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Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1986, 10. Wahlperiode, Band II, 19.-35. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Zeitschrift

Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin : Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung / Herausgeber: Der Senator für Finanzen ; Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin
Herausgeber:
Berlin (West). Senator für Finanzen
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1965
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrgang, Nummer 1 (3. April 1951)-15. Jahrgang, Nummer 76 (23. Dezember 1965)
ZDB-ID:
3048124-7 ZDB
Spätere Titel:
Amtsblatt für Berlin. Teil II, Steuer- und Zollblatt
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1962
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15416831
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nummer 3, 19. Januar 1962
Erschienen:
, 1962-01-19

Schnellzugriff

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  • Plenarprotokoll (Public Domain)
  • Ausgabe 1986, 10. Wahlperiode, Band II, 19.-35. Sitzung (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 19, 16. Januar 1986
  • Nr. 20, 30. Januar 1986
  • Nr. 21, 1. Februar 1986
  • Nr. 22, 13. Februar 1986
  • Nr. 23, 27. Februar 1986
  • Nr. 24, 13. März 1986
  • Nr. 25, 15. März 1986
  • Nr. 26, 9. April 1986
  • Nr. 27, 17. April 1986
  • Nr. 28, 24. April 1986
  • Nr. 29, 15. Mai 1986
  • Nr. 30, 29. Mai 1986
  • Nr. 31, 12. Juni 1986
  • Nr. 32, 26. Juni 1986
  • Nr. 33, 12. Juli 1986
  • Nr. 34, 11. September 1986
  • Nr. 35, 25. September 1986

