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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin : Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung / Herausgeber: Der Senator für Finanzen ; Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin
Herausgeber:
Berlin (West). Senator für Finanzen
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1965
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrgang, Nummer 1 (3. April 1951)-15. Jahrgang, Nummer 76 (23. Dezember 1965)
ZDB-ID:
3048124-7 ZDB
Spätere Titel:
Amtsblatt für Berlin. Teil II, Steuer- und Zollblatt
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1959
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15417603
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nummer 46, 17. Juli 1959
Erschienen:
, 1959-07-17

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 10. Januar 1966
  • 27. Januar 1966
  • 31. Januar 1966
  • 8. März 1966
  • 21. April 1966
  • 18. Mai 1966
  • 29. Juni 1966
  • 10. August 1966
  • 11. August 1966
  • 15. August 1966
  • 31. August 1966
  • 15. November 1966
  • 16. Dezember 1966
  • 27. Dezember 1966

Volltext

Ausgegeben" am 21-4. /1966 
Berti V/1966 
® Seite 49 
° 
Dienstblatt des Semraurs-von“Berlin NEI3 
° - 
Teil V Gesundheitswesen 
In ha DE: 
Nr. 13 Ausführungsvorschriften betreffend die Einschulung und Zurückstellung von Schulanfängern ... Seite 49 
Nr. 14 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Zahnersatz für Hilfe- 
bedürftige‘ 4... 4. mm HE Seite 50 
Nr.15 Festsetzung der umlagefähigen Viehseuchenentschädigung für das Rechnungsjahr 1964 ......... Seite 50 
Nr. 16 Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu $ 49 Abs. 2 des Bundessozial- 
hilfegesetzes (BSHG) ..... Seite 51 
Schul HI c A 1 2 661 (2) Der Schularzt muß bei seinen Feststellungen zur 
—_V-13 Fernruf: 92001 — (987) 367 | 16-2. 196 Schulbesuchsfähigkeit psychische Gegebenheiten, der 
Pädagoge bei seinen Untersuchungen zur psychischen 
An alle Grundschulen | . a Schulreife körperliche Merkmale und Besonderheiten 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken * berücksichtigen. 
die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
nachrichtlich 9 Die Eltern der Schulanfänger sollen vor den Unter- 
an den Rechnungshof von Berlin suchungen mit den wesentlichen Fragen der: Schul- 
besuchsfähigkeit und der Schulreife vertraut gemacht 
” werden. Dafür sind Elternversammlungen mit einer 
Ausführungsvorschriften gemeinverständlichen Einführung geeignet. 
betreffend die Einschulung und Zurückstellung 10. (1) Als maßgebliche Kriterien der Schulreife sind an- 
von Schulanfängern zusehen: 
a) die intellektuelle Schulreife, 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in b) die arbeitsbezügliche Schulreife, 
der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl. S. 1101) — SchulG — ; ; : 
wird zur Ausführung des 82 der Achten Durchführungs- 6) die soziale Schulreife, 
verordnung zum Schulgesetz für Berlin (Schulpflichtver- (2) Hierfür sind vornehmlich folgende Feststellungen 
ordnung) vom 7. November 1958 (GVBl. S. 1075) bestimmt: wichtig: 
K ich das Kind Alfch UV lt ein- 
l. Bei der Einschulung und Zurückstellung von Schul- e stellen?“ SER BEA EN 
anfängern sind die zur Achten Durchführungsverord- b -_ F ® 
nung zum Schulgesetz für Berlin (Schulpflichtverord- ) Ist das Kind bereit, Aufgaben zu übernehmen ? 
