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Berliner Adreßbuch (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Berliner Adreßbuch (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Titel:
Stenographischer Bericht / Abgeordnetenhaus von Berlin
Erschienen:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1971
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Erscheinungsverlauf:
1. Band, Nr. 1 (11. Januar 1951)-4. Band, Nr. 30 (25. Februar 1971)
ZDB-ID:
2848207-4 ZDB
Frühere Titel:
Stenographischer Bericht
Spätere Titel:
Plenarprotokoll
Schlagworte:
Geschichte 1951-1971 ; Berlin ; Quelle
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1954
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9880572
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 1 (89), 7. Januar 1954

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  • Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain)
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  • DS Nr. 210
  • DS Nr. 211
  • DS Nr. 212
  • DS Nr. 214
  • DS Nr. 213
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  • 1903/12/09
  • 1903/12/19

Volltext

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eventuell auch in Heilanstalten zu entsenden, sodast die Versicherten hiergegen Widerspruch nicht erheben 
können. Das Gesetz bestimmt, wie schon früher dargetan, hierüber folgendes: 
„Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbsunfähig 
keit zu besorgen ist, welche auf einem Anspruch auf rcichsgesetzlichc Invalidenrente begründet 
ist, so ist die Versicherungs-Anstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachteils in dem ihr geeignet 
erscheinenden Umfang ein Heilverfahren eintreten zu lassen." 
Das Bundesamt für das Heimatwesen hat nun in dem Erkenntnis Heft 30 Nr. 26 Seite 68 den Grund 
satz ausgesprochen: 
„die letztere (die Arbeiterversicherung) soll für die ihr unterliegenden Personen die Armen 
pflege nach Möglichkeit entbehrlich machen. Sie darf daher nur eintreten, wenn und soweit 
die Leistung aus der Versicherung nicht ausreichend ist." 
Nach diesem-Grundsatze ist denn auch in unserer Nachbarstadt Berlin verfahren; die Landes-Versicherungs- 
Anstalt Berlin hat bisher nicht daran gedacht, der städtischen Armen-Verwaltung die Tragung eines Teiles 
der Kosten für die Entsendung von versicherten Personen in Lungenheilanstalten, Genesungsheimen und 
dergl. zuzumuten, wie auch umgekehrt der Armenpflege der Stadt es nie in den Sinn gelommen ist, der 
Landes-Versicherungs-Anstalt einen Kostenbeitrag für die fiirsorgende Anwendung eines Heilverfahrens bei 
erkrankten Versicherten anzubieten; ebensowenig Schöneberg und Rirdorf. Die Berliner Anweisung weist 
darauf hin, daß Personen, die Anspruch an Berufsgenossenschaften und Altersversicherungs-Anstalten haben, 
zunächst an diese zu verweisen sind. 
In dem in Frage stehenden Falle und wahrscheinlich auch in allen oben erwähnten 56 Fällen hat der 
Dezernent der Versicherungs-Anstalt gegenüber die Bereitwilligkeit ausgesprochen, für den Fall, daß sie 
die Entsendung solcher Personen in Lungenheilanstalten bewirke, die Armen-Verwaltung Charlottenburg 
ein Drittel der entstehenden Kosten übernehmen würde. Dies konnte er nicht; ganz abgesehen davon, 
daß ihm als Dezernenten hierzu keine Vollmacht erteilt war, schon deshalb nicht, weil es. sich um keine 
dem Gesetz unterliegende Armenkrankenpflege handelt. Stach seinen Ausführungen war er der Meinung, 
daß durch die Gewährung eines Anteils seitens der Versicherungs-Anstalt die Entsendung kranker Personen 
nach Heilstätten begünstigt und dadurch für die Stadt die Armenkrankenpflege vermindert werde. Selbst 
wenn dies richtig wäre, zwingt dies an und für sich nicht dazu, der mit Reichsmitteln und mit dem aus 
gesprochenen Zwecke errichteten Anstalt seitens der Kommune Hilfe zu leisten, ebensowenig wie andere 
