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Musterhygieneplan Corona (Rights reserved) IssueTeil C Schulische berufliche Bildung : (Ergänzung zum Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz, Stand: 27.10.2020) (Rights reserved)

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Title:
Musterhygieneplan Corona : für die Berliner Schulen / Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Other:
Berlin. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Publication:
Berlin: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, 2020 - 2020
Dates of Publication:
Teil A (2020)-Teil C (2020)
Berlin:
B 942 Gesundheit. Soziales: Gesundheitsvorsorge. Hygiene. Rehabilitation
Urban Studies:
Kws 562 Soziale Infrastruktur: Öffentliche Gesundheit. Gesundheitspolitik. Gesundheitsdienst
DDC Group:
610 Medizin
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access

Volume

Title:
Schulische berufliche Bildung : (Ergänzung zum Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz, Stand: 27.10.2020) : für die Berliner Schulen / Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Publication:
2020
Language:
German
Scope:
1 Online-Ressource (16 Seiten)
Note:
Datum des Herunterladens: 17.11.2020
Berlin:
B 942 Gesundheit. Soziales: Gesundheitsvorsorge. Hygiene. Rehabilitation
Urban Studies:
Kws 562 Soziale Infrastruktur: Öffentliche Gesundheit. Gesundheitspolitik. Gesundheitsdienst
DDC Group:
610 Medizin
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15414866
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access
Collection:
Communal services,services for the public
Senate departments
Society,Population,Social Affairs,Health

Contents

Table of contents

  • Musterhygieneplan Corona (Rights reserved)
  • IssueTeil A Primarstufe : (Ergänzung zum Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz, Stand: 27.10.2020) (Rights reserved)
  • IssueTeil B Sekundarstufe : (Ergänzung zum Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz, Stand: 27.10.2020) (Rights reserved)
  • IssueTeil C Schulische berufliche Bildung : (Ergänzung zum Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz, Stand: 27.10.2020) (Rights reserved)

Full text

MUSTERHYGIENEPLAN CORONA Für die Berliner Schulen Teil C – schulische berufliche Bildung MUSTERHYGIENEPLAN CORONA FÜR DIE BERLINER SCHULEN Teil C – schulische berufliche Bildung (Ergänzung zum Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz, Stand: 27.10.2020) INHALT 1. ALLGEMEINE HINWEISE ............................................................................................. 02 2. PERSÖNLICHE HYGIENE ............................................................................................. 04 3. RAUMHYGIENE: KLASSENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME, VERWALTUNGSRÄUME, PERSONALGEMEINSCHAFTSRÄUME UND FLURE ................... 05 4. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH ................................................................................... 05 5. INFEKTIONSSCHUTZ IM UNTERRICHT ........................................................................ 06 6. INFEKTIONSSCHUTZ IM SPORT- UND SCHWIMMUNTERRICHT ................................... 07 7. INFEKTIONSSCHUTZ IM MUSIKUNTERRICHT, IN CHOR- / ORCHESTER- / THEATERPROBEN ....................................................................................... 09 8. INFEKTIONSSCHUTZ IM NATURWISSENSCHAFTLICHEN UND (LABOR-)TECHNISCHEN UNTERRICHT ........................................................................ 11 9. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID-19-KRANKHEITSVERLAUF ............................................................................... 12 10. BEKANNTGABE .......................................................................................................... 12 1 VORBEMERKUNG 1. ALLGEMEINE HINWEISE Der vorliegende Musterhygieneplan Corona basiert auf den Stufenzuordnungen des Berliner Corona-Stufenplanes. Er regelt auf der Grundlage dieses Orientierungsrahmens die zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen näher. Das neuartige Corona-Virus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion (etwa beim Sprechen, Husten und Niesen). Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über die Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut oder der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich. Es gibt außerdem wissenschaftliche Erkenntnisse, dass SARS-CoV-2-Viren über Aerosole auch im gesellschaftlichen Umgang übertragen werden können. Diese virenhaltigen Aerosole können sich in Räumen verteilen und zu Übertragungen führen. Eine Übertragung über kontaminierte Oberflächen (Kontaktinfektion) gilt nach derzeitiger Fachexpertise als wenig wahrscheinlich, ist aber nicht vollständig auszuschließen. Alle Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule Beteiligten beizutragen. Der Musterhygieneplan Corona regelt den Rahmen für Schutz- und Hygienekonzepte der Schulen. Der schulische Hygieneplan ist – sofern erforderlich – den Rahmenbedingungen des Musterhygieneplanes anzupassen. Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen. Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der zuständigen Gesundheitsbehörden zu beachten. Jede Schule nimmt eine regelmäßige Kontrolle der Hygienemaßnahmen vor. Die verwendeten Farben entsprechen denen des Stufenplanes. Stufen Regelunterricht Regelunterricht mit verstärkten Hygienevorkehrungen Regelunterricht mit verstärkten Hygienevorkehrungen Unterricht im Alternativszenario 2 Abstand Wo immer es möglich ist, soll der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, außer im Unterricht. Wo immer es möglich ist, soll der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, außer im Unterricht. Wo immer es möglich ist, soll der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, außer im Unterricht. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss zwischen Schülerinnen und Schülern sowie Dienstkräften unterschiedlicher Gruppen außer im Unterricht eingehalten werden. Es erfolgt eine Halbierung von Lerngruppen in Klassenstärke. Schulfremde Personen Die Mindestabstandsregel soll gegenüber schulfremden Personen beibehalten werden. Dies ist auch im Umgang mit den Eltern zu beachten. Das Betreten des Schulgeländes (einschließlich der Außenflächen) für schulfremde Personen ist ebenfalls nur mit einer Mund-NasenBedeckung zulässig. In Anlehnung an § 3 SARS-CoV-2Infek­tionsschutzverordnung ist die Anwesenheit schulfremder Personen zu dokumentieren Dienstbesprechungen / Gremien Kohorten Bei Dienstbesprechungen und Sitzungen weiterer schulischer Gremien sowie Eltern- und Schülerversammlungen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, soweit die Umstände dies zulassen, anderenfalls ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Klassenverbände / Lerngruppen sollten sich, soweit dies organisatorisch möglich ist, nicht untereinander vermischen, sondern als feste Gruppen zusammenbleiben. Bei Dienstbesprechungen und Sitzungen weiterer schulischer Gremien sowie Eltern- und Schülerversammlungen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, soweit die Umstände dies zulassen. Eine MundNasen-Bedeckung ist zu tragen. Dienstbesprechungen und Sitzungen weiterer schulischer Gremien sowie Eltern- und Schülerversammlungen sind, ebenso wie die Personenanzahl, soweit wie möglich zu reduzieren. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen. Dienstbesprechungen und schulische Gremien sollen nicht in Präsenzform stattfinden. Für zwingend erforderliche Dienstbesprechungen ist die Personenzahl auf ein Minimum zu begrenzen und der Raumgröße anzupassen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen. Über zwingend erforderliche schulische Gremiensitzun­gen in Präsenzform ist die zuständige Schulaufsicht einschließlich beabsichtigter Schutzmaßnahmen zu informieren. Die Klassenverbände / Lerngruppen sollten sich, soweit dies organisatorisch möglich ist, nicht untereinander vermischen, sondern als feste Gruppen zusammenbleiben. Die Klassenverbände / Lerngruppen sollten sich, soweit dies organisatorisch möglich ist, nicht untereinander vermischen, sondern als feste Gruppen zusammenbleiben. Die Klassenverbände / Lerngruppen werden als feste Gruppen unterrichtet und betreut. Sofern organisatorisch möglich, können ein gestaffelter Unterrichtsbeginn und ein unterschiedliches Unterrichts­ ende vermeiden, dass sich zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich in den Eingangsbereichen und Fluren befinden. Versetzte Pausenzeiten können – soweit organisatorisch möglich – vermeiden, dass zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich die Sanitärräume und Pausenhöfe aufsuchen. Einer Pausenzeit im Freien ist gegenüber der Pausenzeit im Gebäude der Vorzug zu geben. Aufsichtspflichten müssen ggf. im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden. Besondere Veranstaltungen Veranstaltungen können unter Einhaltung der Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung stattfinden. Veranstaltungen von besonderer schulischer Bedeutung können unter Einhaltung der Bestimmungen der SARSCoV-2-Infektionsschutzverordnung stattfinden. Veranstaltungen von besonderer schulischer Bedeutung ohne schulfremde Personen können unter Einhaltung der Mindestabstandsregelungen stattfinden. Eine MundNasen-Bedeckung ist zu tragen. Veranstaltungen finden nicht statt. 