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Wanderungsmonitoring: Bildungs- und Erwerbsmigration nach Deutschland (Rights reserved) Issue 2018 (Rights reserved)

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volume

Description

Title:
Wanderungsmonitoring: Bildungs- und Erwerbsmigration nach Deutschland : Jahresbericht ... / Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl
Other:
Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl
Deutschland. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Publication:
Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl, 2019 -
Scope:
Online-Ressource
Dates of Publication:
2018-
ZDB-ID:
3042311-9 ZDB
Previous Title:
Wanderungsmonitoring: Erwerbsmigration nach Deutschland
Series:
Berichtsreihen zu Migration und Integration - Reihe 1
Urban Studies:
Kws 23 Migration: Allgemeines
DDC Group:
300 Sozialwissenschaften, Soziologie
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access
Collection:
Population, social affairs

Description

Publication:
2019
Language:
German
Urban Studies:
Kws 23 Migration: Allgemeines
DDC Group:
300 Sozialwissenschaften, Soziologie
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15378323
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access
Collection:
Population, social affairs Senate departments

Contents

Table of contents

  • Wanderungsmonitoring: Bildungs- und Erwerbsmigration nach Deutschland (Rights reserved)
  • Issue 2019 (Rights reserved)
  • Issue 2018 (Rights reserved)

Full text

Berichtsreihen zu Migration und Integration – Reihe 1 Wanderungsmonitoring: Bildungs- und Erwerbsmigration nach Deutschland Jahresbericht 2018 Johannes Graf Forschung Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 Zusammenfassung 4 1. Einleitung und Datengrundlage 8 2. Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr 10 Erteilung von Aufenthaltstiteln 12 3.1 Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Bildungsmigra­tion 15 3.2 Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Erwerbsmigration 3.2.1 Fachkräfte 3.2.2 Personen mit Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung 18 3.3 Niederlassungserlaubnisse im Rahmen der Erwerbsmigration 25 Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildung und Erwerbstätigkeit 27 4.1 Statuswechsel von Bildung zu Erwerbstätigkeit 28 4.2 Statuswechsel von Arbeitsplatzsuche zu Erwerbstätigkeit 29 4.3 Statuswechsel zu einer Blauen Karte EU 30 4.4 Statuswechsel von Ausbildung oder Erwerbstätigkeit zu sonstigen Aufenthaltstiteln 30 Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 33 5.1 Bildungsmigration 33 5.2 Erwerbsmigration 5.2.1 Fachkräfte 5.2.2 Personen mit Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung 34 Drittstaatsangehörige auf dem deutschen Arbeitsmarkt 38 3. 4. 5. 6. Anhang: Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Bundesländern 23 24 36 37 40 Vorbemerkung 3 Vorbemerkung Seit dem Jahr 2012 veröffentlicht das Forschungszentrum im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF-FZ) das Wanderungsmonitoring, das Informationen über den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Deutschland zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit enthält. Mit dem nun vorgelegten Jahresbericht 2018 gibt es einige Veränderungen, die wir hiermit vorstellen möchten. Zum einen wird das Wanderungsmonitoring Teil einer neuen Publikationsreihe des BAMF-FZ mit dem Titel „Berichtsreihen zu Migration und Integration“. In dieser Reihe werden künftig das Wanderungsmonitoring, das Freizügigkeitsmonitoring und die Auswertungen zur Sozialstruktur von Asylantragstellenden (sog. „SoKo“-Daten) erscheinen. In jeweils halbjährlichem Turnus sollen diese Publikationen kontinuierlich über bedeutsame Aspekte des Migrationsgeschehens in Deutschland informieren. Zum anderen ist auch das Wanderungsmonitoring selbst überarbeitet worden. Der Berichtskern ist dabei unangetastet geblieben: die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der (Aus-)Bildung und der Erwerbstätigkeit in Deutschland an Drittstaatsangehörige auf der Basis von Daten des Ausländerzentralregisters (AZR). Im Vergleich zu früheren Berichten gibt es jedoch folgende Veränderungen: „„ Das bisherige Kapitel 1 „Zuwanderung“, das die gesamten Zu- und Fortzüge ausländischer Staatsangehöriger auf Basis des AZR darstellte, ist nicht mehr enthalten. Dies liegt vor allem darin begründet, dass die dort dargestellten Zahlen in ihrer Auswertungslogik vom übrigen Berichtsinhalt abwichen (Wanderungen vs. Erteilungen von Aufenthaltstiteln). Stattdessen wird nun ausführlicher – in den Kapiteln 1 und 3 – auf die Unterschiede zwischen dem Wanderungsmonitoring und anderen einschlägigen Publikationen des BAMF, die Migrationsbewegungen beschreiben, eingegangen. „„ Neu ist das Kapitel 2 „Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr“. Damit soll den Zahlen des Wanderungsmonitorings ein Rahmen gegeben werden, der zugleich verdeutlicht, wie sich die Bedingungen für Bildungs- und Erwerbsmigration ggf. verändert haben. „„ Ebenfalls neu sind Betrachtungen zu Alter und Geschlecht bei den Personen, denen entsprechende Aufenthaltstitel erteilt wurden bzw. die sich als Bildungs- und Erwerbsmigrantinnen und -migranten Ende 2018 in Deutschland aufhielten. Dies ergänzt die bisherige Auswertungsdimension „Staatsangehörigkeit“. Auch wird – neben dem bisher schon vorhandenen Anhang mit Erteilungszahlen für die Bundesländer – im Kapitel 3 auch kurz auf die Bedeutung dieser Migrationsarten im Vergleich der Bundesländer eingegangen. „„ Im Bereich der Erwerbsmigration, der im letzten Jahr nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz viel diskutiert wurde, gibt es eine neue Differenzierung der Darstellung nach Fachkräften und Zugewanderten mit einer Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung (Kapitel 3 und 5). Damit soll das Wanderungsmonitoring stärker als bisher an die politischen und öffentlichen Diskurse anschließen. „„ Im ebenfalls neuen Kapitel 6 wird schließlich die Erwerbsmigration (in Form der aufhältigen Inhaberinnen und Inhaber einschlägiger Aufenthaltstitel) ins Verhältnis zum gesamten deutschen Arbeitsmarkt gesetzt, konkret zu den beschäftigten Drittstaatsangehörigen. Denn diese rekrutieren sich nicht nur aus Personen, die mit einem entsprechenden Titel nach Deutschland gekommen sind, sondern auch aus zahlreichen weiteren Migrantinnen und Migranten, die ursprünglich aus anderen Motiven zuwanderten und nun erwerbstätig sind. 4 Zusammenfassung Zusammenfassung Zentrale Trends „„ Während im Jahr 2018 die Vergabe von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige insgesamt im Vergleich zum Vorjahr nur leicht anstieg, konnte eine deutliche Steigerung in der Vergabe von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit verzeichnet werden. Es wurde sowohl für die Aufnahme eines Studiums, als auch für Erwerbstätigkeit mit und ohne Qualifikationsvoraussetzung sowie zur Arbeitsplatzsuche eine steigende Zahl an Aufenthaltstiteln erteilt. „„ Die große Mehrheit der Titel wurde dabei an Personen vergeben, die bereits vor dem Berichtszeitraum nach Deutschland eingewandert sind. Gleichwohl nahm die Zahl in Deutschland aufhältiger Bildungsund Erwerbsmigrantinnen und -migranten im vergangenen Jahr deutlich zu. „„ Quantitativ bedeutsamstes Land für die Bildungsmigration bleibt nach wie vor insgesamt China, für die Erwerbsmigration Indien. Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr – Kapitel 2 „„ Die Verabschiedung des „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ durch Bundestag und Bundesrat im Juni 2019 stellt die Weichen für eine weitere Liberalisierung der deutschen Einwanderungspolitik. „„ Zwar werden an der grundsätzlichen Systematik des geltenden Aufenthaltsrechts keine Änderungen vorgenommen, jedoch soll damit die Migration von Fachkräften aus Drittsaaten vereinfacht werden. Künftig können Personen mit einer anerkannten Berufsausbildung bzw. einem Studium und einem bestehenden Arbeitsangebot grundsätzlich in allen Branchen zuwandern und auch die Migration im Rahmen der Suche nach einer Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle wird unter spezifischen Bedingungen ermöglicht. „„ Zum Stand der Berichterstellung sollen die neuen Regelungen Anfang 2020 in Kraft treten. 5 Zusammenfassung Erteilung von Aufenthaltstiteln – Kapitel 3 Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde: 1.229.203 (+0,7 % im Vergleich zu 2017) Befristete Aufenthaltserlaubnisse und Blaue Karten EU: Niederlassungserlaubnisse: 1.092.173 (+0,5 %), darunter: 137.030 (+2,4 %), darunter: zum Zweck der Ausbildung nach §§ 16 - 17b AufenthG (Abschnitt 3.1): zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 - 21 AufenthG (Abschnitt 3.2): zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 - 21 AufenthG (Abschnitt 3.3): 137.640 (+10,2 %) 124.950 (+16,1 %) 14.558 (+30,3 %) Arbeitsplatzsuche (qualifizierte Fachkräfte/ Forschende) (§§ 18c, 20 Abs. 7 AufenthG) Tätigkeit ohne Qualifikations­ voraussetzung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) (Hoch-) Qualifizierte Tätigkeit (§§ 18 Abs. 4, 18a, 19b, 19d, 20 Abs. 1, 20b Abs. 1 AufenthG) Selbständige/ freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2, 2a, 5 AufenthG) Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV) Sonstige Tätigkeit (§§ 18, 18 Abs. 4a und 18d Abs. 1 AufenthG) 278 34.572 57.208 5.382 27.241 269 Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossener Bildungsmaßnahme (§§ 16 Abs. 5, 16b Abs. 3, 17 Abs. 3, 17a Abs. 4 AufenthG) Studium, Studienbewerbung und -vorbereitung, studienbezogene Praktika (§§ 16 Abs. 1, 6, 7, 9, 17b Abs. 1 AufenthG) Sonstige Bildungsmaßnahmen (§§ 16b Abs. 1, 17 Abs. 1, 17a Abs. 1, 5 AufenthG) 6.551 112.410 18.679 „„ Im Jahr 2018 haben insgesamt 137.640 Bildungs- und 139.508 Erwerbsmigrantinnen und -migranten (= drittstaatsangehörige Personen mit Aufenthaltstiteln im direkten Zusammenhang mit (der Suche nach) einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit) einen dementsprechenden Aufenthaltstitel erhalten, was 22,5 % aller Personen entspricht, die 2018 einen Aufenthaltstitel erteilt bekamen. „„ 6.829 dieser Personen bekamen einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche, während 104.389 Personen als erwerbstätige Fachkräfte (zur Definition siehe Abschnitt 3.2.1) registriert wurden, was einem Anteil von 74,8 % an allen Personen mit Erteilungen im Rahmen der Erwerbsmigration entspricht. „„ Betrachtet man alle Personen, denen in 2018 ein Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit erteilt wurde, so sind davon 33,6 % auch in diesem Jahr zugewandert. Die deutliche Mehrheit hielt sich also schon zuvor in Deutschland auf (d. h. Ersterteilung im Folgejahr der Einreise, Statuswechsel, Verlängerungen). 6 Zusammenfassung Statuswechsel in Zusammenhang mit Bildung und ErwerbstÄtigkeit – Kapitel 4 „ Der größte Teil der Statuswechsel im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration verläuft innerhalb der Titel zur Erwerbsmigration (21.100 Personen), von Aufenthaltserlaubnissen zur Ausbildung zu Titeln der Erwerbstätigkeit (14.953 Personen) sowie innerhalb der Titel zur Bildungsmigration (10.047 Personen). „ Speziell die Aufnahme einer Tätigkeit nach einem Studium in Deutschland (inkl. dem Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium) sowie Wechsel sowohl von einer Ausbildung als auch von einer bestehenden Erwerbstätigkeit hin zu einer Blauen Karte EU spielen dabei eine große Rolle. Somit stehen vor allem Wechsel zu (hoch-)qualifizierten Tätigkeiten im Mittelpunkt der Statuswechsel. AufhÄltige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration – Kapitel 5 Zum Stichtag 31. Dezember 2018 lässt sich die Zahl der in Deutschland aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstiteln zur Bildungs- oder Erwerbsmigration anhand des AZR wie folgt darstellen: „ Zum Zweck der Ausbildung (nach §§ 16 – 17b AufenthG) warenAusbildung im AZR 220.138 Personen registriert, 220.138 was einem Anstieg von 9,2 % im Vergleich zum VorStudium/Studienvo 174.768 jahreszeitpunkt entspricht. Die häufigsten Herkunftsbetrieblicher Ausbi 20.552 länder aufhältiger Bildungsmigrantinnen und -miSprachkurs oder so 12.920 granten warenSonstige China,Aufenthal Indien und die USA. Etwa11.898 die Hälfte der Personen war unter 26 Jahre alt, während der Frauenanteil bei 45,0 % lag. 300.000 250.000 200.000 45.700 11.898 12.920 20.552 18.434 51.130 150.000 100.000 96.261 174.768 50.000 54.580 0 Ausbildung Erwerbstätigkeit „ Zum Zweck der Erwerbstätigkeit (nach §§ 18 – 21 AufenthG) hielten sich 266.105 Personen in Deutschland auf. Die Zahl hat sich damit seit Dezember 2017 um 22,7 % gesteigert. Erwerbstätige Fachkräfte machten insgesamt einen Anteil von 78,3 % aller im Rahmen der Erwerbsmigration aufhältigen Personen aus. Hauptherkunftsländer 266.105 Erwerbstätigkeit aufhältiger Erwerbsmigrantinnen und -migranten waren Indien, China sowie 54.580 Beschäftigung Bosnien undNicht-qualifizierte Herzegowina. Im Vergleich(nac zur Bildungs96.261 Qualifizierte Beschäftigung (nach § 18 migration ist diese Gruppe deutlich älter (10,5 % unter 51.130 Blaue Karte EU (nach § 19a AufenthG i 26 Jahren) weist mit 31,7 % außerdem einen 18.434und Sonstige Aufenthaltserlaubnisse geringeren auf. 45.700 Frauenanteil Niederlassungserlaubnis Ausbildung Erwerbstätigkeit Studium/Studienvorbereitung (nach § 16 Abs. 1, 6, 9 AufenthG) Beschäftigung ohne Qualifikationsvoraussetzung (nach § 18 Abs. 3 AufenthG) Betrieblicher Ausbildungszweck (nach § 17 Abs. 1 AufenthG) Qualifizierte Beschäftigung (nach § 18 Abs. 4 AufenthG) Sprachkurs oder sonstiger Schulbesuch (nach § 16b Abs. 1 AufenthG) Blaue Karte EU (nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV) Sonstige Aufenthaltserlaubnisse Sonstige Aufenthaltserlaubnisse Niederlassungserlaubnis 7 Zusammenfassung Drittstaatsangehörige auf dem deutschen Arbeitsmarkt – Kapitel 6 „„ Während auf Basis des Ausländerzentralregisters nur bei aufhältigen Personen, die einen Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration besitzen, Rückschlüsse über ihre Teilnahme am deutschen Arbeitsmarkt gezogen werden können, weist die Bundesagentur für Arbeit mit 1.809.839 Personen für September 2018 eine deutlich höhere Gesamtzahl an sozialversicherungspflichtig beschäftigten Drittstaatsangehörigen aus. „„ Diese besitzen zu fast einem Drittel (29,9 %) die türkische Staatsbürgerschaft, während weitere 15,8 % aus den acht wichtigsten Asylherkunftsländern stammen. „„ Insgesamt ist die Zahl an erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen im Vergleich zum Vorjahr um 12,3 % gestiegen. „„ Die erteilten Aufenthaltstitel zur Bildungs- und Erwerbsmigration bilden damit die Bedeutung von Drittstaatsangehörigen für den deutschen Arbeitsmarkt nur teilweise ab. Dies liegt darin begründet, dass auch zugewanderte Personen mit (ursprünglich) anderen Aufenthaltstiteln, z. B. aus dem humanitären Bereich, Zugang zur Erwerbstätigkeit haben. 