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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1955,2 (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1955,2 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin : Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung / Herausgeber: Der Senator für Finanzen ; Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin
Herausgeber:
Berlin (West). Senator für Finanzen
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1965
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrgang, Nummer 1 (3. April 1951)-15. Jahrgang, Nummer 76 (23. Dezember 1965)
ZDB-ID:
3048124-7 ZDB
Spätere Titel:
Amtsblatt für Berlin. Teil II, Steuer- und Zollblatt
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1955
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15418546
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nummer 59, 16. Juli 1955
Erschienen:
, 1955-07-16

Schnellzugriff

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  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 5.1955,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1955,46 Nummer 49, 16. Juni 1955
  • Ausgabe 1955,50 Nummer 50, 18. Juni 1955
  • Ausgabe 1955,51 Nummer 51, 24. Juni 1955
  • Ausgabe 1955,52 Nummer 52, 25. Juni 1955
  • Ausgabe 1955,53 Nummer 53, 30. Juni 1955
  • Ausgabe 1955,54 Nummer 54, 1. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,55 Nummer 55, 2. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,56 Nummer 56, 6. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,57 Nummer 57, 9. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,58 Nummer 58, 15. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,59 Nummer 59, 16. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,60 Nummer 60, 20. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,61 Nummer 61, 21. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,62 Nummer 62, 22. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,63 Nummer 63, 23. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,64 Nummer 64, 28. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,65 Nummer 65, 30. Juli 1955
  • Ausgabe 1955,66 Nummer 66, 6. August 1955
  • Ausgabe 1955,67 Nummer 67, 13. August 1955
  • Ausgabe 1955,68 Nummer 68, 15. August 1955
  • Ausgabe 1955,69 Nummer 69, 20. August 1955
  • Ausgabe 1955,70 Nummer 70, 27. August 1955
  • Ausgabe 1955,71 Nummer 71, 1. September 1955
  • Ausgabe 1955,72 Nummer 72, 2. September 1955
  • Ausgabe 1955,73 Nummer 73, 3. September 1955
  • Ausgabe 1955,74 Nummer 74, 8. September 1955
  • Ausgabe 1955,75 Nummer 75, 9. September 1955
  • Ausgabe 1955,76 Nummer 76, 10. September 1955
  • Ausgabe 1955,77 Nummer 77, 17. September 1955
  • Ausgabe 1955,78 Nummer 78, 21. September 1955
  • Ausgabe 1955,79 Nummer 79, 24. September 1955
  • Ausgabe 1955,80 Nummer 80, 1. Oktober 1955
  • Ausgabe 1955,81 Nummer 81, 8. Oktober 1955
  • Ausgabe 1955,82 Nummer 82, 14. Oktober 1955
  • Ausgabe 1955,83 Nummer 83, 15. Oktober 1955
  • Ausgabe 1955,84 Nummer 84, 22. Oktober 1955
  • Ausgabe 1955,85 Nummer 85, 25. Oktober 1955
  • Ausgabe 1955,86 Nummer 86, 27. Oktober 1955
  • Ausgabe 1955,87 Nummer 87, 29. Oktober 1955
  • Ausgabe 1955,88 Nummer 88, 4. November 1955
  • Ausgabe 1955,89 Nummer 89, 5. November 1955
  • Ausgabe 1955,90 Nummer 90, 9. November 1955
  • Ausgabe 1955,91 Nummer 91, 12. November 1955
  • Ausgabe 1955,92 Nummer 92, 19. November 1955
  • Ausgabe 1955,93 Nummer 93, 23. November 1955
  • Ausgabe 1955,94 Nummer 94, 26. November 1955
  • Ausgabe 1955,95 Nummer 95, 2. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,96 Nummer 96, 3. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,97 Nummer 97, 9. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,98 Nummer 98, 10. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,99 Nummer 99, 13. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,100 Nummer 100, 16. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,101 Nummer 101, 17. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,102 Nummer 102, 24. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,103 Nummer 103, 31. Dezember 1955