3 2. PERSÖNLICHE HYGIENE Mund-Nasen-Bedeckung In der Berufsschule (duale Ausbildung) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, auch im Unterricht. Dies gilt nicht für den Unterricht in allen anderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen und an Oberstufenzentren. In den Personalgemeinschaftsräumen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus epidemiologischer und amtsärztlicher Sicht dringend empfohlen. In jedem Fall ist es dann erforderlich, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Für alle Bildungsgänge der beruflichen Schulen und Oberstufenzentren (für alle Schülerinnen und Schüler sowie Dienstkräfte) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, auch im Unterricht. In Personalgemeinschaftsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Für alle Bildungsgänge der beruflichen Schulen und Oberstufenzentren (für alle Schülerinnen und Schüler sowie Dienstkräfte) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter überdachten oder überschatteten Plätzen und in allen geschlossenen Räumen, auch im Unterricht. In Personalgemeinschaftsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Für alle Bildungsgänge der beruflichen Schulen und Oberstufenzentren (für alle Schülerinnen und Schüler sowie Dienstkräfte) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter überdachten oder überschatteten Plätzen und in allen geschlossenen Räumen, auch im Unterricht. In Personalgemeinschaftsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Atemwegserkrankungen Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung oder sonstigen mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen soll die betroffene Person zu Hause bleiben. Bei Wahrnehmung akuter Symptome bei Schülerinnen und Schülern und / oder Verlust der Riech- und Geschmacksfunktion müssen die Eltern informiert werden, die eine Entscheidung zum Arztbesuch treffen. www.berlin.de/sen/bjf/go/corona-grafiken Handhygiene Die Basishygiene einschließlich der Händehygiene ist ein­zuhalten. Die wichtigste Hygienemaßnahme ist das regelmäßige und gründliche Händewaschen mit Seife. Sollte das gründliche und regelmäßige Händewaschen nicht möglich sein, kann das sachgerechte Desinfizieren der Hände eine Alternative darstellen. Dazu muss Des­infektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung in die Hände einmassiert werden. Dem Händewaschen ist in jedem Fall der Vorzug zu geben. Desinfektionsmittel sind Gefahrstoffe, deren Umgang und Lagerung in der Schule geregelt sein muss. Grundregeln XX Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute berühren, d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen. XX Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. den Ellenbogen benutzen. XX Umarmungen Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für den in § 4 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung genannten Personenkreis. 4 und Händeschütteln sollen unterlassen werden. XX Persönliche Gegenstände sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden, zum Beispiel Trinkbecher etc. XX Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! XX Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand halten, am besten wegdrehen. 3. RAUMHYGIENE: ​ KLASSENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENT­ HALTSRÄUME, VERWALTUNGSRÄUME, PERSONALGEMEINSCHAFTSRÄUME, LABORE, VORBEREITUNGSRÄUME UND FLURE Lüften Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Es muss ein kompletter Austausch der im Raum befindlichen Luft erreicht werden, um die Aerosole zu entfernen; einfaches Lüften reicht hierfür nicht aus. Ergänzend dazu gilt: Generell nimmt die Infektiosität von Corona-Viren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen. Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVIDPandemie nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung aktuell ausreichend. Folgende Areale sollen durch die Reinigungskräfte besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen bedarfsgerecht mindestens einmal täglich gereinigt werden: XX Türklinken Daher sollte mehrmals täglich – vor dem Unterricht, min­destens einmal in der Mitte jeder Unterrichtsstunde bzw. zweimal pro Betreuungsstunde (mindestens 3 – 5 Minuten) sowie in jeder Pause und nach dem Unterricht – eine Durchlüftung (keine Kipplüftung; sondern Stoß- oder Querlüftung) durch vollständig geöffnete Fenster, bevorzugt mit einer Luftabzugsmöglichkeit (zum Beispiel offene Tür, wenn der Flur über Frischluftzufuhr verfügt), über mehrere Minuten vorgenommen werden. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Dienstkraft geöffnet werden. Reinigung Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz. und Griffe (zum Beispiel an Schubladen und Fenstergriffe), XX Treppen- und Handläufe, XX Lichtschalter. 4. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH In allen Sanitärräumen müssen ausreichend Flüssigseifen­ spender, Einmalhandtücher und Toilettenpapier bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten und regelmäßig zu entleeren. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereiches) aufhalten dürfen. Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind bedarfsgerecht möglichst mehr als einmal täglich durch das Reinigungspersonal zu reinigen. 5 5. INFEKTIONSSCHUTZ IM UNTERRICHT Der Unterricht ist – soweit organisatorisch möglich – in festen Gruppen bzw. Lerngruppen durchzuführen, um Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Der Präsenzunterricht ist in festen Lerngruppen bzw. Gruppen durchzuführen, um Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Auch die Zuordnung der Lehrkräfte sollte so wenige Wechsel wie möglich enthalten. Die Lerngruppen im Kurssystem der Qualifikationsphase und im Profil- und Wahlbereich der Einführungsphase können in der Verknüpfung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause unterrichtet werden. Das Gebot der Kontaktminimierung gilt auch für alle Dienstkräfte an Schulen. Schulübergreifende Tätigkeiten oder schulübergreifende Konferenzen mit Präsenz von Dienstkräften müssen sich an den Hygienestandards orientieren. Der Unterricht ist – soweit organisatorisch möglich – in festen Gruppen bzw. Lerngruppen durchzuführen, um Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Auch die Zuordnung der Lehrkräfte sollte so wenige Wechsel wie möglich enthalten. Das Gebot der Kontaktminimierung gilt auch für alle Dienstkräfte an Schulen. Schulübergreifende Tätigkeiten oder schulübergreifende Konferenzen mit Präsenz von Dienstkräften müssen sich an den Hygienestandards orientieren. Der Unterricht ist – soweit organisatorisch möglich – in festen Gruppen bzw. Lerngruppen durchzuführen, um Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Auch die Zuordnung der Lehrkräfte sollte so wenige Wechsel wie möglich enthalten. Weitere Angebote, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen, wie Arbeitsgemeinschaften, Religionsund Weltanschauungsunterricht usw., finden nur dann in Präsenzform statt, wenn sie im üblichen Klassenverband stattfinden. Konkrete Absprachen zu alternativen Durchführungsformen sind zwischen der Schulleitung und den jeweiligen Trägern / Anbietern zu treffen. Das Gebot der Kontaktminimierung gilt auch für alle Dienstkräfte an Schulen. Schulübergreifende Tätigkeiten oder schulübergreifende Konferenzen mit Präsenz von Dienstkräften finden nicht statt. 6 Auch die Zuordnung der Lehrkräfte enthält so wenige Wechsel wie möglich. Weitere Angebote, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen, wie Arbeitsgemeinschaften, Religions- und Weltanschauungsunterricht usw., finden nur dann in Präsenzform statt, wenn sie im üblichen Klassenverband stattfinden. Konkrete Absprachen zu alternativen Durchführungsformen sind zwischen der Schulleitung und den jeweiligen Trägern / Anbietern zu treffen. Das Gebot der Kontaktminimierung gilt auch für alle Dienstkräfte an Schulen. Schulübergreifende Tätigkeiten oder schulübergreifende Konferenzen mit Präsenz von Dienstkräften finden nicht statt. Betriebspraktika Betriebspraktika finden statt. Für den Lernort Betrieb gilt: Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Hygienevorkehrungen und Abstandsregelungen richten sich nach dem betrieblichen Hygieneplan, der auf der jeweils aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung basiert. Für den Lernort Schule gilt: Für Schülerinnen und Schüler, die an Betriebspraktika teilnehmen oder in den vorausgegangenen zwei Wochen teilgenommen haben, gilt auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Betriebspraktika finden statt. Für den Lernort