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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

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fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Other:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Title:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Subseries:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Other titles:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Publication:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Note:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Previous Title:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
340 Recht
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1989
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15424013
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1974 (Public Domain)
  • 7. Januar 1974
  • 31. Januar 1974
  • 19. Februar 1974
  • 28. Februar 1974
  • 20. März 1974
  • 2. April 1974
  • 26. April 1974
  • 26. April 1974
  • 9. Mai 1974
  • 19. Juni 1974
  • 26. Juni 1974
  • 26. Juni 1974
  • 4. Juli 1974
  • 6. August 1974
  • 7. August 1974
  • 3. September 1974
  • 2. Oktober 1974
  • 11. September 1974
  • 26. September 1974
  • 28. Oktober 1974
  • 25. November 1974
  • 27. Dezember 1974

Full text

[yo 
Seite 259 
Nr. 59 
Protokollnotiz 2: 
Die Tarifparteien sind sich darüber einig, daß unter dem 
Wohnungswechsel kein Wohnortwechsel in einen außer- 
halb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifver- 
trages gelegenen Wohnort zu verstehen ist. 
Für die Berechnung des Verdienstausfalls im Sinne 
der Bestimmungen dieses Paragraphen ist der tatsäch- 
lich gezahlte Stundenlohn zugrunde zu legen. 
87 
Arbeitsausfall 
Wird der Arbeitnehmer durch unvorhergesehene Ereig- 
nisse (wie höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Material- 
mangel usw.) am Arbeiten verhindert, hat er dem Betrieb 
unverzüglich Mitteilung zu machen. Die hierdurch ausge- 
fallene Arbeitszeit wird bis zur Dauer von 5 Stunden 
bezahlt, vorausgesetzt, daß der Arbeitnehmer pünktlich 
an der Arbeitsstelle erschienen ist. Der Arbeitsausfall 
kann durch zuschlagsfreie Nacharbeit innerhalb der glei- 
chen und der darauffolgenden Lohnwoche ausgeglichen 
werden. 
Ist infolge von höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen 
mit einem Arbeitsausfall von mehr als 1 Woche zu rechnen, 
so ist zunächst unter Mitwirkung des Betriebsrates fest- 
zustellen, inwieweit eine anderweitige Beschäftigung des 
Arbeitnehmers möglich ist. Besteht eine solche Möglich- 
keit nicht, so kann das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung 
des Betriebsrates mit einer dreitägigen Kündigungsfrist 
gelöst werden. 
Die von einer derartigen Kündigung betroffenen Arbeit- 
nehmer sind auf ihr Verlangen vorrangig wieder einzu- 
stellen, sofern sie nicht in der Zwischenzeit bereits in 
einem anderen Betrieb gearbeitet haben. 
$8 
Urlaub 
I. Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr 
A. Allgemeines 
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr nur einmal 
Anspruch auf bezahlten Urlaub. Urlaubsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
Der Urlaub soll der Erholung dienen und zusammen. 
hängend gewährt und genommen werden. Der Arbeit- 
nehmer darf während der Urlaubszeit keine diesem 
Zweck widersprechende Erwerbsarbeit übernehmen. 
Eine Barabgeltung des Urlaubsanspruches ist während 
der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig. 
Kann der Urlaub einem Arbeitnehmer vor der Beendi- 
gung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht in vol- 
lem Umfange gewährt werden, so steht dem Arbeit- 
nehmer ein Anspruch auf Barabgeltung zu. 
Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes 
Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der 
eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das Arbeits- 
verhältnis unberechtigt vorzeitig. gelöst hat und in die- 