8 Einleitung und Datengrundlage 1. Einleitung und Datengrundlage Das Forschungszentrum des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge legt im Rahmen seiner „Berichtsreihen zu Migration und Integration“ mit dem Wanderungsmonitoring einen speziellen Fokus auf die Bildungs- und Erwerbsmigration. Ziel ist die Gewinnung von Informationen zum Zweck der Zuwanderungssteuerung und zur qualifizierten Beratung im Rahmen politischer Entscheidungen. Gleichzeitig unterstützt das Wanderungsmonitoring Personen in Wissenschaft und Journalismus bei ihrer Arbeit und informiert die Öffentlichkeit. Zu diesem Zweck wird auf statistische Auswertungen aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zurückgegriffen, welche auf den durch die Ausländerbehörden vergebenen Aufenthaltstiteln beruhen. Bei EU-Staatsangehörigen, die aufgrund der EU-Freizügigkeit keinen Aufenthaltstitel benötigen, kann keine Differenzierung nach Aufenthaltsgründen vorgenommen werden. Die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen dagegen kann differenziert nach Aufenthaltszwecken betrachtet werden. Die von den örtlichen Ausländerbehörden erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse sowie Blaue Karten EU und ICT-Karten1) werden im AZR registriert und umfassen neben den für diesen Bericht zentralen Aufenthaltstiteln zum Zweck der Erwerbstätigkeit und der Ausbildung auch solche aus familiären oder humanitären Gründen. Diese Unterteilung ist auf Basis der jeweiligen Paragraphen des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) möglich, welches die genannten vier Gruppen in einzelnen Abschnitten behandelt.2 Drittstaatsangehörige, die in Deutschland arbeiten wollen, sind jedoch nicht explizit auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit angewiesen. Ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht bspw. auch für nachziehende Familienmitglieder und auch die meisten der aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilten Aufenthaltstitel berechtigen ihre Inhaberinnen und Inhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Gleiches gilt auch für den Aspekt der Bildungsmigration, wie zum Beispiel die Aufnahme eines Studiums. Das Wanderungsmonitoring bildet daher nicht das gesamte Erwerbspersonenpotenzial von Drittstaatsangehörigen bzw. deren Beteiligung am Bildungssystem ab, sondern fokussiert sich auf Personen, die auf Basis des AZR erkennbar zum Zweck der Ausbildung 1 2 Im Folgenden werden sowohl Blaue Karten EU als auch ICT-Karten mit unter dem Begriff der Aufenthaltserlaubnis geführt. Aufenthaltstitel, die nicht in diese Bereiche fallen, werden als „gesonderte Aufenthaltsrechte“ aufgeführt. Darunter fallen z. B. auch Niederlassungserlaubnisse nach § 9 AufenthG. oder Erwerbstätigkeit nach Deutschland eingereist bzw. hier aufhältig sind. Da außerdem ein großes Arbeitskräftepotenzial aus der Zuwanderung von EU-Staatsangehörigen resultiert (laut AZR waren etwa 90 % der in 2018 nach Deutschland zugezogenen Angehörigen eines EU-Staates im erwerbsfähigen Alter von 16 bis 64 Jahren), erscheint parallel zum vorliegenden Wanderungsmonitoring ein weiterer Bericht des Forschungszentrums mit dem Titel „Freizügigkeitsmonitoring: Migration von EU-Staatsangehörigen nach Deutschland“. Dort sind die AZR-Zahlen zur Zu- und Abwanderung sowie zum Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen im selben Berichtszeitraum detailliert dargestellt. Da in diesem Bericht nur längerfristige Aufenthaltstitel (d. h. ohne Visa) nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz betrachtet werden, sind in den folgenden Ausführungen neben EU-Staatsangehörigen auch deren Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit (diese erhalten (Dauer‑)Aufenthaltskarten nach dem Freizügigkeitsgesetz) sowie Drittstaatsangehörige, die sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, nicht enthalten. Genauso werden Personen aus den Statistiken ausgeschlossen, die nach ihrer Einreise noch auf die Vergabe eines Aufenthaltstitels warten bzw. sich mit einer Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren befinden.3 Bei den vorgestellten Daten handelt es sich außerdem wenn nicht explizit anders erläutert - stets um reine Personenstatistiken. Sofern ein Drittstaatsangehöriger innerhalb des Berichtszeitraums mehrere Aufenthaltstitel erhalten hat, wurde bei der Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters jeweils nur der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt. Damit wird vermieden, dass eine Person mehrmals in die Erteilungsstatistik eingeht. Diesem Bericht liegt des Weiteren ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum bis zum 31. März 2019 zugrunde. Somit werden auch Aufenthaltstitel ausgewiesen, die zwar im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 erteilt, aber erst im ersten Quartal 2019 in das AZR eingetragen wurden. Dadurch erhöht sich die Belastbarkeit der Daten, weil längere Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden Berücksichtigung finden. 3 Für nähere Informationen zu diesen Gruppen siehe z. B. die BAMFPublikation „Bundesamt in Zahlen“ oder den Migrationsbericht der Bundesregierung. 9 Einleitung und Datengrundlage Durch dieses Vorgehen unterscheiden sich die ausgewiesenen Zahlen auch von denen, die beispielsweise im Migrationsbericht der Bundesregierung oder der BAMF-Publikation „Bundesamt in Zahlen“ veröffentlicht werden. Während im Wanderungsmonitoring der Erteilungszeitraum im Vordergrund steht, d. h. nur Aufenthaltstitel betrachtet werden, die auch im Berichtszeitraum erteilt wurden, wird in den beiden genannten Publikationen vor allem der Zuwanderungszeitraum in den Fokus gerückt, d. h. es werden alle Personen dargestellt, die im Berichtszeitraum eingereist sind, unabhängig davon, ob ihnen der Aufenthaltstitel noch im jeweiligen Jahr erteilt wurde. Unterschiede zwischen diesen Auswertungslogiken entstehen z. B. dadurch, dass die regulären Visa für Drittstaatsangehörige für drei Monate gültig sind, und es dadurch vorkommt, dass Personen, welche gegen Ende eines Berichtsjahres eingereist sind, erst in den ersten Monaten des darauffolgenden Jahres ihren Aufenthaltstitel beantragen. Auch kann das Asylverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen und somit können Einreise- und Erteilungsjahr voneinander abweichen. Während der Migrationsbericht bzw. das „Bundesamt in Zahlen“ diese Personen bereits im Jahr ihrer Einreise aufführen, sind sie im Wanderungsmonitoring erst im nächsten Berichtsjahr enthalten. Dadurch liegt die Anzahl der Personen mit Einreise und Erteilung im Berichtsjahr (Kapitel 3 des Wanderungsmonitorings) systematisch unter der Zahl an zugewanderten Personen im Migrationsbericht bzw. dem „Bundesamt in Zahlen“. Die Wanderungszahlen auf Basis des AZR unterscheiden sich außerdem von den Zahlen der auf An- und Abmeldungen basierenden, fallbezogenen Zu- und Fortzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes, da die Daten des AZR personenbezogen sind und Personen darin des Weiteren erst dann registriert werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend (§ 2 Abs. 1 AZRG), sondern länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten, oder wenn ein sonstiger Anlass zur Speicherung ihrer Daten besteht (§ 2 Abs. 2 und 3 AZRG, z. B. Stellung eines Asylantrags). Im folgenden Bericht wird zuerst ein Überblick über relevante politische und rechtliche Änderungen im Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration gegeben (Kapitel 2). Darauf werden alle im Jahr 2018 an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltstitel dargestellt (Kapitel 3), wobei neben dem Einreisejahr und den Aufenthaltszwecken auch nach Staatsangehörigkeiten, Alter und Geschlecht der Personen differenziert werden kann. Kapitel 4 geht näher auf Statuswechsel ein, d. h. auf Personen, die bereits einen Aufenthaltstitel innehatten und im Berichtszeitraum in einen anderen Titel gewechselt sind. Nach einer Aufstellung über die zum Ende des Berichtszeitraums in Deutschland zum Zweck der Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit aufhältigen Drittstaatsangehörigen (Kapitel 5) wird diese Publikation mit einem Überblick über die Situation aller Drittstaatsangehörigen auf dem deutschen Arbeitsmarkt anhand von Daten der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen (Kapitel 6). 10 Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr 2. Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr Im Jahr 2018 wurden bezogen auf die Erwerbs- und Bildungsmigration keine für diesen Bericht relevanten Änderungen bezüglich des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen. Jedoch wurde am 19.12.2018 im Rahmen der Fachkräftestrategie der Bundesregierung der Entwurf eines „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ vom Bundeskabinett verabschiedet.4 Das Gesetz wurde in leicht abgeänderter Fassung am 7.6.2019 durch den Bundestag beschlossen, während die Billigung des Bundesrates am 28.6.2019 erfolgte. Die Einführung der sich daraus ergebenden neuen Regelungen erfolgt voraussichtlich Anfang 2020.5 Die Schaffung eines eigenen Einwanderungsgesetzbuches (vgl. SVR 2017)6 wird durch das neue Gesetz nicht umgesetzt, sondern eine Neuregelung der Erwerbszuwanderung durch Anpassungen v. a. im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung. Die wichtigste Änderung ist hierbei die Abschaffung der Vorrangprüfung für Zuwandernde mit qualifizierter Berufsausbildung, wenn eine Anerkennung der jeweiligen Qualifikation vorliegt. Für das Schließen eines Arbeitsvertrags in Deutschland, was nach wie vor eine wesentliche Grundlage für die Möglichkeit der Zuwanderung bildet, ist somit keine Überprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr notwendig, ob eine Stelle nicht auch durch Deutsche oder andere gleichgestellte EUBürgerinnen und Bürger besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung kann jedoch für bestimmte Berufe oder Regionen per Verordnung kurzfristig wieder eingeführt werden. Gleichzeitig entfällt damit auch die Bevorzugung von bzw. Begrenzung auf Mangelberufe für Personen mit nichtakademischer Ausbildung. Spezialistinnen und Spezialisten innerhalb der IT-Branche besitzen sogar die Möglichkeit, ohne Berufsqualifikation bei ausreichender Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und einem Arbeitsvertrag mit einem Mindestgehalt von 4.020 Euro brutto pro Monat zuzuwandern. Personen ab 45 Jahren müssen jedoch, zusätz4 5 6 BMI – Bundesministerium des Innern (2018): Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 19.12.2018. Online: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/fachkraefteeinwanderungsgesetz. html (21.5.2019). Der folgende Inhalt dieses Kapitels erscheint in leicht veränderter Form auch im EMN-Politikbericht für das Jahr 2018 (EMN/BAMF – Europäisches Migrationsnetzwerk/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2019): Politikbericht 2018 der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN). Nürnberg), dort als Kapitel 3.1.2. SVR – Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (2017): Neuordnung der Einwanderungspolitik. Ein Einwanderungsgesetzbuch für Deutschland. Positionspapier. Berlin. lich zu ihrem Arbeitsvertrag, ein Mindestgehalt oder eine ausreichende Altersvorsorge vorweisen. Zusätzlich zu diesen Erleichterungen für die Zuwanderung im Rahmen einer bereits feststehenden Erwerbstätigkeit wird Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung auch die Möglichkeit gegeben, für einen befristeten Zeitraum zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Zuvor war dies lediglich für Hochschulabsolventinnen und -absolventen möglich (bisheriger § 18c AufenthG). Voraussetzungen hierfür sind allerdings deutsche Sprachkenntnisse und eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, da kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hiervon zudem einzelne Berufsgruppen ausschließen. Diese Regelung ist vorerst auf fünf Jahre befristet. Um im Rahmen der Suche nach einem Ausbildungsplatz ohne vorherige berufliche Qualifikation nach Deutschland einzuwandern, sind im Gesetz zwar Möglichkeiten vorgesehen, jedoch zusätzlich mit größeren Hürden verbunden, z. B. aufgrund des vorzuweisenden Bildungsabschlusses: Ein Alter unter 25 Jahren, gesicherter Lebensunterhalt, gute Sprachkenntnisse und ein Schulabschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Abschluss, der zum Hochschulzugang in Deutschland oder dem jeweiligen Heimatland berechtigt, sind hier vonnöten. Außerdem gilt für die Aufnahme einer Ausbildung weiterhin die Vorrangprüfung. Die Erteilung eines Aufenthaltsstatus für eine Qualifizierungsmaßnahme, welche der Anerkennung einer bestehenden beruflichen Qualifikation dient, wird hingegen erleichtert. Zusätzlich stellen weitere Vereinfachungen in Verfahren und Verwaltung, wie zum Beispiel durch eine Bündelung von Zuständigkeiten bei mindestens einer zentralen Ausländerbehörde für jedes Bundesland, einen zentralen Punkt der Fachkräftestrategie der Bundesregierung dar. Flankierende Maßnahmen, wie Werbekampagnen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, eine schnellere Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und eine stärkere Förderung deutscher Sprachkenntnisse insbesondere im Ausland, sollen deren Umsetzung außerdem unterstützen. Bezüglich der rechtlichen Situation von Studierenden aus Drittstaaten ergeben sich ebenfalls Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken sieht das Gesetz Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr im Gegensatz zur derzeitigen Regelung keine Festlegung des erforderlichen Sprachniveaus vor; stattdessen wird ein Nachweis darüber verlangt, ob sprachliche Kenntnisse vorliegen, die für den konkreten Studiengang erforderlich sind. Dies ist aktuell nur für den Fall vorgesehen, dass die Prüfung nicht bereits im Rahmen der Zulassung durch die Hochschule erfolgt ist. Laut Gesetzesbegründung entspräche dies aber in den meisten Fällen mindestens Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2. Außerdem soll ebenfalls eine Vereinheitlichung und Klarstellung der Wechselmöglichkeiten zu anderen Aufenthaltstiteln erfolgen.7 Wird das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wie geplant umgesetzt, können erste Auswirkungen im Wanderungsmonitoring mit dem Jahresbericht 2020 dargestellt werden. 7 Bundesregierung (2018): Kabinett beschließt Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Pressemitteilung, 19.12.2018. Online; https://www. bundesregierung.de/breg-de/suche/mehr-fachkraefte-fuer-deutschland-1563122 (21.5.2019); Bundesrat (2019): Bundesrat kompakt – TOP 12, 28.6.2019. Online: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/ bundesrat-kompakt/19/979/979-pk.html?nn=4732016#top-12 (1.7.2019). 