Betrieb gilt: Die Regelungen zum Tragen 6. INFEKTIONSSCHUTZ IM SPORTUND SCHWIMMUNTERRICHT einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Hygienevorkehrungen und Abstandsregelungen richten sich nach dem betrieblichen Hygieneplan, der auf der jeweils aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung basiert. Für den Lernort Schule gilt: Für Schülerinnen und Schüler, die an Betriebspraktika teilnehmen oder in den vorausgegangenen zwei Wochen teilgenommen haben, gilt auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Beim Sportunterricht, bei Sport-Arbeitsgemeinschaften und anderen Bewegungsangeboten sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen: 1. Praktischer Sportunterricht findet ohne MundNasen-Bedeckung statt. 2. Situationen mit Körperkontakt sind möglichst gering zu halten. Betriebspraktika finden statt. Situationen mit Körperkontakt sind gering zu halten. Für den Lernort Betrieb gilt: Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Hygienevorkehrungen und Abstandsregelungen richten sich nach dem betrieblichen Hygieneplan, der auf der jeweils aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung basiert. Es dürfen nur kontaktfreie Spiel- und Übungsformen durchgeführt werden. Es dürfen keine Übungen durchgeführt werden, bei denen Sicherheits- und Hilfestellungen notwendig sind. Die Organisationsformen müssen übersichtliche Spiel- und Übungs­ formen gewährleisten. Für den Lernort Schule gilt: Für Schülerinnen und Schüler, die an Betriebspraktika teilnehmen oder in den vorausgegangenen zwei Wochen teilgenommen haben, gilt auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Betriebspraktika finden statt. Es dürfen nur kontaktfreie Spiel- und Übungsformen durchgeführt werden. Es dürfen keine Übungen durchgeführt werden, bei denen Sicherheits- und Hilfestellungen notwendig sind. Die Organisationsformen müssen übersichtliche Spiel- und Übungsformen gewährleisten. Für den Lernort Betrieb gilt: Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Hygienevorkehrungen und Abstandsregelungen richten sich nach dem betrieblichen Hygieneplan, der auf der jeweils aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung basiert. Für den Lernort Schule gilt: Für Schülerinnen und Schüler, die an Betriebspraktika teilnehmen oder in den vorausgegangenen zwei Wochen teilgenommen haben, gilt auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Exkursionen Exkursionen finden unter Einhaltung der Hygiene­ vorschriften statt. Exkursionen finden unter Einhaltung der Hygiene­ vorschriften statt. Exkursionen finden nicht statt. Exkursionen finden nicht statt. 7 Sporthallen 3. Sport soll bevorzugt im Freien stattfinden. Schwimmunterricht kann stattfinden. Sport soll bevorzugt im Freien stattfinden. Schwimmunterricht kann stattfinden. Praktischer Sportunterricht kann nur durchgeführt werden, wenn er im Freien stattfindet. Für die Hallensportarten bietet sich neben einem Theorieunterricht insbesondere eine (sportartspezifische) Fitness-Schulung unter Einhaltung der Hygieneregeln im Freien an. Schwimmunterricht findet nicht statt. Praktischer Sportunterricht kann nur durchgeführt werden, wenn er im Freien stattfindet. Der Unterricht findet im Klassenverband (koedukativ) statt. Wahlpflichtunterricht (mit Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen) kann nicht stattfinden. Schwimmunterricht findet nicht statt. Für die Eliteschulen des Sports und die Staatliche Ballettschule und Schule für Artistik gelten gesonderte Regelungen. 8 4. Beim Sport in der Halle gilt: a) Es ist für maximale Lüftung zu sorgen. Sofern die Möglichkeit einer Stoß- oder Querlüftung besteht, ist diese nach jeder Unterrichtsstunde für die Dauer von 10 Minuten vorzunehmen. Raumlufttechnische Anlagen sind nur ohne Umluft oder mit Umluft-Filtergeräten mit HEPA-Filtern zu betreiben. Sofern keine ausreichende Lüftungsmöglichkeit besteht, kann die Sporthalle nicht genutzt werden. b) Die Sporthalle darf nur von einem Klassenverband / einer Lerngruppe genutzt werden. Lässt sich die Halle durch Trennvorhänge teilen, dann erhöht sich die Anzahl der Klassenverbände / Lerngruppen entsprechend der zur Verfügung stehenden Hallenteile. Bei Sporthallen mit einer Fläche von über 1.000 m², die sich nicht mit einem Trennvorhang teilen lassen, können auch zwei Klassenverbände / Lerngruppen separat und ausreichend räumlich getrennt in je einer Hallenhälfte Sport treiben. Duschen und Umkleiden Schwimmen 5. 