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Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1864 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1864 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin / herausgegeben vom Polizeipräsidium in Berlin
Subseries:
Ausgabe A : mit öffentlichem Anzeiger
Publisher:
Berlin. Polizeipräsidium
Preußen. Polizei-Präsidium
Publication:
Berlin: Preußische Verlags- und Druckerei GmbH 1945
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
1926-1945
ZDB-ID:
3044507-3 ZDB
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
340 Recht
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1929
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15413982
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Stück 41, 12. Oktober 1929
Publication:
, 1929-10-12

Contents

Table of contents

  • Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1864 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Ausgabe 1864,1 No. 1, 3. Januar 1864
  • Ausgabe 1864,2 No. 2 , 10. Januar 1864
  • Ausgabe 1864,3 No. 3, 17. Januar 1864
  • Ausgabe 1864,4 No. 4, 24. Januar 1864
  • Ausgabe 1864,5 No. 5, 31. Januar 1864
  • Ausgabe 1864,6 No. 6, 7. Februar 1864
  • Ausgabe 1864,7 No. 7, 14. Februar 1864
  • Ausgabe 1864,8 No. 8, 21. Februar 1864
  • Beilage zu Nr. 8 des Communal-Blattes vom 21.2.1864
  • Ausgabe 1864,9 No. 9, 28. Februar 1864
  • Ausgabe 1864,10 No. 10, 6. März 1864
  • Ausgabe 1864,11 No. 11, 13. März 1864
  • Ausgabe 1864,12 No. 12, 20. März 1864
  • Ausgabe 1864,13 No. 13, 27. März 1864
  • Ausgabe 1864,14 No. 14, 3. April 1864
  • Berlin's Wohlthätigkeit
  • Ausgabe 1864,15 No. 15, 10. April 1864
  • Ausgabe 1864,16 No. 16, 17. April 1864
  • Bekanntmachung betreffend die Kehrbezirke der Straßen-Reinigung
  • Ausgabe 1864,17 No. 17, 24. April 1864
  • Ausgabe 1864,18 No. 18, 1. Mai 1864
  • Ausgabe 1864,19 No. 19, 8. Mai 1864
  • Ausgabe 1864,20 No. 20, 15. Mai 1864
  • [Stellung der Bezirksvorsteher]
  • Ausgabe 1864,21 No. 21, 22. Mai 1864
  • Ausgabe 1864,22 No. 22, 29. Mai 1864
  • Ausgabe 1864,23 No. 23, 5. Juni 1864
  • Protokoll der außerordentlichen Berzirks-Vorsteher-Konferenz vom 30. Mail 1864
  • Ausgabe 1864,24 No. 24, 12. Juni 1864
  • Ausgabe 1864,25 No. 25, 19. Juni 1864
  • Ausgabe 1864,26 No. 26, 26. Juni 1864
  • Ausgabe 1864,27 No. 27, 3. Juli 1864
  • Ausgabe 1864,28 No. 28, 10. Juli 1864
  • Ausgabe 1864,29 No. 29, 17. Juli 1864
  • Ausgabe 1864,30 No. 30, 24. Juli 1864
  • Ausgabe 1864,31 No. 31, 31. Juli 1864
  • Ausgabe 1864,32 No. 32, 7. August 1864
  • Ausgabe 1864,33 No. 33, 14. August 1864
  • Ausgabe 1864,34 No. 34, 21. August 1864
  • Ausgabe 1864,35 No. 35, 28. August 1864
  • Ausgabe 1864,36 No. 36, 4. September 1864
  • Ausgabe 1864,37 No. 37, 11. September 1864
  • Ausgabe 1864,38 No. 38, 18. September 1864
  • Ausgabe 1864,39 No. 39, 25. September 1864
  • Ausgabe 1864,40 No. 40, 2. Oktober 1864
  • Ausgabe 1864,41 No. 41, 9. Oktober 1864
  • Ausgabe 1864,42 No. 42, 16. Oktober 1864
  • Ausgabe 1864,43 No. 43, 23. Oktober 1864
  • Ausgabe 1864,44 No. 44, 30. Oktober 1864
  • Ausgabe 1864,45 No. 45, 6. November 1864
  • Ausgabe 1864,46 No. 46, 13. November 1864
  • Ausgabe 1864,47 No. 47, 20. November 1864
  • Ausgabe 1864,48 No. 48, 27. November 1864
  • Ausgabe 1864,49 No. 49, 4. Dezember 1864
  • Revidirtes Statut für den Gewerks-Kranken-Verein zu Berlin
  • Ausgabe 1864,50 No. 50, 11. Dezember 1864
