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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin / herausgegeben vom Polizeipräsidium in Berlin
Unterreihe:
Ausgabe A : mit öffentlichem Anzeiger
Herausgeber:
Berlin. Polizeipräsidium
Preußen. Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin: Preußische Verlags- und Druckerei GmbH 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1926-1945
ZDB-ID:
3044507-3 ZDB
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1933
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Fußnote:
Fehlende Ausgaben: Stück 26-54 (Seite 67-152), Stück 85 (Seite 239-242), Stück 99-100 (Seite 287-294)
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15415466
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 800/1:1933
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Stück 56, 5. Juli 1933
Erschienen:
, 1933-07-05

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1999 (Public Domain)
  • Nr. 1, 29. Januar 1999
  • Nr. 2, 16. April 1999
  • Nr. 3, 4. Juni 1999
  • Nr. 4, 30. Juli 1999
  • Nr. 5, 10. September 1999
  • Nr. 6, 30. September 1999
  • Nr. 7, 10. Dezember 1999

Volltext

Zur Anwendung gibt das Bundesministerium des Innern fol- Beispiel: 
gende Hinweise: Ein Trennungsgeldberechtigter wird vom 1. August bis’ 
1 Aufhebung des 8 1 Abs. 3 Satz 2 TGV 31. Dezember von „A“ nach „BB“ abgeordnet; Dienst- 
. ; rate antrittsreise am 31. Juli. In „B“ wird zum 1. August ein 
Ein vor dem 1. Juni 1999 bewilligtes Trennungsgeld Appartement zum Preis von 600 DM monatlich gemie- 
nach $ 1 Abs. 3 Satz 2 TGV (alt) wird nach den bisheri- tet. An Übernachtungsgeld (Anteil im Trennungsreise- 
gen Vorschriften weitergewährt (Artikel 3 der Verord- geld und das Trennungsübernachtungsgeld) stünde im 
nung vom 26. Mai 1999). Maßgebend ist, dass Tren- Monat August zu: 
nungsgeld bis zu diesem Tag bereits bewilligt worden Se 
ist. 1. bis 14. August 
im Trennungsreisegeld 
. (39 DM X 14’ Tage) 546,00 DM 
Neufassung des 83 Abs. 2 bis 4 TGV 15. iS 31. August 
Das neue Recht unterscheidet zwischen dem pauscha- Trennungsübernachtungsgeld 
len Trennungstagegeld (Absatz 3) und dem gegen 600 DM: 31 Tage = 19,35 DM 
Nachweis der Unterkunftskosten zu zahlenden Tren- anteilige Miete pro Tag X 17 Tage 328,95 DM 
nungsübernachtungsgeld (Absatz 4). ra 
zusammen 874,95 DM 
} Als Trennungstagegeld wird die Summe der nach Bei längerfristigen Maßnahmen nach $ 1 Abs. 2 TGV 
der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugs- gilt ein zeitversetzes Nebeneinander von BRKG und 
werte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen TGV, welches die bisherige Verlängerungsmöglichkeit 
gezahlt. Unter den Voraussetzungen des $3 Abs. 3 für Zahlungen des Trennungsreisegeldes ersetzt. 
Satz 2 TGV beträgt das Trennungstagegeld 150 Prozent 
dieses Betrages. Die bisherige Dreistufigkeit des Tren- In den ersten 14 Tagen einer entsprechenden 4 
nungstagegeldes in 83 Abs.2 Satz 1 TGV (alt) .nach ES nl SS En TO ADD DREG 
Rei : # ernachtungsgeld nac Ss. 
TOTEIEPPEN und drei Reisekostenstufen ist weggefal in Verbindung mit 83 Abs. 1 Satz 1 TGV, 
Die maßgebenden Sachbezugswerte für das Kalender- ab dem 15. Tage erhält er Trennungsüber- 
jahr 1999 sind durch Artikel 1.der Verordnung vom nachtungsgeld nur in Höhe der nachgewie- 
