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Feuer-Ordnung für die Stadt Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Feuer-Ordnung für die Stadt Berlin (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin / herausgegeben vom Polizeipräsidium in Berlin
Unterreihe:
Ausgabe B : ohne öffentlichen Anzeiger
Herausgeber:
Berlin. Polizeipräsidium
Preußen. Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin: Preußische Verlags- und Druckerei GmbH 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1926-1945
ZDB-ID:
3044508-5 ZDB
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1935
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Fußnote:
Fehlende Ausgaben: Stück 18 (Seite 55-56), Stück 26 (Seite 79-82), Stück 54 (Seite 153-154), Stück 79 (221-226)
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15415751
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 800/1:1935
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Stück 56, 10. Juli 1935
Erschienen:
, 1935-07-10

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Feuer-Ordnung für die Stadt Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Nummer: No. 802; Stempel: C. Burkhardt, Berlin, Link-Strasse 9.
  • Erster Theil. Feuer-Schutz-Ordnung
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Titel I. Von dem Verhalten mit Feuer und Licht
  • Titel II. Von dem Verhalten mit feuergefährlichen Sachen
  • Feuer-Ordnung für Berlin. Motive
  • Einleitung
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Titel I. Von dem Verhalten mit Feuer und Licht
  • Titel II. Von dem Verhalten mit feuergefährlichen Sachen
  • Beilagen
  • A.
  • Tabelle
  • B Polizeiliche Bekanntmachung
  • C. Berlin, den 5. März 1827. Polizeiliche Bekanntmachung
  • D. Verordnungen und Bekanntmachungen der Behörden der Stadt Berlin
  • E.
  • F. Vorschrift über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren
  • G.
  • H. Verordnungen und Bekanntmachungen der Behörden der Stadt Berlin

Volltext

In diesem Sinne verordnete das Königlihe Ministerium des Innern und 
der Polizei durch" Resfript vom 25. Februar 1825. die Abänderung" der Bekännt- 
machung vom 2. Oftober 1801., die nac< näherer Ermittelung der verschiedenen 
Bereitungsmethoden und der ähnlichen gleich gefährlichen Substanzen durch das bei- 
gelegte Publifandum vom 5. März 1827. erfolgte, welches unterm 13. Oktober 1837. 
in den wesentlichsien Bestimmungen wiederholt ist. 
Das Sieden des Pechs, des Theers, Terpenthins, aller Lackfirnisse und der 
Bucdruckers<hwärze innerhalb der Gebäude, ist nac) dem übereinstimmenden Gut- 
achten aller Sachverständigen, mit einer so hohen Gefahr verbunden, daß bauliche 
Vorrichtungen gegen diese nicht ausreihen. Die Erwärmung dieser Substanzen zur 
Anwendung derselben zu gewissen gewerblichen Zwecken, namentlich des Theers bei 
der Dornschen und anderen Dachdeckungen, muß nothwendig, obwohl die Erfahrung 
zeigt, daß auch hiermit eine nicht unbedeutende Gefahr verbunden ist, auch innerhalb 
bebauter Grundstücke gestattet werden, wenn nicht auf die Anbringung dieser Dach- 
decfungen verzichtet werden soll. Zur Bereitung von Kopal-, Bernstein- und ähnli- 
<en, mittelst fetter Oele darzustellenden Lackfirnissen, versprechen dagegen bauliche Vor- 
richtungen einen genügenden Schuß, von deren zweckmäßiger Ausführung die Poli- 
zei- Behörde wegen der Größe der Gefahr erst Ueberzeugung genommen haben muß, 
bevor die Darstellung zugelassen werden kann, weshalb die polizeiliche Genehmigung 
vorbehalten wurde. Dies erscheint dagegen rücksichtlich der, im 43. 80. genannten 
Firnisse nicht erforderlich, vielmehr hinreichend, die darin aufgestellten besonderen Vor- 
sihtsmaaßregeln, welche sich übrigens aus der Natur der Gefahr und der Substan- 
zen ergeben, vorzuschreiben. 
ad 848. 82. und 83. 
Schwefeln. Dur einen Circular-Erlaß des Polizei-Präsidii vom 29. Dezember 1813. an 
das hiesige Korbmachergewerk , ist den Korbmachern untersagt, das Scwefeln der 
Körbe von jungen Lehrlingen ausführen zu lassen, auch eine Bestimmung rücksicht? 
lim der Beschaffenheit des Raumes ertheilt, in welchem das Sc<hwefeln Statt finden 
soll, soweit es die Lokalität überhaupt gestattet. Im Jahre 1828. wurde die Ange- 
legenheit generell aufgenommen, und durc< Reskript vom 2. Januar 1829. nach ein- 
geholtem Gutachten der technischen Deputation für Gewerbe festgeseßt, daß die höl- 
zernen Schwefelfammern nicht anders, als in gewölbten und gepflasterten Räumen 
angewandt werden dürften, solche aber, welche gemauert vder mit Blei ausgeschlagen 
und in beiden Fällen mit Blei beschlagenen Thüren versehen wären, au<- in Räyu- 
men mit massiven Wänden , einem steinernen oder Gips-Fußboden und mitgerohr? 
62
	        

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