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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 35.1985,3 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin
Other:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Title:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Subseries:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Other titles:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Publication:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Note:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Previous Title:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
340 Recht
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1985
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15423902
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 47, 20. August 1985
Publication:
, 1985-08-20

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 35.1985,3 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1985,47 Nr. 47, 20. August 1985
  • Ausgabe 1985,48 Nr. 48, 23. August 1985
  • Ausgabe 1985,49 Nr. 49, 29. August 1985
  • Ausgabe 1985,50 Nr. 50, 30. August 1985
  • Ausgabe 1985,51 Nr. 51, 6. September 1985
  • Ausgabe 1985,52 Nr. 52, 13. September 1985
  • Ausgabe 1985,53 Nr. 53, 20. September 1985
  • Ausgabe 1985,54 Nr. 54, 27. September 1985
  • Ausgabe 1985,55 Nr. 55, 4. Oktober 1985
  • Ausgabe 1985,56 Nr. 56, 11. Oktober 1985
  • Ausgabe 1985,57 Nr. 57, 18. Oktober 1985
  • Ausgabe 1985,58 Nr. 58, 25. Oktober 1985
  • Ausgabe 1985,59 Nr. 59, 1. November 1985
  • Ausgabe 1985,60 Nr. 60, 8. November 1985
  • Ausgabe 1985,61 Nr. 61, 15. November 1985
  • Ausgabe 1985,62 Nr. 62, 22. November 1985
  • Ausgabe 1985,63 Nr. 63, 29. November 1985
  • Ausgabe 1985,64 Nr. 64, 2. Dezember 1985
  • Ausgabe 1985,65 Nr. 65, 3. Dezember 1985
  • Ausgabe 1985,66 Nr. 66, 4. Dezember 1985
  • Ausgabe 1985,67 Nr. 67, 6. Dezember 1985
  • Ausgabe 1985,68 Nr. 68, 13. Dezember 1985
  • Ausgabe 1985,69 Nr. 69, 20. Dezember 1985
  • Ausgabe 1985,70 Nr. 70, 30. Dezember 1985

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin 35. Jahrgang Nr.47 20. August 1985 REES 
(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn 3. in die Steuerklasse Ill gehören Arbeitnehmer, 
zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe- 
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver- schränkt einkommensteuerpflichtig sind und 
fügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre- nicht dauernd getrennt leben und 
chenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen 
zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver- Arbeitslohn bezieht oder 
pflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag 
Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen beider Ehegatten in die Steuerklasse V.ein- 
Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der ereiht un 
Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (8 41a 9 . 5 | | 
Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu- b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener 
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu- Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe- 
fordern. schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in 
8382 diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt 
haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender- 
Höhe der Lohnsteuer jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, 
(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn; 
Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide 
bezieht (Jahresarbeitslohn). Laufender Arbeitslohn gilt Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer- 
in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah- pflichtig waren und nicht dauernd getrennt 
lJungszeitraum endet; in den Fällen des $ 39 b Abs. 5 gelebt haben und 
Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, 
des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als von seinem neuen Ehegatten. nicht dauernd 
laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte 
wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeit- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig 
nehmer zufließt. sind, 
(2) Die Jahresilohnsteuer wird nach dem Jahres- für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst 
arbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer worden ist; 
entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er auS- 4 jr die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver- 
schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt 
erzielt. einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd 
(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers 
jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen- ebenfalls Arbeitslohn bezieht; 
den Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich 5 jn die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 
bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des 
Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die 
die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen Steuerklasse Ill eingereiht wird; 
mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des ; ; . P | 
Kalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits S- die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die 
gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres- nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits- 
lohnsteuer ergibt. lohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer 
vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren 
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Dienstverhältnis. 
Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein- , 
reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (S 38 b), $ 3565 
Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen Lohnsteuertabellen 
(8 38°) und Ausstellung von entsprechenden Lohn- ven . 
steuerkarten (& 39) sowie Feststellung von Freibeträ- (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der 
gen (8 39 a) berücksichtigt. Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1 
und 2 (Einkommensteuertabellen) *) eine allgemeine 
8 38b Jahreslohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 
120 000 Deutsche Mark und für Arbeitnehmer mit bis zu 
Lohnsteuerklassen 12 Kindern aufzustellen und bekanntzumachen. In der 
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die 
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh- einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden 
mer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes: Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahres- 
. En 7 5 lohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen , Il und IV 
1. In die Steuerklasse | gehören Arbeitnehmer, die aus der Anlage 1, für die Steuerklasse Ill aus der An- 
a) ledig sind, lage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die 
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck 
bei denen die Voraussetzungen für die Steuer- zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle 
klasse Ill oder IV nicht erfüllt sind; abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach 8 32a 
2. in die Steuerklasse Il gehören die unter Nummer 1 Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Ein- 
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie mindestens Gear N ERTTBR SEE 
ein Kind (8 32 Abs. 4 bis 7) haben; Sind m BGBL TO80 Te 19 13068 So ECHTE EinkommenstSuerlabeilen 
167 
"_
	        

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