11 12 Erteilung von Aufenthaltstiteln 3. Erteilung von Aufenthaltstiteln Methodischer Hinweis Das Wanderungsmonitoring betrachtet die Aufenthaltstitelerteilung an Drittstaatsangehörige innerhalb des Berichtszeitraums. Hierfür wurden die Daten des Ausländerzentralregisters für das Gesamtjahr 2018 zum Abfragezeitpunkt 01.04.2019 ausgewertet. Dieser dreimonatige Nacherfassungszeitraum erlaubt die Berücksichtigung von Erteilungen aus dem Jahr 2018, welche erst im ersten Quartal 2019 in das AZR eingepflegt wurden. Drittstaatsangehörige, die im Jahr 2018 eingereist sind, ihren Titel aber erst im ersten Quartal des Jahres 2019 erhalten haben, sind nicht enthalten und werden erst im darauffolgenden Berichtsjahr berücksichtigt. In der BAMF-Publika- tion „Bundesamt in Zahlen“ sowie dem Migrationsbericht der Bundesregierung steht dagegen der Akt der Zuwanderung selbst im Mittelpunkt, weshalb die zuletzt genannten Fälle auch bereits im Berichtsjahr ihrer Zuwanderung Berücksichtigung finden. Aufgrund dieses Unterschieds im Gegenstand des jeweiligen Berichts liegen die Werte des Wanderungsmonitorings für Erteilungen im Berichtsjahr bei gleichzeitiger Einreise im Berichtsjahr systematisch unter den Zuwanderungszahlen für das jeweilige Berichtsjahr im Migrationsbericht bzw. „Bundesamt in Zahlen“. Im Fokus dieses Kapitels steht die Anzahl an Drittstaatsangehörigen, denen im Jahr 2018 in Deutschland ein befristeter Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis (inkl. Blaue Karte EU) oder ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis (inkl. Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG) erteilt wurde. Januar bis Dezember 2018 mehrere Aufenthaltstitel erhalten haben (etwa durch Wechsel von einem Aufenthaltstitel zu einem anderen), jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt. Gesonderte Statistiken zu ausgewählten Formen des Statuswechsels sind anschließend im Kapitel 4 dargestellt. Des Weiteren wird in diesem Kapitel danach differenziert, ob die betreffenden Personen im Berichtszeitraum eingereist sind oder sich schon zuvor in Deutschland aufgehalten haben (Einreise in 2018/Einreise vor 2018). Um sicherzustellen, dass keine Person mehrmals in die Statistiken eingeht, wurde bei Personen, die im Zeitraum von Tabelle 1: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, nach Aufenthaltszweck und Einreisejahr Erteilungen in 2018 bei… Erteilungen in 2018 Veränderung zum Vorjahr Einreise in 2018 Einreise vor 2018 1.092.173 +4.960 (0,5 %) 219.361 872.812 Ausbildung 137.640 +12.760 (10,2 %) 45.620 92.020 Erwerbstätigkeit 124.950 +17.308 (16,1 %) 47.589 77.361 Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe 423.422 -50.754 (10,7 %) 24.180 399.242 Familiäre Gründe 380.404 +24.252 (6,8 %) 95.207 285.197 25.757 +1.394 (5,7 %) 6.765 18.992 137.030 +3.152 (2,4 %) 1.269 135.761 Erwerbstätigkeit 14.558 +3.389 (30,3 %) 38 14.520 Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe 24.934 +873 (3,6 %) 647 24.287 Familiäre Gründe 65.609 -2.221 (3,3 %) 327 65.282 Gesonderte Aufenthaltsrechte 31.929 +1.111 (3,6 %) 257 31.672 1.229.203 +8.112 (0,7 %) 220.630 1.008.573 Aufenthaltserlaubnisse Gesonderte Aufenthaltsrechte Niederlassungserlaubnisse Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister 13 Erteilung von Aufenthaltstiteln Insgesamt wurden im Gesamtjahr 2018 an 1.092.173 Drittstaatsangehörige (2017: 1.087.213 Personen) Aufenthaltserlaubnisse und an 137.030 Drittstaatsangehörige Niederlassungserlaubnisse (2017: 133.878 Personen) erteilt (Tabelle 1). Von diesen insgesamt 1.229.203 Personen, denen im Jahr 2018 ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, hielten sich 82,1 % bereits vor Jahresbeginn 2018 in Deutschland auf und 17,9 % reisten erst in 2018 nach Deutschland ein. Das heißt, bei der Mehrheit der Personen, die in 2018 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, handelt es sich entweder um Personen, die bereits zuvor einen Aufenthaltstitel besessen hatten und diesen in 2018 gewechselt (im Folgenden: Statuswechsel) bzw. verlängert haben, oder um solche, die z. B. aufgrund geltender Visabestimmungen oder länger andauernder Antragstellung erst im Folgejahr ihrer Einreise einen Titel erhalten haben (siehe Kapitel 1). Von den 220.630 in 2018 eingereisten Personen erhielten 219.631 eine Aufenthaltserlaubnis und 1.269 eine Niederlassungserlaubnis, wobei es sich bei letzteren um Wiedereinreisende mit einem Voraufenthalt in Deutschland handelt. Sowohl die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse Gesamt Bzusammengenommen * H = √x = Länge Quadrat (+0,5 %) als auch die Zahl der H: 79,462 mm erteilten Niederlassungserlaubnisse (+2,4 %) stiegen im B: 140,415 mm Vergleich zum Vorjahr leicht an. Betrachtet man lediglich die Erteilungen von Aufenthaltstiteln an Personen, die erst im Berichtszeitraum eingereist sind, so zeigt sich für die befristeten Aufenthaltstitel im Vergleich zum Jahr 2017 ein anderes Bild: 9,0 % weniger Personen (-21.663) erhielten eine Aufenthaltserlaubnis im jeweiligen Jahr ihrer Einreise. Dies kann vor allem auf Veränderungen im Bereich der Zuwanderung aus humanitären sowie familiären Gründen zurückgeführt werden. Als Folge der hohen Fluchtmigration in den Jahren 2015/2016 liegt der Schwerpunkt der im Berichtszeitraum an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltstitel in diesen beiden Bereichen, jedoch ist in beiden ein Rückgang an Erteilungen an im Berichtsjahr eingereiste Personen zu beobachten. Betrachtet man nur die befristeten Aufenthaltstitel, so liegt mit 38,8 %, wie in den Vorjahren auch, der Schwerpunkt bei Personen mit einer Erteilung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (siehe Abbildung 1). Der Anteil selbst ist jedoch im Vergleich zu den Vorjahren wieder etwas gesunken, nachdem er in den letzten Jahren stetig angestiegen war (Gesamtjahr 2013: 18,0 %; 2014: 22,1 %; 2015: 27,8 %; 2016: 43,4 %; 2017: 43,6 %). Insgesamt wurde mit 34,8 % ein weiterer großer Teil der befristeten Aufenthaltstitel aus familiären Gründen vergeben (2017: 32,8 %). Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen einer Bildungsmaßnahme oder einer Erwerbstätigkeit stellen mit 12,6 % bzw. 11,4 % deutlich kleinere Gruppen dar. Abbildung 1: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, nach Aufenthaltsrecht, Aufenthaltszweck und Einreisejahr Ausbildung Erwerbstätigkeit Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe Erteilungen insgesamt: große Rechtecke Davon mit Einreise in 2018: kleine Rechtecke Quelle: Ausländerzentralregister Familiäre Gründe Gesonderte Aufenthaltsrechte Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnisse 14 Erteilung von Aufenthaltstiteln Betrachtet man die Staatsangehörigkeiten aller Personen, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, so zeigt sich, dass etwas mehr als jede fünfte (20,9 %) dieser Personen aus Syrien stammt. Dies steht in direktem Zusammenhang mit der quantitativen Bedeutung der Titel aus humanitären Gründen. Im Ranking der häufigsten Staatsangehörigkeiten (Tabelle 2) folgen die Türkei und Afghanistan auf den Plätzen 2 und 3. Während auch bei afghanischen Staatsangehörigen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen dominiert, wurden türkischen Staatsangehörigen am häufigsten Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse aus familiären Gründen ausgestellt. Da nach § 27 Abs. 5 AufenthG für nachziehende Familienangehörige ein uneingeschränkter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt besteht, ergibt sich aus den Personen mit Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen ein beachtliches Arbeitskräftepotenzial. Auch die meisten der aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilten Aufenthaltstitel berechtigen Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wie viele davon aber tatsächlich aktiv am Arbeitsmarkt teilnehmen, lässt sich aus den im AZR erfassten Daten nicht ermitteln (siehe dazu auch Kapitel 6). Ein Teil der Aufenthaltstitel steht jedoch in direkter Verbindung zu Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit. Personen mit diesen Titeln werden im Weiteren als Bildungs- bzw. Erwerbsmigrantinnen und ‑migranten bezeichnet. Diese Gruppe besteht einerseits aus den 262.590 Personen mit in 2018 erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Ausbildung (137.640 Personen) bzw. der Erwerbstätigkeit (124.950 Personen), sowie andererseits auch aus den 14.558 Personen, deren erteilten Niederlassungserlaubnissen eine Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. Diese insgesamt 277.148 Personen mit Erteilungen im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration entsprechen zusammen einem Anteil von 22,5 % aller Drittstaatsangehörigen, denen im Jahr 2018 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Von allen Bildungs- und Erwerbsmigrantinnen und -migranten sind außerdem 45.620 bzw. 47.627 Personen (33,1 % bzw. 34,1 %) im Jahr 2018 nach Deutschland eingereist. Insgesamt wurden sowohl bei den Erteilungen zum Zweck der Ausbildung (+10,2 %) als auch bei der Erteilung der befristeten und unbefristeten Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (+16,1 % bzw. +30,3 %) Steigerungen im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Betrachtet man die Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen zur Ausbildung und Erwerbstätigkeit abhängig vom Bundesland der zuständigen Ausländerbehörde (siehe Tabelle 3), zeigen sich deutliche Unterschiede in den Anteilen, die diese beiden Gruppen an den Gesamterteilungen von befristeten Aufenthaltstiteln für das jeweilige Bundesland ausmachen. Während Bayern mit 18,5 % beispielsweise den höchsten Anteil an Erwerbsmigrantinnen und -migranten unter allen Personen aufweist, die in diesem Bundesland 2018 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, liegt es mit 12,9 % bezüglich der Bildungsmigration lediglich im Mittelfeld. Dasselbe gilt für Sachsen mit 9,2 % bzw. 27,3 % genau umgekehrt. Der deutlichste Unterschied findet sich für Sachsen-Anhalt: Während hier für die Bildungsmigration mit 20,1 % noch der dritthöchste Anteil unter allen Bundesländern ausgewiesen werden kann, ist es mit 5,3 % der Tabelle 2: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten (Zahlen für 2017 im Vergleich) In 2018 erteilte Aufenthaltstitel In 2017 erteilte Aufenthaltstitel Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil Anzahl Anteil Rang 1 Syrien 256.485 20,9 % 267.087 21,9 % 1 2 Türkei 99.460 8,1 % 101.474 8,3 % 2 3 Afghanistan 68.676 5,6 % 77.613 6,4 % 3 4 Irak 54.339 4,4 % 72.931 6,0 % 4 5 Kosovo 53.724 4,4 % 43.727 3,6 % 6 6 China 51.028 4,2 % 49.565 4,1 % 5 7 Indien 46.214 3,8 % 38.779 3,2 % 7 8 Russische Föderation 39.103 3,2 % 38.268 3,1 % 8 9 Serbien 35.698 2,9 % 30.529 2,5 % 11 10 Bosnien und Herzegowina 9 Sonstige Drittstaatsangehörige Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister 33.998 2,8 % 33.551 2,7 % 490.507 39,9 % 467.567 38,3 % 1.229.203 100,0 % 1.221.091 100,0 % 15 Erteilung von Aufenthaltstiteln Tabelle 3: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nach Bundesland der zuständigen Ausländerbehörde und Erteilungsgrundlage Bundesland darunter (Anteil in %) In 2018 erteilte Aufenthaltserlaubnisse insgesamt Bildungsmigration Erwerbsmigration Baden-Württemberg 148.790 13,4 % 16,6 % Bayern 137.037 12,9 % 18,5 % Berlin 90.866 16,8 % 16,5 % Brandenburg 15.351 14,7 % 9,0 % Bremen 17.750 15,4 % 6,2 % Hamburg 38.621 11,4 % 11,2 % 106.989 10,2 % 13,8 % 10.051 14,7 % 6,6 % Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen 94.173 12,0 % 6,8 % 273.422 10,2 % 7,1 % Rheinland-Pfalz 47.201 10,6 % 9,4 % Saarland 13.470 7,9 % 5,5 % Sachsen 28.917 27,3 % 9,2 % Sachsen-Anhalt 19.626 20,1 % 5,3 % Schleswig-Holstein 32.230 7,2 % 5,5 % Nordrhein-Westfalen Thüringen Deutschland insgesamt 17.679 21,1 % 6,9 % 1.092.173 12,6 % 11,4 % Quelle: Ausländerzentralregister niedrigste Anteil in der Erwerbsmigration. Andere Länder wie Berlin liegen in beiden Bereichen mit 16,8 bzw. 16,5 % im oberen Bereich, während beispielsweise Schleswig-Holstein und das Saarland niedrige Werte in beiden Gruppen aufweisen. Auf eine detailliertere Analyse nach Bundesländern wird im Weiteren aufgrund des Datenumfangs verzichtet. Entsprechende Statistiken, welche alle Erteilungen in den einzelnen Bundesländern nach Einreisjahr und den verschiedenen Aufenthaltstiteln aufzeigen, finden sich im Anhang dieses Berichts. Auf die einzelnen Gruppen innerhalb der Bildungs- und Erwerbsmigration wird in den folgenden Abschnitten dieses Kapitels im Detail eingegangen. 3.1 Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Bildungsmigra­ tion Der Blick auf die Bildungsmigrantinnen und -migranten zeigt, dass im Jahr 2018 an insgesamt 137.640 Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung8 erteilt wurde (siehe Tabelle 4); dies waren 12.760 Personen mehr (+10,2 %) als im Jahr 2017. Die deutliche Mehrheit der betreffenden Personen (66,9 %) reiste allerdings bereits vor 2018 nach Deutschland ein. Hauptverantwortlich für den Anstieg gegenüber dem Vorjahr war die höhere Zahl an erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck eines Studiums bzw. der Studienvorbereitung in Deutschland gemäß § 16 Abs. 1, 6 und 9 AufenthG. Mit einer Steigerung von 8.298 Personen bzw. 8,0 % fiel der Zuwachs sogar doppelt so hoch aus wie im Vorjahr (2017: +4.048 Personen bzw. +4,0 % gegenüber 2016). Damit entfielen 81,3 % aller zum Zweck der Ausbildung erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf diese Aufenthaltstitel. Studierende stellen somit mit Abstand die größte Personengruppe 8 Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5, § 16b Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 17a Abs. 4 AufenthG erteilt wurde, werden aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes unter den Bereich „Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung“ subsumiert, auch wenn ihre Ausbildung bereits abgeschlossen ist. 16 Erteilung von Aufenthaltstiteln Tabelle 4: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage und Einreisejahr davon Studium, Studienvorbereitung (§ 16 Abs. 1, 6, 9 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Studium (§ 16 Abs. 5 AufenthG) Erteilungen in 2018 gesamt Veränderung zum Vorjahr Einreise in 2018 Einreise vor 2018 111.916 +8.298 (8,0 %) 36.417 75.499 6.357 +796 (14,3 %) 156 6.201 265 -16 (5,7 %) 136 129 6.875 +841 (13,9 %) 4.267 2.608 10.524 +2.116 (25,2 %) 3.569 6.955 133 +44 (49,4 %) 15 118 1.280 +491 (62,2 %) 871 409 61 +11 (22,0 %) 21 40 229 +179 (358,0 %) 168 61 137.640 +12.760 (10,2 %) 45.620 92.020 Studienbewerbung (§ 16 Abs. 7 AufenthG) Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16b Abs. 1 AufenthG) Betriebliche Ausbildungszwecke (§ 17 Abs. 1 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung (§§ 16b Abs. 3 und 17 Abs. 3 AufenthG) Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 