  • Ausgabe 1955,104 Nummer 104, 31. Dezember 1955

Volltext

. Steuer- und Zollblatt für Berlin 5. Jahrgang Nr.59 16. Juli 1955 
D. Rechtsprechung 
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 
Grundgesetz Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bun- 
für die Bundesrepublik Deutschland desfinanzhofs, daß Ermessensentscheidungen der Finanz- 
Reichsabgabenordnung verwaltungsbehörden, einschließlich der Ministerialinstan- 
5 . zen, auf Grund des Artikels 19 Abs.4 des Grundgesetzes 
Urteil des BFH vom 1. Dezember 1954 — II 235/53 S*). für die Bundesrepublik Deutschland (GG) im steuergericht- 
(StZBl.. Berlin 1955 8. 902) lichen Rechtswege vor den Finanzgerichten und dem Bun- 
% 7 S n desfinanzhof angefochten werden können, wenn Rechts- 
L. Es besteht keine allgemeine gesetzliche verletzung, insbesondere auch durch vermeintlichen Ver- 
Verpflichtung für die Finanzverwaltungsbehörden der stoß gegen die Ermessensgrenzen von Recht und Billig- 
Länder, bei Ermessensentscheidungen die Beteiligten keit, geltend gemacht wird; die grundsätzlich gegebene 
über den Rechtsweg nach Art.19 Abs.4 GG zu be- Anfechtbarkeit des Bescheids vom 7. Februar 1952 hat 
lehren. auch der Beschwerdegegner (Finanzminister) anerkannt. 
Für Verwaltungsbeschwerdeentscheidungen der Ober- wer erkennende Reichsabgabenordnung-Senat hat — 
finanzdirektionen und der Ministerien, gegen die der ;„ übereinstimmung mit anderen Senaten — wiederholt 
erweiterte Rechtsweg nach Art.19 Abs.4 GG g6- entschieden, daß für den gegenüber der AO erweiterten 
geben ist, beginnt die Rechtsmittelfrist nur dann zu Rochtsmittelschutz des Artikels 19 Abs.4 GG durch die 
laufen, wenn sie mit Rechtsmittelbelehrung versehen Stoyergerichte verfahrensmäßig die Vorschriften der AO 
sind. , über die Berufung entsprechend anzuwenden sind (vgl. 
3. Der Rechtsatz zu 2. gilt nicht für Beschwerdeentschei- zZ. B. Urteile des Bundesfinanzhofs II 158/52 U vom 13. Ja- 
dungen, die im Dienstaufsichtswege ergehen. A Are NE we By 462,  AOTES U Tan DO An m 
. ; . .„„ besonders 8. , sowie vom 25. Augus 
Se AO 88 215, 216, 255, 304; DV Zu 955, Sig. Bd. 58 &.4, Bundessteuerblatt 1953 IIL S. 298, 
) 0 und die in diesem Urteil enthaltene ausführliche Wieder- 
Der Beschwerdeführer (Bf.), der früher Steuerinspektor gabe der Rechtsprechung). 
war und jetzt als Helfer in Steuersachen tätig ist, erstrebt Die entsprechende‘ Anwendung der tür das Berufungs:- 
ST eBuns Her PRODDTUIURG. die zn.“ es n de a AharE verfahren geltenden Vorschriften der AO führt dazu, daß 
Ziff, 2 der Verordnung zur Durchführung des 8 107 der SS RT S0 da Cie 0 IS AO ver ESTER ETLEIOES 
Re ChSaDEaPENOT ANNE DE ODE A007: (RSICHE Frist von einem Monat zur Zeit der Einlegung der Be- 
gesetzblatt I S. 245, Reichssteuerblatt S. 313) in Ver- f (30. Mai 1953) den Bescheid. des Finanz- 
bindung mit Ziff, 3 d des Runderlasses des Reichsministers "“ net HE Fr 058 15 E beelauf 
AOE HIN vom ;E1eichen Tage (Reichssteuerblatt 1937 Andererseits od ach” dem entsprechend anwendbaren 
S-314) vorgeschen ist. $ 246 Abs.3 AO eine Rechtsmittelfrist dann nicht in Lauf 
Der Oberfinanzpräsident hat einen entsprechenden An- gesetzt, wenn in einem Bescheid eine gesetzlich vor- 
trag des Bf. durch Verfügung vom 10. Juli 1950 mit der geschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt. Die Ent- 
Begründung abgelehnt, daß nach bestehenden Verwal- scheidung des Rechtsstreits hängt daher in erster Linie 
tungsgrundsätzen ehemalige Beamte der Finanzverwaltung davon ab, ob für den Bescheid des Finanzministers eine 
unter Befreiung von der Prüfung nur dann als Rechtsmittelbelehrung gesetzlich vorgeschrieben war. Das 
Steuerberater zugelassen werden könnten, wenn sie min- ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. 
