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Berolinensien

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Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Berolinensien

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Sonstige Beteiligte:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Titel:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Unterreihe:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Weitere Titel:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Fußnote:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Frühere Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1984
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15423557
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 15, 7. März 1984
Erschienen:
, 1984-03-07

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  • Gesetze und Verordnungen für die Große Landesloge der Freimaurer von Deutschland zu Berlin (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Wydanoz Dubletow ; Gr, Landes-Loge d. Frmr. v. Deutschl. z. Berlin. Archiv ; St. Joh. Freim. Loge. Glück auf zur Brunnerei zu Waldenburg ; L. Alde Waldenburg i. Schl. ; Bibliothek der Loge "Gl. z. B.". Waldenburg I/Schl.
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Bestimmungen, die das Verhältnis der Großen Landesloge und ihrer Tochterlogen zu den Staatsbehörden und den Gemeinden betreffen
  • 1. Protektorium des Königs Friedrich II. vom Jahre 1774
  • 2. Allerhöchste Kabinetsordre vom 31. Dezember 1899
  • 3. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 21 bis 45 und 55 bis 79
  • 4. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 86 und 163
  • 5. Preußisches Ausführungsgesetz dazu, Art. 6, §§ 1 bis 3 und Art. 7, § 1, Abs. 1
  • 6. Nach den vorstehenden Bestimmungen ist zu unterscheiden zwischen Logen, welche vor dem 31. Dezember 1899, und solchen, welch nach diesem Tage gegründet worden sind
  • 7. Die staatliche Genehmigung
  • 8. Durch das preußische Gesetz betr. Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben ... ; 9. Die in den preußischen Staaten belegenen Logen müssen für sich, d. h. für die Person eines bestimmten Mitgliedes, am besten des mit der Leitung der ökonomischen Angelegenheiten betrauten Bruders ...
  • II. Verfassung und Wahlgesetze der Großen Landesloge
  • 10. Satzung der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland vom 10. Mai 1900
  • 11. Verfassungsgesetz der Großen Landesloge vom 13. Mai / 25. November 1903
  • 12. Geschäftsordnung für die geschäftlichen Versammlungen der Großen Landesloge
  • 13. Gesetz für die Wahl des Provinzial-Großmeisters und der Provinzial-Großbeamten im Ordensbezirk der Großen Landesloge vom 17. Februar / 2. März 1840 und 4. Mai / 21. Juni 1904
  • 14. Gesetz über die Wahl und Einsetzung der Logenmeister und Logenbeamten vom 14. Oktober / 27 November 1841
  • 15. Gesetz betr. die Ausdehnung dieses Gesetzes auf die Andreas-Logen (vom 18. Dezember 1843)
  • 16. Ernennung des Wortführenden Meisters der Andreas-Logen-Delegationen
  • III. Bestimmungen, die das Verhältnis der Großen Landesloge zu den anderen deutschen Großlogen betreffen
  • 17. Die allgemeinen freimaurerischen Grundsätze der drei Großen Logen Preußens (vom 28. März 1860)
  • 18. Statut des Deutschen Großlogenbundes (nach der Revision vom Jahre 1884)
  • 19. Geschäftsordnung für den Großlogentag nach der Revision vom Jahre 1884
  • 20. Prinzipielle Beschlüsse des Großlogentages vom Jahre 1876
  • 21. Beschluß des Großlogentages vom Jahre 1891
  • IV. Bestimmungen, die die Stiftung und Auflösung von Logen und die Stiftung von Kränzchen betreffen
  • 22. Vor Stiftung einer Loge ist dem Durchlauchtigsten Protektor Anzeige zu erstatten und dessen Genehmigung einzuholen
  • 23. Zur Errichtung einer Loge gehören mindestens neun Brüder Meister ...
  • 24. Von der Errichtung einer neuen Loge in Preußen hat die Große Landesloge dem Ministerium des Innern Anzeige zu machen ... ; 25. Von der Auflösung einer Loge ... ; 26. Für den Verbleib des Logenvermögens ist die von der großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland genehmigte Satzung maßgebend ...
  • 27. Wenn sich in einem Orte und dessen Umgebung eine hinreichende Anzahl von Brüdern befindet ...