1, 5 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 4 AufenthG) Studienbezogenes Praktikum EU (§ 17b Abs. 1 AufenthG) Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Bildungsmigration dar. Für die betriebliche Ausbildung nach § 17 Abs. 1 AufenthG erhielten 10.524 Personen eine Aufenthaltserlaubnis, was einer Steigerung von 2.116 Personen bzw. 25,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht, während weiteren 6.875 Personen eine Aufenthaltserlaubnis für einen Schulbesuch bzw. einen Sprachkurs nach § 16b Abs. 1 AufenthG erteilt wurde (+841 Personen bzw. +13,9 %). Erteilungen von Aufenthaltstiteln für nicht-akademische Bildungsmaßnahmen sind somit zwar in ihrer absoluten Zahl deutlich geringer als Titel für ein Studium, sie wiesen im vergangenen Jahr jedoch z. T. deutlich höhere prozentuale Steigerungsquoten auf. 6.357 drittstaatsangehörige Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen haben im Jahr 2018 im Anschluss an ihr Studium vorübergehend eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG erhalten und sind bis zum Ende des Auswertungszeitraums zu keinem anderen Aufenthaltstitel gewechselt. Dies waren 14,3 % mehr (796 Personen) als im Jahr 2017. Lediglich 133 Personen bekamen hingegen einen Aufenthaltstitel, weil sie im Rahmen von § 16b Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 3 AufenthG nach einer schulischen bzw. betrieblichen Berufsausbildung eine Arbeit suchten (+44 Personen bzw. 49,4 %). Die bereits betrachteten Größenverhältnisse zwischen den unterschiedlichen Bildungsmaßnahmen (akademisch vs. nicht-akademisch) spiegeln sich also auch in den Titeln zur Arbeitsplatzsuche wider. Gemäß § 17a Abs. 1 und 5 AufenthG haben 1.280 Drittstaatsangehörige im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis für eine Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erhalten. Damit lag diese Zahl deutlich höher als in 2017 (+491 Personen bzw. 62,2 %). Nach Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation wurde außerdem an 61 Personen gemäß § 17a Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines der anerkannten Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes erteilt (+11 Personen bzw. 22,0 %). Aufenthaltserlaubnissen für Studienbewerbungen nach § 16 Abs. 7 (265 Personen; -16 bzw. 5,7 %) oder ein studienbezogenes Praktikum gemäß des am 1. August 2017 eingeführten § 17b AufenthG (229 Personen; +179 bzw. 358,0 %) spielen für die Anzahl an erteilten Titeln im Rahmen der Bildungsmigration nur eine geringe Rolle. Bei der Bewertung der oben dargestellten Größenordnungen ist anzumerken, dass es sich bei den Aufenthaltstiteln nach § 16 Abs. 5 und 7, § 16b Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 17a Abs. 4 AufenthG um Aufenthaltserlaubnisse handelt, bei denen von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgegangen 17 Erteilung von Aufenthaltstiteln werden kann, dass nach deren Erteilung noch innerhalb desselben Berichtszeitraums ein Statuswechsel erfolgt bzw. der Titel seine Gültigkeit verliert (Geltungsdauer z. T. unter einem Jahr; siehe Infobox Seite 21). Damit jede Person nur einmal in die Statistik eingeht, wird im Rahmen der oben dargestellten Analysen stets nur der aktuellste Aufenthaltstitel einer Person am Ende des Berichtszeitraums berücksichtigt. Würden alle Personen berücksichtigt, die im Berichtszeitraum einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben – ungeachtet dessen, ob der Titel am Ende des Berichtszeitraums noch gültig war oder die Person inzwischen einen anderen Aufenthaltstitel innehatte – so wären die einzelnen Fallzahlen höher (vgl. Exkurs: Erteilung von Aufenthaltstiteln mit erhöhter Änderungswahrscheinlichkeit im Berichtszeitraum, Seite 21). Betrachtet man die Herkunftsländer der Bildungsmigrantinnen und -migranten, so stammt der größte Anteil von Personen, denen in 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde, wie schon in den Vorjahren aus China (19,9 %). Weitere Hauptherkunftsländer waren Indien (8,4 %) und die USA (4,6 %). Die zehn wichtigsten Herkunftsländer sind in Tabelle 5 dargestellt. Während die Zahl an Staatsangehörigen der USA und der Russischen Föderation im Vergleich zu 2017 leicht zurückging (-0,6 % bzw. -2,5 %), können vor allem für Indien, Vietnam und den Iran überdurchschnittliche Steigerungen festgestellt werden (+24,2 %, +25,0 % bzw. +20,9 %). Bezogen auf das Alter der Personen, denen ein Aufenthaltstitel zur Ausbildung erteilt wurde, liegt eine klare Fokussierung auf eine junge erwachsene Zielgruppe vor. Personen unter 18 Jahren sowie über 35 Jahren bilden mit 1,4 % bzw. 3,5 % die Ausnahme, während über die Hälfte der Personen (54,0 %) zum Stichtag der Auswertung zwischen 18 und 25 Jahre und weitere 41,2 % zwischen 26 und 35 Jahre alt waren (siehe Abbildung 2). (Angehende) Studierende mit erteilten Titeln nach § 16 Abs. 1, 6 und 9 AufenthG waren dabei im Schnitt etwas jünger als die restlichen Personen: Während bei den Studierenden 57,4 % der Personen maximal 25 Jahre alt waren, sind es in der Gegengruppe nur 41,5 %. Personen, die in 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung bekommen haben, sind außerdem mit 54,4 % zu einem größeren Teil männlich als weiblich (45,5 %).9 9 Unter 18 Jahr 18-25 Jahre 26-35 Jahre Über 35 JahreGesamt 1,4% 54,0% 41,2% 3,5% 100,0% Für 97 Personen wurde das Geschlecht im AZR nicht erfasst. Unter 18 Jahre 1.923 18-25 Jahre 74.264 Abbildung denen im Jahr 2018 eine 26-35 Jahre 2: Drittstaatsangehörige, 56.684 35-45 Jahre 4.168 Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung 46-55 Jahre 479 erteilt 56-65 Jahre 103 wurde, nach Altersgruppen zum Stichtag Über 65 Jahre 31.03.2019 19 137.640 54,0% 18 bis 25 Jahre 1,4 % unter 18 Jahre 3,5 % über 35 Jahre 41,2 % 26 bis 35 Jahre Gesamtzahl: 137.640 Quelle: Ausländerzentralregister Tabelle 5: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten (Zahlen für 2017 im Vergleich) In 2018 erteilte Aufenthaltstitel In 2017 erteilte Aufenthaltstitel Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil Anzahl Anteil Rang 1 China 27.329 19,9 % 25.983 20,8 % 1 2 Indien 11.543 8,4 % 9.294 7,4 % 2 3 USA 6.312 4,6 % 6.350 5,1 % 3 4 Korea, Republik 6.010 4,4 % 5.657 4,5 % 4 5 Vietnam 5.075 3,7 % 4.061 3,3% 6 6 Iran 4.844 3,5 % 4.008 3,2% 7 7 Russische Föderation 4.152 3,0 % 4.259 3,4% 5 8 Kamerun 3.847 2,8 % 3.373 2,7% 9 9 Türkei 3.672 2,7 % 3.238 2,6% 11 10 Brasilien 10 Sonstige Drittstaatsangehörige Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister 3.594 2,6 % 3.278 2,6% 61.262 44,5 % 55.379 44,3 % 137.640 100,0 % 124.880 100,0 % 18 Erteilung von Aufenthaltstiteln 3.2 Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Erwerbsmigration An zweiter Stelle liegen Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, erteilt wurde. Mit 34.572 Personen konnte auch diese Gruppe eine deutliche Steigerung aufweisen (+4.863 bzw. +16,4 % gegenüber dem Vorjahr). Dieser Anstieg dürfte, wie in den Vorjahren, insbesondere auf die im Oktober 2015 in die Beschäftigungsverordnung aufgenommene Regelung zurückzuführen sein, wonach für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien in den Jahren 2016 bis 2020 unter bestimmten Bedingungen eine Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden kann (§ 26 Abs. 2 BeschV; sog. Westbalkanregelung). Im Vergleich zum Vorjahr ging der Anstieg jedoch deutlich zurück (2017: +9.815 bzw. +49,3 % gegenüber 2016). Des Weiteren wanderten mit 49,1 % überdurchschnittlich viele dieser Personen in 2018 zu, was jedoch einen deutlichen Rückgang zum letzten Berichtsjahr darstellt, in welchem noch 60,4 % der Personen mit einer Erteilung im Berichtsjahr auch in diesem eingereist sind. Damit deutet sich insgesamt ein Rückgang in der Nutzung der Westbalkanregelung durch neu eingereiste Personen an. Beim größten Teil der Erwerbsmigrantinnen und -migranten, welche im Jahr 2018 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, handelt es sich um befristete Aufenthaltstitel (siehe Tabelle 1). Mit 124.950 Personen war die Zahl derer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, deutlich höher als im Vorjahr (+17.308 Personen bzw. +16,1 %; siehe Tabelle 6). Dabei stieg vor allem die Zahl der Erteilungen an Personen an, welche vor dem eigentlichen Berichtszeitraum nach Deutschland gekommen sind, während die Zahl der Personen, welche auch im gleichen Jahr eingereist sind, weitestgehend stabil geblieben ist. Der Anteil der Personen, welche sowohl im Jahr 2018 eingereist sind als auch ihren Titel erhalten haben, liegt dabei insgesamt bei 38,1 %. Den Hauptanteil der Personen mit Erteilungen von befristeten Aufenthaltstiteln im Rahmen der Erwerbsmigration bilden, wie in den Jahren zuvor, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG (53.821 Personen; +9,8 %). Von diesen reisten 17.414 bzw. 32,4 % im Jahr 2018 nach Deutschland ein, was einen leichten Rückgang zum Vorjahr (2017: 19.824 Personen) darstellt. Des Weiteren wurden von Januar bis Dezember 2018 in Deutschland an insgesamt 27.241 Drittstaatsangehörige eine Blaue Karte EU ausgestellt. Diese Gruppe verzeich- Tabelle 6: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage und Einreisejahr davon Erteilungen in 2018 gesamt Veränderung zum Vorjahr Einreise in 2018 Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) 34.572 +4.863 (16,4 %) 16.972 17.600 Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) 53.821 +4.811 (9,8 %) 17.414 36.407 Qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG) 371 +260 (234,2 %) 28 343 Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG) 250 +44 (21,4 %) 99 151 27.241 +5.514 (25,4 %) 9.854 17.387 814 +814 (-) 779 35 2.202 +809 (58,1 %) 971 1.231 28 +24 (600,0 %) - 28 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2, 2a AufenthG) 1.744 -49 (-2,7 %) 433 1.311 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 3.638 +127 (3,6 %) 933 2.705 269 +91 (51,1 %) 106 163 124.950 +17.308 (16,1 %) 47.589 77.361 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) (Mobiler-) ICT-Karte (§§ 19b und 19d AufenthG) (Mobile) Forschende (§§ 20 Abs. 1 und 20b Absatz 1 AufenthG) Arbeitsplatzsuche Forschungstätigkeit (§ 20 Abs. 7 AufenthG) Sonstige Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18 Abs. 4a und 18d Abs. 1 AufenthG) Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Einreise vor 2018 19 Erteilung von Aufenthaltstiteln nete mit +5.514 Personen (+25,4 %) absolut betrachtet den höchsten Anstieg im Vergleich zum Vorjahr. Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU sind ein anerkannter Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsplatz mit einem Mindestgehalt (Jahresbrutto) von 52.000 Euro in 2018 (vgl. § 19a AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a BeschV). Personen, die diese Gehaltsschwelle nicht erreichen, können dennoch eine Blaue Karte EU bekommen, wenn sie in einem MINT-Beruf10 oder als Humanmediziner (Berufe, für die in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht; sog. Mangelberufe) tätig sind und dabei im Jahr 2018 mindestens 40.560 Euro (Jahresbrutto) verdienten (vgl. § 19a AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Bst. b oder § 2 Abs. 2 BeschV). Von den 27.241 Personen, denen im Berichtszeitraum eine Blaue Karte EU erteilt wurde, waren 63,8 % bereits vor 2018 eingereist. Nähere Aussagen zur ausgeübten Berufsgruppe sind anhand der AZR-Daten nicht möglich.11 Zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG) wurden im Jahr 2018 insgesamt 1.744 Aufenthaltserlaubnisse vergeben (49 Personen bzw. 2,7 % weniger als im Vorjahr). Hinzu kamen 3.638 Aufenthaltserlaubnisse für Personen mit freiberuflicher Tätigkeit (+127 Personen bzw. 3,6 %). Von diesen insgesamt 5.382 Personen hielten sich 74,6 % bereits vor 2018 in Deutschland auf. Im Berichtszeitraum bekamen außerdem 2.202 (mobile) Forschende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 bzw. 20b Abs. 1 AufenthG. Gegenüber dem Vorjahr ist diese Zahl um fast 60 % gestiegen (+809 bzw. 58,1 %), nachdem sie sich 2017 bereits beinahe verdoppelt hatte (+695 Personen bzw. +99,6 % gegenüber 2016). Dieser Anstieg ist maßgeblich auf das zum 1. August 2017 in Kraft getretene „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration“ zurückzuführen. Seither gilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AufenthG als einziger Aufenthaltstitel für neu zuwandernde Forschende aus Drittstaaten. Ausgenommen hiervon sind Studierende, die zum Zwecke einer Promotion an Hochschulen eingeschrieben sind und hierfür entsprechende Forschungsvorhaben durchführen (hier greift § 16 AufenthG). Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen sowohl für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG als auch für eine Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) erfüllen, haben bei Ersterteilung eines Aufenthaltstitels ein Wahlrecht zwischen diesen Aufenthaltstiteln. Bis zum 31.07.2017 konnten Forschende neben einem Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 1 AufenthG auch andere, zum Teil deutlich häufiger genutzte Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 10 Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik. 11 Näheres zu Erteilungen von Blauen Karten EU sowie deren Inhaberinnen und Inhabern finden sich unter: http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/BlaueKarteEU/blaue-karte-eu-node.html. AufenthG) erhalten, sofern die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt waren. Mit der o. g. gesetzlichen Neuregelung wurden auch andere Rahmenbedingungen bezüglich des Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Kapitel 2, Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes) erweitert und teilweise modifiziert. So wurde u. a. mit § 20 Abs. 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an die Forschungstätigkeit eingeführt sowie die ICT-Karte12 (§ 19b AufenthG) und die Mobiler-ICT-Karte (§ 19d AufenthG) geschaffen, mit denen Drittstaatsangehörige, die als Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten oder Trainees in einem Unternehmen im EU-Ausland tätig sind, in einer Niederlassung derselben Unternehmensgruppe in Deutschland eingesetzt werden können. Seit Anfang November 2017 wurden die zugehörigen Speichersachverhalte im AZR eingeführt, sodass für den gesamten Berichtszeitraum die Datenerfassung bezüglich der veränderten Regelungen möglich ist. Laut AZR wurden im Jahr 2018 an 811 Personen ICT-Karten nach § 19b AufenthG und an drei weitere Personen Mobiler-ICT-Karte nach § 19d AufenthG erteilt sowie an 28 Personen eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 7 AufenthG vergeben. Außerdem sind im AZR 250 Personen registriert, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c AufenthG erhielten und bis zum 31. Dezember 2018 zu keinem anderen Aufenthaltstitel wechselten. Dies entspricht einer Steigerung von 21,4 % im Vergleich zum Vorjahr (+44 Personen). Wie auch bei der Bildungsmigration gilt es zu beachten, dass für Aufenthaltstitel, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach deren Erteilung noch innerhalb desselben Berichtszeitraums ein Statuswechsel erfolgt (z. B. bei Titeln zur Arbeitsplatzsuche) bzw. der Titel seine Gültigkeit verliert, die Anzahl an Erteilungen höher ausfällt, wenn alle Personen berücksichtigt werden würden, die im Berichtszeitraum einen solchen Titel erhalten haben – ungeachtet dessen, ob dieser am Ende des Berichtszeitraums noch gültig war oder die Person inzwischen einen anderen Aufenthaltstitel innehatte. Im Exkurs auf Seite 21 wird näher auf diese Thematik und die dabei entstehenden Abweichungen eingegangen. Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche in einen anderen Aufenthaltstitel werden außerdem in Kapitel 4.2 näher beleuchtet. Betrachtet man die Hauptherkunftsländer der Personen, denen im Jahr 2018 ein befristeter Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt wurden, so zeigt sich, dass wie in 2017 Indien auch 2018 mit einem leicht gestiegenen Anteil von 12 Intra-Corporate Transfer. Unter 26 Jahr 26-35 Jahre 35-45 Jahre Über 45 JahreGesamt 16,0% 53,6% 20,3% 10,2% 100,0% 20 Erteilung von Aufenthaltstiteln 11,5 % (2017: 10,9 %) an der Spitze steht. Unverändert liegen auch Bosnien und Herzegowina sowie die USA auf dem zweiten bzw. dritten Platz, allerdings mit leicht niedrigeren Anteilen von 9,5 % bzw. 6,9 % (2017: 10,6 % bzw. 7,7 %). Weitere relevante Herkunftsländer finden sich in Tabelle 7. Auffällige Veränderungen zeigen sich bei Nordmazedonien und Albanien. Staatsangehörigen dieser beiden Länder wurden im Vergleich zu 2017 deutlich mehr befristete Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt (+64,0 % bzw. +75,6 %). Aber auch Indien, Serbien und der Kosovo weisen überdurchschnittliche Steigerungsraten auf (+22,5 %, +18,3 % bzw. +18,2 %). Etwa die Hälfte der Personen mit Erteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen einer Erwerbstätigkeit (53,6 %) ist zwischen 26 und 35 Jahren alt (siehe Abbildung 3). Das Alter von weiteren 20,3 % befindet sich zwischen 36 und 45 Jahren, während nur 10,2 % noch älter sind. Die junge Bevölkerungsgruppe bis 25 Jahre, welche im Rahmen der Bildungsmigration noch die Mehrheit bildete, kommt im Rahmen der Erwerbsmigration lediglich auf 16,0 %. Unter 18 Jahre 180 18-25 Jahre 19.802 26-35 Jahre 66.921 Abbildung 3: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine 35-45 Jahre Aufenthaltserlaubnis 25.309 zum Zweck der Erwerbstätig46-55 Jahre 9.816 keit erteilt wurde, nach Altersgruppen zum Stichtag 56-65 Jahre 2.595 31.03.2019 Über 65 Jahre 327 124.950 16,0% unter 26 Jahre 10,2 % über 45 Jahre 20,3 % 36 bis 45 Jahre Gesamtzahl: 124.950 53,6 % 26 bis 35 Jahre Quelle: Ausländerzentralregister Auch das Geschlechterverhältnis von Personen, welche in 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten haben, ist mit einem Anteil von 68,3 % Männern und 31,6 % Frauen13 sehr unterschiedlich zu dem der Bildungsmigrantinnen und -migranten (Frauenanteil: 45,5 %). 13 Für 118 Personen wurde das Geschlecht im AZR nicht erfasst. Tabelle 7: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten (Zahlen für 2017 im Vergleich) In 2018 erteilte Aufenthaltstitel Rang Staatsangehörigkeit In 2017 erteilte Aufenthaltstitel Anzahl Anteil Anzahl Anteil Rang 1 Indien 14.353 11,5 % 11.716 10,9 % 1 2 Bosnien und Herzegowina 11.918 9,5 % 11.413 10,6 % 2 3 USA 8.580 6,9 % 8.326 7,7 % 3 4 Serbien 8.535 6,8 % 7.213 6,7 % 5 5 China 8.279 6,6 % 8.253 7,7 % 4 6 Kosovo 7.748 6,2 % 6.553 6,1 % 6 7 Nordmazedonien 6.028 4,8 % 3.676 3,4 % 9 8 Albanien 4.605 3,7 % 2.622 2,4 % 12 9 Japan 4.196 3,4 % 3.900 3,6 % 7 10 10 Türkei Sonstige Drittstaatsangehörige Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister 4.070 3,3 % 3.624 3,4 % 46.638 37,3 % 40.346 37,5 % 124.950 100,0 % 107.642 100,0 % 21 Erteilung von Aufenthaltstiteln Exkurs: Erteilung von Aufenthaltstiteln mit erhöhter Änderungswahrscheinlichkeit im Berichtszeitraum Im deutschen Aufenthaltsrecht existieren diverse befristete Aufenthaltstitel, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach deren Erteilung noch innerhalb desselben Berichtszeitraums ein Statuswechsel erfolgt bzw. der Titel seine Gültigkeit verliert. Für qualifizierte Fachkräfte mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung (inkl. der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse) oder einem Hochschulabschluss existieren beispielsweise unterschiedliche Möglichkeiten, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Bildungsabschluss angemessenen Arbeitsplatzes zu erhalten. Mit Ausnahme der Arbeitsplatzsuche nach § 18c Aufenthaltsgesetz wird dabei die entsprechende Aufenthaltserlaubnis direkt im Anschluss an die in Deutschland erfolgte Bildungsmaßnahme (Berufs- bzw. Hochschulausbildung) bzw. Forschungstätigkeit erteilt. Daneben bestehen zusätzlich weitere Titel zur Durchführung bzw. Vorbereitung einer Bildungsmaßnahme (z. B. Studienbewerbung nach § 16 Abs. 7 AufenthG) oder der Ausübung einer auf eine kurze Zeit befristeten Tätigkeit (z. B. ICT-Karte nach §19b AufenthG). Aufenthaltstitel erteilt wird, sobald ein angemessener Arbeitsplatz gefunden und dort die Arbeit aufgenommen wird, kommt es innerhalb des Berichtszeitraums häufig zu einem Wechsel von einer solchen Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltstitel bzw. zu einem Auslaufen des Titels, z. B. bei einer fehlgeschlagenen Suche. Daher zeichnet die übliche Auswertungssystematik des Wanderungsmonitorings (vgl. Tabellen 1, 3 und 5), wonach bei Personen, denen im Berichtszeitraum mehrere Aufenthaltstitel erteilt wurden (Statuswechsel), jeweils nur der zuletzt erteilte und zum Auswertungszeitpunkt noch gültige Aufenthaltstitel berücksichtigt wird, nur ein eingeschränktes Bild bezüglich der Gesamterteilung der Aufenthaltstitel mit kurzer Geltungsdauer. Aus diesem Grund sind – abweichend von der sonstigen Systematik – in Tabelle 8 neben den bisher dargestellten Zahlen auch alle Personen berücksichtigt, die einen dieser Aufenthaltstitel im Jahr 2018 bekommen haben, unabhängig davon, ob diese noch im Berichtszeitraum in einen anderen Titel gewechselt bzw. ausreisepflichtig geworden sind. Diese Zahlenwerte (linke Spalte) fallen bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln dadurch z. T. deutlich höher aus als in den bisherigen Auswertungen (rechte Spalte). Die maximale Erteilungsdauer einer solchen Aufenthaltserlaubnis kann dabei – je nach Rechtsgrundlage – unterschiedlich ausfallen, wie die folgende Info-Box am Beispiel der Aufenthaltserlaubnisse zur Arbeitssuche zeigt. Aufgrund dieser begrenzten Erteilungsdauer sowie des Umstands, dass im Rahmen der Arbeitsplatzsuche ein anderer Info-Box: Aufenthaltserlaubnisse zur Arbeitssuche Rechtsgrundlage Personenkreis (Drittstaatsangehörige mit erfolgreichem Bildungsabschluss) Maximale Erteilungsdauer § 16 Abs. 5 AufenthG Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen 18 Monate § 16b Abs. 3 AufenthG Absolventinnen und Absolventen einer qualifizierten schulischen Berufsausbildung in Deutschland 12 Monate § 17 Abs. 3 AufenthG Absolventinnen und Absolventen einer qualifizierten betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland 12 Monate § 17a Abs. 4 AufenthG Absolventinnen und Absolventen von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland 12 Monate § 18c AufenthG Personen mit deutschem oder ausländischem Hochschulabschluss und gesichertem Lebensunterhalt 6 Monate § 20 Abs. 7 AufenthG Forschende gem. § 20 AufenthG nach Abschluss der Forschungstätigkeit 9 Monate 22 Erteilung von Aufenthaltstiteln Tabelle 8: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von Statuswechseln erteilt wurde Anzahl der Erteilungen in 2018 insgesamt Davon mit bis zum Ende des Berichtzeitraums unverändertem Aufenthaltstitel 8.921 6.357 83 61 Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung (§ 17 Abs. 3 AufenthG) 178 72 Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 17a Abs. 4 AufenthG) 140 61 Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG) 581 250 Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit (§ 20 Abs. 7 AufenthG) 39 28 798 265 Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16b Absatz 1 AufenthG) 9.639 6.875 Durchführung einer Bildungsmaßnahme (§ 17a Abs. 1 AufenthG) 2.491 1.249 70 31 Studienbezogenes Praktikum EU (§ 17b Absatz 1 AufenthG) 300 229 Europäischer Freiwilligendienst (§ 18d Abs. 1 AufenthG) 273 188 ICT-Karte (§ 19b AufenthG) 867 811 Mobiler-ICT-Karte (§ 19d AufenthG) 3 3 Mobile Forschende (§ 20b Absatz 1 AufenthG) 4 4 24.387 16.484 Rechtsgrundlage Zur Arbeitsplatzsuche: Arbeitsplatzsuche nach Studium (§ 16 Abs. 5 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung (§ 16b Abs. 3 AufenthG) Sonstige Gründe: Studienbewerbung (§ 16 Abs. 7 AufenthG) Ablegung einer Prüfung (§ 17a Abs. 5 AufenthG) Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Im Jahr 2018 wurden beispielsweise an insgesamt 9.942 Personen Aufenthaltserlaubnisse zur Arbeitsplatzsuche ausgestellt, während es nach der vorhergehenden Auswertungssystematik lediglich 6.829 Personen waren. Die mit 89,7 % überwiegende Mehrheit davon betraf Drittstaatsangehörige, die ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hatten (8.921 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5. AufenthG). An 581 Drittstaatsangehörige (mit deutschem oder ausländischem Hochschulabschluss und gesichertem Lebensunterhalt) wurde außerdem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG erteilt (+331 Personen im Vergleich zur vorherigen Auswertungssystematik). Im Unterschied zu den anderen Aufenthaltstiteln zur Arbeitsplatzsuche erfordert eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG keinen Voraufenthalt zum Absolvieren von Bildungsmaßnahmen in Deutschland. Daher können die für diesen Aufenthaltstitel infrage kommenden Personen auch direkt aus dem Ausland einreisen und sich mit einem entsprechenden Langzeitvisum (D-Visum) zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten, sodass die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt und für diese Personen damit keine Eintragung in den allgemeinen Datenbestand des AZR erfolgt. Nach Angaben der Visa-Statistik des Auswärtigen Amtes wurden im Jahr 2018 von den deutschen Auslandsvertretungen insgesamt 2.977 D-Visa zur Arbeitsplatzsuche (entsprechend § 18c AufenthG) erteilt. In der Konsequenz dürften somit deutlich mehr als die oben genannten 581 Drittstaatsangehörigen im Jahr 2018 auf Grundlage des § 18c AufenthG einen Arbeitsplatz in Deutschland gesucht haben. 23 Erteilung von Aufenthaltstiteln Im Rahmen der betrachteten Aufenthaltserlaubnisse abseits der Arbeitsplatzsuche sticht insbesondere die Erteilung nach § 16b Absatz 1 AufenthG hervor, welche für den Besuch eines Sprachkurses, einer Schule oder für die Teilnahme an einem Schulaustausch einschlägig ist. Dieser Titel ist zwar nicht direkt an einen bestimmten Zeitraum gebunden, speziell aber bezüglich des Sprachkurses und des Austausches besteht eine Zweckbindung an eher kurzzeitig angelehnte Tätigkeiten. Ebenso kann nach einer Beendigung einer etwaigen qualifizierten Berufsausbildung nach §16b Abs. 1 AufenthG direkt in die Arbeitsplatzsuche nach §16b Abs. 3 gewechselt werden. Durch diese Umstände ist die Anzahl der Personen mit einer Erteilung nach §16b Abs. 1 AufenthG mit 9.639 auch deutlich höher als zuvor (+2.764 Personen). Auch für die auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Bildungsmaßnahme nach §17a Abs. 1 AufenthG können mit 2.491 Personen deutlich höhere Zahlen ausgewiesen werden (+1.242 Personen). Das gleiche gilt auch für die Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung nach §16 Abs. 7 AufenthG (798 zu 265 Personen), welche für maximal neun Monate erteilt wird. 3.2.1 Fachkräfte Aus den bisher in Kapitel 3.2 dargestellten Zahlen kann die Gesamtheit an Personen abgeleitet werden, die einen befristeten Aufenthaltstitel im Rahmen einer bestehenden Tätigkeit als (hoch‑)qualifizierte Fachkraft (d. h. mit anerkannter akademischer oder nicht-akademischer Berufsausbildung) erhalten haben. Dies umfasst befristete Aufenthaltstitel für eine bestehende Erwerbstätigkeit, bei denen ein gewisses Qualifikationsniveau vorausgesetzt werden kann, d. h. Aufenthaltserlaubnisse für (hoch‑)qualifizierte, selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeiten sowie Blaue Karten EU. Titel zur Arbeitsplatzsuche sowie für Tätigkeiten ohne Qualifikationsvoraussetzung bzw. sonstige Tätigkeiten werden ausgeschlossen.14 Dies waren im Jahr 2018 89.831 Personen, von denen rund ein Drittel (30.412 Personen bzw. 33,9 %) im Laufe des Jahres 2018 eingereist ist. Um potenzielle Veränderungen bezüglich der Zusammensetzung der Gruppe der Fachkräfte, welche sich durch Entwicklungen des Jahres 2018 ergeben haben, besser beurteilen zu können, werden im Weiteren speziell diese neu eingereisten Personen genauer betrachtet, da ansonsten Verlängerungen und Statuswechsel innerhalb der Erwerbstätigkeit das Bild verzerren würden. unterschiedliche Aufteilung bezüglich ihrer Staatsangehörigkeiten auf (siehe Tabelle 9). Zwar steht auch hier Indien an erster Stelle der Herkunftsländer (17,5 %), jedoch verlieren die Westbalkanstaaten – und dabei vor allem der Kosovo und Nordmazedonien, nicht jedoch Serbien - an Bedeutung, während beispielsweise die USA einen höheren Anteil aufweist. Tabelle 9: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft in Deutschland erteilt wurde und die im selben Jahr eingereist sind, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil 1 Indien 5.321 17,5 % 2 USA 3.052 10,0 % 3 Serbien 2.334 7,7 % 4 Bosnien und Herzegowina 1.987 6,5 % 5 China 1.822 6,0 % 6 Türkei 1.756 5,8 % 7 Japan 1.559 5,1 % 8 Russische Föderation 1.102 3,6 % 9 Brasilien 1.029 3,4 % 10 Albanien 917 3,0 % 9.533 31,3 % 30.412 100,0 % Sonstige Drittstaatsangehörige Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Bezüglich der Altersverteilung zeigt sich eine ähnliche Situation wie zuvor. Auch für neu eingereiste Fachkräften mit Erteilung des Aufenthaltstitels in 2018 bilden 26- bis 35-jährige bzw. 36- bis 45-jährige Personen die überwiegende Mehrheit (siehe Abbildung 4). Der Anteil der unter 26-Jährigen hingegen liegt mit 10,4 % etwas geringer, der der über 45-Jährigen dafür etwas höher als für die Gesamtheit der Personen mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Erwerbsmigration in 2018. Mit 75,7 % war außerdem die große Mehrheit der Fachkräfte mit Erteilung und Einreise in 2018 männlich. Lediglich ein Anteil von 24,2 % waren Frauen.15 Die neu eingereisten Fachkräfte aus Drittstaaten, denen 2018 ein Titel im Rahmen der Erwerbsmigration erteilt wurde, weisen im Vergleich zu allen Personen, die 2018 einen Titel zur Erwerbstätigkeit erhalten haben, eine leicht 14 Für die Gesamtheit aller Fachkräfte im Rahmen der Erwerbsmigration werden zusätzlich noch Niederlassungserlaubnisse zur Erwerbstätigkeit mit betrachtet (siehe Kapitel 3.3). 