Volltext

Abgeordnetenhaus von Berlin - 10. Wahlperiode 
20. Sitzung vom 30. Januar 1986 
1132 
(A) Dr. Finkelnburg (CDU): Frau Präsidentin! Meine Damen und 
Herren! Bei der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sind im 
Augenblick eine Reihe von Verfahren anhängig, bei denen Natur 
schutzverbände geklagt haben und bei denen die Gerichte infol 
gedessen zu entscheiden haben oder schon zu entscheiden 
hatten, ob dieses Abgeordnetenhaus vor zwei Jahren in rechts- 
wirksamer Weise den Naturschutzverbänden ein Klagerecht ein 
geräumt, in rechtswirksamer Weise die Verbandsklage einge 
führt hat. 
Das Verwaltungsgericht erster Instanz - das wird leicht über 
dem, was uns im Augenblick aktuell beschäftigt, vergessen - hat 
sich sehr eingehend mit dieser Frage befaßt und hat das, was 
das Abgeordnetenhaus vor zwei Jahren beschlossen hat, für 
rechtmäßig gehalten. Erst in einem Rechtsmittelverfahren, das 
sich daran anschloß, hat das Oberverwaltungsgericht die Argu 
mente andersherum gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekom 
men, daß die Verbandsklage, die wir damals eingeführt haben - 
und zwar in einer Form eingeführt haben, daß nur geklagt werden 
kann, wenn es keinen anderen Kläger gibt, daß also die Ver 
bände nur hilfsweise klagebefugt sind und in erster Linie der Bür 
ger klagen soll -, in dieser Koppelung mit dem Rechlsstaatsprin- 
zip unvereinbar sei. Ich zitiere wörtlich: Es sei mit den Grundsät 
zen des deutschen Prozeßrechts - was immer dieser Begriff hei 
ßen mag - und dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar, 
den Naturschutzverbänden nur ein hilfsweises Klagerecht zu 
geben. 
Wir haben also im Augenblick in Berlin die Situation, daß zwei 
renommierte Gerichte, nämlich die XIII. Kammer des Verwal 
tungsgerichts diese Frage in der einen Richtung, nämlich zugun 
sten unserer gesetzgeberischen Entscheidung, und daß das 
Oberverwaltungsgericht sie in der anderen Richtung, nämlich im 
Sinne einer Nichtigkeit, entschieden hat. Es ist nun nicht Auf 
gabe eines Parlaments, in einem noch nicht abgeschlossenen 
Gerichtsverfahren den Schiedsrichter zwischen zwei kontrover 
sen Gerichtsentscheidungen und zwei konkurrierenden richterli- 
(B) chen Auffassungen zu spielen. Unsere Rechtsordnung sieht 
dafür ein geordnetes Verfahren vor, nämlich die Anrufung der 
dritten Instanz, also des Bundesverwaltungsgerichts. Das Ober 
verwaltungsgericht Berlin hat in seiner kürzlichen Entscheidung 
dies auch erkannt und hat diesen Weg geöffnet. Es hat nämlich 
ausdrücklich, was es nicht zu tun brauchte, die Revision zugelas 
sen mit der Begründung; ich zitiere noch einmal: Es sei eine 
Frage von grundsätzlicher Bedeutung - das heißt über Berlin 
hinausreichend - und deshalb vom Bundesverwaltungsgericht 
zu entscheiden, ob solche eingeschränkten Verbandsklage 
rechte - ich nehme noch einmal den juristischen Ausdruck: sub 
sidiäre Verbandsklagerechte - mit dem Rechtsstaatsprinzip des 
Grundgesetzes zu vereinbaren seien. Wir sind deswegen der 
Meinung, daß es nicht die Aufgabe eines Parlamentes sein kann, 
dem Bundesverwaltungsgericht als der dafür vorgesehenen In 
stanz während eines schwebenden Verfahrens in den Arm zu 
fallen. So etwas wäre ein - lassen Sie mich das einmal ganz 
deutlich sagen - in der deutschen Justizgeschichte der letzten 
40 Jahre einmaliger Vorgang, daß man die Entscheidung eines 
höchsten Gerichts nicht abwarjet, sondern sie zu vermeiden ver 
sucht, indem man eine gesetzgeberische Entscheidung trifft. 
Aus diesem Grunde stehen wjr- den beiden Gesetzesentwürfen 
im Augenblick kritisch und zurückhaltend gegenüber. Wir sind 
prinzipiell nicht bereit, in ein schwebendes Verfahren einzugrei 
fen. Und wenn ich mir die Worte vom Rechtsstaat, die heute hier 
von vielen Seifen immer wieder, zum Teil mit viel Pathos, vorge 
tragen worden sind, vor Augen halte, dann meine ich, daß das 
Nichteingreifen in ein schwebendes Verfahren seit Friedrich dem 
Großen zu den kardinalen Grundsätzen eines Rechtsstaates 
gehört. 
[Haberkorn (AL): §116 AFGI] 
Es gibt aber auch sachliche Gründe, daß wir die Entscheidung 
des Bundesverwaltungsgerichts abwarten wollen. Es ist nach 
wie vor in der Bundesrepublik und in der Staatsrechtslehre strei 
tig, welche Grenzen dem Landesgesetzgeber bei einer Einfüh 
rung der Verbandsklage gezogen sind, ob er die Verbandsklage 
umfassend einführen muß und darf, ob er sie, wie das Berlin ge 
