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A treetop diner: camera trapping reveals novel arboreal foraging by fishing cats on colonial nesting birds in Bangladesh / Sadik, Allama Shibli (Rights reserved)

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Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1922 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin / herausgegeben vom Polizeipräsidium in Berlin
Unterreihe:
Ausgabe A : mit öffentlichem Anzeiger
Herausgeber:
Berlin. Polizeipräsidium
Preußen. Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin: Preußische Verlags- und Druckerei GmbH 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1926-1945
ZDB-ID:
3044507-3 ZDB
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1933
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Fußnote:
Fehlende Ausgaben: Stück 26-54 (Seite 67-152), Stück 85 (Seite 239-242), Stück 99-100 (Seite 287-294)
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15415466
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 800/1:1933
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

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  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1922 (Public Domain)
  • No. 1 (1-29), 1921/12/30
  • No. 2 (32), 1922/01/13
  • No. 3 (32a-61), 1922/01/13
  • No. 4 (63), 1922/01/20
  • No. 5 (64-88), 1922/01/20
  • No. 6 (89a-108), 1922/01/27
  • No. 7 (108a-123), 1922/02/03
  • No. 8 (124-159), 1922/02/17
  • No. 9 (160-178), 1922/02/24
  • No. 10 (178a-201), 1922/03/03
  • No. 11 (205-209), 1922/03/10
  • No. 12 (210), 1922/03/13
  • No. 13 (211-216), 1922/03/14
  • No. 14 (217-260a), 1922/03/17
  • No. 15 (264-282), 1922/03/24
  • No. 16 (Zu 281), 1922/03/28
  • No. 17 (283-309), 1922/04/01
  • No. 18 (310-321), 1922/04/07
  • No. 19 (322-340), 1922/04/13
  • No. 20 (341), 1922/04/21
  • No. 21 (342-356), 1922/04/21
  • No. 22 (359-360), 1922/04/24
  • No. 23 (361-374), 1922/04/28
  • No. 24 (378-386), 1922/05/05
  • No. 25 (388-401), 1922/05/12
  • No. 26 (402-411), 1922/05/19
  • No. 27 (412-423), 1922/05/26
  • No. 28 (424-435), 1922/06/02
  • No. 29 (437), 1922/06/03
  • No. 30 (437a-448), 1922/06/09
  • No. 31 (449-469), 1922/06/16
  • No. 32 (470-488), 1922/06/23
  • No. 33 (489-500), 1922/06/29
  • No. 34 (501-510), 1922/06/30
  • No. 35 (512-539), 1922/07/14
  • No. 36 (544-601), 1922/08/25
  • No. 37 (604-630), 1922/09/01
  • No. 38 (631-631f), 1922/09/08
  • No. 39 (632-656), 1922/09/08
  • No. 40 (659-673), 1922/09/15
  • No. 41 (674-688), 1922/09/22
  • No. 42 (690-693), 1922/09/26
  • No. 43 (694-695), 1922/09/28
  • No. 44 (696-713), 1922/09/29
  • No. 45 (717-742), 1922/10/06
  • No. 46 (744), 1922/10/10
  • No. 47 (745-751), 1922/10/18
  • No. 48 (751a-771), 1922/10/20
  • No. 49 (773-789, 1922/10/27
  • No. 50 (791-805), 1922/11/03
  • No. 51 (806-819, 1922/11/10
  • No. 52 (823-835), 1922/11/17
  • No. 53 (836a-851), 1922/11/24
  • No. 54 (852), 1922/11/27
  • No. 55 (853-864), 1922/12/01
  • No. 56 (866-875), 1922/12/08
  • No. 57 (877-878), 1922/12/11
  • No. 58 (879-897), 1922/12/15
  • No. 59 (899-901, 1922/12/19
  • Anlage: (30-31.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 30. Dezember 1921
  • Anlage: (62.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 13. Januar 1922
  • Anlage: (89.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 20. Januar 1922
  • Anlage: (202-204.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 3. März 1922
  • Anlage: (261-263.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 17. März 1922
  • Anlage: (357-358.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 21. März 1922
  • Anlage: (375-377.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 28. April 1922
  • Anlage: (387.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 5. Mai 1922
  • Anlage: (436.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 2. Juni 1922
  • Anlage: (511.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 30. Juni 1922
  • Anlage: (540-543.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 14. Juli 1922
  • Anlage: (602-603.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 25. August 1922
  • Anlage: (657-658.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 8. September 1922
  • Anlage: (689.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 22. September 1922
  • Anlage: (714-716.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 29. September 1922
  • Anlage: (743.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 6. Oktober 1922
  • Anlage: (772.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 20. Oktober 1922
  • Anlage: (790.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 27. Oktober 1922
  • Anlage: (820-822.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 10. November 1922
  • Anlage: (836.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 17. November 1922
  • Anlage: (865.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 1. Dezember 1922
  • Anlage: (876.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 8. Dezember 1922
  • Anlage: (898.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 15. Dezember 1922

