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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin / herausgegeben vom Polizeipräsidium in Berlin
Subseries:
Ausgabe B : ohne öffentlichen Anzeiger
Publisher:
Berlin. Polizeipräsidium
Preußen. Polizei-Präsidium
Publication:
Berlin: Preußische Verlags- und Druckerei GmbH 1945
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
1926-1945
ZDB-ID:
3044508-5 ZDB
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
340 Recht
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1938
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Note:
Fehlende Ausgaben: Stück 42 (Seite 133-136), Stück 74 (Seite 249-250), Stück 84 (Seite 279-280)
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15415873
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 800/1:1938
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Stück 52, 29. Juni 1938
Publication:
, 1938-06-29

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1939 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1939, Teil I
  • 4. Januar 1939
  • 10. Januar 1939
  • 11. Januar 1939
  • 18. Januar 1939
  • 25. Januar 1939
  • 1. Februar 1939
  • 8. Februar 1939
  • 9. Februar 1939
  • 15. Februar 1939
  • 22. Februar 1939
  • Ausgabe 1939-02-22 22. Februar 1939
  • 1. März 1939
  • 8. März 1939
  • 15. März 1939
  • 18. März 1939
  • 24. März 1939
  • 28. März 1939
  • 29. März 1939
  • 30. März 1939
  • 1. April 1939
  • 5. April 1939
  • 13. April 1939
  • 18. April 1939
  • 19. April 1939
  • 26. April 1939
  • 4. Mai 1939
  • 10. Mai 1939
  • 15. Mai 1939
  • 17. Mai 1939
  • 23. Mai 1939
  • 23. Mai 1939
  • 24. Mai 1939
  • 1. Juni 1939
  • 7. Juni 1939
  • 14. Juni 1939
  • 21. Juni 1939
  • 28. Juni 1939
  • 5. Juli 1939
  • 12. Juli 1939
  • 19. Juli 1939
  • 27. Juli 1939
  • 2. August 1939
  • 9. August 1939
  • 16. August 1939
  • 23. August 1939
  • 30. August 1939
  • 6. September 1939
  • 13. September 1939
  • 19. September 1939
  • 20. September 1939
  • 22. September 1939
  • 27. September 1939
  • 2. Oktober 1939
  • 4. Oktober 1939
  • 11. Oktober 1939
  • 18. Oktober 1939
  • 25. Oktober 1939
  • 1. November 1939
  • 8. November 1939
  • 15. November 1939
  • 22. November 1939
  • 29. November 1939
  • 6. Dezember 1939
  • 13. Dezember 1939
  • 20. Dezember 1939
  • 28. Dezember 1939