  • V. Bestimmungen, die Rechte und Pflichten der Logen gegen die Große Landesloge, die Arbeiten und Einzeleinrichtungen betreffend
  • 28. Die den Johannis-Logen anvertrauten Rituale, Instruktionen, Gesetze und amtlichen Mitteilungen sind sorgfältig aufzubewahren ... ; 29. Bei einer Veränderung in der Person des Logenmeisters oder des Sekretärs haben sich dieselben von dem Vorhandensein aller im Archiv befindlichen Urkunden, Akten, Gesetze und amtlichen Mitteilungen genau zu überzeugen ... ; 30. Finden sich in den den Akten beigefügten Zeichnungen Abweichungen vom Texte des Rituals, so ist der letztere jedesmal entscheidend ; 31. In den Logen wird ein Präferenzbuch geführt, in welches alle die Arbeit besuchenden Brüder sich einzutragen haben ...
  • 27a. Der amtliche Verkehr mit einer frmr. Vereinigung ... ; 27b. Wenn ein Bruder der Landesloge den Vorsitz ... ; 27c. Geschlossene Vereinigungen ...
  • 32. Die Provinziallogen haben die ihnen eingereichten Protokolle zu prüfen ... ; 33. Die an die Große Landesloge von den Logen abzuführenden Verträge ... ; 34. Am Schluss jedes Logenjahres ist die Abrechnung ... ; 35. Bei dem amtlichen Verkehr ... ; 36. Von einem jeden die Logen betreffenden erheblichen Ereignis ... ; 37. Die Schreiben und Verordnungen der Großen Landesloge ... ; 38. Während der Logenferien ...
  • 39. Unsere Tochterlogen ... ; 40. Zum Schriftwechsel mit ausländischen Loge ... ; 41. Weder ein einzelner Bruder noch eine Loge darf an einer freimaurerischen Versammlung (Konvent oder Kongreß) teilnehmen ... ; 42. Gesuche unserer Tochterlogen an andere Großlogen oder deren Tochterlogen ... ; 43. Der letzte Tag im Jahre ... ; 44. Aufnahme-, Beförderungs- und Unterrichtslogen ... ; 45. Eine Loge, welche innerhalb eines Jahres ... ; 46. Jede Loge soll in jedem Grade jährlich wenigstens eine Unterrichtsloge halten ... ; 47. Den Abgeordneten Meistern der Andreas- und Johannis-Logen ...
  • 48. Die Verlesung der Erklärung der Aufnahmegebräuche und der Arbeitstafel ...
  • 49. Logenversammlungen, in welchen nur ökonomische Angelegenheiten beraten werden ... ; 50. Kein Bruder darf die Arbeit vor dem Schluß derselben verlassen ... ; 51. Stellvertretende Logenbeamte haben nur dann das Recht, ein Amtszeichen zu tragen ; 52. Ritualgemäß legt der Logenmeister bei der Logenarbeit sein Schwert auf die Bibel ... ; 53. Die Stellen der Bbr. Aufseher ... ; 54. Aus den Logenräumen ist alles fernzuhalten ...
  • 55. Es ist sehr erwünscht ...
  • 56. Zu Logenvorträgen dürfen Streitfragen über Religion und Politik ... ; 57. Am Johannistage, am Stiftungsfeste ... ; 58. Im allgemeinen ist das Datum der von der Großen Landesloge erteilten Konstitution ; 59. Wenn ein neuer Meister eingesetzt wird ... ; 60. Alljährlich am Todestage des Hochseligen Protektors ... ; 61. Am Johannistage, Stiftungsfeste, Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers und des Landesherrn ...
  • 62. Nach allen anderen Arbeiten können Tafellogen oder Brudermahle ...
  • 63. Die Beamtenwahl soll nicht am Stiftungsfeste ... ; 64. Eine vorbereitende Beratung für die Wahlen ... ; 65. Die Berufung eines zweiten Abgeordneten Meisters ... ; 66. Wie der Meister, so hat auch der Abgeordnete Meister bei der Übernahme des Amtes eine Verpflichtung abzulegen ... ; 67. Am Schlüssel der Johannis-Meister müssen Griff und Bart die Form ... ; 68. Die diesseitigen Vertreter anderer Großlogen ... ; 69. Logenabzeichen aufgelöster Logen zu tragen ... ; 70. Alle Andreas-Meister tragen das grüne Halsband
  • 71. Die Lehrlings-Mitbrüder der Andreas-Loge dürfen das ihnen zustehende Halsband ; 72. Die Brüder mit dem Roten Kreuz ... ; 73. Die Mitglieder des Ordensrats ; 74. Die Großbeamten tragen in der Großloge dieselbe maurerische Bekleidung ... ; 75. Maurerische Amtszeichen ... ; 76. Die Verleihung von Ehrenzeichen an die Mitglieder ...
