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Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1985, 10. Wahlperiode, Band I, 1.-18. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1985, 10. Wahlperiode, Band I, 1.-18. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Zeitschrift

Titel:
Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin / herausgegeben vom Polizeipräsidium in Berlin
Unterreihe:
Ausgabe B : ohne öffentlichen Anzeiger
Herausgeber:
Berlin. Polizeipräsidium
Preußen. Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin: Preußische Verlags- und Druckerei GmbH 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1926-1945
ZDB-ID:
3044508-5 ZDB
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1935
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Fußnote:
Fehlende Ausgaben: Stück 18 (Seite 55-56), Stück 26 (Seite 79-82), Stück 54 (Seite 153-154), Stück 79 (221-226)
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15415751
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 800/1:1935
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Stück 97, 30. November 1935
Erschienen:
, 1935-11-30

Schnellzugriff

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  • Plenarprotokoll (Public Domain)
  • Ausgabe 1985, 10. Wahlperiode, Band I, 1.-18. Sitzung (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 1, 18. April 1985
  • Nr. 2, 25. April 1985
  • Nr. 3, 9. Mai 1985
  • Nr. 4, 23. Mai 1985
  • Nr. 5, 13. Juni 1985
  • Nr. 6, 27. Juni 1985
  • Nr. 7, 29. Juni 1985
  • Nr. 8, 6. Juli 1985
  • Nr. 9, 12. September 1985
  • Nr. 10, 26. September 1985
  • Nr. 11, 17. Oktober 1985
  • Nr. 12, 24. Oktober 1985
  • Nr. 13, 14. November 1985
  • Nr. 14, 28. November 1985
  • Nr. 15, 4. Dezember 1985
  • Nr. 16, 5. Dezember 1985
  • Nr. 17, 6. Dezember 1985
  • Nr. 18, 21. Dezember 1985

