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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin : Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung / Herausgeber: Der Senator für Finanzen ; Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin
Herausgeber:
Berlin (West). Senator für Finanzen
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1965
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrgang, Nummer 1 (3. April 1951)-15. Jahrgang, Nummer 76 (23. Dezember 1965)
ZDB-ID:
3048124-7 ZDB
Spätere Titel:
Amtsblatt für Berlin. Teil II, Steuer- und Zollblatt
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1961
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15416992
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nummer 39, 6. Juni 1961
Erschienen:
, 1961-06-06

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1961,1 Nummer 1, 6. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,2 Nummer 2, 13. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,3 Nummer 3, 20. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,4 Nummer 4, 24. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,5 Nummer 5, 27. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,6 Nummer 6, 31. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,7 Nummer 7, 3. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,8 Nummer 8, 10. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,9 Nummer 9, 16. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,10 Nummer 10, 17. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,11 Nummer 11, 21. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,12 Nummer 12, 24. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,13 Nummer 13, 3. März 1961
  • Ausgabe 1961,14 Nummer 14, 10. März 1961
  • Ausgabe 1961,15 Nummer 15, 14. März 1961
  • Ausgabe 1961,16 Nummer 16, 16. März 1961
  • Ausgabe 1961,17 Nummer 17, 17. März 1961
  • Ausgabe 1961,18 Nummer 18, 23. März 1961
  • Ausgabe 1961,19 Nummer 19, 24. März 1961
  • Ausgabe 1961,20 Nummer 20, 30. März 1961
  • Ausgabe 1961,21 Nummer 21, 7. April 1961
  • Ausgabe 1961,22 Nummer 22, 14. April 1961
  • Ausgabe 1961,23 Nummer 23, 18. April 1961
  • Ausgabe 1961,24 Nummer 24, 21. April 1961
  • Ausgabe 1961,25 Nummer 25, 25. April 1961
  • Ausgabe 1961,26 Nummer 26, 28. April 1961
  • Ausgabe 1961,27 Nummer 27, 3. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,28 Nummer 28, 4. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,29 Nummer 29, 5. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,30 Nummer 30, 9. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,31 Nummer 31, 12. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,32 Nummer 32, 17. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,33 Nummer 33, 18. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,34 Nummer 34, 19. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,35 Nummer 35, 25. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,36 Nummer 36, 26. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,37 Nummer 37, 1. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,38 Nummer 38, 2. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,39 Nummer 39, 6. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,40 Nummer 40, 9. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,41 Nummer 41, 15. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,42 Nummer 42, 21. Juni 1961

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 JZ 
Wohnungen, die nach dem 30. 6. 1956 bezugsfertig geworden Sind, Sind im Verfahren für die 
Gewährung der: Einkommensteuervergünstigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht 
verbindlich und unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanz- 
gerichte (8 95 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes -- Wohnungsbau- und Familien- 
heimgezetz -- vom 27. 6. 1956 -- Bundesgesetzbl. 1 S. 523, BStBl I S. 388"]). Ist offensicht- 
lich, daß die ausstellende Behörde die Bescheinigung nach 8 7c Abs. 4 EStG für eine Wohnung 
ausgestellt hat, bei der die Voraussetzungen für die Anwendung des 8 7c EStG nicht vorliegen, 
80 ist die ausstellende Behörde zu bitten, die Bescheinigung nach 8 7c Abs. 4 EStG zurück-, 
zunehmen. 
76. Weitergeltung von Anordnungen zu 8 7c EStG in den vor dem 1. 1. 1955 geltenden 
Fassungen 
Für Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen im Sinn des 8 7c EStG in den vor dem 1. 1. 1955 
geltenden Fassungen sind Abschnitt 70 Abs. 1 und 2, Abschnitt 71 Abs. 1 bis 4, 6, Abschnitte 
73, 73a, 74, 74a Abs. 1 EStR 1951 in der Fassung der EStER 1952 und die Abschnitte 49 
bis 58 EStR 1953 weiter anzuwenden. 
Zu 8 7d EStG 1957 
(88 21 und 21a EStDV) 
77. Bewertungsfreiheit bei Schiffen 
Zu den Schiffen im Sinn des 8 74 EStG 1957 gehören Wasserfahrzeuge, die nach dem Sprach- 
gebrauch und nach der Verkehrsauffassung als Schiffe anzusehen sind (z. B. auch Schwimm- 
bagger, Baggerkähne, schwimmende Getreideheber und schwimmende Kräne). 