  • Ausgabe 1864,51 No. 51, 18. Dezember 1864
  • Ausgabe 1864,52 No. 52, 25. Dezember 1864

Full text

HSE 
ben und Gewerbe eingreifen; daß ferner die Fortführung der 1 ihrer Ansicht nach unrichtigen Auslegung des Gesetzes ein Betition8- und 
Regierung ohne einen geordneten Staatshaushalt und der immer Beschwerderecht untersagen will, das sie seit Alters her bis in die neueste 
tiefer gehende Verfassungs-Conflikt den Kredit und das Vertrauen Zeit ungestört ausgeübt, und dessen Entziehung die Gesammtbürgerschaft 
der besißenden und gewerbtreibenden Klassen in immer weiteren der Stadt des Mittels berauben würde, sich dur< ihre Berireter ver= 
Kreisen gefährden, und daß Se. Majestät der König unterthänigst trauensvoll an den Landesherrn zu wenden. Wenn die Königl. Regie- 
gebeten wird, durch schleunige Berufung des Landtags die Wider= rung der Meinung ist, daß die in dem Beschlusse der Stadtverordneten 
herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes herbeiführen. vom 4. Juni c. hervorgehobenen Maaßregeln der Staatsregierung keine 
Wir tragen demgemäß darauf an, Gemeinde-Angelegenheit berühren und daber nicht Gegenstand einer Pe- 
die Stadtverordneten-Versammlung wolle ihren Vorsteher und eine ttion sein können, so widerspricht dies ver Auslegung der Städte-Ord- 
kleinere Zahl von Mitgliedern zu dieser Deputation ernennen und nung, wie dieselbe seit ihrem Bestehen gehandhabt ist. Der wörtlich aus 
den Magistrat ersuchen, den Herrn Ober-Bürgermeister nebst einer dem 8. 33 der (GSemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 überuyommene 
Anzahl von Mitgliedern seinerseits zu deputiren , um Seiner S8. 35. der Städte-Ordnung ist eine allgemein für Stadt- und Land- 
Majestät dem Könige mündlich und nöthigenfalls schriftlich dies gemeinden ergangene Bestimmung, um die Communal-Behörden innei- 
Gesuch im Namen der Communal-Behörden ehrfurchtsvoll VOrZU= halb ihrer dur< das Gesetz und durch die Bestimmung der Commune 
tragen,“ gegebenen Kompetenz zu erhalten, und ist positiv s<on im 8. 108. der 
angenommen und ihrerseits Mitglieder zu der Deputation ernannt. Zn der Städte-Ordnung von 1808 enthalten. Der Sinn der gesetzlichen Be- 
Sitzung vom 5. Juni sind wir diesem Beschlusse beigetreten: Bevor der- shränfung sollte offenbar nur dahin gehen, daß sich die Communen mit 
selbe zur Ausführung gelangen konnte, ging am Tage darauf bei dem ge- Gegenständen, die zur Beschlußnahme des Landtags oder anderer öffent- 
horsamst unterzeichneten Vorsitzenden unseres Collegit ein Schreiben der licher oder Privat-Corporationen gehören, nicht zu befassen haben; dahin 
Königl. Regierung ein, worin dieselbe unter Hinweis auf 8 35 der Städte= zielende Beschlüsse könnte auch der Magistrat in keiner Weije ausführen. 
Ordnung erklärte, daß der Gegenstand obigen Antrags feine Gemeinde- Cine dem Gesetze nicht zukommende Trageweite dürfte aber dem 8. 35. 
Angelegenheit sei, die Stadtverordneten-Versammlung daher durch jenen Be- 1. 6. gegeben werden, wenn die gejeblichen Vertreter der Commune nicht 
schluß ihre Befugnisse überschritten habe, und wenn an< vorausgeseßt werde, mehr das Recht haben sollten, ihre Beschwerden und Petitionen über all- 
daß der Vorsitzende auf Grund der Bestimmungen des 8 56 ad 2 und gemeine Maaßregeln und Uebelstände, vur< welche die Commune in be= 
8 57 alin. 2 der Ausführung jenes Beschlusses sofort entgegentreten werde, jonderem Maaße getroffen wird, zur Kenntniß höherer Stellen zu bringen. 