destens fünf Jahre auf steuerlichem Gebiet als Sach- _ . . x 
bearbeiter oder Groß betriebsprüfer praktisch tätig ge- Zu Unrecht vertritt der Bf. die Auffassung, daß eine 
N 
geben. : 0 : 
; . 7 X Fa nur der Rechtsweg gegenüber allen Verwaltungsakten ge- 
‚Seine gegen die Verfügung des Oberfinanzpräsidenten währleistet, Wenn der N Betrofene geltend macht, durch die 
eingelegte Beschwerde wurde durch Bescheid des Finanz- 5fontliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dar- 
BE des Landes ........ vom 16. August 1950 ZU- über hinaus enthält diese Vorschrift des GG keine nähere 
rückgewiesen; dem Bf. wurde anheimgestellt, sich zur Regelung des Verfahrens, insbesondere auch keine Ver- 
Teilnahme an der nächsten Steuerberaterprüfung zu pflichtung, alle Verwaltungsakte mit einer Rechtsmittel- 
melden. Nachdem er zunächst dieser Aufforderung ent- belehrung über den durch Artikel 19 Abs.4 GG eröffneten 
sprochen hatte, teilte er der Oberfinanzdirektion unter dem Rechtsweg zu versehen 
18. Oktober 1951 mit, daß er an der Prüfung nicht teil- © 
nehmen könne. . Auch aus $ 21 des Gesetzes über das Bundesverwal- 
N . ni & N ungsgericht (BVwGG) vom 23. September 1952 (Bundes- 
5 la 100 TER EEE A EU Ye gesetzblatt I S. 625 ff., besonders S. 627) ist eine allgemeine 
fr ls st b £ 1a ) a ht t Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung für Bescheide von Lan - 
UNS: dB SNET DETBLET ZUMUASSEN., UNE. MACHE. UNLET EG & 5 hehörden. nicht herzuleiten ganz abgesehen davon 
anderem geltend, daß er mit Rücksicht auf seine gute Vor- daß das BVwGG erst nach @ em 7: Februar 1952 in 
bildung, sein juristisches Staatsexamen und seine lang- Kraft getreten ist. Allerdings bestimmt $ 21 Abs. 1 
jährige praktische Erfahrung die Zumutung der Ablegung BVwGG, daß jede Bundes behörde die einen anfecht- 
einer Steuerberater prüfung als unbillig ansehen müsse. baren Verwaltungsakt erläßt, dies em. eine Erklärung an- 
Der Finanzminister lehnte diesen Antrag durch am fügen muß, durch die der Beteiligte u. a. über den Rechts- 
8. Februar abgeschickten Bescheid vom 7. Februar 1952 behelf und die Rechtsmittelfrist belehrt wird. Nach 8 21 
ab; der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Abs. 2 a. a. O. beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf im 
Gegen diesen ablehnenden Bescheid des Finanzministers |ürren vor dem Bundes erWelt unge kerICht nur au Taweh, 
vom 7. Februar egte der . am 30. Mai e- ; se . ee 
n : a : x wenn die beteiligte Partei nach Abs.1 a.a.O. über die 
rufung an das Finanzgericht ein. Das Finanzgericht ver- ro htemittelfrist belehrt worden ist, Es kann dahingestellt 
wart die Berufung durch das mit der Rechtsbeschwerde }ıejpen, ob und in welchem Umfange diese Bestimmungen 
ang e/OcCHtENE Urteil als unzulässig mit der Begründung, gie in einem das ‚Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- 
daß die Rechtsmittelfrist des $ 245 der Reichsabgaben- gericht regelnden Gesetz enthalten sind, auch für die Bun- 