15 Für 35 Personen wurde das Geschlecht im AZR nicht erfasst. Unter 26 Jahr 26-35 Jahre 35-45 Jahre Über 45 JahreGesamt 10,4% 53,1% 24,7% 11,8% 100,0% 24 Erteilung von Aufenthaltstiteln Unter 18 Jahre 72 18-25 Jahre 3.079 Abbildung 4: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine 26-35 Jahre 16.153 Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erteilt wurde 35-45 Jahre 7.523 im selben Jahr eingereist sind, nach Alters46-55 Jahre und die2.753 56-65 Jahre gruppen766 zum Stichtag 31.03.2019 Über 65 Jahre 66 30.412 10,4 % unter 26 Jahre 11,8 % über 45 Jahre 24,7 % 36 bis 45 Jahre Gesamtzahl: 30.412 26 bis 35 53,1 % Jahre Tabelle 10: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung in Deutschland erteilt wurde und die im selben Jahr eingereist sind, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil 1 Nordmazedonien 2.183 12,9 % 2 Kosovo 2.150 12,7 % 3 Bosnien und Herzegowina 1.719 10,1 % 4 Albanien 1.577 9,3 % 5 Serbien 1.527 9,0 % 6 USA 1.260 7,4 % 7 Kanada 514 3,0 % 8 Kolumbien 504 3,0 % 9 Georgien 435 2,6 % 10 Australien 364 2,1 % 4.739 27,9 % 16.972 100,0 % Quelle: Ausländerzentralregister Sonstige Drittstaatsangehörige Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister 3.2.2 Personen mit Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung Während für die im vorigen Kapitel betrachteten Fachkräfte von einer vorliegenden beruflichen Qualifikation ausgegangen werden kann, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG an Personen erteilt, die eine Beschäftigung ausführen, welche keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Die betreffenden Personen können allerdings unabhängig von dieser Tatsache trotzdem eine berufliche Qualifikation aufweisen. Wie in Kapitel 3.2 bereits dargestellt, wurde in 2018 an 34.572 Personen ein solcher Titel erteilt, von denen 16.972 Personen in 2018 eingereist sind. Sie bilden damit die zweitgrößte Personengruppe im Bereich der Erwerbsmigration (vgl. auch Kapitel 5). Unter diesen neu eingereisten Personen ist klar ersichtlich, dass die Westbalkanregelung eine dominante Rolle einnimmt (siehe Tabelle 10). Alle sechs Westbalkanstaaten stehen an der Spitze der Hauptherkunftsstaaten mit einem Anteil von insgesamt 53,9 %, wobei Staatsangehörige aus Nordmazedonien (12,9 %) und dem Kosovo (12,7 %) in 2018 die größte Bedeutung hatten. Das wichtigste Herkunftsland abseits des Westbalkans bildet die USA mit 7,4 %. Die Betrachtung der Altersverteilung (siehe Abbildung 5) zeigt, dass es sich bei den Personen mit Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen nach § 18 Abs. 3 AufenthG in 2018, welche auch im selben Jahr eingereist sind, um eine klar jüngere Gruppe handelt. Der Anteil von unter 26-Jährigen lag hier zum Stichtag der Auswertung mit 42,4 % deutlich höher als bei den in 2018 eingereisten Fachkräften, während lediglich knapp ein Viertel (24,1 %) über 35 Jahre alt war. Das Geschlechterverhältnis ist für die Gruppe der Personen mit einer Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung zwar auch mehrheitlich durch männliche Zuwanderer geprägt Unter 26 Jahr 26-35 Jahre 35-45 Jahre Über 45 JahreGesamt (62,1 %), jedoch ist33,5% der Frauenanteil etwas als bei den 42,4% 14,7% 9,4% höher 100,0% Fachkräften (37,7 %).16 Unter 18 Jahre 6 Abbildung 5: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine 18-25 Jahre 7.188 26-35 Jahre Aufenthaltserlaubnis 5.685 für eine Tätigkeit ohne Qua35-45 Jahre lifikationsvoraussetzung 2.500 erteilt wurde und die im 46-55 Jahre 1.219 selben Jahr eingereist sind, nach Altersgruppen 56-65 Jahre 294 zum Stichtag 31.03.2019 Über 65 Jahre 80 16.972 9,4 % über 45 Jahre 14,7 % 42,4 % unter 26 Jahre 36 bis 45 Jahre Gesamtzahl: 16.972 33,5 % 26 bis 35 Jahre Quelle: Ausländerzentralregister 16 Für 24 Personen wurde das Geschlecht im AZR nicht erfasst. 25 Erteilung von Aufenthaltstiteln 3.3 Niederlassungserlaubnisse im Rahmen der Erwerbsmigration sich gegenüber dem Vorjahr deutlich erhöht (+2.659 Personen bzw. +34,1 %). Ebenfalls gestiegen ist die Vergabe von Niederlassungserlaubnissen an Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen gemäß § 18b AufenthG (+598 auf 3.463 Personen; +20,9 %). 410 Personen erhielten außerdem eine Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AufenthG nach dreijähriger erfolgreicher selbständiger Tätigkeit erteilt (+116 Personen). Mit 217 Personen liegt auch die Zahl der Ausstellungen von Niederlassungserlaubnissen an Hochqualifizierte nach § 19 AufenthG leicht über dem Niveau des Vorjahres (+16 Personen). Zusammen mit den Aufenthaltserlaubnissen bildet auch ein Teil der Niederlassungserlaubnisse den Stand der Erwerbsmigration nach Deutschland ab. Diesbezüglich wurden innerhalb des Jahres 2018 an insgesamt 14.558 Personen Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt (siehe Tabelle 11). Dies waren 3.389 Personen oder 30,3 % mehr als im Vorjahr. Fast alle diese Erteilungen entfielen auf Personen, die bereits vor 2018 eingereist waren. Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nach § 19 AufenthG setzen alle betreffenden Erteilungsgrundlagen (§§ 18b, 19a Abs. 6 und 21 Abs. 4 AufenthG) Voraufenthalte in Deutschland voraus. Die 28 Personen mit Erteilungen nach §§ 18b und 19a AufenthG bei gleichzeitiger Einreise in 2018 erklären sich dadurch, dass hier auch Wiedereinreisen gezählt werden, diese Personen also zwischen dem nötigen Voraufenthalt und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis Deutschland verlassen hatten. Im Ranking der Hauptherkunftsländer der Personen, denen im Jahr 2018 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, steht Indien auf Platz 1 und hat China, den Spitzenreiter aus 2017, überholt (siehe Tabelle 12). Auf Platz 3 folgt, wie schon im Vorjahr, die Russische Föderation. Überdurchschnittliche Steigerungen in der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen gab es bezogen auf die zehn Hauptherkunftsländer neben Indien (+47,7 %) außerdem für Personen aus der Ukraine (+41,7 %), Syrien (+34,1 %), der Türkei (+39,9 %) und Serbien (+51,7 %). Der überwiegende Anteil dieser Niederlassungserlaubnisse entfällt auf 10.468 frühere Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU, die gemäß § 19a Abs. 6 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben.17 Deren Zahl hat 17 Neben Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG i. V. m. §§ 3, 4, 5, 7 oder 26 BeschV und Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis als Forschende nach § 20 AufenthG angerechnet, wenn die ausländische Person über einen Hochschulabschluss verfügt und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit die Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden. Der Zeitraum anrechenbarer Beschäftigungszeiten ist jedoch durch das Datum des Inkrafttretens der HochqualifiziertenRichtlinie beschränkt. Es werden somit nur Beschäftigungszeiten ab dem 19.06.2009 angerechnet. Tabelle 11: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage und Einreisejahr Erteilungen in 2018 gesamt Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG) Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1, 2 AufenthG) Ehemalige Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 19a Abs. 6 AufenthG) 3 Jahre selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Veränderung zum Vorjahr davon Einreise in 2018 Einreise vor 2018 3.463 +598 (20,9 %) 7 3.456 217 +16 (8,0 %) 10 207 10.468 +2.659 (34,1 %) 21 10.447 410 +116 (39,5 %) - 410 14.558 +3.389 (30,3 %) 38 14.520 26 Erteilung von Aufenthaltstiteln Tabelle 12: Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten (Zahlen für 2017 im Vergleich) In 2018 erteilte Aufenthaltstitel Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil In 2017 erteilte Aufenthaltstitel Anzahl Anteil Rang 1 Indien 2.313 15,9 % 1.566 14,0 % 2 2 China 1.929 13,3 % 1.627 14,6 % 1 3 Russische Föderation 1.326 9,1 % 1.047 9,4 % 3 4 Ukraine 976 6,7 % 689 6,2 % 4 5 Syrien 712 4,9 % 531 4,8 % 5 6 Iran 530 3,6 % 417 3,7 % 7 7 Ägypten 522 3,6 % 429 3,8 % 6 8 Türkei 515 3,5 % 368 3,3 % 8 9 Serbien 443 3,0 % 292 2,6 % 9 10 10 USA Sonstige Drittstaatsangehörige Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister 335 2,3 % 264 2,4 % 4.957 34,1 % 3.939 35,3 % 14.558 100,0 % 11.169 100,0 % 27 Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildung und Erwerbstätigkeit 4. Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildung und Erwerbstätigkeit Während in Kapitel 3 der Fokus auf der gesamten Zahl der Personen mit Erteilung eines Aufenthaltstitels in 2018 lag, wird im Folgenden näher darauf eingegangen, wie sich im Speziellen Statuswechsel, d. h. Wechsel von einem Aufenthaltstitel zu einem anderen, im Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 dargestellt haben. Dabei wird zuerst ein Überblick über sämtliche Statuswechsel zwischen den vier wichtigsten Gruppen von Aufenthaltstiteln gegeben, um im Anschluss näher auf einzelne Formen des Statuswechsels einzugehen.18 18 Aufgrund einer Änderung in der Auswertungssystematik können die in diesem Bericht dargestellten Zahlen zu Statuswechseln nur eingeschränkt mit denen der Vorjahresberichte verglichen werden. 14.953 Abbildung 6: Personen mit Statuswechseln innerhalb und zwischen den Gruppen von Aufenthaltstiteln nach § 16 - 36a AufenthG in 2018 14.953 14.953 3.228 Aufenthaltstitel zur Ausbildung 3.228 Aufenthaltstitel zur Ausbildung 3.228 Aufenthaltstitel 10.047 zur Ausbildung 235 10.047 Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit Aufenthaltstitel 21.100 zur Erwerbstätigkeit 235 10.047 21.100 1.031 222 65 222 65 75 4.309 75 399 75 399 2.049 4.309 399 Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen 4.309 Aufenthaltstitel aus familiären Gründen 28.614 28.614 3.526 57.5403.526 3.526 12.456 12.456 Statuswechsel innerhalb einer Gruppe Statuswechsel innerhalb einer Gruppe Statuswechsel innerhalb einer Gruppe Statuswechsel zwischen den Gruppen Quelle: Ausländerzentralregister Statuswechsel zwischen den Gruppen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen 57.540 28.614 Statuswechsel zwischen den Gruppen 2.049 2.049 Aufenthaltstitel aus familiären Gründen 57.540 12.456 21.100 1.031 222 235 65 Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit 28 Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildung und Erwerbstätigkeit Abbildung 6 zeigt die unterschiedlichen Wechselströme zwischen den verschiedenen Gruppen von Aufenthaltstiteln nach §§ 16 bis 36a AufenthG sowie auch die Anzahl der Statuswechsel innerhalb der einzelnen Gruppen. Befristete und unbefristete Titel sind an dieser Stelle zur besseren Übersichtlichkeit zusammengefasst. Die Größe der Kreise der Kategorien gibt die Unterschiede in der Menge an Gesamterteilungen in 2018 pro Kategorie (siehe Tabelle 1) wieder. Es zeigt sich, dass in Verbindung mit Bildungs- und Erwerbsmigration der größte Anteil an Statuswechseln innerhalb der Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit (21.100 Personen) stattfindet. Hierbei handelt es sich bei über der Hälfte der Wechsel um solche von einer Aufenthaltserlaubnis hin zu einer Niederlassungserlaubnis (11.641 Personen bzw. 55,2 %), wobei die Niederlassungserlaubnis für ehemalige Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU den größten Teil daran ausmacht. Auch Wechsel von einer Ausbildung zur Erwerbstätigkeit spielen eine größere Rolle (14.953 Personen; siehe Kapitel 4.1), genauso wie Wechsel innerhalb der Aufenthaltstitel im Rahmen der Bildungsmigration (10.047 Personen). Bei letzteren stellen Personen mit einem Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu einem Titel für eine Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 5 AufenthG wiederum etwa die Hälfte der Statuswechselnden dar. Allgemein finden sich Wechsel zwischen einem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche und einer Erwerbstätigkeit sowohl bei den Statuswechseln innerhalb der Erwerbstätigkeit, als auch zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit (siehe Kapitel 4.2). In Verbindung mit Aufenthaltstiteln aus humanitären oder familiären Gründen bildet lediglich der Wechsel aus der Bildungs- und Erwerbsmigration zu familiären Titeln eine relevante Größe (siehe Kapitel 4.4). Im Folgenden wird auf einzelne besonders relevante Arten des Statuswechsels näher eingegangen. Hierzu werden z. T. auch weitere Aufenthaltsrechte, wie beispielsweise Titel nach §§9 und 9a AufenthG bzw. (Dauer-)Aufenthaltskarten für Angehörige von EU/EWR-Staatsangehörigen aus Drittstaaten, ergänzend betrachtet. Eine genaue Darstellung aller Statuswechsel ist aufgrund der Menge an potenziellen Möglichkeiten nicht umsetzbar und aufgrund größtenteils sehr geringer Fallzahlen auch nicht zielführend. 4.1 Statuswechsel von Bildung zu Erwerbstätigkeit Wechsel von einem Aufenthaltstitel im Rahmen der Bildungsmigration in einen der Erwerbsmigration können von einer akademischen (siehe Tabelle 13) und einer nichtakademischen Bildungsmaßnahme (siehe Tabelle 14) aus geschehen. Tabelle 13: Wechsel von § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) zu einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 Aktuelles Aufenthaltsrecht Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte und Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (§§ 18b und 19 AufenthG) Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) Forschende (§ 20 Abs. 1 AufenthG) Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG) Anzahl 236 3.128 36 3.624 232 55 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 116 Sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 109 Gesamt 7.536 Quelle: Ausländerzentralregister Innerhalb des Jahres 2018 wechselten dabei insgesamt 7.536 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) direkt zu einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit gemäß §§ 18 - 21 AufenthG, ohne dazwischen einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 5 AufenthG in Anspruch genommen zu haben. Der Großteil dieser ehemaligen Studierenden erhielt entweder eine Blaue Karte EU (48,1 % bzw. 3.624 Personen) oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG (41,5 % bzw. 3.128 Personen). Aufenthaltstitel zur Forschung oder für Tätigkeiten ohne Qualifikationsvoraussetzung bzw. selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten sowie Niederlassungserlaubnisse (nach §§ 18b und 19 AufenthG) wurden nur in geringem Umfang genutzt (784 Personen bzw. 10,4 %). 