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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 34.1984,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 34.1984,1 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber:
Berlin
Sonstige Beteiligte:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Titel:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Unterreihe:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Weitere Titel:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Fußnote:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Frühere Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1981
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15423010
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 12, 27. Februar 1981
Erschienen:
, 1981-02-27

Schnellzugriff

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 34.1984,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1984
  • Ausgabe 1984,1 Nr. 1, 6. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,2 Nr. 2, 13. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,3 Nr. 3, 20. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,4 Nr. 4, 25. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,5 Nr. 5, 27. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,6 Nr. 6, 3. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,7 Nr. 7, 8. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,8 Nr. 8, 10. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,9 Nr. 9, 15. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,10 Nr. 10, 17. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,11 Nr. 11, 22. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,12 Nr. 12, 24. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,13 Nr. 13, 2. März 1984
  • Ausgabe 1984,14 Nr. 14, 6. März 1984
  • Ausgabe 1984,15 Nr. 15, 7. März 1984
  • Ausgabe 1984,16 Nr. 16, 9. März 1984
  • Ausgabe 1984,17 Nr. 17, 15. März 1984
  • Ausgabe 1984,18 Nr. 18, 16. März 1984
  • Ausgabe 1984,19 Nr. 19, 22. März 1984
  • Ausgabe 1984,20 Nr. 20, 23. März 1984
  • Ausgabe 1984,21 Nr. 21, 28. März 1984
  • Ausgabe 1984,22 Nr. 22, 30. März 1984
  • Ausgabe 1984,23 Nr. 23, 5. April 1984
  • Ausgabe 1984,24 Nr. 24, 6. April 1984
  • Ausgabe 1984,25 Nr. 25, 13. April 1984
  • Ausgabe 1984,26 Nr. 26, 19. April 1984
  • Ausgabe 1984,27 Nr. 27, 27. April 1984
  • Ausgabe 1984,28 Nr. 28, 3. Mai 1984
  • Ausgabe 1984,29 Nr. 29, 4. Mai 1984
  • Ausgabe 1984,30 Nr. 30, 11. Mai 1984
  • Ausgabe 1984,31 Nr. 31, 17. Mai 1984

