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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1957 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1957 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Sonstige Beteiligte:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Titel:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Unterreihe:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Weitere Titel:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Fußnote:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Frühere Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1967
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15419741
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Ges 94a-17,2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 50, 6. Oktober 1967
Erschienen:
, 1967-10-06

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1957 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil V, 1954-1957
  • 1. Februar 1957
  • 21. Februar 1957
  • 5. April 1957
  • 2. Mai 1957
  • 17. Mai 1957
  • 15. Juli 1957
  • 3. August 1957
  • 24. September 1957
  • 30. Oktober 1957
  • 19. November 1957
  • 31. Dezember 1957

Volltext

VI1957 
Seite 24 
Nr. 19 
d) Die Inanspruchnahme der Beratungsstellen für Ge- Gesundheitsamt die Behandlungskosten. Ist nicht das Ge- 
schlechtskranke der Gesundheitsämter im Rahmen sundheitsamt, sondern die .Sozialversicherung‘ oder der 
der vom Senator für Gesundheitswesen gegebenen Patient selbst endgültiger Kostenträger, so sind diese ge- 
Bestimungen ist für jedermann kostenfrei. mäß 8 22 Abs. 9 GBG zur Kostenerstattung an das Gesund- 
N . N heitsamt verpflichtet. Die Kosten sind nach den tatsächlich 
Kostenträger für die stationäre Behandlung oder Be- aufgewendeten Beträgen zu erstatten. 
obachtung von . Kriegsfolgenhilfe-Empfängern in 
städtischen Krankenhäusern ist an Stelle des Gesund- 7) n a ” N £ T 
heitsamtes die zuständige Abteilung Sozialwesen: (vgl. V. Keine Wiedereinziehung im fürsorgerechtlichen Sinne 
Rundverfügung Nr. 67/1956 — Ges I B 3 — unter Ab- 1, Die vom Gesundheitsamt und der Abteilung Sozial- 
schnitt B). wesen nach A I übernommenen Kosten werden gemäß 
$ 22 Abs.8 GBG nach den Vorschriften der Verord- 
ir . a nung über die Fürsorgepflicht nicht wiedereingezogen. 
II. Anträge und Nachweis der VOrAuSSChZungeN für die Die Kosteh sind daher vom Patienten, seinem Ehe- 
Kostenübernahme der Gesundheitsämter gatten oder sonstigen Drittverpflichteten nicht 
1. Die Kostendeckung durch das Gesundheitsamt gemäß wiedereinzuzichen: 
822 Abs.1 Nr.3 GBG (für die ambulante Unter- 2. Eine Kostenerstattung kann das Gesundheitsamt vom 
suchung‘ oder Behandlung bei einem freipraktizieren- Patienten nur verlangen, wenn es die Kosten gemäß 
den Arzt sowie für die stationäre Beobachtung oder Be- $ 22 Abs.9 GBG übernommen hat (weil der Kosten- 
handlung) kann beantragen träger zunächst noch nicht feststand) und die spätere 
wer weder Ansprüche gegenüber der Sozialver- Prüfung ergibt, daß der Patient der endgültige Kosten- 
sicherung geltend machen, noch die Kosten selbst träger ist (vgl. IV). 
tragen kann. 
Antragsberechtigt sind Geschlechtskranke und (für die VI. ‚Örtliche Zuständigkeit‘ der Gesundheitsämfer 
Kosten der ambulanten Untersuchung) Personen, die für die Kostenübernahme 
glauben, an einer Geschlechtskrankheit zu leiden. 1. Örtlich zuständig für die Entgegennahme von Anträgen 
Mit Zustimmung des Patienten kann auch der vom auf Kostenübernahme und für die Entscheidung über 
Patienten in Anspruch genommene Arzt — bei Beginn diese Anträge ist 
der ambulanten Untersuchung oder ambulanten Be- a) bei Anordnungen des Gesundheitsamtes .($ 3 Abs. 1 
handlung — den Antrag stellen. Bei der Aufnahme un- Nr. 2 und 8 4 Abs.1 und 2 GBG) das Gesundheits- 