Anstalten der Kommune die ihr zufallenden Lasten abnehmen würden. Keinesfalls aber durfte der 
Dezernent Aufwendungen solcher Art, die mit der gesetzlichen Armenkrankenpflege gar nichts zu tun haben, 
machen, ohne vorher auf geordnetem Wege durch die Deputationen, den Magistrat und die Lckadtverord- 
netcn einen allgemeinen Gemeindebeschluß herbeigeführt zu haben, welcher ihn ermächtigte, in Fällen solcher 
Art die städtische Armengflege an den Kosten der Entsendung versicherungspflichtiger Personen zu beteiligen. 
Es sind daher alle Aufwendungen, welche nach der vorbezeichneten Richtung hin geschehen sind, zu'be 
anstanden. 
Der Dezernent hat sich aber auf vorstehende Beitragsleistungen nicht beschränkt, er hat in den 
Fällen, in denen die Versicherungs-Anstalt nach ärztlicher Feststellung ermittelt hatte, daß ein Heilverfahren 
den im Gesetz vorgesehenen Erfolg — d. i. die Erhaltung bezw. die Wiederherstellung der Erwerbssähig- 
keit — nicht mehr bringen würde, und deshalb die Aufnahme ablehnte, eine Anzahl solcher versicherten 
Personen nach Äußerung des Stadtarztes trotzdem auf alleinige städtische Kosten nach Heilanstalten 
gesandt. Hierüber geben die Spezial-Akten Aufschluß. Auch hier ist, wenn die Hilfsbedürftigkeit nachge 
wiesen worden wäre, über die armcnrechtlichen Grundsätze hinausgegangen worden. Hatte diejenige An 
stalt, welche die Entsendung von Personen in Lungenheilanstalten zu veranlagen hatte, durch Einrichtungen 
hierzu besonders befähigter Organe festgestellt, daß ein Heilerfolg nicht mehr zu erwarten sei, so mußte es dabei 
bewenden, überdies hat das Bundesamt für Heimatwesen in dem Erkenntnis vom 5. Januar 1900 
(siehe Protokoll vom 5. Mai) ausdrücklich festgestellt, daß an dem bisherigen Satz, daß die Armenkrankenpflege 
bei dauerndem Leiden zu aussichtslosen und kostspieligen Heilverfahren nicht verpflichtet sei, 
nichts geändert werde, daß aber dieser Satz die Armcn-Verbände gegenüber Personen, welche mit unheil 
barem Leiden behaftet sind, von der Pflicht der auf diese unheilbaren Leiden bezügliche Krankenpflege 
nicht entbindet, daß somit diese letztere nicht gänzlich wegfällt; es soll den Hilfsbedürftigen vielmehr die 
jenige Krankenpflege zugestanden werden, welche eine wesentliche Besserung des Krankheftszustandes 
herbeiführt, oder doch eine gefährliche Verschlimmerung desselben zu verhindern vermag. 
Hierunter können naturgemäß nicht aussichtslose und kostspielige Heilversuche und Bäder, 
welche die Versicherungsanstalt für zwecklos erachtet, gemeint sein, sondern es können nur die 
jenigen Mittel in Frage kommen, welche man bei unheilbaren Lungenleiden in der Regel anwendet. 
Auch nach der Berliner Geschäftsamveisung sollen lungenkranke Personen nur dann in Lungenheilstätten 
gebracht werden, wenn deren Zustand noch eine Heilung wahrscheinlich macht. 
Fälle wie die folgenden: 
1. D. Nr. 11, welche ihre nochmalige Überweisung in eine Lungenheilanstalt, nachdem sie die 
jenige der Versicherungsanstalt als unheilbar verlassen, nicht einmal beantragt hatte; sie wurde 
von unserer Armen-Verwaltung aus eigener Entschließung hingesandt. 
2. G. Nr. 16, welche überdies nur 100 Jl. aus einer Stiftung erbat, um sich selbst noch einmal 
in eine Lungenyeilanstalt zu begeben, die alsdann aber auf alleinige Rechnung unserer Armen- 
pflege einer Lungcnheilanstalt überwiesen wurde, 
3. U. Nr. 23, welche, nachdem si ein einem Jahre zweimal in einer Lungenheilanstalt war. schließ 
lich bat, ihr an Stelle einer nochmaligen Entsendung in eine Anstalt zu ihrer Invalidenrente 
eine kleine Unterstützung zu gewähren. 
4. I. Nr. 24 a durften, zumal sie versicherte Personen betrafen, von uns nicht, wie geschehen, 
weiter behandelt werden, jedenfalls nicht, bevor nicht eine allgemeine Ermächtigung' darüber
	        

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