Digitale Landesbibliothek Berlin Logo

Adlershofer Zeitung (Rights reserved) Ausgabe 288.2018 (Rights reserved)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

No licence for use has been granted - all rights reserved.

Bibliographic data

Full text: Adlershofer Zeitung (Rights reserved) Ausgabe 288.2018 (Rights reserved)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

No licence for use has been granted - all rights reserved.

Files

File
Description
Size
Format
File
AZ_2018_04.pdf
Description
-
Size
1.61 MB
Format
PDF
Display

Unlock

You can request access to this file here. You will receive an e-mail confirming that we have successfully received your request.

The access to this file is restricted.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.

Periodical

Creator:
Charlottenburg
Title:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg / Charlottenburg
Edition:
[Vollständige Ausgabe: öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen]
Publication:
Charlottenburg 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1906-1919 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2916757-7 ZDB
Previous Title:
Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ...
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1908
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13489765
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Periodical part

Title:
1908/03/11

Periodical part

Title:
No. 6 (123-138) (130), 11. März 1908

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Ausgabe 1.1899 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Aus der Geschichte Schönebergs
  • Zweites Kapitel. Annahme der Städte-Ordnung und Bildung der städtischen Körperschaften
  • Drittes Kapitel. Chronik des Berichtsjahres
  • Viertes Kapitel. Stadtgebiet
  • Fünftes Kapitel. Ausscheiden der Stadt Schöneberg aus dem Verbande des Landkreises Teltow
  • Sechstes Kapitel. Bevölkerung
  • Siebentes Kapitel. Städtische Körperschaften und Vertretungen
  • Achtes Kapitel. Gemeinde-Vermögen
  • Neuntes Kapitel. Steuerwesen
  • Zehntes Kapitel. Handel, Gewerbe und Verkehr
  • Elftes Kapitel. Bauwesen
  • Zwölftes Kapitel. Schulwesen
  • Dreizehntes Kapitel. Armenwesen, Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen
  • Vierzehntes Kapitel. Feuerwehr
  • Fünfzehntes Kapitel. Sparkasse
  • Sechszehntes Kapitel. Sonstige städtische Anstalten und Einrichtungen
  • Siebenzehntes Kapitel. Polizei-Verwaltung
  • Achtzehntes Kapitel. Militär-Angelegenheiten
  • Anhang

Full text

Polizei -Verordnung vom 7. Dezember r8o8, betreffend das Meldewesen. 
78 
Der Umziehende wiederum ist verpflichtet, innerhalb 3 Tagen dem Vermiether alle zur 
vorschriftsmässigen Erfüllung dieser Meldung erforderlichen Angaben zu machen. Dabei wird 
der erste Umzugstag nicht mitgerechnet. 
II. Meldungen von An- und Abzügen der von auswärts anziehenden und nach 
auswärts verziehenden Personen. 
§ 9- 
Neben der nach §§ 5 und 8 dem Hauseigenthümer oder Verwalter obliegenden Meldung 
sind die von auswärts neuanziehenden Personen verpflichtet, innerhalb 8 Tagen nach dem Be 
ziehen einer Wohnung sich in dem zuständigen Polizei-Revier-Bureau persönlich oder schriftlich 
zu melden und über ihre und ihrer Angehörigen persönliche und Militärverhältnisse Auskunft 
zu geben. 
Die aus einem anderen Gemeinde-Bezirk des Preussischen Staates neu Anziehenden sind 
ausserdem verpflichtet, bei der in Absatz 1 dieses Paragraphen vorgeschriebenen schriftlichen 
oder persönlichen Meldung gleichzeitig dem Polizei-Revier-Bureau ein Attest der Behörde 
ihres letzten Wohnortes über ihre daselbst erfolgte Abmeldung (Abzugsattest) einzureichen. 
§ IO * 
Die nach einem anderen Gemeinde-Bezirk des Preussischen Staates verziehenden Per 
sonen sind verpflichtet, vor ihrem Abzüge ein ferneres Exemplar der Abmeldung in der im 
§ 4 vorgeschriebenen Form bei dem Polizei-Revier-Bureau, in dessen Bezirk ihre Wohnung 
belegen ist, einzureichen. Dieses Exemplar wird, polizeilich abgestempelt, zurückgegeben und 
ist zur Legitimation der Verziehenden bei der Behörde ihres neuen Wohnortes bestimmt. 
III. Meldungen in Bezug auf Reisende. 
§ ”• 
Zu melden sind die Ankunft und Abreise von Reisenden. Personen, welche in einem 
* 
Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-Verhältniss zu demjenigen stehen, bei welchem sie ab 
gestiegen sind, brauchen, sofern ihr Aufenthalt nicht über 3 Monate währt, nicht gemeldet 
werden. 
§ 12- 
Die Meldung (§ 11) muss geschehen, bei dem Bureau desjenigen Polizei-Reviers, in 
welchem der Reisende abgestiegen ist. 
S 13- 
Die An- und Abmeldung eines Reisenden muss innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft 
bezw. der Abreise desselben erfolgen. Gastwirthe und Vermiether von Fremdenstuben haben 
jedoch über Ankunft und Abreise von Reisenden zweimal an jedem Tage Meldung zu machen, 
in der Art, dass diejenigen Reisenden, welche zwischen 6 Uhr Morgens und 5 Uhr Nach 
mittags zu- oder abgereist sind, bis 6 Uhr Nachmittags desselben Tages, diejenigen Reisenden, 
welche zwischen 5 Uhr Nachmittags des einen und 6 Uhr Morgens des nächstfolgenden Tages 
zu- oder abgereist sind, bis 8 Uhr Morgens des letzteren Tages zu melden sind. 
§ >4- 
Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, welcher dem Reisenden über Nacht, sei es 
entgeltlich oder unentgeltlich Obdach gewährt. 
8 >5- 
Die Meldung der Ankunft erfolgt nach Muster c, die Meldung der Abreise nach Muster d. 
Hinsichtlich der Benutzung der Muster gelten die in § 4 enthaltenen Bestimmungen. Die 
Meldung mehrerer Reisenden kann auf dem nämlichen Blatte erfolgen. 
§ 16. 
Jeder Gastwirth oder Vermiether von Fremdenzimmern ist verpflichtet, ein Fremdenbuch 
nach Muster (Anlage e) zu fuhren, in welches er gleich nach der Ankunft des Reisenden
	        

Downloads

Formats and links

Cite

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.