nung) erlassenen Verwaltungsvorschriften vom 15. Ok- c) Ist das Kind fähig, die Aufgaben altersentspre- 
tober 1959 (DbIl.III/1959 Nr. 79; ABIl.1959 S.1224) in chend auszuführen? 
der Fassung vom 24. November 1962 (Dbl. 1I11/1962 d) Ist das Kind willens und imstande, sich in die Ge- 
Nr. 96; ABl.1962 S. 1384) zu beachten. meinschaft einzuordnen ? 
2. Der Aufnahme in die Schule geht die Feststellung der ©) tens die Disko Entwicklung des Kindes ver- 
Schulreife gemäß Nr. 3 bis Nr. 15 voraus. ) 
(3) Im Ergebnis soll versucht werden, im Zusammen- 
7 Die Schulleiter treffen nach Vorliegen der schulärzt- wirken mit dem Schularzt und dem Schulpsychologen 
lichen Untersuchungsergebnisse die pädagogischen folgende Typen zu erkennen: 
Feststellungen über die Schulreife der Schulanfänger a) Kinder, die zweifelsfrei schulreif für die Grund- 
und leiten die Vorschläge über die Zurückstellung von schule sind, 
Kindern den Schulämtern zur Entscheidung zu, b) Kinder, die zwar schulreif sind, jedoch wegen ihrer 
Zur Feststellung der Schulreife bei Schulanfängern Ausfallerscheinungen einer Besonderen Schule über- 
dienen standardisierte Schulreifetests und Spielnach- wiesen werden müssen, 
mittage, an. denen die Schulanfänger in kleinen Grup- c) Kinder, die als noch nicht schulreif vom Schul- 
pen beobachtet werden können. Solche Verfahren sind besuch zurückzustellen sind. 
in allen Grundschulen anzuwenden. Dabei sind ins- . . . N 
besondere die folgenden Hinweise (Nr.5-15) zu be- 11. (1) Kinder, die bei der schulärztlichen Untersuchung 
achten. auf Grund rein körperlicher Merkmale und Besonder- 
heiten als nicht schulfähig bezeichnet 
Jedes erprobte Testverfahren kann ein Hilfsmittel sein, äd: i i ü En SSCHRDEE WON, WOROR 
HE LEE 4 N pädagogisch nicht überprüft. 
darf aber die individuelle. Beurteilung nicht ersetzen, n Bay 
sondern nur ergänzen. (2) Kinder, die einen Schulkindergarten besucht haben 
und von der Schulkindergärtnerin als schulreif be- 
vv. Die erfolgreiche Anwendung eines Tests setzt Vertraut- urteilt wurden, sind bei der Aufnahme nicht zu testen. 
sein mit seiner Handhabung, seinen Möglichkeiten und (3) Kinder, die bereits früher wegen mangelnder. gei- 
seinen Grenzen voraus. stiger Schulreife zurückgestellt worden sind, können 
Die Lehrer, insbesondere die an der Aufnahme der erneut pädagogisch überprüft werden. 
Schulanfänger beteiligten Lehrkräfte, sind in die Pro- (4) Ein Kind darf wegen mangelnder geistiger Schul- 
bleme der Untersuchungen zur Schulbesuchsfähigkeit reife zum. wiederholten Male vom Schulbesuch nur 
und zur Schulreife einzuführen. Diese Aufgabe obliegt dann zurückgestellt werden, wenn eine entsprechende 
vornehmlich den Schulpsychologen. Empfehlung der zuständigen schulpsychologischen Be- 
® z “ ratungsstelle vorliegt. 
(1) Schulärzte und Pädagogen müssen sowohl bei der i 
Durchführung der Untersuchungen als auch bei den 12. Weichen die Ergebnisse der schulärztlichen und der 
vorbereitenden Besprechungen zusammenarbeiten und pädagogischen Untersuchung voneinander ab, oder 
ihre Untersuchungsmethoden, besonders hinsichtlich hat eine Untersuchung kein eindeutiges Ergebnis, so 
des psychologischen Grenzgebietes, miteinander ab- wird versucht, durch persönliche Rücksprache zwischen 
stimmen. Schulleiter und Schularzt eine Übereinstimmung her-
	        

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