Volltext

Abgeordnetenhaus von Berlin - 10. Wahlperiode 
15. Sitzung vom 4. Dezember 1985 
778 
Frau Bischoff-Pflanz 
(A) ganz interessanter Aspekt ist - viele Senatsverwaltungen, 
aber interessanterweise ist die Senatsverwaltung für Schul 
wesen bei der Mitzeichnung nicht einbezogen. Das wirft auch 
ein Bild darauf, weil Schulpflicht für Asylbewerberkinder nicht 
existiert. Der Schulbesuch ist Ihnen freigestellt, ähnlich wie 
die Mittel, die sie nicht einmal bekommen oder wie Fahrgeld, 
Buntstifte u.ä. wie andere Heimkinder. Das ist alles nicht mit 
enthalten. Deshalb bitte ich Sie dringendst, diese Vorlage sich 
noch genauer anzusehen, zu diskutieren - auch im Innenaus 
schuß - und dann darüber abzustimmen statt einfach zu 
sagen, man verändere nur Kleinigkeiten, wo ein dermaßen 
dickes Hintergrundpaket dabei zu beachten ist. 
[Beifall bei der AL] 
Stellv. Präsidentin Wiechatzek: Weitere Wortmeldungen 
liegen nicht vor. Ich schließe die Einzelberatung und verbinde 
die Einzelabstimmungen mit der Schlußabstimmung. Der 
Ausschuß empfiehlt die Annahme der Vorlage. Wer dem 
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und 
Ordnungsgesetzes, Drucksache 10/306, seine Zustimmung zu 
geben wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke 
schön! Wer ist dagegen? - Das erstere war die Mehrheit, das 
Gesetz ist so angenommen. 
Ich rufe auf 
lfd. Nr. 6A, Drucksache 10/449: 
II. Lesung des Antrages der Fraktion der CDU und der 
Fraktion der F.O.P. über Änderung des Landesbesol 
dungsgesetzes, Drucksache 10/290, gemäß der Be- 
schlußempfehlung des Ausschusses für Inneres, Si 
cherheit und Ordnung vom 2. Dezember 1985 
(B) verbunden mit 
Drucksache 10/450: 
I. und II. Lesung des Antrages der Fraktion der CDU und 
der Fraktion der F.D.P. über 17. Landesbeamtenrechts 
änderungsgesetz 
Zur Drucksache 10/449 liegt ein Änderungsantrag der Fraktion 
der CDU und der Fraktion der F.D.P. vor: 
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: 
Die dringliche Beschlußempfehlung des Ausschusses 
für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 2. Dezember 
1985 - Drs. 10/449 - zum Antrag der Fraktion der CDU 
und der Fraktion der F.D.P. über Änderung des Landes 
besoldungsgesetzes (Drs. 10/290) wird wie folgt geän 
dert: 
1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fas 
sung: 
„Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbesol 
dungsgesetzes (Zweites Landesbesoldungsrechts 
änderungsgesetz - 2. LBesÄG)“ 
2. Artikel II wird gestrichen, und Artikel III zählt als 
Artikel II. 
Ich möchte zunächst fragen, ob gegen die Verbindung der I. 
und II. Lesung Widerspruch erhoben wird? - Das ist nicht der 
Falt. Ich eröffne a) die II. Lesung des Antrags zur Änderung des 
Landesbesoldungsgesetzes und b) die I. und II. Lesung des 
Siebzehnten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes, wo 
bei ich jeweils die Einzelberatung der Artikel miteinander 
verbinde. Da sich kein Widerspruch erhebt, rufe ich auf die 
Artikel I bis III, die Überschritt und die Einleitung des Zweiten 
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften im 
Wortlaut der Beschlußempfehlung, Drucksache 10/449, sowie (C) 
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der F.D.P., 
ferner die Artikel I und II, die Überschrift und die Einleitung des 
Siebzehnten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes im 
Wortlaut des Antrages, Drucksache 10/450. Gibt es hierzu 
Wortmeldungen? - Das ist nicht der Fall. Ich schließe jeweils 
die Einzelberatung und verbinde die Einzelabstimmung mit 
der Schlußabstimmung. Ich stelle zunächst das Zweite Gesetz 
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Abstimmung. 
Wer dem Gesetz im Wortlaut der Beschlußempfehlung, Druck 
sache 10/449, unter Berücksichtigung des Änderungsantra 
ges, durch den das Gesetz u.a. die neue Bezeichnung 
„Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesef- 
zes (Zweites Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 2. 
LBesÄG)“ erhält, seine Zustimmung zu geben wünscht, den 
bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön! Gibt es 
Gegenstimmen? - Bei einigen Gegenstimmen angenommen. 
[Zurufe von der SPD und der AL: Doch nicht 
einige!] 
- Also gut, dann bei Gegenstimmen dennoch angenommen. 
Nun haben wir über das Siebzehnte Gesetz zur Änderung 
des Landesbeamtenrechts im Wortlaut des Antrages, Druck 
sache 10/460, abzustimmen. Wer hier zustimmen will, den 
bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön! Gegenstim 
men? - Bei mehreren Gegenstimmen 
[Zuruf von der AL: bei erheblichen Gegenstim 
men!] 
- na gut, dann bei erheblichen Gegenstimmen - angenom 
men. 
Ich rufe auf 
lfd. Nr. 6B, Drucksache 10/428: 
II. Lesung der Vorlage - zur Beschlußfassung - über 
Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgeset 
zes, Drucksache 10/343, gemäß den Beschlußempfeh 
lungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziales 
vom 25. November 1985 und des Hauptausschusses 
vom 4. Dezember 1985 
Ich eröffne die II. Lesung und schlage vor, die Einzelberatung 
der drei Artikel miteinander zu verbinden. - Widerspruch gibt 
es nicht. Ich rufe also auf die Artikel I bis III, die Überschrift und 
die Einleitung im Wortlaut der Beschlußempfehlung, Drucksa 
che 10/428. Gibt es Wortmeldungen? - Herr Braun als erster, 
dann Frau Brinckmeier. 
Braun (CDU): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! 
Der Bundesgesetzgeber hat im Dezember 1984 die Mischfi 
nanzierung zwischen Bund und Ländern im Krankenhausbe 
reich aufgegeben und sich auf Rahmenrichtlinien beschränkt. 
Diese Regelung fordert eine neue landesrechtliche Grundlage 
für die Finanzierung der investiven Maßnahmen in den 
geförderten Krankenhäusern, wie sie Ihnen zur Beschlußfas 
sung vorliegt. Es ist übrigens die erste landesrechtliche 
Regelung im Bundesgebiet. Ich möchte hier nicht der Haus 
haltsdebatte vorgreifen und beschränke mich deshalb auf 
einen kurzen Hinweis. 
Die vorliegende gesetzliche Regelung trägt für das Jahr 
1986 ein Finanzvolumen von rund einer halben Milliarde DM 
für die Krankenhäuser. Im Vergleich zu dem Mittelansatz im 
Jahre 1981 bedeutet dies eine Steigerung um 140 Millionen 
DM, das sind 36%. Im Hinblick auf die von der Opposition so 
lautstark und kontrovers geführte gesundheitspolitische Dis 
kussion muß vermerkt werden, daß nach den fiskalischen 
Vorstellungen der SPD der Fördermittelbetrag zur wirtschaftli 
chen Sicherung der Krankenhäuser nicht etwa erhöht werden
	        

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