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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Other:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Title:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Subseries:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Other titles:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Publication:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Note:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Previous Title:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
340 Recht
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1966
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15418845
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Ges 94a-16,2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nummer 49, 15. Juli 1966
Publication:
, 1966-07-15

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 7. Januar 1966
  • 24. Januar 1966
  • 7. März 1966
  • 8. März 1966
  • 21. März 1966
  • 28. März 1966
  • 29. April 1966
  • 11. Mai 1966
  • 2. Juni 1966
  • 3. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 22. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 25. August 1966
  • 14. September 1966
  • 28. September 1966
  • 5. Oktober 1966
  • 3. November 1966
  • 5. Dezember 1966

Full text

VI/1966 
Seite 142 
Nr. 22 
2.3 
ne 
Nachweis des Schallschutzes, Eignungs- und Güteprüfungen 
(DIN 4109, Blatt 2, Abschnitt 4) 
2.3.1 Die in Blatt 3 als ausreichend aufgeführten Bauteile dürfen ohne beson- 
dere Eignungsprüfung verwendet werden. Für andere Ausführungen muß 
mit den Bauunterlagen ein Zeugnis über ihre Eignung (Blatt 3, Einlei- 
tung) vorgelegt werden. Zur Eignungsprüfung, die in der Regel in einem 
Prüfstand mit bauüblichen Nebenwegen durchzuführen ist, gehört eine 
Nachprüfung im Bauwerk (Abschnitt 4.1.2.5). Eignungsprüfungen sind 
bei den Prüfstellen der GruppeI des Anhanges1 durchzuführen. Für 
Güteprüfungen im Bauaufsichtsverfahren sind Prüfstellen der Gruppen I 
und II — Anhang 1 — heranzuziehen. Eine Erweiterung des Verzeich- 
nisses — Anhang 1 — bleibt vorbehalten. 
Bei der Beurteilung von Zeugnissen über Eignungs- und Güteprüfungen 
durch die Bauaufsicht ist zu beachten, daß die Anforderungen teilweise 
erhöht worden sind (vgl. Blatt 2, Tabelle 1 und Abschnitt 4.1.2.1). 
Prüfungszeugnisse für Eignungs- und Güteprüfungen sind nur dann 
anzuerkennen, wenn für die Darstellung‘ des Gesamtergebnisses einheit- 
liche Vordrucke nach DIN 4109, Blatt 5, Bild 12 a-c verwendet werden. 
Prüfungen des Luft- und Trittschallschutzes sind nach DIN 52210 — 
Bauakustische Prüfungen, Messungen zur Bestimmung des Luft- und 
Trittschallschutzes — durchzuführen; vgl. ABl. 1962 S.991, Bekannt- 
machung vom 17. Juli 1962. 
Ältere Zeugnisse können bei Eignungsprüfungen noch anerkannt werden, 
wenn sie den Vordrucken in DIN 52 210 und die Ergebnisse den Anforde- 
rungen nach DIN 4109, Blatt 2 entsprechen, 
Es ist jedoch zu beachten, daß Zeugnisse für Eignungsprüfungen nur 
3 Jahre gelten und nur verlängert werden, wenn eine Nachprüfung der 
Eignung im Bauwerk entsprechend DIN 4109, Blatt 2, Abschnitt 4.1.2.5 
durchgeführt wird. 
Das bisher für die überschlägliche Prüfung am Bau empfohlene Vergleichs- 
hammerwerk (VH), das in Verbindung mit dem Norm-Hammerwerk mit 
Handbetrieb (NHH) gestattet, mit dem Ohr festzustellen, ob der Tritt- 
schallschutz einer Decke ausreichend ist, ist auf ein Trittschallschutzmaß 
von 0 dB abgestimmt. Es kann daher in der bisherigen Ausführung nur 
noch für Güteprüfungen verwendet werden, die erst zwei Jahre nach 
Fertigstellung der baulichen Anlage vorgenommen werden. 
Das Geräusch des Vergleichshammerwerks wird dabei verglichen mit dem 
durch die Decke dringenden, von einem Norm-Hammerwerk erzeugten 
Geräusch. Ist das Geräusch, das durch die Decke dringt, leiser, so hat die 
Decke ein Trittschallschutzmaß, das größer als 0 dB ist; läßt sich mit 
Sicherheit kein Unterschied zwischen den von beiden Geräten erzeugten 
Geräuschen feststellen, so ist das Trittschallschutzmaß der Decke gleich 0. 
Ist das Geräusch lauter als das vom Vergleichshammerwerk erzeugte, so 
ist die Trittschalldimmung kleiner als 0dB. In solchen Fällen ist eine 
Güteprüfung nach DIN 52210 von einer der im Anhang1 aufgeführten 
Prüfstellen durchzuführen. 
Bei baulichen Anlagen, bei denen höhere Mindestanforderungen an den 
Schallschutz gestellt werden (vgl. DIN 4109, Blatt 2, Tabelle1, Ab- 
schnitte 1.3, 1.4 und 1.5), ist vor der Gebrauchsabnahme nach 8 4 Abs. 2b 
der Bauordnung durch eine Güteprüfung einer im Anhang 1 genannten 
Prüfstelle das tatsächlich erreichte Schallschutzmaß festzustellen. 
Einstufung von Massivdecken ohne Deckenauflagen 
{DIN 4109, Blatt 3, Abschnitt 1.1) 
In die Massivdeckengruppe I und II können neben den in Bild1 und 2 darge- 
stellten ‘Decken auch Decken aufgenommen werden, die in akustisch nur 
unwesentlichen Einzelheiten von den in den Bildern1 und 2 gezeigten Bei- 
spielen abweichen (z. B. etwas andere Form der Balken, Rippen oder Hohl- 
körper). 
In Zweifelsfällen ist ein Zeugnis einer für Eignungsprüfungen amtlich aner- 
kannten Prüfstelle — Anhang 1 — erforderlich. 
Ergänzung zu DIN 4109, Blatt 4, Abschnitt 4.2 
Für das Abdecken der Dämmschichten vor Aufbringen der Estriche gelten folgende 
Ergänzungen: ; 
Zu Abschnitt 4.2 Abs. 1: 
Die 250er nackte Bitumenpappe muß einen Bruchwiderstand von mindestens 10 kp 
und eine Dehnung von mindestens 2% aufweisen. Die Prüfungen sind nach 
DIN 52 123 -- Dachpappen und nackte Pappen — Prüfverfahren — durchzuführen. 
Zu Abschnitt 4.2 Abs. 2: 
Bei geprägten Polyäthylen-Folien bezieht sich die Mindestdicke von 0,20 mm auf 
die Gesamtdicke der Folie. Bei anderen — glatten oder geprägten —- Kunststoff-Folien 
gelten. für die Mindestdicke und die Mindestfestigkeit jeweils die entsprechenden 
Werte der Polyäthylen-Folien.
	        

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