18. Dezember 1998 (BGBl. I. S. 3822) festgesetzt _wor- senen notwendigen Unterkunftskosten nach $3 
den. Nach Rundschreiben des Bundesministeriums der Abs. 2 und 4 Satz 1 TGV 
Finanzen vom 12. Januar 1999 - ZC2- 01959 - 1/99 - Bei dem Übernachtungsgeld nach 8 10 Abs. 2 BRKG 
betragen sie pro Tag einheitlich in allen Bundesländern handelt es sich um einen pauschalierten Betrag, der 
— für Frühstück 2,63 DM und unabhängig von Nachweisen zusteht - also. gerade 
nn N auch, wenn im Einzelfall ein Berechtigter preiswerter 
— für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM. als 39 DM übernachtet (Ausnahmen 8 12 Abs. 2, $ 17 
Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt, künf- Abs. 1 BRKGO). 
tige Anderungen der maßgebenden Sachbezugswerte Die tatsächlichen Übernachtungskosten werden im 
jeweils mitzuteilen. Berechnungsbeispiel erst ab dem 15. Tage der Maß- 
ws N nahme‘ relevant. Daher erhält der Berechtigte 
Als Trennungsübernachtungsgeld werden nachgewie- Übernachtungskosten lediglich für die verbleibenden 
sene notwendige Kosten für eine angemessene Unter- 17 Tage des Monats - und zwar genau in der in diesem 
kunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören Zeitraum: entstandenen notwendigen und. nachweis- 
auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft baren Höhe. Die ersten 14 Tage sind über das Über- 
zusammenhängenden Nebenkosten. Das sind diejeni- nachtungsgeld abgegolten. 
gen Kosten, die für die Gebrauchsüberlassung von 
Wohnraum auf Grund eines Mietvertrages oder einer 
ähnlichen Nutzungsvereinbarung als Miete zu zahlen Zu 84:08, 1. IGY 
sind. In den Fällen des $4 Abs. 1 TGV stehen das Tagegeld 
des Trennungsreisegeldes und das-Trennungstagegeld 
2.2.1 Zu den notwendigen Unterkunftskosten rechnet ferner nicht zu, wenn jeweils die unter $ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 
eine Zweitwohnungssteuer, wenn der Berechtigte als TGV umschriebenen Sachverhalte für volle Kalender- 
Mieter von Wohnraum zu einer solchen zulässiger- tage erfüllt sind. 
weise herangezogen wird. Zu den notwendigen Unter- Sofern der Berechtigte keinen: vollen Kalendertag 
kunftskosten gehört. auch die Fehlbelegungsabgabe, abwesend ist, greift die Anrechnung nach 84 Abs. 2 
wenn sie neben der Miete vom Berechtigten zu zahlen TGV. Danach wird ein für eine Dienstreise oder einen 
ist. Dienstgang zustehendes Tagegeld („Teiltagegeld“) nur 
auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes angerech- 
2.2.2 Die Rundschreiben. des Bundesministeriums des net; Trennungstagegeld wird neben dem Tagegeld für 
Innern vom 22. April 1992 - D 1I15‘- 222 704 - 2/1 Dienstreisen/Dienstgänge von 10 oder 20 DM gewährt. 
(GMBI S. 408), 9. März 1993 - D III5 - 222 704 - 2/1 - 
und 16. Oktober 1995 - D 15 - 222 704 - 2/1 - sind; Die Bekanntmachung der Neufassung der Trennungs- 
soweit sie die Verlängerung der Bezugsdauer von Tren- geldverordnung vom 29. Juni 1999 erfolgte im BGBl. I 
nungsreisegeld über den 14. Tag hinaus. betreffen, mit S. 1533.“ 
Inkrafttreten der Siebenten Verordnung zur Änderung 
der TGV gegenstandslos geworden. 
2.2.3 Unterkunftskosten werden tageweise berechnet, wenn 
bei monatlicher Mietzahlung nach beendeter Dienst- 
antrittsreise der 15. Tag nicht auf einen Monatsersten 
fällt. 
90 $ DBIINFr. 7/10. 12. 1999
	        

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