29 Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildung und Erwerbstätigkeit Tabelle 14: Wechsel von § 16b Abs. 1 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch), § 17 Abs. 1 AufenthG (betriebliche Ausbildungszwecke) oder § 17a Abs. 1 und 5 AufenthG (Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) zu einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 Wechsel von Aktuelles Aufenthaltsrecht § 16b Abs. 1 AufenthG § 17 Abs. 1 AufenthG § 17a Abs. 1, 5 AufenthG Summe Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) 179 92 19 290 Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) 198 1.817 399 2.414 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) 149 283 247 679 9 - - 9 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG) Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 48 4 1 53 Sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 17 35 - 52 600 2.231 666 3.497 Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Auch für den Bereich der nicht-akademischen Bildungsmaßnahmen lag das Ziel von Statuswechseln vor allem bei Titeln für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG oder einer Blauen Karte EU. Von den insgesamt 3.497 Personen, die zuvor eine solche Aufenthaltserlaubnis innehatten und in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit gemäß §§ 18 - 21 AufenthG wechselten, erhielten zwei Drittel (69,0 % bzw. 2.414 Personen) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG und 679 Personen bzw. 19,4 % eine Blaue Karte EU. Trotz Bildungsmaßnahme in einen Titel für eine Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung wechselten im Berichtszeitraum lediglich 290 Personen (8,3 %). 4.2 Statuswechsel von Arbeitsplatzsuche zu Erwerbstätigkeit Von Aufenthaltserlaubnissen zur Arbeitsplatzsuche – und damit sowohl aus Titeln der Bildungs- als auch der Erwerbsmigration – wechselten im Jahr 2018 4.024 Personen zu einem (anderen) Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit gemäß §§ 18 - 21 AufenthG (siehe Tabelle 15). Allein 3.672 Personen und damit 91,3 % waren vor ihrem Wechsel im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium in Deutschland (§ 16 Abs. 5 AufenthG), während lediglich 191 Personen bzw. 4,7 % zuvor eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Rahmen der Erwerbsmigration nach §§ 18c bzw. 20 Abs. 7 AufenthG besaßen. Tabelle 15: Wechsel von Aufenthaltstiteln zur Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Studium), §§ 16b Abs. 3 und 17 Abs. 3 AufenthG (Berufsausbildung), § 17a Abs. 4 AufenthG (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen), § 18c AufenthG (qualifizierte Fachkräfte) und § 20 Abs. 7 AufenthG (Forschungstätigkeit) zu einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 Wechsel von § 16 Abs. 5 AufenthG §§ 16b Abs. 3 u. 17 Abs. 3 AufenthG § 17a Abs. 4 AufenthG § 18c AufenthG § 20 Abs. 7 AufenthG 18 3 1 7 - 29 Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) 1.943 86 15 80 3 2.127 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) 1.397 7 48 78 1 1.531 38 - - 1 2 41 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2 u. 2a AufenthG) 100 - - 2 - 102 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 109 - - 12 - 121 67 1 - 5 - 73 3.672 97 64 185 6 4.024 Aktuelles Aufenthaltsrecht Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) Forschende (§ 20 Abs. 1 AufenthG) Sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Summe 30 Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildung und Erwerbstätigkeit Die meisten der beschriebenen Statuswechsel führten zu einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG (2.127 Personen bzw. 52,9 %) oder einer Blauen Karte EU (1.531 Personen bzw. 38,0 %). Wechsel zu allen sonstigen Titeln, wie z. B. zur Forschung oder für selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten, bildeten mit 366 Personen bzw. 9,1 % nur eine kleine Gruppe. 4.3 Statuswechsel zu einer Blauen Karte EU Einen großen und besonders relevanten Teil der Statuswechsel bilden Erteilungen von Blauen Karten EU an Personen, die bereits zuvor in Deutschland mit einem anderen Aufenthaltstitel registriert waren. Von den insgesamt 27.241 Personen, die im Jahr 2018 eine Blaue Karte EU erhalten haben (vgl. Tabelle 6), können 11.029 klar als Personen mit Statuswechsel identifiziert werden (siehe Tabelle 16). Die Mehrheit davon besaß zuvor einen Aufenthaltstitel zu Ausbildung (5.786 Personen bzw. 52,5 %). Bei diesen ehemaligen Bildungsmigrantinnen und -migranten handelt es sich zumeist um ehemalige Studierende nach §16 Abs. 1 und 5 AufenthG (86,8 %). Tabelle 16: Statuswechsel von Ausbildung und Erwerbstätigkeit zu einer Blauen Karte EU im Jahr 2018 Vorheriges Aufenthaltsrecht Anzahl Aufenthaltstitel zur Ausbildung gesamt 5.786 Studium (§ 16 Abs. 1 AufenthG) 3.624 Arbeitsplatzsuche nach Studium (§ 16 Abs. 5 AufenthG) 1.397 Schulische und betriebliche Ausbildung (§§ 16b Abs. 1, 17 Abs. 1, 17a Abs. 1, 5 AufenthG) Sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit gesamt Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) 679 86 4.469 68 78 Forschende (§ 20 Abs. 1 AufenthG) 98 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG) 11 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 16 Sonstige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit 54 Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gesamt 106 Aufenthaltstitel aus familiären Gründen gesamt 590 Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Bei den übrigen 16.212 Erteilungen von Blauen Karten EU in 2018 handelt es sich um erstmalige Erteilungen eines Aufenthaltstitels sowie um Verlängerungen.19 4.4 Statuswechsel von Ausbildung oder Erwerbstätigkeit zu sonstigen Aufenthaltstiteln Personen, welche einen Titel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit besitzen, können grundsätzlich in ein anderes Aufenthaltsrecht wechseln, wenn sie einen Anspruch darauf besitzen und sie sich dadurch beispielsweise rechtliche Vorteile für sich oder ihre Angehörigen versprechen. Besonders häufig ist hierbei der Wechsel von einem befristeten Titel zur Erwerbstätigkeit zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen oder einer Niedererlassung nach §§ 9 oder 9a AufenthG. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich dabei nicht das grundsätzliche Verhältnis der jeweiligen Person zum Thema der Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit ändert. Diese Personen könnten also grundsätzlich auch weiterhin als Bildungs- bzw. Erwerbsmigrantinnen und -migranten betrachtet werden, sie können aber aufgrund der AZR-Daten nicht mehr eindeutig als solche identifiziert werden. 4.144 Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG) Sonstiges Aufenthaltsrecht Etwas weniger als die Hälfte der Statuswechselnden kommt bereits aus dem Bereich der Erwerbstätigkeit (4.469 Personen bzw. 40,5 %). Unter diesen stellen Personen, die vorher eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG besaßen, die mit Abstand größte Gruppe dar (4.144 Personen bzw. 92,7 %). Personen, die vorher einen Aufenthaltstitel aus humanitären bzw. familiären Gründen besaßen oder im Rahmen eines sonstigen Aufenthaltsrechts ansässig waren (z. B. mit einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EU/EWR-Staatsangehörigen aus Drittstaaten), bilden mit insgesamt 774 Personen bzw. 7,0 % nur einen geringen Teil der Statuswechselnden. 78 11.029 19 Näheres zu Erteilungen von Blauen Karten EU sowie deren Inhaberinnen und Inhabern finden sich unter: http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/BlaueKarteEU/blaue-karte-eu-node.html. 31 Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildung und Erwerbstätigkeit Tabelle 17: Wechsel von einem befristeten Aufenthaltstitel gemäß §§ 18 - 21 AufenthG (Erwerbstätigkeit) zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel nach §§ 9 und 9a AufenthG im Jahr 2018 Aktuelles Aufenthaltsrecht zu § 9 AufenthG Vorheriges Aufenthaltsrecht zu § 9a AufenthG Summe 203 14 217 1.201 351 1.552 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) 56 139 195 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG) 16 10 26 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 41 39 80 Sonstige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit 20 5 25 1.537 558 2.095 Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Aus einem befristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit gemäß §§ 18 - 21 AufenthG in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG oder in eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU gemäß § 9a AufenthG sind im Jahr 2018 insgesamt 2.095 Drittstaatsangehörige gewechselt (siehe Tabelle 17).20 74,1 % dieser Wechsel erfolgten von einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG (1.552 Personen). Von Titeln für eine Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung (nach § 18 Abs. 3 AufenthG) oder einer Blauen Karte EU wechselten mit 10,4 % bzw. 9,3 % deutlich weniger Personen (217 bzw. 195). 20 Da Aufenthaltszeiten im Rahmen einer Bildungsmaßnahme für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nur zur Hälfte angerechnet werden und außerdem geleistete Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung eine Grundlage dafür bilden, sind in Tabelle 17 nur Wechsel aus Titeln der Erwerbstätigkeit abgebildet. Tabelle 18: Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 16 - 21 AufenthG (Ausbildung und Erwerbstätigkeit) zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen im Jahr 2018 Arbeitsplatzsuche nach Studium (§ 16 Abs. 5 AufenthG) Schulische und betriebliche Ausbildung (§ 16b Abs. 1 u. § 17 Abs. 1 AufenthG) Sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) Forschende (§ 20 Abs. 1 AufenthG) Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG) Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) Sonstige befristete Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 1.785 243 625 32 392 498 44 13 26 109 36 3.803 Nachzug eines Elternteils zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) 367 26 129 5 78 145 15 3 9 40 9 826 Ehegattennachzug im Rahmen einer Blauen Karte EU (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG) 145 18 22 4 8 64 37 3 2 3 4 310 Ehegattennachzug zu einer anderen ausländischen Person (§ 30 AufenthG ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG) 580 122 138 12 147 211 24 8 11 15 14 1.282 38 3 14 1 8 25 6 - 36 1 2 134 394 36 114 2 166 210 32 9 4 49 5 1.021 3.309 448 1.042 56 799 1.153 158 36 88 217 70 7.376 Aktuelles Aufenthaltsrecht Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Sonstige familiäre Aufenthaltstitel Angehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen (Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte) Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Summe Studium, Studienvorbereitung (§ 16 Abs. 1 und 6 AufenthG) Wechsel von Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildung und Erwerbstätigkeit Häufiger als Wechsel zu Niederlassungserlaubnissen nach §§ 9 und 9a AufenthG fanden solche zu Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen (§§ 28 – 36a AufenthG) bzw. (Dauer‑)Aufenthaltskarten für Angehörige von EU-/EWRStaatsangehörigen statt (siehe Tabelle 18). Im Gesamtjahr 2018 wurden insgesamt 7.376 Drittstaatsangehörige registriert, die einen solchen Wechsel von einem befristeten Aufenthaltstitel nach §§ 16 – 21 AufenthG (Ausbildung oder Erwerbstätigkeit) vollzogen haben. Etwa zwei Drittel davon (4.855 Personen bzw. 65,8 %) hatten zuvor einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung inne, wobei davon der größte Teil auf Titel für ein Studium bzw. zur Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 1 bzw. 6 AufenthG entfiel (3.309 Personen). Weitere 34,2 % wechselten von einem befristeten Titel zur Erwerbstätigkeit aus (2.521 Personen), wobei die große Mehrheit davon vor dem Wechsel einen Titel für eine qualifizierte Tätigkeit nach § 18 Abs. 4 (1.153 Personen) bzw. eine Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung nach § 18 Abs. 3 AufenthG (799 Personen) besaß. Im Rahmen des Statuswechsels zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhielten insgesamt 5.395 Personen bzw. 73,1 % einen neuen Titel als Ehepartnerin oder Ehepartner von Deutschen (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder von aufenthaltsberechtigten Ausländern (nach § 30 AufenthG). (Dauer-)Aufenthaltskarten wurden hingegen nur an 13,8 % der Personen mit Statuswechsel in diesem Bereich erteilt (1.021 Personen). 32 33 Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 5. Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration Studium und Betriebliche Studienvorbereitung (§ Ausbildungszwecke (§ 16 Abs.1, 6, 9 17 Abs. 1 AufenthG) AufenthG) 79,4% Im Folgenden wird auf die Anzahl an Drittstaatsangehörigen eingegangen, welche sich zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. am 31. Dezember 2018, mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit in Deutschland aufgehalten haben. Dabei werden die aktuell in Deutschland aufhältigen Fachkräfte (inkl. Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU) sowie Personen mit einem Aufenthaltstitel für eine gering- bzw. unqualifizierte Tätigkeit noch einmal detaillierter beleuchtet. Im Gegensatz zu den vorherigen Kapiteln, in denen die Erteilungszahlen innerhalb des Jahres 2018 dargestellt wurden (Flussgrößen), handelt es sich hier folglich um Bestandszahlen aufhältiger Personen zum Ende dieses Berichtszeitraums. 