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Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1965, IV. Wahlperiode, Band III, 45.-65. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1965, IV. Wahlperiode, Band III, 45.-65. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Titel:
Stenographischer Bericht / Abgeordnetenhaus von Berlin
Erschienen:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1971
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Erscheinungsverlauf:
1. Band, Nr. 1 (11. Januar 1951)-4. Band, Nr. 30 (25. Februar 1971)
ZDB-ID:
2848207-4 ZDB
Frühere Titel:
Stenographischer Bericht
Spätere Titel:
Plenarprotokoll
Schlagworte:
Geschichte 1951-1971 ; Berlin ; Quelle
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1965
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9684782
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 11 (55), 1. Juli 1965

Schnellzugriff

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  • Stenographischer Bericht (Public Domain)
  • Ausgabe 1965, IV. Wahlperiode, Band III, 45.-65. Sitzung (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 1 (45), 14. Januar 1965
  • Nr. 2 (46), 4. Februar 1965
  • Nr. 3 (47), 18. Februar 1965
  • Nr. 4 (48), 4. März 1965
  • Nr. 5 (49), 11. März 1965
  • Nr. 6 (50), 18. März 1965
  • Nr. 7 (51), 1. April 1965
  • Nr. 8 (52), 6. Mai 1965
  • Nr. 9 (53), 20. Mai 1965
  • Nr. 10 (54), 3. Juni 1965
  • Nr. 11 (55), 1. Juli 1965
  • Nr. 12 (56), 19. September 1965
  • Nr. 13 (57), 23. September 1965
  • Nr. 14 (58), 7. Oktober 1965
  • Nr. 15 (59), 21. Oktober 1965
  • Nr. 16 (60), 4. November 1965
  • Nr. 17 (61), 18. November 1965
  • Nr. 18 (62), 2. Dezember 1965
  • Nr. 19 (63), 15. Dezember 1965
  • Nr. 20 (64), 16. Dezember 1965
  • Nr. 21 (65), 17. Dezember 1965