Full text

432 
53 it Der Stütklohnerdienst des einzelnen pe olNhaits- 
. . mitgliedes ist nach oben ni egrenzt. eibt ein Gefolg- 
Mehrarveit, Sonntagsarbeit, sc<aftsmann innerhalb einer Gun eeüche unter dem Zeit 
achtzuschläge lohn, so ist ihm dieser zu zahlen, sofern er nicht schuldhaft 
1. In dringenden Fällen kann der Betriebsführer sblecht oder wenig gearbeitet hat. 
Mehrarbeit bis zu einer Gesamtarbeit5zeit von zehn 2.--7. pp, 
Stunden täglich anordnen. Handelt es sich dabei um Mehr- 
arbeit für den ganzen Betrieb oder eine Betriebsabteilung, 8 8 Verfall und Verjährung. 8 9 Urlaub pp. 
so ist die Anordnung in vertrauensratpflichtigen Betrieben 
vorher im Vertrauensrat zu beraten. 8 10 
2. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist jede über die im Arbeiten außerhalb des Betriebes 
8 2 Ziffer 1 geregelte Arbeitszeit hinausgehende Arbeits- 1. Wird ein Gefolgschaftsmann innerhalb der Arbeits- 
stunde, soweit nicht nach der Arbeitszeitordnung 8 14 der zeit von der Betriebsstelle aus auf eine Arbeitsstelle oder 
Fassung vom 26. Juli 1934 (ab 1. Januar 1939 8 15 der von einer Arbeitsstelle auf eine andere entsandt, so sind ihm 
Fassung vom 30. April 1938) Mehrarbeit zuschlagsfrei die Fahr-, Lauf- und Wartezeit als Arbeitszeit zu bezahlen 
geleistet werden darf. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt für und die Aufwendungen an Fahrtkosten (Fahrgeld und 
die ersten 3 Mehrgibeitsstunden in der Woche je 10 v.H., Kosten für Gepäckbeförderung) zu erstatten. 
für A ie weiteren je y. H. des Lohnes. 2. Hat ein Gefolgschaftsmann, der nicht für eine be- 
„Für Rohrlegerindustriebetriebe der Ortsklassen I und II stimmte Arbeitsstelle, sondern allgemein für den Betrieb 
beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die beiden ersten täg- eingestellt ist, den Weg zu und von seiner Arbeitsstelle 
lichen Mehrarbeitsstunden 25 v. H., für die weiteren 50 v. H. außerhalb der Arbeikszeit zurüzulegen, so gilt folgendes: 
des Lohnes, Er erhält die Fahrtkosten erseit, soweit sie die Kosten 
3. In Orten bis zu 15000 Einwohnern beträgt in der Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebe übersteigen. 
Schmieden und Schlossereien, die ausschließlich oder über- Er erhält ferner die Fahr- und Laufzeit mit dem Stunden- 
wiegend unmittelbar für die Landwirtschaft arbeiten, in lohn ohne Zuschläge bezahlt, soweit sie die Fahr- und Lauf- 
der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober der Mehrarbeits- zeit zum Betriebe übersteigt und soweit der Weg von seiner 
zuschlag für die 9. und 10. tägliche Arbeitsstunde, soweit Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 
diese nach den vorstehenden Bestimmungen zuschlagspflichtig, 5 km, wenn der Betrieb in einem Ort bis zu 50 000 Einw., 
sind, 5 v.H : 8 km, wenn der Betrieb in einem Ort über 50 090 Einw., 
4. Der Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt 12 km, wenn der Betrieb in Ortsklasse I liegt, 
My: Men ie am 1. Mai. an den zeiden Oster-, Pfingst beträgt. 
un eihnachtsfeiertagen sowie am Neujahrstage geleistete Ihe . FEE . . 
Arbeit beträgt der Zuschlag 100 v. H. Am Heiligen Abend sgepg ud Mote woranung kann abweichend von der vor 
Kd Simesie  ieser Zuschlag für die ab 16 Uhr geleistete von Fahrtkosten sowie von Fahr- und Laufzeit Fels 
* die Entfernung der Arbeitsstelle vom Betrieb maßgebend 
5. Wird in Betrieben des Kraftfahrzeughandwerks mit ist und daß Fahrtkosten sowie Fahr- und Laufzeit nur dann 
Genehmigung der zuständigen Behörde ein Bereitschafts- zu bezahlen sind, wenn die Entfernung der Arbeitsstelle vom 
dienst an Sonn- und Feiertagen eingerichtet, so ist während Betriebe in der Ortsklasse 1 mehr als 12 km, im übrigen 
bieses Dienstes, der Zuschlag für Sonn- und „I eriog9: Wirtschaftsgebiet mehr als 4 km beträgt. 
arbeit nur für die Zeit, in der Arbeiten ausgeführt werden, Der Berechnung der Fahrtkosten und der Fahr- und 
zu zahlen; die in Arbeitsbereitschaft verbrachte Zeit ist mit it i i ä ; 
den“ einfachen Etunderlom, abitcelten. Zonsteit ist die nächste zumutbare Verbindung zugrunde 
6. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 22 bis Ein Gefolgsmann, der mit Zustimmung des Betriebs- 
5 Uhr. Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag von 50 v. H. zu führers ein eigenes Fahrzeug benußt, erhält an Fahrtkosten 
zahlen. Dies gilt nicht, soweit die für den Betrieb, eine die gleichen Säße, die er bei Benußung des sonst in Betracht 
Betriebsabteilung oder ein Gefolgschaftsmitglied festgesezte kommenden öffentlichen Verkehrsmittels erhalten würde. 
Arbeitszeit regelmäßig ganz oder teilweise in die Zeit von ' ge . es 
22 bis 5 Uhr fällt; in diesen Fällen erhöht sich für die 3. Gefolgschaftsmitglieder, die vom Betriebsführer oder 
Nachtarbeitsstunden der tarifliche Mindeststundenlohn um dessen Beauftragten vom Betriebssiß aus au eie Arbeits- 
10 v.H stelle entsandt werden, von der aus sie ihre Wohnung nicht 
. , & “ ; erreichen können und außerhalb des Wohnortes übernachten 
7. Für den Dienst der Wächter und Pförtner in den müssen, erhalten als Ersa des Mehraufwandes für Woh- 
Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen brauchen die nung und Verpflegung je Kalendertag eine Auslösung. 
En den Ziffern 4 und 6 vorgesehenen Zuschläge nicht gezahlt Das gleiche gilt für Gefolgschaftsmitglieder, die, ob- 
3 * wohl sie nicht vom Betriebssiß aus entsandt sind, nicht für 
8. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen ist nur eine bestimmte Arbeitsstelle, sondern allgemein für den 
ein Zuschlag, bei verschiedener Höhe der höchste Zuschlag, Betrieb eingestellt sind. 
zu zahlen. Die Auslösung beträgt in Orten 
. . IIUR bis zu 15000 Einwohnern . 3,75 RM 
34 Zirgatbeih 5 5 erbeilonersanmnis und darüber hinaus . . . . 4,75 RM. 
PP; Bei Arbeiten in nachweisbar besonders teueren Orten 
86 ist die Höhe der Auslösung betrieblich: zu regeln. 
Außerdem haben diese Gefolgschaftsmitglieder Anspruch 
Lohn auf die Fahrtkosten III. Kl. sowie auf Bezahlung des 
1. Die Mindestlöhne enthält die Lohnordnung, die einen Stundenlohnes ohne Zuschläge für die Dauer der Hin- und 
Teil dieser Tarifordnung bildet. Rückfahrt. 
2.--4. pp. 4. Gefolgschaftsmitglieder, die Austösung erhatten, sind 
bei auswärtigen Arbeiten, die länger als 2 Monate dauern, 
87 aise 6 Wochen, und an den. Tagen, vor em Gote vor 
. tern, ingsten un; eihnachten die Kosten einer 
Stüdlohn Bochenendheimfghrt TIT. Kl. nach ihrem Wohnort und 
1. Die Stülöhne sind so jestauseßzen, daß die Gefolg- zurü> zur Arbeitsstätte zu erstatten, wenn die Fahrt tat- 
[sc<aftsmitglieder bei durchschnittliher Arbeitsleistung unter sächlich ausgeführt worden ist oder wenn das Gefolgschafts- 
den im Betrieb üblichen Bedingungen einen durchschnittlichen mitglied nachweislich, anstatt selbst nac< Hause zu fahren, 
Verdienst von mindestens 15 v. H. über dem tariflichen einen Angehörigen an den Arbeitsort hat kommen lassen 
Stundenlohn erzielen. Der Gefolasmann hat die Wahl, ob er zu einem der
	        

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