doch von dem Beschluß, den der Magistrat in Folge des Antrages der Cs handelt sich in sol<em Falle gar niht um vom Magistrat auszuführende 
Stadtverordneten fasse, ohne Verzug Nachricht zu geben sei. „Beschlüsse“, sondern um das Beschwerderecht, welches jedem Unierthanen, 
Nachdem der gehorsamst unterzeichnete Vorsißende am 6. Zuni der auch jedem Beamten gegen seine Vorgesetzten, jedem Privaten, wie jeder 
Königlichen Regierung ausführlich berichtet hatte, daß und aus welchen Mo- Gesammtheit, mit oder ohne Korporationsre<ht, in Bezug auf die sie ver- 
tiven das Colleginm dem Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung bei- letzenden Anordnungen zusteht. Den Communal- Behörden als solchen 
getreten sei, daß er persönlich nach gewissenhafter Erwägung die Ueberzeu- diese. Befagniß absprechen, würde einer dur nichts geredhifertigten capitis 
gung, daß die Stadtverordneten, indem sie jenen Beschluß gefaßt, ihre Be- deminutio der Stadtgemeinden gleichen, und das Staatsinteresse würde 
fugnisse überschritten hätten, nicht habe gewinnen können, nur daß er vor- wesentlich weniger gefährdet sein, wenn an Stelle von Massen-Petitionen 
läufig dem Magistrats-Collegio eine Kenntniß von dem Inhalte des Erlasses oder Demonstrationen die gesetzlich verorpneten Vertreter und Vorstände 
vom 5. Juni geben zu dürfen nicht geglaubt habe, erfolgte die in Abschrift der Staatsbürger das Wort nehmen, und der allgemeinen Stinmung 
gehorsamst beigefügte Verfügung der Königlichen Regicrung vom 7. Zuni, einen geordneten Nachdru> geben. Die biSherige Praxis der Staats- 
durch welche die Ausführung des Beschlusses der Stadtverordneten unter- regierung und des Landtages hat es nie zweifelhaft ers<heinen lassen, daß 
jagt wird. als Gemeinde - Angelegenheiten im Sinne des S. 35. der Städte-Ord= 
Wir haben diesen Erlaß der Ober-Aufsicht8-Instanz pflichtschuldig der nang nicht bloß Gegenstände und Interessen der Communalverwaltung, 
Stadtverordneten = Versammlung mitgetheilt. Leßtere hat in ihrer Sißkung sondern auch allgemeine Maaßregeln ver Regierung und allgemeine Grund- 
vom 18. d. Mts., den nebst den zugehörigen Änlagen hier ganz ergebenst jäße der Gesetzgebung zu betrachten seien, soweit der betreffenden Com- 
angeschlossenen Beschluß gefaßt, und gestatten uns zur Begründung der Be= mune dadur< besondere Nachtheile entstehen. Die Landtagsverhandlungen 
sc<hwerde, Folgendes ganz gehorsamst Ew. Erxcellenz anzuführen. enihalten in jedem Jahrgange Besc<werden und Petitionen von Magi-= 
Wir halten zunächst die qu. Regierungsverfügung in formeller Bezie- straten oder Stadtverordneten - Versammlungen, gemeinsam oder besonders, 
hung nicht für begründet. über Bestimmungen der Städie- Ordnung , der Mahl = und Schlachtsteuer= 
Der 8. 77. der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 bestimmt: geseßgebung und Verwaltung, der Einquartierungs- und Servis-, der 
„Wenn die Stadtverordneten einen Beschluß gefaßt haben, wel- Gewerbe- und Fabrik - Gesetzgebung, ver Festungsrayon - Gesetze 2x., 
<jer deren Befugnisse überschreitet, geseß= oder rechtswidrig ist, ebenso Anträge auf Aenderung der Gerichtsverfassung, der Unterrichts-, 
oder das Staatswohl verletzt, so ist die Aufsichtsbehörde ebenso Agrar - und Wege- Gesetzgebung, der Kreis - und Provinzial = Verfassung, 
befugt als verpflichtet, den Vorstand der Stadtgemeinde zur vor- Aufhebung von Provinzialrechten 2c. Niemals ist dabei die Legitimation 
läufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser auf Grund des 8. 35. der Städte -Ordnung bestritten, und als Ab- 
hat hiervon die Stadtverordneten zu benachrichtigen und über den weisungsgrund der Beschwerden angeführt werden, daß außer der petitio- 
Gegenstand des Beschlusses sofort an die Negierung zu berichten. nixenden Commune noch andere von denselben Nachtheilen betroffen wor- 
Die Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der den. Selbst das Rescript des Königl. Ministerii ves Innern vom 29. April 
Gründe zu geben. 1852 (Hübner, Städte-= Ordnung S. 163), wenn es auc< den nach un= 