Volltext

55. Sitzung vom 1. Juli 1965 
353 
Vortisch (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und 
Herren! Der zur Beratung heute in erster Lesung vor 
liegende Antrag der SPD-Fraktion über ein Gesetz zur 
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes, Drucksache 
1018, soll die allseitig gewünschte weitere Stärkung der 
bezirklichen Selbstverwaltung verwirklichen. 
Im Jahre 1958 wurde bei der Beratung und Beschluß 
fassung der Gesetze über die Berliner Verwaltung, 
bezeichnet als Verwaltungsreformgesetze, der Hinweis 
gemacht, daß nach einigen Jahren der Erfahrung eine 
Überprüfung dieser neuen gesetzlichen Regelung not 
wendig sein werde. Inzwischen ist das zu dieser Ver 
waltungsreform gehörige Allgemeine Zuständigkeits 
gesetz einer solchen Prüfung unterzogen worden. Der 
Katalog der Zuständigkeitsverteilungen wird zur Zeit 
im Ausschuß für Inneres mit dem Ziele beraten, den 
Bezirksverwaltungen weitere Aufgaben zu übertragen. 
Es hat sich als unbedingt erforderlich herausgestellt, 
nunmehr auch das Bezirksverwaltungsgesetz vom 
30. Januar 1958 mit der gleichen Zielsetzung zu ändern, 
daß die den Bezirksverwaltungen übertragenen Auf 
gaben verstärkt werden. 
Nach Artikel 50 der Berliner Verfassung sind die 
Bezirke an der Verwaltung nach den Grundsätzen der 
Selbstverwaltung zu beteiligen. Der Senat stellt nach 
Artikel 51 Grundsätze und Richtlinien für die Verwal 
tung auf und nimmt durch die Hauptverwaltung die 
Angelegenheiten wahr, die wegen ihrer übergeordneten 
Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart einer einheit 
lichen Durchführung bedürfen. Die Bezirke nehmen die 
sonstigen Angelegenheiten der Verwaltung wahr. Nach 
Artikel 51 Absatz 3 der Berliner Verfassung werden 
die Zuständigkeitsbereiche der Hauptverwaltung und 
der Verwaltungen der Bezirke durch ein Gesetz über 
die Verwaltung geregelt. Die Vorstufe für ein solches 
einheitliches Gesetz über die Verwaltung Berlins stel 
len die im Jahre 1958 verabschiedeten Verwaltungs 
reformgesetze dar. Es ist zu wünschen, daß in nicht 
allzu ferner Zeit diese einzelnen Verwaltungsreform 
gesetze zu einem einheitlichen Gesetz über die Berliner 
Verwaltung zusammengefaßt werden. 
Die Berliner Verwaltung sollte so einfach, so wirt 
schaftlich und so bürgernahe wie möglich sein. Senat 
und Hauptverwaltung sollten sich auf die notwendigen 
zentralen Aufgaben, also im wesentlichen auf Leitungs 
aufgaben beschränken. Eine starke und gesunde bezirk 
liche Selbstverwaltung sollte eine enge Verbindung zum 
Bürger pflegen. Diese Grundsätze sollen mit der Vor 
lage des Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwal 
tungsgesetzes nunmehr weiter verwirklicht werden. Die 
Deputationen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die 
Bezirksverordnetenversammlungen sollen mehr als bis 
her mit den wichtigen Fragen ihres Geschäftsbereichs 
befaßt und zu größerer Entscheidungsfreudigkeit an 
geregt werden. Sie sollen" auch in übertragenen Vor 
behaltsaufgaben entscheidend mitwirken dürfen. Die 
Bezirksverordnetenversammlungen sollen ihre Kon- 
trollaufgaben gegenüber dem Bezirksamt und den De 
putationen noch bewußter wahrnehmen. 
Mit der Vorlage wird die jetzige Regelung beseitigt, 
daß die Bezirke nur die bezirkseigenen Angelegen 
heiten wahmehmen. Nach der vorgeschlagenen Ände 
rung des § 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes nehmen 
die Bezirke unter maßgeblicher Beteiligung ehrenamt 
lich tätiger Bürger nach den Grundsätzen der Selbst 
verwaltung die bezirkseigenen Angelegenheiten und die 
übertragenen Vorbehaltsaufgaben wahr. Die Aufgaben 
der Deputationen im § 26 des Gesetzes sollen dahin 
erweitert werden, daß die Deputationen nicht nur in 
bezirkseigenen Angelegenheiten, sondern in allen An 
gelegenheiten, also auch in den übertragenen Vor 
behaltsaufgaben über die wichtigen Fragen ihres Ge 
schäftsbereichs beschließen dürfen. Es sollen nur solche 
Aufgaben ausgenommen werden, die wie die inneren 
Schulangelegenheiten, die Wohnungsvergaben sowie 
Erwerb und Veränderung von Grundstücken, einer ein 
heitlichen Durchführung bedürfen. Der § 14 des Ge 
setzes soll dahin geändert werden, daß die Bezirks 
verordnetenversammlungen in allen Angelegenheiten, 
die für den Bezirk von Bedeutung sind, Empfehlungen 
aussprechen können. Außerdem enthält die Gesetzes 
vorlage einige weitere Änderungen, die ebenfalls der 
Stärkung der bezirklichen Selbstverwaltung dienen 
sollen. 
Es ist für diese Vorlage der Weg des Initiativgesetzes 
gewählt worden, weil diese Änderungen des Bezirks 
verwaltungsgesetzes zusammen mit den Änderungen 
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes im Innenaus 
schuß beraten und noch in dieser Legislaturperiode 
beschleunigt verabschiedet werden sollen. Ich beantrage 
daher für die SPD-Fraktion, dieser Vorlage über den 
Antrag betreffend Gesetz zur Änderung des Bezirks 
verwaltungsgesetzes, Drucksache 1018, in erster Lesung 
zuzustimmen und die Vorlage dem Innenausschuß zu 
überweisen. — Ich danke Ihnen. 
(Beifall bei der SPD.) 
Präsident Bach: Wird das Wort zur ersten Lesung 
gewünscht? — Herr Abgeordneter Buckow! 
Buckow (CDU): Herr Präsident! Meine Damen und 
Herren! Wir haben diese Vorlage mit Interesse ent 
gegengenommen und wir werden sie im Ilmenausschuß 
beraten. Aber ich möchte Ihnen anläßlich dieser Ein 
bringung sagen, daß wir Sorge haben, daß aus Spaß an 
der Freude, aus Spaß am Umgestalten, jetzt plötzlich 
auf die bedachten Behörden, nämlich die Bezirke, eine 
Mehrarbeit zukommt, die in gar keinem Verhält 
nis zum Effekt steht. Sie bitten hier in der Vorlage, die 
Deputationen mögen darüber entscheiden, ob in einem 
Widerspruchsverfahren dem Widerspruch abgeholfen 
werden soll. Schon das „soll“ stört mich; ich meine 
„kann“ oder „muß“, aber nicht „soll“. Ich weiß auch 
nicht, ob es richtig ist, ein so hochqualifiziertes Gremium 
wie das Bezirksamtskollegium von dieser Verantwor 
tung freizumachen. Aber ich frage mich, wie das in 
der Praxis vor sich geht. Auf Grund welcher Kennt 
nisse soll eine Deputation entscheiden? Nur auf den 
mündlichen Bericht eines Vorsitzenden? Das kann man 
doch wohl den Deputierten nicht zumuten. Also müs 
sen alle Vorgänge, die zu dem Entscheid geführt haben, 
zehnfach ausgefertigt und den Deputierten zugeleitet 
werden. 
Sie fordern in § 29, daß die Beschlüsse der Deputa 
tionen unter anderem auch der Bezirksverordnetenver 
sammlung zur Kenntnis gegeben werden müssen. Sie 
wissen, wie das Verfahren vor sich geht mit einer 
Vorlage zur Kenntnisnahme, aber warum eigentlich? 
Die Bezirksverordnetenversammlung kann zu einem 
Deputationsbeschluß überhaupt nicht initiativ werden. 
Sie kann nicken, sie kann sagen: fein, daß das 
geschehen ist; aber mehr geschieht nicht. Und sicher 
lich besteht doch in allen Bezirken die Praxis, daß die 
Ausschußmitglieder und die Deputationsmitglieder 
ihren Fraktionen über die Dinge berichten, die in der 
Deputation vor sich gehen. Ich glaube, das könnte man 
einfacher gestalten. 
Sie wären sicherlich enttäuscht, wenn ich jetzt nicht 
zu Ihrem Vorschlag zu § 17 Stellung nehmen würde. 
Die Kontrollausschüsse sollen nachgehend, mitgehend 
und vorbeugend kontrollieren. Ich habe mir das mal 
beim Eingaben- und Beschwerdeausschuß vorgestellt. 
Ich glaube, der muß sich dann seine Beschwerden sel 
ber schreiben, damit er rechtzeitig in eine vorbeugende 
Kontrolle einsteigen kann. Und ich weiß auch nicht, 
wie der Rechnungsprüfungsausschuß vorbeugend kon 
trollieren soll, wenn die Verwaltung noch gar nichts 
ausgegeben hat. 
Das hier zur ersten Lesung, nämlich unsere Sorge, 
daß eine Mehrarbeit in den Bezirken entstehen könnte. 
Im übrigen werden wir im einzelnen die Punkte im 
Innenausschuß beraten. 
(Beifall bei der CDU.)
	        

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