OEL (AO) zur a Un U EEE desfinanz verwaltungsbehörden gelten. Denn .die Be- 
sesondere mit. Rücksicht auf den“ AbIauf der Fre ae Smmungen können Jedenfalls nach Ihrem eindeutigen 
587 Abs 5 AO. nicht in Betracht kommen könne. Wortlaut und bei der insoweit ‚nicht‘ gegebenen Gesetz- 
. , gebungskompetenz des Bundes nicht für Lande s verwal- 
Der Rechtsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben. tungsbehörden zur Anwendung kommen. Darüber war sich 
*) BStBl. 1955 III S. 26. *) StZBIl. Bln. 1954 S. 269, besonders S. 270/271. 
JO2
	            		
Steuer- und Zollblatt für Berlin 5. Jahrgang Nr.59 16. Juli 1955 908 auch der Gesetzgeber klar, wie der Bericht des Referenten aus $ 8& der Verordnung zur Durchführung des $& 107 der des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfas- Reichsabgabenordnung ergibt sich, daß gegen die Ver- sungsrecht — Bundestagsdrucksache 1949 Nr.3420 S.7 sagung der Zulassung im Bereich der Verwaltung (zu 8 20 des Entwurfs) — erkennen läßt. In dem Bericht ausschließlich die „Dienstaufsichtsbe- wird nämlich die Hoffnung ausgesprochen, daß die schwerde“ an den (früheren Reichsminister der Finan- Länder. durch eine entsprechende Regelung des Ver- zen) jetzt zuständigen Landesfinanzminister gegeben ist. waltungsverfahrens dem Grundgedanken des Entwurfs Die Vorschrift des $ 258 AO gilt jedoch nicht für Be- des BVwGG folgen werden, daß jeder Verwaltungsakt schwerdeentscheidungen, die im Dienstaufsichts- mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen sei. wege ergehen. Auch eine entsprechende Anwendung des $ 35 der Ver- Da weder in der AO noch in anderen gesetzlichen Be- ordnung Nr. 165, der für jeden rechtsbehelffähigen Be- stimmungen für den Bescheid des Ministers eine Rechts- scheid eine Rechtsmittelbelehrung vorschreibt, ist nicht mittelbelehrung vorgeschrieben war, ist die Vor- gerechtfertigt. Denn das Verfahren der Finanzverwal- instanz zutreffend davon ausgegangen, daß bei Einlegung tungsbehörden ‚und der Steuergerichte (Finanzgericht und der Berufung die Rechtsmittelfrist des 8 245 AO abge- Bundesfinanzhof) richtet sich grundsätzlich nach der AO laufen war. und den entsprechenden Nebengesetzen. Deshalb kommt auch in Verfahren, welche die Angelegenheiten der Steuer- Wenn nach den obigen Ausführungen auch eine all- berater und Helfer in Steuersachen betreffen, in der Regel gemeine KRechtsmittelbelehrungs pflicht über den eine unmittelbare oder mittelbare Anwendung von Vor- Rechtsweg nach Artikel 19 Abs.4 GG für die Finanzver- schriften der Verordnung Nr.165 oder ähnlicher Verwal- waltungsbehörden der Länder nicht gegeben ist, so kann tungsgerichtsgesetze jedenfalls für das dem finanzgericht- doch im einzelnen Falle, besonders bei rechtsunkundigen lichen Verfahren vorangehende Verfahren der Finanzver- Beteiligten, eine solche Rechtsmittelbelehrung erwünscht waltungsbehörden nicht in Betracht (vgl. dazu auch Urteil und zweckmäßig sein. Es wird überhaupt dem Grund- des Bundesfinanzhofs IV 216/51 S vom 10. Oktober 1951, gedanken des Artikels 19 Abs. 4 GG entsprechen, Slg. Bd. 55 S.513 ff., 51%, Bundessteuerblatt 1951 III wenn die Behörden, auch ohne daß eine gesetzliche S. 209)*). Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung besteht, in mög- Eis bleibt daher zu prüfen, ob sich aus der AO selbst eine 105: weitgehendem Tmfange. die Sefelligten Aber. die Rechtsmittelbelehrungspflicht ergibt. In Betracht kommt * EHIE N En m Kann. A e A Rechtsmittel nach der Sachlage nur die Vorschrift .des 8 258 AO, nach % Deteil N Sn nn er, besonders bei TE der bei Zurückweisung‘ eines Rechtsmittels die Entscheidung 5°2 4 Er EIASteN, eh ‚das Fehlen N SERL E He etzlich eine Belehrung darüber enthalten soll, welches weitere "*C N W D hte WER riebenen Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und 707 ARMS OWEDTNE nach $ 86 AO N wo es eingelegt werden muß. Es entspricht der schon auf S°0€N, da In Manchen Fällen insoweit ein entschuldbarer En __ Rechtsirrtum über den Ablauf der Rechtsmittelfrist vor- das zu 8 242 Abs.1 Satz 2 AO 1919 ergangene 1 ird 1 tei h Urteil des Reichsfinanzhofs II A 225/22 vom 24, November {80 Wo Tun One N et a On ofs V 50/54 1922, Sie. Bd, 11 8.40, zurückgehenden ständigen Recht- 7 vom 29. Juli 1954, Bundessteuerblatt 1954 III S. 290). sprechung und der wohl übereinstimmenden Meinung im . : : . € steuerrechtlichen Schrifttum, daß diese Bestimmung — un- — Um SErENIAN jedoch hat das Hinanrgericht ZuLLe End die . . oraussetzungen für eine Nachsichtgewährung als nicht beschadet ihres Wortlauts — keine bloße Soll-, sondern 7 N ER : gegeben angesehen. Das Gutachten des Großen Senats des eine Muß-Vorschrift ist, so daß bei Fehlen der Rechts- Bu x . x : es ndesfinanzhofs Gr. S D 1/51 S vom 17. April 1951 (S1g. mittelbelehrung eine Rechtsmittelfrist nach $ 246 Abs.3 Bd. 55 £. 277, Bundessteuerblatt 1951 IIT S. 107), durch das AO nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. u. a. Kühn, Kommentar di N e ) z AS * A je Anfechtbarkeit der HErmessensentscheidungen auch zur AO, 3. Auflage Anmerkung 2 zu $ 258; Riewald, der Mini . . N ; . ; inisterien auf Grund der Generalklausel des Arti- Kommentar zur AO, Teil II Anmerkung 2 zu $ 258 in aba : Verbindung mit Anmerkung 3 (1) b zu & 246) kels 19 Abs. 4 GG klargestellt wurde, ist im Juni 1951 ver- Sr g A 5 S öffentlicht worden (Nr.11/12 des Bundessteuerblatts vom Soweit daher Oberfinanzdirektionen formelle Ver- 6. Juni 1951) und anschließend weitgehend zum mindesten waltungsbeschwerdeentscheidungen auch in den Kreisen der Beteiligten bekannt geworden. Hinzu im Sinne der 88 258,304 AO erlassen, sind sie gehalten, kommt, daß bereits durch das Urteil des Bundesfinanzhofs auch bei sogenannten reinen HErmessensentscheidungen IV 47/51 S vom 25. Juli 1951, Slg. Bd. 55 S.432, Bundes- eine Rechtsmittelbelehrung über die Anfechtbarkeit vor steuerblatt 1951 III S.173 *), die in dem Gutachten des den Steuergerichten zu erteilen, wenn ihre Beschwerde- Bundesfinanzhofs