit der Wartung des Geflügels be- 
auftragte Personen sind von der Ausstellungslei- 
tung zu verpflichten, alle Erkrankungs- oder Todes- 
Fälle sowie jeden Verdacht einer Erkrankung von 
Geflügel ‚sofort der Ausstellungsleitung anzuzeigen. 
Die Ausstellungsleitung hat für die Durchführung 
der veterinärbehördlichen Anordnungen zu sorgen. 
Dabei hat sie Erkrankungen oder den Verdacht 
auf Erkrankungen sowie Todesfälle von Geflügel 
sofort dem für den Ausstellungsort zuständigen 
Amtstierarzt anzuzeigen. Erkranktes oder gestor- 
benes Geflügel darf ohne Genehmigung des Amts- 
tierarztes nicht vom Ausstellungsgelände entfernt 
werden, 
(3) Für Landes-(Verbands-) Ausstellungen sowie natio- 
nale und internationale Ausstellungen erfolgen die 
veterinärpolizeilichen Regelungen — unabhängig von 
der Seuchenlage — durch mich in Form einer Vieh- 
seuchenpolizeilichen Anordnung (vgl. Nummer 2). Da- 
bei werden für das auf die Ausstellungen zu verbrin- 
gende Geflügel gegebenenfalls besondere Impftermine 
vorgeschrieben. 
Zu 8 5 
10. Zum Begriff „lebende Erreger“ wird auf $ 1 der Tier- 
seuchenerreger-Einfuhrveroräanung vom 77. Dezember 
1971 (BGBl. I S. 1960) / GVBl. 1972 S. 58) hingewiesen. 
(1) Ausnahmen von dem Verbot der Impfung gegen 
Geflügelpest oder gegen Newcastle-Krankheit mit an- 
deren als den in $ 5 Abs. 2 der Verordnung genannten 
Impfstoffen für wissenschaftliche Zwecke werden im 
Bedarfsfalle nur für solche Institute zugelassen, die 
über die erforderlichen Einrichtungen für ungefähr- 
detes Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie zur 
Verhütung der Seuchenverschleppung verfügen und 
deren Personal spezielle Fachkenntnisse besitzt. 
(2) Ein Bedürfnis für wissenschaftliche Untersuchun- 
gen über die Geflügelpest ist zur Zeit nicht vorhan- 
den. Auf $ 3 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverord- 
nung (aaO) wird in diesem Zusammenhang hingewie- 
sen. 
Zu 8 6 
12. Eine sichere Abtötung des Virus der Geflügelpest und 
der Newcastle-Krankheit in Geflügel, Teilen von Ge- 
AMügel sowie in den von Geflügel stammenden Erzeug- 
nissen und Rohstoffen — sofern noch eine Verwertung 
äJurch Verfütterung beabsichtigt ist — ist nur durch 
entsprechende Erhitzung (z.B. 60 bis 120 Minuten 
Kochen oder 30 Minuten Dämpfen bei 130° C) in allen 
Teilen der Kochmasse zu erreichen. 
31) 
Zu 8 7 
13. (1) Für die Impfung (aktive Immunisierung) des 
Hühnergeflügels gegen die Newcastle-Krankheit dür- 
fen nur in $ 5 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebene 
Impfstoffe verwendet werden. 
(2) Die Anwendung von Kombinationsimpfstoffen 
(z.B. gegen Newcastle-Krankheit und Geflügelpocken) 
ist zulässig; sie müssen jedoch zeitgerecht eingesetzt 
werden. 
(3) Für die Impfung stehen verschiedene Möglich- 
keiten — je nach Impfstoff- und Herstellungsart — zur 
Verfügung. Ein allgemeingültiger Zeitpunkt für die 
erste. Impfung von Küken kann — wegen des even- 
tuellen Vorhandenseins maternaler Antikörper — nicht 
festgelegt werden; eine Impfung vor dem 8. bis 10. Tag 
ist nicht zweckmäßig. Die Bestimmung des Nichtvor- 
handenseins maternaler Antikörper und damit des ge- 
eigneten ersten Impftermins für Küken ist durch sero- 
jogische Stichprobenuntersuchungen (Hämagglutina- 
tionshemmungstest - HAH-Test) — z.B. in größeren 
Beständen von 25 bis 30 Küken — möglich. 