Die hier gegebenen Vorschriften sind unseres gehorsamsten Dafürhal- jerer Ansicht niht richtigen Standpunkt einnimmt, daß die Beschlüsse der 
tens im vorliegenden Falle von der Königlichen Regierung zu Potsdam nicht Gemeinderäthe im Sinne des 8. 33. der Gemeinde - Ordnung sich auf die 
befolgt. Dieselbe hat weder den Vorstand der Stadtgemeinde, d. h. jpeciellen Angelegenheiten und Interessen ihrer Gemeinde zu - beziehen 
den Magistrat zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung des Beschlusses haben, will doch denselben nicht unbedingt die Kompetenz zur Beschluß- 
veranlaßt, noc<, nachdem derselbe die Stadtverordneten davon benachrichtigt fassung über Petitionen, weiche die Gesetzgebung über das Gemeinvewesen 
und über den Gegenstand des Beschlusses berichtet, unter Anführung der betreffen, absprechen, wie es eine Regierung gethan hatte. Es scheint uns 
"Gründe ihre Entscheidung gegeben, vielmehr hat sie nur den Vorsitzenden unzulässig , Staatsangelegenheiten und Gemeinde - Angelegenheiten als einen 
des Borstandes aufgefordert, ihr von dem Beschlusse, den der Magistrat sic) ausshließenden Gegensatz hinzustellen; beide stehen in untrennbarem 
fassen würde, Kenntniß zu geben, und nachdem derselbe dies mit dem aus- Zusammenhang, und so wenig die Stadtverordueten ihre Berathungen 
drücklichen Bemerken gethan, daß er den Magistrat von dem Erlasse vor- und Beschlüsse auf sol<e Gegenstände bes<ränfen können, welche nur die 
läufig noch nicht benachrichtigt, hat die Königliche Regierung unser Verhal- ganze Gemeinde als Korporation, nicht etwa bloß einzelne Theile oder 
ten gemißbilligt, und in Bezug auf die Stadtverordneten nicht eine vorläufige Glieder derselben berühren, ebensowenig kann von ihrer Berathung eine 
Beanstandung, sondern sofort eine definitive Entscheidung getroffen, also da- Angelegenheit ausgeschlossen werden, deren Wirkung und Einfluß über die 
durc<) sowohl dem Magistrat als der Stadtverordneten-Versammlung die Ge- specielle Gemeinde hinausgreift. Die hiesige Stadtverordueten= Versamm- 
legenheit entzogen, ihre Beschlüsse zu rechtfertigen. Wir vermissen aber auch lung hat unbehindert und unter den Augen der Aufsichtsbehörde, auch 
mit den Stadtverordneten die vom Gesetz angeordnete Anführung der Gründe ohne ihren besonderen Auftrag, einerseits über die Beseitigung von Män- 
der Regierungs-Entscheidung, welche unmöglich durch das bloße Wort „un- geln der Städte- Ordnung, über die Competenzverhältnisse zu den Re- 
zweifelhaft“ erset werden können. Die Städte-= Ordnung enthält nirgends gierungsbehörden, über Mahl- und Sclachtsteuer, über Einzugs- und 
eine Bestimmung darüber, was unter dem Ausdru „„Gemeinde-Angelegen- Hausstandsgeld, über Gewerbe= und Fadbrikgesetze u. dergl., andererseits 
heit“ im 8. 35. zu verstehen sei, und wenn der gehorsamst unterzeichnete über die Interessen einzelner Klassen unserer Bevölkerung, 3. B. gewisse 
Dber-Bürgermeister bereits in seinem Berichte vom 6. d. Monats des Wei- Gewerbtreibende, berathen und beschlossen. Wir vermögen nicht abzu- 
teroz ausgeführt hatte, daß und warum wir und die Stadtverordneten die sehen, warum jet ihre Competenz auf Grund des 8. 35. der Städte- 
beabschtigte Petition an Sr. Majestät den König als eine Gemeinde-Ange- Ordnung bestritten wird, wo die Wirkung in Berathung genommen wird, 
legenhe« betrachteten, so hätten wir allerdings Gründe für die entgegenste- welche eine allgemeine Maaßregel ver Staatsregierung innerhalb unserer 
hende Arkfassung, nicht bloß die einfache Hinweisung auf die jedenfalls zwei- Gemeinde, theils auf die materiellen, na< Millionen zu berechnenden 
selhaften Warte des Geseßes erwarten und beanspruchen können. Interessen einer bestimmten Klasse unserer Gewerbetreibenden und in Folge 
Aber auß in materieller Beziehung können die Communal-Behörden der tausendfältigen engen Verflechtung derselben eines no< erheblicheren 
Berlins sich bei einer Verfügung nicht beruhigen, die ihnen aus einer 1 Theiles der Gesammtheit unserer Cinwohnerschaft, theils in geistiger und 
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