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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Zeitschrift

Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin : Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung / Herausgeber: Der Senator für Finanzen ; Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin
Herausgeber:
Berlin (West). Senator für Finanzen
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1965
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrgang, Nummer 1 (3. April 1951)-15. Jahrgang, Nummer 76 (23. Dezember 1965)
ZDB-ID:
3048124-7 ZDB
Spätere Titel:
Amtsblatt für Berlin. Teil II, Steuer- und Zollblatt
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1960
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15417435
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nummer 48, 1. Juli 1960
Erschienen:
, 1960-07-01

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1980 (Public Domain)
  • Ausgabe 1980,1 Nr. 1, 11. Januar 1980
  • Nr. 2, 22. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,3 Nr. 3, 1. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,4 Nr. 4, 27. Februar 1980
  • Nr. 5, 14. März 1980
  • Ausgabe 1980,6 Nr. 6, 7. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,7 Nr. 7, 19. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,8 Nr. 8, 2. Juni 1980
  • Nr. 9, 13. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,10 Nr. 10, 16. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,11 Nr. 11, 15. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,12 Nr. 12, 27. August 1980
  • Ausgabe 1980,13 Nr. 13, 10. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,14 Nr. 14, 30. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,15 Nr. 15, 7. November 1980
  • Ausgabe 1980,16 Nr. 16, 26. November 1980
  • Ausgabe 1980,17 Nr. 17, 4. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,18 Nr. 18, 23. Dezember 1980