Die zweite Impfung gesunder Jungtiere wird etwa 
3 Wochen nach der Erstimpfung durchzuführen sein. 
Die Dauer des damit erreichten Impfschutzes ist —, je 
nach verwendetem Impfstoff und Applikationsart — 
unterschiedlich; sie wird bei ordnungsgemäßer Anwen- 
dung aber nicht unter 3 Monaten liegen. 
Zur Aufrechterhaltung einer belastungsfähigen Immu- 
nität sind regelmäßige Wiederholungsimpfungen nötig. 
Hierbei sind die Anwendungs- und Dosierungsvor- 
schriften der Impfstoffhersteller zu beachten. 
Bei der Impfung von Küken empfiehlt sich im all- 
gemeinen die Verwendung von Trinkwasservakzinen. 
In Kleinbeständen sind Einzelimpfungen Zzweck- 
mäßiger. 
(1) Zum Nachweis einer „ausreichenden Immunität“ 
der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit kann in 
Zweifelsfällen in einem Bestand, in dem Newcastle- 
Krankheit nicht vorhanden ist, der serologische Nach- 
weis der Impfinfektion herangezogen werden. Ein 
durchschnittlicher HAH-Titer an einem Stichproben- 
volumen von 25 bis 30 Tieren von mehr als 1 : 5 kann 
als beweiskräftig gelten. Die serologische Unterschei- 
dung einer Impfinfektion von einer Feldinfektion ist 
nur mit Einschränkung möglich; gewisse Schlüsse 
können aus einem sehr hohen HAH-Titer gezogen 
werden. 
(2) Die Tierbesitzer sollten — auch in ihrem eigenen 
Interesse — angehalten werden, derartige Kontrollen 
durchführen zu lassen. Eine Verpflichtung hierzu, 
ebenso hinsichtlich des Überlassens von Stichproben- 
material, besteht nach der Verordnung nicht. 
Nachweise darüber, daß die vorgeschriebenen Impfun- 
gen durchgeführt worden sind, sind tierärztliche Be- 
scheinigungen oder von dem die Impfung ausführenden 
Tierarzt bestätigte Eintragungen in einem entsprechen- 
den Buch. Aus den Nachweisen muß folgendes zu er- 
sehen sein: 
1. Datum und Art der Impfung des Bestandes; 
2. Zahl, Art, Rasse und ungefähres Alter der geimpf- 
ten Tiere; in Beständen, in denen Hühner nicht 
gewerbsmäßig gehalten werden, auch die Nummern 
der Flügelmarken oder der Fußringe der geimpften 
Tiere; 
Hersteller und Operationsnummer des verwende- 
ten Impfstoffes. 
Die Nachweise müssen mindestens für die Dauer des 
ganzen oder teilweisen Vorhandenseins des jeweiligen 
Bestandes aufbewahrt werden. Auf 8 73 ViehSG wird 
hingewiesen. 
Werden Hühner in einem Gehöft oder sonstigen Stand- 
ort (Stall oder Auslauf) mit anderem Geflügel (8 1 
der Verordnung) zusammen gehalten, so ist der Be- 
sitzer verpflichtet, auch das andere Geflügel regel- 
mäßig gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu las- 
sen. Auf die Nachweispflicht (vgl. Nummer 15) wird 
hingewiesen. 
Auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die 
Impfvorschriften als Ordnungswidrigkeiten ($ 22 Nr. 6 
der Verordnung) wird hingewiesen. 
Zu 8 8 
18. (1) Veterinärpolizeiliche Gründe für die Anordnung 
der Untersuchung von Hausgeflügelbeständen sind 
z. B. der Verdacht der Seucheneinschleppung, der Ver- 
breitung der Seuche oder der Seuchenverschleierung 
durch unsachgemäße Impfungen. 
Vor der Anordnung von Untersuchungen ist das Ein- 
vernehmen mit mir herzustellen. 
(2) Ist die Untersuchung von Geflügelbeständen an- 
geordnet, so hat sie sich auf den klinischen Gesund- 
heitszustand des Geflügels und auf die Überprüfung 
der Nachweise über durchgeführte Impfungen gegen 
die Newcastle-Krankheit zu erstrecken (siehe Num- 
mer 15); gegebenenfalls sind auch serologische Unter- 
suchungen durchzuführen (vgl. Nummer 14 Abs.1). 
Auf 8 12 ViehSG wird hingewiesen.
	        

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