  • 77. Die mit dem Ehrenzeichen von der Großen Landesloge ...
  • 78. Die Ehrenmitglieder der Großen Landesloge ... ; 79. An verdiente Brüder können die Logen bei der Feier von Maurerjubiläum ; 80. Für die Ablieferung der maurerischen Bekleidung und der maurerischen Schriften ...
  • 81. Am Tempel gebührt der Stuhl der Rechten des die Arbeit leistenden Meisters ...
  • 82. Die Brüder mit dem Roten Kreuz und die Brüder des neunten Grades ... ; 83. Bei dem rituellen Anreden an Meister und Beamte ... ; 84. Die Logen unsrer Lehrart führen die Bezeichnungen "gesetzmäßig, verbessert und vollkommen" ...
  • 85. Die Ausdrücke "Bauhütte" (für Loge), "Colonne", "Orient" ... ; 86. Alle von den Tochterlogen entworfenen Satzungen ... ; 87. Schwesterlogen (sog. Adoptionslogen) ; 88. Versammlungen von Brüdern verschiedener Logen ... ; 89. In maurerischen Angelegenheiten darf sich eine Loge oder ein Bruder nur durch Vermittlung ...
  • VI. Bestimmungen, welche die Aufnahme und die Annahme zum Mitgliede einer Loge sowie die besuchenden und ständig besuchenden Brüder betreffen
  • 90. Allgemeines Aufnahmegesetz vom 10. / 28. Oktober 1883
  • 91. Für die Tochterlogen der Großen Landesloge gelten hierzu noch folgende Bestimmungen
  • VII. Bestimmungen, die das Verhältnis der Mitglieder einer Loge zu ihrer Loge, zur Großen Landesloge und zu anderen Logen betreffen
  • 94. Die Brüder sind verpflichtet, die Arbeiten, zu denen sie Zutritt haben, zu besuchen ... ; 95. Dienende Brüder sind zu Fest-, Aufnahme-, Beförderungs- und Unterrichtslogen zuzulassen ; 96. Rückständige Mitgliederbeiträge ...
  • 97. Ohne Genehmigung des Landesgroßmeisters darf kein Bruder über fraimaurerischen Dinge etwas drucken lassen
  • 97. Ohne Genehmigung des Landesgroßmeisters darf kein Bruder über fraimaurerischen Dinge etwas drucken lassen
  • 98. Die Geheimhaltung aller Logenangelegenheiten und das Verbot jeder schriftlichen oder mündlichen Mitteilung ... ; 99. Maurerische Zeitschriften ... ; 100. Die Verwaltung freimaurerischer Zeichen und Ausdrücke ... ; 101. Bei Einladungen durch Tagesblätter ... ; 102. Wenden sich Brüder andrer Lehrart an unsre Logen ...
  • 103. Gesetz betr. das Verfahren bei Verletzung maurerischer Pflichten
  • VIII. Deckung, Streichung und Wiedereintritt in die Loge
  • 104. Wenn ein Bruder aus besonderer Veranlassung seine Teilnahme an den Arbeiten
  • 105. Jedem Bruder steht es frei, jederzeit aus der Mitgliedschaft zu scheiden ...
  • 106. Es steht jeder Loge das Recht zu, den Namen eines ihr angehörigen Bruders ...
  • 107. Wenn Brüder, die ihre Entlassung aus ihrer Loge genommen haben ...
  • IX. Bestimmungen, die die Ehrenmitglieder betreffen
  • 108. Brüder unserer Lehrart dürfen die ihnen von anerkannten Logen, auch solchen andrer Lehrart, angetragene Ehrenmitgliedschaft annehmen ...