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.18 23. Dezember 1980 
201 
kommenden Stellen zu beteiligen. In entsprechender Weise ist die für 
die Vorbereitung und Durchführung des Kaufs oder des Verkaufs zu- 
ständige Dienststelle zu beteiligen, wenn andere Stellen im Zusammen- 
hang mit dem Kauf über besondere Fragen verhandeln. Anfragen an 
das Bezirksamt sind an die Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) zu 
richten. \ 
(3) Soll ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück verkauft 
werden, so ist der Senator für Finanzen — Abteilung IV — zu beteiligen. 
Ist beim Kauf eines Grundstücks die Übernahme eines Grundpfand- 
rechts vereinbart worden, so hat die für die Vorbereitung und Durch- 
führung des Kaufs zuständige Dienststelle unverzüglich zur Einholung 
der Genehmigung der Schuldübernahme dem Senator für Finanzen 
— Abteilung IV — eine Abschrift des Kaufvertrages zu übersenden. 
8 22 — Vorbereitung und Durchführung 
(1) Dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — obliegen für das Ver- 
waltungsvermögen, das Stiftungsvermögen, das. Finanzvermögen, die 
Eigenbetriebe und die Krankenhausbetriebe Vorbereitung und 
Durchführung 
des Kaufs und des Verkaufs von Grundstücken gegenüber dem 
Bund (Reich), einem Sondervermögen des Bundes (Reiches), 
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung 
des öffentlichen Rechts oder einem ausländischen Staat, 
des Kaufs und des. Verkaufs von Grundstücken, an denen die 
DDR, Berlin (Ost) oder deren Rechtsträger beteiligt sind, 
des Verkaufs von Grundstücken für die Gewerbe- und Industrie- 
ansiedlung, die in einem Bebauungsplan als Gewerbe- oder In- 
dustriegebiet festgesetzt oder im Flächennutzungsplan als Ge- 
werbe- oder Industriegebiet vorgesehen sind, 
des Kaufs von Grundstücken, wenn die Vorbereitung und Durch- 
führung durch den Senator für Finanzen — Abteilung IV — dringend 
erforderlich und das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt), damit einverstanden ist. 
(4) Alle Maßnahmen und Unterlagen über einzelne Grundstücksge- 
schäfte sind vertraulich zu behandeln; Schreiben über einzelne Grund- 
stücksgeschäfte innerhalb der Berliner Verwaltung und an andere 
Dienststellen sind mit dem Vermerk „Nur für den Dienstgebrauch“ 
zu versehen. 
(5), Für die Kaufverträge gibt der Senator für Finanzen — Abteilung 
[V-— Vertragsmuster heraus. 
2) Dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — obliegen ferner 
für das Verwaltungsvermögen der Hauptverwaltung und für das 
Finanzvermögen, soweit das Grundstücksgeschäft von übergeord- 
neter Bedeutung ist, Vorbereitung und Durchführung des Kaufs 
und des Verkaufs außerhalb von Berlin (West) gelegener Grund- 
stücke, 
Vorbereitung und Durchführung des Kaufs von Grundstücken 
im Auftrage des Bundes. 
(3) Dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), ob- 
liegen für das Verwaltungsvermögen, das Stiftungsvermögen und das 
Finanzvermögen Vorbereitung und Durchführung des Kaufs und des 
Verkaufs der übrigen Grundstücke und des Kaufs von Grundstücken 
für den Bau der U-Bahn. Zuständig ist das Grundstücksamt des Be- 
zirksamts, in dessen Bereich das Grundstück liegt. 
(4) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), hat dem 
Senator für Finanzen — Abteilung IV — Kaufwünsche anderer für lan- 
deseigene Grundstücke und Angebote von Grundstücken anderer, 
wenn sie sich für die Gewerbe- und Industrieansiedlung eignen, un- 
mittelbar nach Eingang beim Bezirksamt und: vor Aufnahme ent- 
sprechender Verhandlungen mitzuteilen. 8 26 bleibt unberührt. 
(6) Beim Kauf eines Grundstücks ist die Gebührenermäßigung, die 
dem beurkundenden Notar gesetzlich möglich ist, anzustreben. 
(7) Dernach 8 3 Abs. 1 oder 2 in Betracht kommenden Dienststelle ist 
über eine Übereignung eine Mitteilung zu übersenden, wenn mit einem 
verkauften Grundstück Schulden und Belastungen der dort bezeich- 
neten Art unmittelbar zusammenhängen. 
8 24 — Anmeldung 
(1) Der Kauf eines Grundstücks für das Verwaltungsvermögen oder 
das Stiftungsvermögen ist bis zu dem vom Senator für Finanzen fest- 
gelegten Zeitpunkt bei diesem — Abteilung I1— anzumelden. 
(2) Die Anmeldung ist von der Dienststelle vorzubereiten, für die das 
Grundstück gekauft werden soll. Die Anmeldung ist von der dafür 
zuständigen Stelle nach Vordruck Fin 324 einzureichen. Bei Anmel- 
dungen der Hauptverwaltung ist der.für die Vorbereitung und Durch- 
führung des Kaufs zuständigen Dienststelle eine weitere Ausfertigung 
zu übersenden. Anmeldungen für den Kauf von mehreren Grund- 
stücken können zu einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden, 
wenn die Grundstücke für einen einheitlichen Zweck gekauft werden 
sollen und die Übersicht gewahrt bleibt. 
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 für die Vorbereitung und Durch- 
führung des Kaufs und des Verkaufs zuständige Stelle hat angemessene 
Zeit vor Vertragsabschluß das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt), zu unterrichten, in dessen Bereich das Grundstück liegt. 
(3) Als voraussichtliche Ausgaben für den Kauf des Grundstücks 
sind in der Anmeldung der geschätzte Verkehrswert zuzüglich 30 v.H. 
und eine etwaige durch Schätzung zu ermittelnde Entschädigung nach 
& 96 BBauG vorzusehen. Jeder Ausfertigung der Anmeldung ist ein 
Lageplan nach $ 14 Abs. 5 Nr. 1 beizufügen. 
(4) Die Grundstücke, bei denen der Senator für Finanzen — Abteilung 
II — der Anmeldung zustimmt, werden in einer Gründstückskaufliste 
zusammengestellt. 
(5) In Ausnahmefällen, in. denen eine rechtzeitige Anmeldung nicht 
möglich ist, kann der Senator für Finanzen — Abteilung II — auf An- 
trag unter Beifügung des Vordrucks Fin 324 besonders zustimmen. 
8 23 — Verhandlungen und Kaufverträge 
(1) Für die Verhandlungen sind folgende Unterlagen notwendig: 
1. Lageplan — und falls erforderlich Übersichtsplan — nach 8 14 
Abs. 5 Nr. 1, 
Stellungnahmen der fachlich beteiligten Dienststellen, insbeson- 
dere des Bezirksamts, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt, 
Tiefbauamt, Vermessungsamt), und der bisherigen Dienststelle, 
3. Grundbuchauszug nach dem neuesten Stand, 
+ Gutachten des zuständigen Vermessungsamts oder des Senators 
für Bau- und Wohnungswesen — Abteilung V — über den Verkehrs- 
wert des Grundstücks, 
Gegenüberstellung des Verkehrswertes: des Grundstücks und der 
mit ihm unmittelbar zusammenhängenden Schulden und Be- 
lastungen, 
Gutachten und Angaben für die Ermittlung einer Entschädigung 
nach $& 96 BBauG oder auf Grund eines Eingriffs der Planung, 
wenn solche Leistungen vereinbart werden sollen. 
Soweit bei der Verhandlung eine Unterlage noch nicht vorliegt, kann 
über deren möglichen Inhalt nicht verbindlich verhandelt werden. 
Die Verhandlungen sind möglichst in den Diensträumen und in Gegen- 
wart einer weiteren Dienstkraft zu führen. Das Ergebnis und wesent- 
liche Erörterungen sind schriftlich festzuhalten. 
(6) Hat der Senator für Finanzen — Abteilung II — zugestimmt, so hat 
die Dienststelle, für die das Grundstück gekauft werden soll, der nach 
$ 22 für die Vorbereitung und Durchführung des Kaufs zuständigen 
Dienststelle die für den Grunderwerb benötigten Pläne zu übersenden 
und mitzuteilen, wann das Grundstück benötigt wird. 
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$ 25 — Einwilligung 
(1) Nach $ 64 Abs. 1 LHO dürfen Grundstücke nur mit Einwilligung 
des Senators für Finanzen erworben oder veräußert werden, soweit er 
nicht darauf verzichtet hat. Daneben ist in dem in 8 64 Abs. 2 LHO 
bestimmten Umfang die Einwilligung des Abgeordnetenhauses er- 
forderlich. 
(2) Der Senator für Finanzen verzichtet nach 8 64 Abs. 1 LHO auf 
die Einholung seiner Einwilligung zum Kauf oder Verkauf eines 
Grundstücks. durch das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt), wenn 
(2) Erstrecken sich die Verhandlungen auch auf Fragen, die über den 
bloßen Kauf oder Verkauf hinausgehen, so sind alle sonst in Betracht
	        

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