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 34.Jahrgang XNr.11 22. Februar 1984 295 
ausgeübt wird, ist nach den allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen ($ 1 Abs. 1 und 2 LStDV) zu 
entscheiden. ’Dabei ist die Nebentätigkeit oder Aushilfstätigkeit in der Regel für sich allein zu 
beurteilen. °Die Art einer etwaigen Haupttätigkeit ist für die Beurteilung nur wesentlich, wenn 
beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen. “Wegen der sich im einzelnen ergebenden Fra- 
gen wird auf das BFH-Urteil vom 24. 11. 1961 (BStBI 1962 111 S.37)!) hingewiesen. Beinebenberuf- 
lich tätigen Musikern, die in Gaststätten auftreten, liegt ein Arbeitsverhältnis zum Gastwirt regel- 
mäßig nicht vor, wenn der einzelne Musiker oder die Kapelle, der er angehört, nur gelegentlich - 
etwa nur für einen Abend oder an einem Wochenende - von dem Gastwirt verpflichtet wird. °Ein 
Arbeitsverhältnis zum Gastwirt ist in der Regel auch dann zu verneinen, wenn eine Kapelle selb- 
ständig als Gesellschaft oder der Kapellenleiter als Arbeitgeber der Musiker aufgetreten ist (BFH- 
Urteil vom 10. 9. 1976 - BStBI 1977 11S.178)2. ’Gelegenheitsarbeiter, die zu bestimmten, unter 
Aufsicht durchzuführenden Arbeiten herangezogen werden, sind auch dann Arbeitnehmer, 
wenn sie die Tätigkeit nur für einige Stunden ausüben (BFH-Urteil vom 18. 1. 1974 - BStBLIIS. 
3019 
(2) 'Einnahmen aus der Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers, die er im Rahmen des Dienst- 
verhältnisses für denselben Arbeitgeber leistet, für den er die Haupttätigkeit ausübt, sind vorbe- 
haltlich der Absätze 3 und 4 Arbeitslohn, wenn dem Steuerpflichtigen aus seinem Dienstverhält- 
nis Nebenpflichten obliegen, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, de- 
ren Erfüllung der Arbeitgeber aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses 
und nach der Verkehrsauffassung erwarten darf, auch wenn er die zusätzlichen Leistungen be- 
sonders vergüten muß (BFH-Urteil vom 25. 11. 1971 - BStBl 1972 115.212). ?Vgl. hierzu wegen 
der Nebentätigkeit der Angestellten eines Notars durch Übernahme von Auflassungsvollmach- 
ten das BFH-Urteil vom 9. 12. 1954 (BStBl 1955 111S.55)%, wegen der schriftstellerischen Nebentä- 
tigkeit eines angestellten Schriftleiters das BFH-Urteil vom 3.3. 1955 (BStBl 111 S.153)®, wegen der 
Gutachtertätigkeit der bei Universitätskliniken angestellten Assistenzärzte das BFH-Urteil vom 
19. 4. 1956 (BStB1111S.187)7), wegen der Ratsschreibertätigkeit württembergischer Gemeinde- 
beamten das BFH-Urteil vom 8. 3. 1957 (BStBl 111S.175)®, wegen der künstlerischen Nebentätig- 
keit eines Orchestermusikers das BFH-Urteil vom 25. 11. 1971 (BStB1 1972 11S.212)%” und wegen 
der Tätigkeit eines Gemeindedirektors als Mitglied einer Schätzungskommission das BFH-Urteil 
vom 8. 2. 1972 (BStBl 11S.460)®. °Vgl. auch Abschnitt 52. 
(3) Bei Lehrkräften, die im Hauptberuf eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben, liegt eine 
Lehrtätigkeit im Nebenberuf nur vor, wenn diese Lehrtätigkeit nicht zu den eigentlichen Dienst- 
obliegenheiten des Arbeitnehmers aus dem Hauptberuf gehört. ?Die Ausübung der Lehrtätigkeit 
im Nebenberuf ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (BFH-Urteil vom 24. 
4. 1959 -BStBI 111 S.193)!%, es sei denn, daß gewichtige Anhaltspunkte - z. B. Arbeitsvertrag unter 
Zugrundelegung eines Tarifvertrags, Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsvergütung - für das 
Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 28. 4. 1972 - BStBI I 
S. 617'”und vom 4.5.1972 - BStBI 11 S.618)!?). *Handelt es sich um die nebenberufliche Lehrtätigkeit 
an einer Schule oder einem Lehrgang mit einem allgemein feststehenden und nicht nur von Fall 
zu Fall aufgestellten Lehrplan, so sind die nebenberuflich tätigen Lehrkräfte dagegen in der Regel 
Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie in den Schul- oder Lehrgangsbetrieb nicht fest eingegliedert 
sind. “Hat die Lehrtätigkeit nur einen geringen Umfang, so kann das ein Anhaltspunkt dafür sein; 
daß eine feste Eingliederung in den Schul- oder Lehrgangsbetrieb nicht vorliegt. °Ein geringer 
Umfang in diesem Sinne kann stets angenommen werden, wenn die nebenberuflich tätige Lehr- 
kraft bei der einzelnen Schule oder dem einzelnen Lehrgang in der Woche durchschnittlich nicht 
mehr als sechs Unterrichtsstunden erteilt. ‘Aber auch in diesen Fällen sind die Lehrkräfte als Ar- 
beitnehmer anzusehen, wenn sie auf Grund eines als Arbeitsvertrag ausgestalteten Vertrags tätig 
werden oder wenn eine an einer Schule vollbeschäftigte Lehrkraft zusätzliche Unterrichtsstun- 
den an derselben Schule oder an einer Schule gleicher Art erteilt (BFH-Urteile vom 4. 12. 1975 - 
BStB11976 11 S.291!2,292)!9. Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- 
und Meisterschulen ist in aller Regel keine nichtselbständige Tätigkeit (vgl. Abschnitt 146 Abs. 3 
EStR). *Wegen der Nebentätigkeit von Angehörigen der freien Berufe als Lehrbeauftragte an 
Hochschulen vgl. BFH-Urteil vom 17. 7. 1958 (BStBI III S. 360)! 
(4) Eine Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs 
anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. 3. 1958 - BStB1111S.255!6°) und vom 2. 4. 1958 - BStBl II 
S.293)17). 
55. Abgrenzung der nichtselhständigen Arbeit gegenüber der selbständigen Arbeit 
bei vertragsärztlicher Tätigkeit 
'Die Betriebsärzte, die Knappschaftsärzte einschließlich der Knappschaftszahnärzte und 
Knappschaftsfachärzte, die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, die 
Vertragsärzte der Bundeswehr einschließlich der Vertragszahnärzte und Vertragstierärzte, die 
» 7 
‚) StZBI. Bin. 1977 8.200 8 StZBI. Bin. 1937 5.870 (Leitsatz) 14 StZBI Bm 19108 18 
») StZBl. Bin. 1974 S. 766 9) StZBl. Bin. 1972 S. 1135 15) StZBI. Bin. 1958 S. 1434 
4) StZBl. Bin. 1972 S. 951 10) StZBI. Bin. 1959 S.S11 16) StZBl. Bin. 1958 S. 943 
5) StZBl. Bin. 1955 S. 1063 11) StZBl. Bin. 1972 S. 1346 17) StZBl. Bin. 1959 S. 310 
$) StZBI. Bin. 1955 S. 1181 12) StZBl. Bin. 1972 S. 1423 (Leitsatz)
	        

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