macht hat, in der kleinen Lösung einführen darf oder ob es noch 
sonstige Schranken gibt. Dies ist so streitig, daß sich bisher von (C) 
den Bundesländern lediglich Hessen, Bremen und - dann ihnen 
sich beigesellend - Berlin für die Verbandsklage entschieden 
haben, während alle anderen Länder Zurückhaltung üben, und 
zwar - wenn ich an Nordrhein-Westfalen, das ja ein sozialdemo 
kratisch geführtes Land ist, erinnern darf - nicht weil man etwa 
Bedenken beim Naturschutz gegen diese Verbandsklage von 
der Sache her hat, sondern weil man die Rechtsprobleme sieht 
und Zweifel hat, wie man sie sachgerecht lösen kann. Alles 
wartet auf ein klärendes Wort des Bundesverwaltungsgerichts. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher noch nie Gelegenheit 
gehabt, sich zu den Grenzen der Verbandsklage zu äußern - der 
Berliner Fall wäre der erste, und wir wollen dem Bundesverwal 
tungsgericht nicht in den Arm fallen bei dieser über Berlin hin 
ausreichenden notwendigen Klärung einer ganz wichtigen 
grundsätzlichen Frage. 
Es gibt aber noch einen dritten Aspekt. Wenn ich mir - ich 
wiederhole mich insoweit - dieses Apostrophieren des Rechts 
staates in den letzten drei Stunden anhöre, dann stimmt mich 
das schon etwas nachdenklich. Ich habe den Eindruck - und ich 
wäre glücklich und dankbar, wenn dieser Eindruck falsch wäre -, 
daß das Parlament hier mißbraucht werden soll, um einer be 
stimmten Prozeßpartei in einem anhängigen Verfahren zum Sieg 
zu verhelfen. Wie Sie wissen, ist beim Oberverwaltungsgericht 
auch der Rechtsstreit über die Fernstraße nach Hamburg anhän 
gig, und auch in diesem Rechtsstreit stellt sich die Frage nach 
der Zulässigkeit der Verbandsklage. In diesem Verfahren war 
heute morgen eine Beweisaufnahme, und wie man den Medien 
heute mittag entnehmen konnte, hat Herr Rechtsanwalt Geulen 
- der ja einer Fraktion, nämlich der AL, sehr nahesteht - einen 
Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Grundei 
in der ganz offensichtlichen Absicht eingebracht, das Verfahren 
zu verzögern, damit das Parlament ihm zu Hilfe kommt und recht 
zeitig die Verbandsklage in seinem Sinne zementiert, um den 
Prozeß zu gewinnen. Meine Damen und Herren! Ich stelle mir 
einmal vor, wie Sie über uns herfallen würden, wenn ein Prozeß (D) 
anhängig wäre, in dem ein AL-Kläger zu gewinnen droht, und wir 
nun eine gesetzgeberische Maßnahme beabsichtigten, um ihn 
um diesen Prozeßerfolg zu bringen! Das ist Manipulation des 
Rechtsstaates, und ich sage in aller Deutlichkeit, daß die CDU- 
Fraktion nicht bereit ist, solchen Manipulationen hier Vorschub 
zu leisten. 
[Beifall bei der CDU - Haberkorn (AL): Das ist 
eine Ausschöpfung der Rechsmittel! 
Das ist der Unterschied dabei!] 
Ich fasse die Position der CDU-Fraktion in diesen Fragen wie 
folgt zusammen: Wir werden - erstens - abwarten, bis die an 
hängigen Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. 
Der Respekt vor der Unabhängigkeit der Justiz und das Verbot, 
in schwebende Verfahren einzugreifen, gebieten dies. Davon 
gibt es in einem Rechtsstaat keine Ausnahme. 
[Wagner, Horst (SPD): Was ist mit § 116?] 
Wir werden - zweitens - die dann vorliegenden höchstrichterli 
chen Entscheidungen auswerten, und wir werden gemeinsam 
mit unserem Koalitionspartner sehen, welche Möglichkeiten 
nach diesen gerichtlichen Entscheidungen der Landesgesetz 
geber besitzt und welche Grenzen ihm - vielleicht oder vielleicht 
nicht - gezogen sind. Wir werden - drittens -, sollte sich die 
vom Oberverwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit der Ver 
bandsklage höchstrichterlich bestätigen, gemeinsam mit 
unserem Koalitionspartner überlegen, ob es Lösungen gibt, sie 
in einer einwandfreien Form zu ersetzen, oder ob vielleicht die in 
zwischen vorliegenden Erfahrungen bzw. die inzwischen vorlie 
genden rechtlichen Erkenntnisse zu einer anderen Lösung füh 
ren. Dieses muß gemeinschaftlich überlegt werden. Was wir je 
denfalls nicht machen, ist, eine so schwierige Frage zur Unzeit 
und vorschnell zu behandeln. Wir haben einmal in diesem Haus 
mit heißer Nadel genäht - die Quittung haben wir möglicher 
weise jetzt vom Oberverwaltungsgericht bekommen -, wir wer 
den diesen Fehler kein zweites Mal wiederholen. Was notwendig 
ist, das ist, diese Angelegenheit in Ruhe sachlich zu überlegen
	        

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