  • X. Wohltätigkeits-Institute
  • 109. Statut für die Victoria-Stiftung
  • 110 Statut für die Augusten-Stiftung
  • 111. Statut für die Kronprinz Friedrich Wilhelm-Stiftung
  • 112. Bestimmungen, betr. die Kommission zur Unterstützung bedürftiger durchreisender Brüder
  • 113. Das Schulinstitut
  • 114. Palmié-Stiftung
  • 115. von Selasinsky-Stiftung
  • 117. Di Dio-Stiftung
  • 118. Widmann-Stiftung
  • 119. Paulinen-Stiftung
  • 120. Stipendienfonds
  • 121. Armen-Unterstützungs-Kommission
  • 122. Geschäftsordnung für den Gr. Sekretär
  • Mitgliederverzeichnis der unter Konstitution der höchstleuchtenden hochwürdigsten Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland zu Berlin arbeitenden gesetzmäßigen, verbesserten und vollkommenen Johannis-Loge
  • Protektor der drei altpreußischen Großlogen und Ordens-Meister der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland. Br. Friedrich Leopold, Prinz von Preußen, Königliche Hoheit
  • Empfehlungsschreiben für den Würdigen Br. Joh.-Meister
  • Auszug aus der Logen-Matrikel
  • Ehre sei Gott, dem Dreifach großen Baumeister aller Welten!
  • Deutscher Großlogenbund. Entlassungsschein
  • Abbildung: Gr. Landesloge d. Freimaurer v. Deutschland. Zeichnung zu 78.
  • Namen- und Sachregister
  • Statut der Toeche-Mittler-Stiftung
  • Allgemeine Bestimmungen für die zum Deutschen Großlogenbunde gehörigen Logen, das Verfahren beim Ableben eines Bruders betreffend
  • Ausführungs-Bestimmungen für den Bereich der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland
  • Statut der Zoellner Stiftung
  • Satzung für die Zoellner Witwen- und Waisen-Stiftung
  • Geschäftsordnung für den Großarmenpfleger
  • Verfassungsgesetz der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland zu Berlin
  • Wahlordnung
  • Wahl der Abgeordneten zum Großlogen-Ausschuß
  • Geschäfts-Ordnung für die Versammlungen der Großloge
  • Übersicht der Logenbezirke und der auf sie entfallenden Abgeordneten zum Grosslogen-Ausschuss
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

70 
XI. Anhang. Geschäftsordnung für den Br. Sekretär. 
Auszug aus der Logen-Matrikel. 
Vor⸗- und Zuname: 
Stand: 
Konfession: 
Geburtstag und -Jahr: 
Geburtsort: 
Amt in der Loget . . 
8 17. Hinsichtlich der Zertifikate*) bestimmt die Verordnung 
(vom 28. März 1844) der Großen Landesloge: 
In Betracht, daß der Großen Landesloge die Vertretungs— 
verbindlichkeit für ihre Tochterlogen obliegt, wird festgesetzt, daß 
nur die mit dem Stempel der Großen Landesloge versehenen Zerti— 
fikate als gültig anerkannt werden sollen. Blanketts zu Zertifikaten 
sowohl für Johannis-Brüder als auch für Andreas-Brüder sind von 
dem Groß-Sekretariat (10 Stück 60 Pf.) bezogen worden. 
Provinziallogen, auch Tochterlogen, welche selbst Zertifikate 
mit Genehmigung der Großen Landesloge drucken lassen, haben die 
Stempelung derselben bei der Großen Landesloge nachzusuchen, 
welche unentgeltlich erfolgt. 
Die Zertifikate sollen durch den Inhaber desselben mit seinem 
Namen versehen werden, und diese eigenhändige Unterschrift von 
dem Br. Sekretär attestiert werden. 
Die Gültigkeit der Zertifikate ist auf drei Jahre festgesetzt. 
Der Zeitpunkt, wo dasselbe ungültig wird, ist auf eine besonders 
bemerkbare und nicht leicht zu verändernde Weise zu bezeichnen. 
Für die Zertifikate gilt nebenstehendes Schema (S. 177). 
8 18. Zur Entlassung aus der Mitgliedschaft der Loge behufs 
Eintritt in eine andere Loge wird ein Entlassungsschein**) nach 
dem Schema auf S. 178 benutzt: 
x) Dienende Brüder erhalten kein Zertifikat, sondern ein Attest. 
xx) Formulare sind (10 Stück — 25 Pf.) vom Großsekretariat zu beziehen.
	        

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