Volltext

243 
vorlsge — 
für üie 
Stsüwerorünelenoerksmmluns üer Slsttt Berlin. 
341. Dringlichtcitsvorlage I. Nr. I Trf. 1/221 
jur Brich lustiaiiun., , betreffend Erhöhung 
der LSHne der städtischen Arbeiter für dir 
Monate April und Mai 1922 und Festsetzung 
»er wichtigsten strittigen Punkte für den 
4. Manteltarif sowie Testung der entstehen 
den Mehrausgaben der Werke. 
Der !>. Lohntarif für die städtischen Arbeiter, der 
sich auf dem Schiedsspruch vom 7. März d. Js. aus 
baut, sollte Gültigkeit haben bis zum 31. März und 
danach ohne Kündigungsfrist bis auf weiteres. Während 
des Monats März stiegen die Lebenshaltungskosten in 
einem Maste, das es uns nicht ermöglichte, neue For 
derungen der Arbcitnehmerverbände abzulehnen. Bei 
der Bewilligung von Lohnerhöhungen waren wir ge 
zwungen, Rücksicht zu nehmen auf die ain 1. April ein 
getretene Lohnerhöhung für die Reichsarbe-ter, anderer 
seits durfte nicht außer acht gelassen werden, daß die 
städtischen Arbeiter durch den zur Zeit noch geltenden 
Manteltarif wesentliche Vergünstigungen gegenüber den 
Reichsarbeitern und auch allen anderen mit ihnen ver 
gleichbaren Arbeitern der Privatindustrie voraus haben. 
Wir machten deshalb zur Bedingung, über einen neuen 
Lohntarif nur zu verhandeln, wenn auch die Abänderung 
des Manteltarifs gleichzeitig erörtert wird. Diese Ver 
handlungen haben am 31. März und 7. April stattge 
funden, aber zu keinem Ergebnis geführt. Wir haben 
deshalb wegen der Streitigkeiten aus dem Manteltarife, 
die Gegenseite dagegen wegen ihrer Lohnforderungen, den 
Reichsarbeitsminister um Einsetzung eines SchlichtuugS- 
auSschuffeS ersucht, der ani 12. bis 14. April getagt und 
den in der Anlage beigefügten Schiedsspruch gefällt hat. 
Aus dem Schiedssprüche geht hervor, daß ein über 
24 Jahre alter Arbeitnehmer außer den Lohn, und 
Kinderbeihilfen, die unverändert geblieben sind, 
im April: im Mai: 
») als ungelernter Arbeiter 14,eo .4k, 14, o Jk, 
b) angelernter 14,so - l5,ov - 
c) .Handwerker.... 16,oo - 15,so 
Stundcnlohn erhält. Das bedeutet gegenüber den zur Zeit 
geltenden Lohnsätzen eine Zulage von rund 3,so Jk pro 
Stunde für den Monat April und 4 Jk stündlich |für 
den Monat Mai. Die Annahme dieses Schiedsspruches 
würde eine Mehrausgabe von rund 670 Millionen Mark 
jährlich für die Stadt bedeuten. Die neue Lohnbelastung 
soll für die Kämmereiverwaltung aus den für 1922 fest 
zusetzenden Steuern und für die städtischen Werke durch 
folgende Erhöhungen der Werktarife gedeckt werden: 
Für Gas: durch Einführung der Kohlenklausel 
gemäß der Anlage. 
Für S t r o m: f ü r W a s f e r : 
um l Jk aus 7,30 Jk, um 50 H auf 2,so ■%, 
für Straßenbahn: um l „# auf 4 ,ik. 
Weitere Erläuterungen hierzu werden nachgereicht. 
Hinsichtlich der Abänderung wichtiger Manteltarif- 
bestimmungen legt der Schiedsspruch mit Geltung vom 
> Juli 1922 folgendes fest: 
a) Die 8 ständige Arbeitszeit einschließlich der 
15 Minuten Pause bleibt wie bisher bestehen. 
b> Als Krankenlohu wird de» erwerbsunfähigen 