78. Weitergeltung von Anordnungen zu 8 7d Abs. 2 EStG in den vor dem 1. 1. 1955 
geltenden Fassungen 
Für Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen im Sinn des 8 7d Abs. 2 EStG in den vor dem 
1. 1. 1955 geltenden Fassungen sind Abschnitt 76a Abs. 2 EStR 1951 und Abschnitt 62 EStR 
1953 weiter anzuwenden. 
Zu 8 7e EStG 
(8 22 EStDV) 
79. Begriff der Fabrikgebäude und Lagerhäuser 
(1) Fabrikgebäude und Lagerhäuser sind Gebäude, die die Voraussetzungen des 8 7e 
Abs. 1 Buchstaben a bis d EStG erfüllen, gleichgültig, ob eie zum Betricbsvermögen eines 
Fabrik- oder Lagerbetriebs oder eines Betriebs des Handwerks gehören. Zu den Fabrikgebäu- 
den im Sinn des 8 7e Abs. 1 EStG gehören auch sonstige unmittelbar der Fertigung dienende 
Räume (Konstruktionsbüros, Laboratorien), ferner Betriebswerkstätten, Lehrlingswerkstät- 
ten, ganitäre Anlagen (einschließlich betriebsüblicher Duschräume), Aufenthaltsräume und 
Kantinen für die in der Fabrikation Beschäftigten. 
(2) Die Bewertungsfreiheit für Gebäude im Sinn des 8 7e Abs. 1 Buchstabe d EStG kommt 
nur für Lagerhäuser in Betracht, die ausschließlich der Lagerung von Waren für fremde 
Rechnung oder der Lagerung von solchen Waren dienen, die zum Absatz an Wiederverkäufer 
bestimmt sind. Werden Waren zum Verbrauch im eigenen Betrieb (z. B. Betriebstoffe) 
gelagert, 80 kommt die Bewertungsfreiheit nicht in Betracht. Werden Waren gelagert, die 
nach Bearbeitung oder Verarbeitung in Wirtschaftsgüter eingehen, die zum Absatz an einen 
anderen Unternehmer zur weiteren Veräußerung bestimmt sind (z. B. Roh- und Hilfsstoffe, 
Halbwaren), 80 kann die Bewertungsfreiheit für das Gebäude in Anspruch genommen werden. 
Land- und Forstwirte Sind nicht Wiederverkäufer im Sinn des 8 7e Abs. 1 Buchstabe d EStG. 
(3) Dient dasselbe Gebäude ausschließlich gleichzeitig mehreren der in 8 7e Abs. 1 EStG 
bezeichneten Zwecke, 80 kann die Bewertungsfreiheit für dieses Gebäude in Anspruch ge- 
nommen werden (8 22 Abs. 2 EStDV). 
(4) Dient dasselbe Gebäude nicht ausschließlich gleichzeitig mehreren der in 8 7e Abs. 1 
EStG bezeichneten Zwecke, 80 wird die Bewertungsfreiheit nicht dadurch ausgeschlosgen, daß 
! ein Fabrikgebäude oder Lagerhaus die mit der Fabrikation oder mit der Lagerung 
zusammenhängenden üblichen Kontorräume enthält. Bei Lagerhäusern von Groß- 
bandelsbetrieben können als begünstigte Kontorräume die gesamten brancheüb- 
lichen und unmittelbar dem Großhandel dienenden Büroräume angesehen werden 
(BFH-Urteil vom 5. 8.1958 -- BStBI II S.417"]); 
; ein Fabrikgebäude die mit der Fabrikation zusammenhängenden üblichen Lager- 
räume, die nicht die Voraussetzungen des 8 7e Abs. 1 Buchstabe d EStG erfüllen, 
enthält. Als mit der Fabrikation zusammenhängende übliche Lagerräume sind auch 
Solche Räume anzugehen, die der Lagerung der für die Fabrikation des Steuer- 
pflichtigen benötigten Betriebstoffe dienen: 
a] GVBl. S. 795; StZBl. Bln. 1956 8. 791. -- P] StZBI. Bln. 1959 S. 424 (Leitsatz). 
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