sen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus 
dem Arbeitsverhältnis vorliegt. 
Der Urlaub ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in 
welchem der Urlaubsanspruch erworben ist, oder in 
den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu 
gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder 
wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht möglich, so 
ist die Gewährung des Urlaubs auch noch im weiteren 
Verlauf des folgenden Kalenderjahres zulässig. Nach 
Ablauf der angegebenen Zeiten erlischt der Urlaubs- 
anspruch. 
Wird ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach 
seiner Entlassung wieder eingestellt, hat er für die 
Zwischenzeit Anspruch auf bezahlten Urlaub. Hat der 
Arbeitnehmer jedoch in der Zwischenzeit in einem 
anderen Betrieb gearbeitet, so entfällt dieser Anspruch. 
7. 
Zu Beginn des Urlaubsjahres ist von der Betriebs- 
leitung unter Mitwirkung des Betriebsrates gemäß 
8 56 Betriebsverfassungsgesetz ein Urlaubsplan unter 
Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und 
der Wünsche des Arbeitnehmers aufzustellen. 
Urlaubsansprüche verjähren, falls sie nicht binnen 
3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
geltend gemacht werden. 
8, 
B. Urlaubsanspruch 
Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch erst- 
malig nach einer Betriebszugehörigkeit von 3 Monaten 
(Wartezeit) geltend machen. 
Im Jahre des Eintritts oder Austritts jedoch erhält der 
Arbeitnehmer so viele Zwölftel. des Jahresurlaubs, wie 
sein Arbeitsverhältnis volle Monate während des Ur- 
laubsjahres bestanden hat, auch wenn die Wartezeit 
nicht erfüllt ist. Mit mehr als 15 Tagen angebrochene 
Monate gelten als volle Monate. 
Arbeitnehmer, die nach zweijähriger Betriebszugehörig- 
keit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten 
den vollen Jahresurlaub. 
Scheidet ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch aus 
dem Betrieb aus, so erhält er nur Anteilsurlaub. 
Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem 
Arbeitnehmer für das laufende Urlaubsjahr bereits in 
einem anderen Betrieb entsprechender Urlaub gewährt 
wurde. 
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeit- 
nehmer ‚eine Bescheinigung über den im Urlaubsjahr 
erhaltenen Urlaub auszustellen. Der Arbeitnehmer ist 
verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung des vorher- 
gehenden Arbeitgebers bei Antritt eines Arbeitsverhält- 
nisses vorzulegen. 
Erläuterungen zu den Urlaubsbestimmungen: 
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß 
grobe Verletzungen der Treuepflicht im Sinne von $ 8A 
Ziff.4 sein können: Diebstahl, Unterschlagung, Betrug 
und strafrechtliche Untreue zum Nachteil des Arbeitgebers 
sowie bewußter Arbeitsvertragsbruch. 
C. Urlaubsdauer 
1. Der Urlaub beträgt ab dem Kalenderjahr 1974: 
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr 
bis zum vollendeten 25. Lebens- 
Jah rein kl Keen AWFHEEWELMELm 20 Arbeitstage 
b) bis zum vollendeten 30. Lebens- 
JAN werner era r Eee Mer Er mEr Em 2 Arbeitstage 
c) nach dem vollendeten 30. Lebens- 
Jahr u... ....0«+= 25 Arbeitstage 
Der Urlaub beträgt ab dem Kalenderjahr 1975: 
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr 
bis zum vollendeten 25. Lebens- 
JAN 20 0ER ‚a#+= = ZU Arbeitstage 
b) bis zum vollendeten 30. Lebens- 
JAaNE cur wem emERWELWELM EEG 2 Arbeitstage 
nach dem vollendeten 30. Lebens- 
JANT san nenne RE Em EEE ar AO ATDEHSIASE 
Der Urlaub beträgt ab dem Kalenderjahr 1976: 
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr 
bis zum vollendeten 25. Lebens- 
JAN ı 44400 DE CR FE a Kalle a DE ATDGISLAEE 
b) bis zum vollendeten 30. Lebens- 
Jahr... ee Ferne. harten: 25 Arbeitstage 
nach dem vollendeten 30. Lebens- 
Jahr bemerkt werkereermes 27 ATDECILSLAZE 
Der Urlaub beträgt ab dem Kalenderjahr 1977 
nach vollendetem 18. Lebensjahr ..... 28 Arbeitstage
	        

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