abweisbarer Patienten kann auch: das Krankenhaus amt, das die Anordnung erlassen hat, 
den Antrag stellen... Antragsvordrucke (Muster siehe A S N g 
Anlage 1) sind bei den Gesundheitsämtern erhältlich. b) im übrigen das Gesundheitsamt, in dessen Bereich 
x z sich der Wohnsitz des Patienten befindet. Im -ein- 
In besonderen Fällen, z. B. bei vom Gesundheitsamt 5 #ndie: 
zelnen sind zuständig: 
gem. $ 3 Abs.1 Nr.2 angeordneten Krankenhaus- CA 
einweisungen und gem. 8 4 Abs. 2 angeordneten Beob- das Gesundheitsamt Kreuzberg 
achtungen kann das Gesundheitsamt auch ohne An- auch für den Verwaltungsbezirk Tempelhof, 
tragstellung über die Kostenübernahme von Amts ° . 
wegen entscheiden. Dabei sind die Voraussetzungen für das Gesundheitsamt Wedalng, : . 
die Kostenübernahme in gleicher Weise zu prüfen, als auch für den Verwaltungsbezirk Tiergarten, 
wenn der Patient den Antrag gestellt hätte. das Gesundheitsamt. Schöneberg 
Für die Inanspruchnahme der Beratungsstellen für auch für die Verwaltungsbezirke Wilmersdorf, 
Geschlechtskranke ist ein Antrag nicht erforderlich. Steglitz und Zehlendorf, 
Der Patient hat sein Unvermögen, die Kosten selbst c) bei wohnungslosen Patienten das Gesundheitsamt, 
zu tragen, in der Regel nachzuweisen, jedoch nur dem in dessen Bereich die Praxis des behandelnden 
Gesundheitsamt gegenüber ($ 22 Abs.10 GBG). Des Arztes (bzw. des einweisenden Arztes bei Kranken- 
Nachweises bedarf es nicht, wenn das Unvermögen hausaufenthalt) liegt. 
offensichtlich ist (z. B. in der Regel bei HwG-Personen) “ « EN Are . ; 3 ; 
oder die Gefahr besteht, daß die Inanspruchnahme 2. Die gleiche örtliche Zuständigkeit gilt auch für die 
anderer Zahlungspflichtiger die Durchführung‘ der Zahlung der Kosten, jedoch mit der Ausnahme, daß für 
Untersuchung oder Behandlung erschweren würde die Zahlung von Kosten für stationäre Behandlung oder 
(8 22 Abs. 1 Nr. 3 GBG). Bei der Prüfung der Voraus- Beobachtung in städtischen Krankenhäusern 
setzungen für die Kostendeckung aus öffentlichen stets das Gesundheitsamt zuständig ist, in dessen Be- 
Mitteln soll das Gesundheitsamt nicht engherzig ver- zirk das Krankenhaus liegt. 
fahren. 
III. Erteilung von Behandlungs- und B. Ambulante Untersuchung und 
Kostenübernahmescheinen Behandlung durch freipraktizierende 
Ärzte 
Sind die Kosten gemäß 8 22 Abs.1 Nr.3 GBG in Verbin- 
dung mit der Bekanntmachung vom 8.Dezember 1954 I. Untersuchung und Behandlung 
N N de DU vom‘ Gesundheitsamt _zu 1 Die Kosten der Untersuchung und notwendigen Be- 
Sen handlung auf Grund von Behandlungsscheinen (A IIT a) 
a) wenn er zur ambulanten Untersuchung oder Be- stellt der freipraktizierende Arzt (auf der Rückseite 
handlung einen freipraktizierenden Arzt aufsuchen der Behandlungsscheine) am Ende jeden Kalender- 
will, ‚einen .Behandlungsschein (Muster siehe An- vierteljahres dem Gesundheitsamt in Rechnung. Das 
lage 2), Gesundheitsamt vergütet ärztliche Leistungen nach 
Se ; Ta . den Mindestsätzen der Preugo, etwa erforderliche Arz- 
b} für die stationäre Behandlung oder Beobachtung 5 N e 
einen  Kostenübernahmeschein des Gesundheits- neien nach den Selbstkosten des Arztes, 
amts (Muster siehe Anlage 3) 2 Wird die Weiterbehandlung über das Ende des Kalen- 
dervierteljahres hinaus erforderlich, so. hat der Arzt 
& zn zn . vom Gesundheitsamt einen weiteren Behandlungsschein 
IV. KEinstweilige Kostenübernahme durch die anzufordern. 
Gesundheitsämter % 7 
3. Der Arzt kann nötigenfalls den Patienten bereits unter- 
Steht bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit der suchen oder behandeln, bevor der Behandlungsschein 
Kostenträger noch nicht fest, so übernimmt einstweilen das vorliegt.
	        

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