9. Duschen in Sporthallen und Umkleideräume dürfen genutzt werden. Duschen in Sporthallen und Umkleideräume dürfen genutzt werden. Duschen in Sporthallen und Umkleideräume sind nur zu nutzen, wenn ausreichende Belüftung und das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern möglich sind. Vor dem Schwimmen soll geduscht werden, nach dem Schwimmen kann Duschen nur stattfinden, wenn es zeitversetzt zu den Folgegruppen erfolgt. Umkleideräume sind nur zu nutzen, wenn ausreichende Belüftung und das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern möglich sind. Föhnen ist nur unter Beachtung der Abstandsregeln und mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Wasch- und Duschräume sind allein zum Zweck des Händewaschens zu öffnen. Die Duschen dürfen nicht genutzt werden. Die Umkleidekabinen sind regelmäßig und ausgiebig zu belüften. Die Toiletten können genutzt werden. 6. Falls genutzt, ist es notwendig, dass an jedem Unterrichtstag die Umkleideräume, die Sanitär­ bereiche und die Sporthalle gereinigt werden. 7. Die Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal müssen vor und nach jeder Sporteinheit die Hand­ hygiene einhalten. Arbeitsgemeinschaften 8. In den Bädern gilt für alle Personen der Mindest­ abstand von 1,5 Metern und das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den gekennzeichneten Bereichen. Sportarbeitsgemeinschaften können stattfinden. Dabei ist der Körperkontakt möglichst zu vermeiden und die Durchführung im Freien zu bevorzugen. Sportarbeitsgemeinschaften können stattfinden. Dabei ist der Körperkontakt möglichst zu vermeiden und die Durchführung im Freien zu bevorzugen. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen oder aufgrund fehlender Schwimmsachen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen können, dürfen die Schwimmhalle nicht betreten. In den Bädern gilt für alle Personen der Mindest­ abstand von 1,5 Metern und das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den gekennzeichneten Bereichen. Vor dem Schwimmen soll geduscht werden, nach dem Schwimmen kann Duschen nur stattfinden, wenn es zeitversetzt zu den Folgegruppen erfolgt. Föhnen ist nur unter Beachtung der Abstandsregeln und mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen oder aufgrund fehlender Schwimmsachen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen können, dürfen die Schwimmhalle nicht betreten. Es findet kein Schwimmunterricht statt, es kann Theorieunterricht erteilt werden. Es findet kein Schwimmunterricht statt, es kann Theorieunterricht erteilt werden. Sportarbeitsgemeinschaften können nur im Freien stattfinden. Es dürfen nur kontaktfreie Spiel- und Übungsformen zur Anwendung kommen. Sportarbeitsgemeinschaften finden nicht statt. 9 7. INFEKTIONSSCHUTZ IM MUSIK­ UNTERRICHT, IN CHOR- / ORCHESTER- / THEATERPROBEN Beim Musik- und Theaterunterricht, bei Arbeitsgemeinschaften und anderen Angeboten im Zusammenhang mit dem Theater oder musischen Bereich sind Situationen mit Körperkontakt zu vermeiden und Alternativen zu entwickeln. Dabei sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen. 1. 2. Eine gemeinsame Nutzung von Materialien, Requisiten, Musikinstrumenten ist nicht möglich. Musizieren Feste Teilgruppen sind beim praktischen Musizieren anzustreben. Musizieren ist nur in festen Lerngruppen und mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Musizieren ist nur in festen Lerngruppen und mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Musizieren ist nur in festen Lerngruppen und mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Beim Theaterunterricht, bei Theaterarbeitsgemeinschaften und anderen Angeboten im Zusammenhang mit Theater sind Situationen mit direktem Körperkontakt zu vermeiden und Alternativen zu entwickeln. Beim Theaterunterricht, bei Theaterarbeitsgemeinschaften und anderen Angeboten im Zusammenhang mit Theater sind Situationen mit direktem Körperkontakt zu vermeiden und Alternativen zu entwickeln. Theaterunterricht findet nur im Rahmen der Pflichtstundentafel statt. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen allen Personen einzuhalten. Freiwillige Unterrichts- und Arbeitsgemeinschafts­ angebote finden nicht statt. Durch mehrere Personen genutzte Materialien, Requisiten, Musikinstrumente sind so vorzubereiten, dass sie pro Unterrichtsdurchführung möglichst nur von jeweils einem Schüler / einer Schülerin benutzt werden. Nach dem Unterricht bzw. vor Nutzung durch eine neue Person müssen sie gereinigt werden. Durch mehrere Personen genutzte Materialien, Requisiten, Musikinstrumente sind so vorzubereiten, dass sie pro Unterrichtsdurchführung möglichst nur von jeweils einem Schüler / einer Schülerin benutzt werden. Nach dem Unterricht bzw. vor Nutzung durch eine neue Person müssen sie gereinigt werden. 