Gr. S D 1/51 S. aufgestellten Rechts- entscheidungen gemäß 8 246 Abs.3 AO in Rechtskraft er- grundsätze auch für Streitigkeiten, die Angelegenheiten wachsen sollen (vgl. übereinstimmend Berger, Die Reichs- der Helfer in Steuersachen betreffen, als maßgebend er- abgabenordnung nach ihren Schwerpunkten für die Praxis, klärt wurden. Bei einem Helfer in Steuersachen kann es Anmerkung 2 zu $ 258 AO, Abt. 00 $S.347; Maaßen, daher nicht als entschuldbarer Rechtsirrtum angesehen Steuerberaterjahrbuch 1953/1954 S. 166; Weber, Steuer und werden, wenn er bei Bekanntgabe des Bescheids des Wirtschaft 1953 Sp. 225, und Finanzgericht Nürnberg, Finanzministers vom 7. Februar 1952 die Möglichkeit der rechtskräftiges Urteil I 337/53 vom 18. Dezember 1953, finanzgerichtlichen Anfechtung nicht gekannt haben sollte Entscheidungen der Finanzgerichte Nr. 102/1954 5S. 89, und die Frist des $ 245 AO versäumte. Rechtsätze — erster Absatz —). Das gleiche gilt für Ver -«- waltungsbeschwerdeentscheidungen der Zutreffend hat das Finanzgericht Sr N OHEE N der Ministerialinstanzen, wenn, wie z. B. bei der Stundung Nachsicht auch auf 8 87 Abs.5 AO gestützt. Gemäß dieser von Umsatzsteuer, der Bundesminister der Finanzen für Bestimmung kann nach ‚Ablauf eines Jahres — von dem die Beschwerdeentscheidung zuständig ist (vgl. Urteil des Ende der versäumten Frist an gerechnet — die Nachsicht Bundesfinanzhofs II 266/52 U vom 3. September 1953, Sig. nicht mehr begehrt oder ohne Antrag bewilligt werden. Bd. 58 S.17. Bundessteuerblatt 1953 III S. 297). Der Senat hält an der im Urteil II 113/52 U vom 1. Okto- : n x ae ber 1952 (Slg. Bd. 57 S.832 ff., Bundessteuerblatt 1952 III Im da HI a EU N a = S.319)**) vertretenen Rechtsauffassung‘ fest, daß diese ‚„....... keine formelle VerwallungsbeSchWwerdeeNLSCHEI- Japresfrist bei Ermessensentscheidungen erst mit dem dung gzeiroTen. Ma Wan En 060 UheCSChT u Zeitpunkt der Veröffentlichung des angeführten. Gut- NE DE ; U S Di Ja. ge e 18 - ul 055 achtens des Großen Senats zu laufen begonnen hat. Auch als sic ST IE SCHE KEN VOL DE. unter Berücksichtigung dieses MFristbeginns war die erneut unmittelbar an den Finanzminister mit dem An- Jahresfrist zur Zeit der Einlegung der Berufung (30. Mai trage auf prüfungsfreie Zulassung wandte. Selbst wenn es R ns 1953) abgelaufen. man aber den Bescheid des Finanzministers vom 7. Fe- bruar 1952 noch als Beschwerdeentscheidung gegenüber Das Finanzgericht hat daher zu Recht die Berufung als der Ablehnung der prüfungsfreien Zulassung durch den unzulässig verworfen, so daß die gegen das Urteil einge- Oberfinanzpräsidenten im Jahre 1950 ansehen wollte, würde 1egte Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus 8 307 AO es sich nicht um eine formelle Verwaltungsbeschwerde- als unbegründet zurückzuweisen ist. entscheidung im Sinne der 88 258, 304 AO handeln. Denn a m *) StZBIl. Bln. 1951 S. 359. *) StZBI. Bln. 1952 S. 10. **) StZBIl. Bln. 1953 S. 248.

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