Arbeitnehmern ein Betrag von 90 pEt. des Brutto 
lohnes abzüglich des Krankengeldes gewährt mit 
der Maßgabe, daß für die ersten 3 Krankheits 
tage in jedem Falle der übliche KrankengeldlageS- 
fatz in Abzug kommt, auch wenn er von der 
Krankenkasse nichl gezahlt wird Wird von der 
Krankenkasse während der ersten 3 Tage ein 
Krankengeld gemährt, so wird dieses darüber 
hinaus vom Loh» gekürzt. 
c) ES wird ein Urlaub gewährt, dessen Tauer an Kalender 
tagen gleich sein soll der Summe aus Vs der in. Rech 
nungsjahre vollendeten Lebensalterszahl und dem 
zweifachen der vollendeten Dienstaltersjahre, wobei 
höchstens 5 Dienstjahre gerechnet werden. Arbeit 
uehmer im Lebensalter unter 21 Jahren erhalten 
i» jedem Falle 8 Kalendertage, Aeltere Arbeit 
nehmer erhalten ini Höchstfälle 28 Kalendertage, 
ä) Frühere bessere Arbeitsbedingungen solle» während 
der Dauer des neuen Manteltarifes nur insoweit 
i» Geltung bleiben, als sie von den Parteien in 
diesem Manteltarise besonder« festgelegt werde», 
s) Der neue 4. Manteltarif soll vom 1. Juli 1922 
bis zum 31. März 1924 gelten. 
Ueber das Mitbestimmungsrecht ist vor dem Schieds 
gericht die anliegende Verständigung erfolgt. Sie beläßt 
das Mitbestimmungsrecht im wesentlichen i» dem bis 
herigen Umfange, beseitigt aber die Bestimmung, welche 
bisher bei jedem Widerspruch gegen eine Kündigung die 
Stadt zur Fortzahlung des Lohnes bis zur Erledigung 
des SchlichtungSversahrens verpflichtete. 
Der Schiedsspruch bringt den städtischen Arbeitern 
eine sehr bedeutende Lohnerhöhung, die Über die Teuerung 
des letzten Monats hinausgeht. Er schließt indessen für 
die Stadt durch Festsetzung besonders wichtiger Punkte 
des Manteltarifes auch so wesentliche Vorteile in sich 
ein, so daß wir die Annahme des Schiedsspruches 
empfehlen. Wir beantrage», zu beschließen: 
Die Versammlung stimmt dem Schiedssprüche des 
Schlichtungsausschusses beim Reichsarbeitsministerium 
vom 14. April d. Js. und der dabei vereinbarte Neu 
regelung des Mitbestimmungsrechtes zu und erklärt 
sich mit der Aufbringung der erforderlichen Mittel 
durch folgende Steigerung dir Werkstarife einverstanden: 
jür Strom: für Wasser: 
um 1 ,4k aus 7,.io M, um 50 I aus 2,50 Jk. 
für Straßenbahn: 
uni 1 Jk auf 4 Jk. 
F ü r Gas : stimmt die Versammlung der Einführung 
der Kohlenklausel auf der Grundlage von 3,3» .4k je 
Kubikmeter bei 900 Jk Kohlenpreis mit 1 , Gaspreis 
aus je 2 Je Kohlenpreis zu. 
Die Frist für die Annahme des Schiedsspruches 
läuft bis zum 27. April 1922. 
Berlin, den 15. April >922. 
Magistrat. 
B ö ß. K o b l e n z e r. 
8» 341. Anlage A. 
Vorlage (J.-Nr. 1 Trf. 1 /22) — zur Vcschlnst- 
saffung , betreffen» anderweite Festsetzung 
des «a «preise«. 
In der Dringlichkeitsvorlage an die Stadt 
verordnetcnverfammlung vom 1. April 1922, in der die 
Erhöhung des Gaspreises aus 3,m M beantragt war, 
hatten wir schon darauf hingewiesen, daß dir am 
1. April 1922 in Kraft getretene Kohlenpreiserhöhung
	        

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