10 4. Die Unterrichtsräume müssen ausreichend Platz bieten. Theaterproben sollten – soweit möglich – auch im Freien stattfinden. Im Fach Musik ist dies besonders empfehlenswert. Durch mehrere Personen genutzte Materialien, Requisiten, Musikinstrumente sind so vorzubereiten, dass sie pro Unterrichtsdurchführung möglichst nur von jeweils einem Schüler / einer Schülerin benutzt werden. Nach dem Unterricht bzw. vor Nutzung durch eine neue Person müssen sie gereinigt werden. 3. Darstellendes Spiel Theaterunterricht findet nur im Rahmen der Pflichtstundentafel statt. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen allen Personen einzuhalten. Freiwillige Unterrichts- und Arbeitsgemeinschafts­ angebote finden nicht statt. Theaterproben 5. Vor und nach den Theaterproben oder dem Musi­zieren müssen die Schülerinnen und Schüler die Handhygiene beachten. Vor und nach den Theaterproben oder dem Musi­zieren müssen die Schülerinnen und Schüler die Handhygiene beachten. Vor und nach den Theaterproben oder dem Musi­zieren müssen die Schülerinnen und Schüler die Handhygiene beachten. Proben finden nicht statt. Chorproben Aufführungen 6 7. Chorproben können bis auf Weiteres stattfinden, sofern der Probenraum so groß ist, dass zwischen allen Sängerinnen und Sängern ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann. Der Probenraum ist alle 15 Minuten ausreichend zu lüften; dauerhaft geöffnete Fenster sind zu bevorzugen. Bei Aufführungen ist bis zur Einnahme der Plätze von den aufführenden Personen sowie dem Publikum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Publikum trägt die Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Dauer der Veranstaltung. Der Möglichkeit, Proben im Freien stattfinden zu lassen, ist Vorrang einzuräumen; auch dort gilt der Mindestabstand. Es finden keine Aufführungen statt. Für das Singen im Unterricht gilt Gleiches. Nach dem Ende einer Probe, in der 60 Minuten durchgängig gesungen wurde, muss 30 Minuten quergelüftet werden. Danach muss der Raum zwei Stunden leer stehen. Vor Beginn der nächsten Probe muss wiederum 30 Minuten stoß- oder quergelüftet werden. Chorproben können bis auf Weiteres stattfinden, sofern der Probenraum so groß ist, dass zwischen allen Sängerinnen und Sängern ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann. Der Probenraum ist alle 15 Minuten ausreichend zu lüften; dauerhaft geöffnete Fenster sind zu bevorzugen. Bei Aufführungen ist bis zur Einnahme der Plätze von den aufführenden Personen sowie dem Publikum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Während der gesamten Dauer der Veranstaltung muss vom Publikum ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, andernfalls ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es finden keine Aufführungen statt. Wettbewerbe 8. Die Teilnahme an Aufführungen und Wettbewerben außerhalb der Schule ist nur gemäß den jeweils geltenden Abstandsgeboten und Hygieneregeln der Infektionsschutzverordnung möglich. Die Teilnahme an Aufführungen und Wettbewerben außerhalb der Schule ist nur gemäß den jeweils geltenden Abstandsgeboten und Hygieneregeln der Infektionsschutzverordnung möglich. Aufführungen und Wettbewerbe finden nicht statt. Aufführungen und Wettbewerbe finden nicht statt. Der Möglichkeit, Proben im Freien stattfinden zu lassen, ist Vorrang einzuräumen; auch dort gilt der Mindestabstand. Für das Singen im Unterricht gilt Gleiches. Nach dem Ende einer Probe, in der 60 Minuten durchgängig gesungen wurde, muss 30 Minuten quergelüftet werden. Danach muss der Raum zwei Stunden leer stehen. Vor Beginn der nächsten Probe muss wiederum 30 Minuten stoß- oder quergelüftet werden. Chorproben finden nicht statt. Chorproben finden nicht statt. 11 8. INFEKTIONSSCHUTZ IM NATUR­ WISSEN­S CHAFTLICHEN UND (LABOR-)TECHNISCHEN UNTERRICHT Experimentieren und Laborübungen Die Reinigung der Schutzbrillen mit Tensidlösung nach jedem Gebrauch wird empfohlen. Technische Geräte und Hilfsmittel sind entsprechend jeweils gültiger Hygienestandards und Herstellerempfehlungen zu reinigen. Schutzbrillen sind nach jedem Gebrauch mit Tensid­ lösung zu reinigen. Technische Geräte und Hilfsmittel sind entsprechend jeweils gültiger Hygienestandards und Herstellerempfehlungen zu reinigen. Für Schülerinnen und Schüler gilt: und Experimente mit Mund-NasenBedeckung erfolgen unter Einhaltung der Sicherheit im naturwissenschaftlichen und (labor-)technischen Unterricht. Laborübungen und Experimente mit Mund-NasenBedeckung unter Einhaltung der Sicherheit im naturwissenschaftlichen und (labor-)technischen Unterricht erfordern: XX eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Brandgefahr, der Kontaminationsgefahr und der Gefahr des Beschlagens von Schutzbrillen, XX eine Reinigung der Schutzbrillen mit Tensidlösung nach jedem Gebrauch, XX Laborübungen XX Es erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Brandgefahr, der Kontaminationsgefahr und der Gefahr des Beschlagens von Schutzbrillen. Schutzbrillen sind nach jedem Gebrauch mit Tensid­ lösung zu reinigen. Technische Geräte und Hilfsmittel sind entsprechend jeweils gültiger Hygienestandards und Herstellerempfehlungen zu reinigen. Für Schülerinnen und Schüler gilt: XX Laborübungen und Experimente mit Mund-NasenBedeckung erfolgen unter Einhaltung der Sicherheit im naturwissenschaftlichen und (labor-)technischen Unterricht. XX Es erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Brandgefahr, der Kontaminationsgefahr und der Gefahr des Beschlagens von Schutzbrillen. XX eine Reinigung technischer Geräte und Hilfsmittel entsprechend gültiger Hygienestandards und Herstellerempfehlungen. Darüber hinaus sind folgende Regeln einzuhalten: XX Laborübungen und Experimente dürfen nur in Einzelarbeit durchgeführt werden. XX Die Vorbereitung der Laborübungen und Experimente und Bereitstellung der Geräte erfolgt unter Einhaltung der Abstandsregeln. XX Die notwendigen Materialien sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Geräte werden vor dem Unterricht für die einzelnen Versuchsplätze vorsortiert. XX Chemikalien werden nicht in größeren Gebinden zur Entnahme bereitgestellt, sondern in Portionsgrößen abgefüllt und beschriftet. XX Lehrkräfte und Lernende nutzen ggf. Einmalhand- schuhe. XX Die Kontrolle der Aufbauten durch die Dienstkraft erfolgt berührungsfrei; die Schülerin bzw. der Schüler tritt während der Kontrolle zurück. Dabei muss die Abstandsregelung gegenüber den anderen Lernenden gewahrt werden. XX Während der Laborübungen und des Experimen­ tierens sind die Abstandsregeln einzuhalten. 12 9. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID-19-KRANKHEITSVERLAUF 10. BEKANNTGABE Dienstkräfte Gesundheitsamt Für Dienstkräfte mit einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf wurden in einem gesonderten Schreiben Regelungen getroffen. Der an die jeweilige Schule angepasste Hygieneplan ist dem Gesundheitsamt und dem Schulträger zur Kenntnis zu geben. Eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Grunderkrankung bei einer Infektion mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit haben können (Risikogruppe), müssen dies der Schule durch Vorlage einer entsprechenden haus- oder amtsärztlichen Bescheinigung nachweisen. Das gilt auch, wenn eine andere im Haushalt der Schülerin oder des Schülers lebende Person zur Risikogruppe gehört und dies ärztlich bescheinigt wird. Die Schulleitung prüft, ob diese Schülerinnen und Schüler außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebes in festen Kleingruppen oder ggf. einzeln in Präsenz zu beschulen sind; vorrangig durchdiejenigen Lehrkräfte, die ebenfalls einer Risikogruppe angehören. Sollte aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit eines vollständig schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, einschließlich Leistungsbewertungen und Prüfungen, bestätigt worden sein, stellen die Eltern bei der Schule einen Antrag auf „schulisch angeleitetes Lernen zu Hause“ (saLzH). Hat eine Schule begründeten Zweifel am Erfordernis des ausschließlich schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, kann sie eine Überprüfung durch die Amtsärztinnen und Amtsärzte der Gesundheitsämter erbitten. Die Schule sendet zu diesem Zweck die ihr vorliegenden Unterlagen mit Begründung an das entsprechende Amt und bittet um Entscheidung. Schulgemeinschaft Der Schulgemeinschaft ist der Hygieneplan auf geeignete Weise zur Kenntnis zu geben. Bernhard-Weiß-Straße 6 10178 Berlin Telefon (030) 90227-5050 www.berlin.de/sen/bjf post@senbjf.berlin.de

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Schulische Berufliche Bildung : (Ergänzung Zum Hygieneplan Nach § 36 Infektionsschutzgesetz, Stand: 27.10.2020). 2020.
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