5.1 Bildungsmigration Zum Stichtag 31. Dezember 2018 waren insgesamt 220.138 Drittstaatsangehörige im AZR erfasst, die sich zu diesem Zeitpunkt mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 – 17b AufenthG) in Deutschland aufgehalten haben (siehe Tabelle 19). Dies entspricht einem Anstieg um 18.569 Personen bzw. 9,2 % im Vergleich zum 31. Dezember 2017. Tabelle 19: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember 2018 mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung in Deutschland aufhielten, nach einzelnen Aufenthaltstiteln Aufenthaltstitel Studium, Studienvorbereitung (§ 16 Abs. 1, 6, 9 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Studium (§ 16 Abs. 5 AufenthG) Studienbewerbung (§ 16 Abs. 7 AufenthG) Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Studienvorbereitung (§ 16 Abs. 1, 6, 9 AufenthG) 4,4 % Arbeitsplatzsuche (§§ 16 Abs. 5, 16b Abs. 3, 17 Abs. 3, 17a Abs. 4 AufenthG) 5,9 % Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16b Abs. 1 AufenthG) 9,3 % Betriebliche Ausbildungszwecke (§ 17 Abs. 1 AufenthG) Gesamtzahl: 220.138 450 20.552 Studienbezogenes Praktikum EU (§ 17b Abs. 1 AufenthG) 4,4% 9.348 Betriebliche Ausbildungszwecke (§ 17 Abs. 1 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 4 AufenthG) 5,9% 174.768 12.920 Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 1, 5 AufenthG) Arbeitsplatzsuche (§§ 16 Abs. 5, 16b Abs. 3, 17 Abs. 3 und 17a Abs. 4 AufenthG) Studium, Stud 174768 79,4% Arbeitsplatzsu 9.348 4,2% Mit 174.768 Personen (79,4 %)450 stellten Aufenthaltstitel für Studienbewer 0,2% ein Studium bzw. die Sprachkurse, S Vorbereitung 12920 auf ein solches 5,9% (nach § 16 Abs. 1, 6 und A 9 AufenthG) die häufigste9,3% Grundlage für Betriebliche 20.552 einenArbeitsplatzsu Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Bildungs182 0,1% zwecken in Deutschland dar.1695 Die restlichen0,8% Personen, die im Maßnahmen z Rahmen der Bildungsmigration89 aufhältig waren, Arbeitsplatzsu 0,0% verteilten sich im Wesentlichen auf betriebliche Ausbildungszwecke Studienbezoge 134 0,1% nach § 17 Abs. 1 AufenthG (20.552 Personen bzw. 220.138 1 9,3 %), Sprachkurse oder Schulbesuch nach § 16b Abs. 1 AufenthG (12.920 Personen bzw. 5,9 %) und eine Arbeitsplatzsuche nach vollendetem Studium nach § 16 Abs. 5 AufenthG (9.348Studium, Personen bzw. 4,2 %). Die Anteile entsprechen dabei Studienv 174.768 79,4% in etwa denen, welche in Kapitel 3.1 bezüglich der PersoArbeitsplatzsuche 9.348 4,2% nen mit Erteilung eines Aufenthaltstitels im0,2% Rahmen der Studienbewerbung 450 Bildungsmigration in 2018 dargestellt wurden. Sprachkurse, Sch 12.920 5,9% Betriebliche Ausb 20.552 9,3% Arbeitsplatzsuche 182 0,1% Abbildung 7: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember Maßnahmen zur A 1.695 0,8%Zweck der 2018 mit einem Aufenthaltstitel zum Arbeitsplatzsuche 89 0,0% nach Art des Ausbildung in Deutschland aufhielten, Aufenthaltstitels 134 Studienbezogene 0,1% Gesamt 220.138 100,0% 1,0 % Sonstige 79,4 % Studium und Anzahl Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16b Abs. 1 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung (§§ 16b Abs. 3 und 17 Abs. 3 AufenthG) 9,3% Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16b Abs. 1 AufenthG) 182 Quelle: Ausländerzentralregister 1.695 89 134 220.138 Mit einem Fünftel der in Deutschland aufhältigen Bildungsmigrantinnen und -migranten aus Drittstaaten (19,4 %) stellt China das wichtigste Herkunftsland in diesem Bereich dar, gefolgt von Indien (7,8 %) und den USA (4,5 %) (siehe Tabelle 20). Dadurch ergibt sich ein beinahe identisches Bild Sonstig 34 Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration zu den Personen mit Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung in 2018 (vgl. Tabelle 5). Tabelle 20: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember 2018 mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung in Deutschland aufhielten, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil 1 China 42.737 19,4 % 2 Indien 17.080 7,8 % 3 USA 9.994 4,5 % 4 Korea, Republik 8.576 5 Russische Föderation 6 Tabelle 21: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember 2018 mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhielten, nach einzelnen Aufenthaltstiteln Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnisse Anzahl 220.405 Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) 54.580 Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) 96.261 Qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG) 409 Arbeitsplatzsuche qualifizierter Fachkräfte (§ 18c AufenthG) 385 3,9 % 7.684 3,5 % Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) Vietnam 7.614 3,5 % 7 Iran 7.054 3,2 % 8 Türkei 6.596 3,0 % 9 Ukraine 6.436 2,9 % 10 Brasilien 6.239 2,8 % Sonstige Drittstaatsangehörige 100.128 45,5 % Gesamt 220.138 100,0 % Quelle: Ausländerzentralregister Auch bezüglich der Altersstruktur ergeben sich nur geringe Abweichungen zu Personen mit Erteilung im Berichtszeitraum (vgl. Abbildung 2). Aufhältige Bildungsmigrantinnen und -migranten sind demnach erwartungsgemäß etwas älter als Personen, denen der Titel erst in 2018 erteilt wurde. Unter 26-Jährige machen hier etwas weniger als die Hälfte aus (49,7 %), während es bei den Erteilungen noch etwas mehr waren (55,4 %). (Mobiler-) ICT-Karte (§§ 19b und 19d AufenthG) (Mobile) Forschende (§§ 20 Abs. 1 und 20b Abs. 1 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit (§ 20 Abs. 7 AufenthG) 5.2 Erwerbsmigration Zum Stichtag 31. Dezember 2018 waren insgesamt 266.105 Drittstaatsangehörige im AZR erfasst, die sich zu diesem Zeitpunkt mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 – 21 AufenthG) in Deutschland aufhielten (Tabelle 21). Damit hat sich die Zahl seit dem 31. Dezember 2017 um 49.298 Personen bzw. 22,7 % erhöht. 96.261 aufhältige Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG machten mit 36,2 % den größten Anteil aller Ende Dezember 2018 in Deutschland lebenden 21 Für 173 Personen wurde das Geschlecht im AZR nicht erfasst. 659 2.898 25 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2, 2a AufenthG) 3.697 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 7.591 Sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18 Abs. 4a und 18d Abs. 1 AufenthG) 2.770 Niederlassungserlaubnisse 45.700 Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG) 13.062 Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) Ehemalige Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 19a Abs. 6 AufenthG) 3 Jahre selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) Gesamt Das Geschlechterverhältnis ist mit 54,9 % Männern und 45,0 % Frauen hingegen wiederum beinahe identisch.21 51.130 2.502 28.200 1.936 266.105 Quelle: Ausländerzentralregister Erwerbsmigrantinnen und -migranten aus Drittstaaten aus (siehe Abbildung 8). Mit 54.580 Personen bzw. 20,5 % stellten Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für eine unqualifizierte Tätigkeit (nach § 18 Abs. 3 AufenthG) die zweitgrößte Gruppe dar, während 51.130 bzw. 19,2 % Personen eine Blaue Karte EU innehatten (Näheres dazu in den nachfolgenden Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2). Auch hier entsprechen die Anteile innerhalb der Aufenthaltserlaubnisse im Wesentlichen denen, welche in Kapitel 3.2 bezüglich der Personen mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in 2018 dargestellt wurden. Insgesamt 45.700 Personen bzw. 17,2 % verfügten des Weiteren über eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (nach §§ 18b, 19, 19a Abs. 6 oder 21 Abs. 4 AufenthG), wobei hier ehemalige Inhaberinnen und Inhaber 2898 Aufenthaltserlaubnis - Arbeitsplatzsu 25 Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration Aufenthaltserlaubnis - selbständige T 3697 Niederlassungserlaubnis - 3 Jahre se 1936 Aufenthaltserlaubnis - freiberufliche T 7591 Abbildung 8: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember 2018 mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck 2770 Deutschland aufhielten, nach Art des Aufenthaltstitels Insgesamt 266105 Aufenthaltserlaubnis – (Mobile) Forsc 35 2,7 % Sonstige 4,2 % Aufenthaltserlaubnis für selbständige/ freiberufliche Tätigkeit 36,2 % Aufenthaltserlaubnis qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) 17,2 % Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Gesamtzahl: 266.105 19,2 % Blaue Karte EU 20,5 % Aufenthaltserlaubnis keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) Quelle: Ausländerzentralregister einer Blauen Karte EU (nach § 19a Abs. 6 AufenthG) mit 28.200 Personen die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (nach § 18b AufenthG) mit 13.062 Personen. Mehr als ein Viertel (28,4 %) aller im Rahmen der Erwerbsmigration aufhältigen Personen stammt aus Indien, China oder Bosnien und Herzegowina (siehe Tabelle 22). Bei einem Vergleich mit den in Kapitel 3.2 ausgewiesenen Staatsangehörigkeiten für alle Personen mit Erteilungen einer Aufent- Tabelle 22: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember 2018 mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhielten, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil 1 Indien 31.113 11,7 % 2 China 23.669 8,9 % 3 Bosnien und Herzegowina 20.901 7,9 % 4 USA 18.877 7,1 % 5 Serbien 14.652 5,5 % 6 Russische Föderation 13.251 5,0 % 7 Kosovo 12.240 4,6 % 8 Ukraine 9.586 3,6 % 9 Türkei 9.140 3,4 % 10 Japan 8.989 3,4 % Sonstige Drittstaatsangehörige 103.687 39,0 % Gesamt 266.105 100,0 % Quelle: Ausländerzentralregister haltserlaubnis zur Erwerbsmigration im Berichtszeitraum (siehe Tabelle 7) fällt auf, dass die Westbalkanstaaten für die aufhältigen Personen etwas weniger häufig vertreten sind, während die Russische Föderation, die Ukraine und China höhere Anteile aufweisen. Das Alter der aufhältigen Erwerbsmigrantinnen und -migranten unterscheidet sich nicht allzu sehr von dem der Personen mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit in 2018, obwohl in diesem Kapitel auch Personen mit Niederlassungserlaubnissen berücksichtigt wurden. Der Anteil der über 35-Jährigen ist mit 35,1 % lediglich geringfügig höher (im Vergleich 30,4 %). Dies kann z. T. mit dem erheblichen Anteil von Verlängerungen und Statuswechseln innerhalb der Erteilungen von Titeln zur Erwerbstätigkeit begründet werden. Auch das Geschlechterverhältnis ist mit einem Anteil von 68,2 % Männern und 31,7 % Frauen sehr ähnlich zu den Personen mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Berichtszeitraum.22 22 Für 249 Personen wurde das Geschlecht im AZR nicht erfasst. 36 Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 5.2.1 Fachkräfte Nach der bereits in Kapitel 3 verwendeten Definition von Fachkräften23 waren zum Stichtag 31. Dezember 2018 208.345 Personen in Deutschland aufhältig, die einen solchen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit besaßen. Dies entspricht einem Anteil von 78,3 % aller zu diesem Zeitpunkt aufhältigen Erwerbsmigrantinnen und -migranten. Aufgrund des hohen Anteils an der Gesamtheit aller im Rahmen der Erwerbsmigration aufhältigen Personen sind die häufigsten Staatsangehörigkeiten ähnlich zu den in Kapitel 5.2 dargestellten Werten (vgl. Tabelle 22 und 23). Während die Westbalkanstaaten wie Bosnien und Herzegowina, Serbien oder der Kosovo etwas an Bedeutung verlieren, weisen vor allem Indien und China höhere Anteile auf. Wie für die allgemeine Erwerbsmigration auch, haben diese beiden Herkunftsländer für aufhältige Fachkräfte die höchste Bedeutung. Tabelle 23: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember 2018 mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit als Fachkraft in Deutschland aufhielten, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil 1 Indien 30.234 14,5 % 2 China 22.633 10,9 % 3 USA 14.745 7,1 % 4 Bosnien und Herzegowina 12.283 5,9 % 5 Russische Föderation 12.259 5,9 % 6 Serbien 9.488 4,6 % 7 Türkei 8.367 4,0 % 8 Ukraine 8.213 3,9 % 9 Japan 7.708 10 Korea, Republik Sonstige Drittstaatsangehörige Gesamt Dementgegen steht neben größeren Anteilen von China, der Russischen Föderation und der Ukraine auch eine größere Zahl an Staaten außerhalb der zehn häufigsten Herkunftsländer (37,0 % im Vergleich zu 31,3 %). Bezüglich der Altersverteilung kann für die aufhältigen Fachkräfte, sowohl im Vergleich zu allen aufhältigen Erwerbsmigrantinnen und -migranten als auch zu den neu eingereisten Fachkräften mit Erteilung in 2018, ein leicht geringerer Anteil an sehr jungen Personen aufgezeigt werden. Während die 18- bis 25-Jährigen mit 5,6 % nur etwa die Hälfte des Anteils der anderen beiden Gruppen ausmachen, steigt der Anteil der 26- bis 35-Jährigen jedoch fast im selben Umfang auf 58,8 %. Alle übrigen Altersgruppen weisen sehr ähnliche Werte auf. Auch das Geschlechterverhältnis ist mit einem Anteil an männlichen Fachkräften von 68,8 % und 31,1 % Frauen sehr ähnlich zu den aufhältigen Personen im Rahmen der gesamten Erwerbsmigration.24 Im Vergleich zu den neu eingereisten Fachkräften ist der der Frauenanteil jedoch etwas höher (24,2 %). Betrachtet man lediglich die Gruppe der 51.130 hochqualifizierten Fachkräfte, die sich zum Stichtag mit einer Blauen Karte EU in Deutschland aufhielten, zeigen sich leichte Unterschiede im Vergleich zur Gesamtheit aller in Deutschland aufhältigen Fachkräfte. Tabelle 24: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember 2018 mit einer Blauen Karte EU in Deutschland aufhielten, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil 1 Indien 13.221 25,9 % 2 China 4.335 8,5 % 3 Russische Föderation 3.531 6,9 % 3,7 % 4 Türkei 2.476 4,8 % 5.248 2,5 % 5 Ukraine 2.181 4,3 % 77.167 37,0 % 6 USA 2.113 4,1 % 208.345 100,0 % 7 Brasilien 1.849 3,6 % 8 Ägypten 1.708 3,3 % 9 Iran 1.635 3,2 % 10 Pakistan 1.182 2,3 % Sonstige Drittstaatsangehörige 16.899 33,1 % Gesamt 51.130 100,0 % Quelle: Ausländerzentralregister Rang Auch im Vergleich zu Fachkräften mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Einreise in 2018 (siehe Tabelle 9) weisen die Westbalkanstaaten geringere Anteile auf, jedoch hat auch Indien eine vergleichsweise geringere Bedeutung. Quelle: Ausländerzentralregister 23 Personen mit befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln im Rahmen bestehender (hoch‑)qualifizierter, selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeiten sowie Blaue Karten EU. Personen mit Titeln zur Arbeitsplatzsuche sowie für Tätigkeiten ohne Qualifikationsvoraussetzung bzw. sonstige Tätigkeiten werden ausgeschlossen. 24 Für 176 Personen wurde das Geschlecht im AZR nicht erfasst. 37 Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration Hauptherkunftsländer der aufhältigen Inhaberinnen und Inhaber von Blauen Karten EU sind Indien, China und die Russische Föderation (siehe Tabelle 24). Alle drei Länder weisen z. T. deutlich erhöhte Anteile im Vergleich zur zuvor dargestellten Gruppe der Fachkräfte auf. Im Vergleich verlieren andererseits v. a. die USA und die Westbalkanstaaten an Bedeutung. Bezüglich der Altersstruktur weisen die aufhältigen Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU mit 71,3 % außerdem eine starke Fokussierung auf die junge Gruppe der 26- bis 35-Jährigen auf, während der Anteil an Frauen mit 25,2 % etwas niedriger ist als für die Gesamtheit aller aufhältigen Fachkräfte. 5.2.2 Personen mit Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung Während bei den in Kapitel 5.2.1 dargestellten Personen von einer vorliegenden beruflichen Qualifikation ausgegangen werden kann, ist für die 54.580 Personen, die sich nach § 18 Abs. 3 AufenthG in Deutschland aufhalten, zumindest für ihre aktuell ausgeführte Tätigkeit keine qualifizierte Berufsausbildung vorausgesetzt. Die betreffenden Personen können allerdings unabhängig von dieser Tatsache trotzdem eine berufliche Qualifikation aufweisen. im Vergleich dazu für die aufhältigen Personen geringere Anteile auf, während die Bedeutung des Kosovos sowie Bosnien und Herzegowinas größer ist. Bezüglich der Altersverteilung zeigt sich ein deutlicher Unterschied zu den in Deutschland aufhältigen Fachkräften. Wie bereits für die neu eingereisten Personen mit Erteilung in 2018 (Kapitel 3.2.2) zu beobachten war, handelt es sich bei den Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung um eine deutlich jüngere Zielgruppe. Während bei den in Deutschland aufhältigen Fachkräften lediglich 5,6 % der Personen 25 Jahre oder jünger waren, sind es für die Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG beinahe ein Drittel (29,6 %). Das Geschlechterverhältnis hingegen ist mit einem Anteil an 66,0 % männlichen und 33,8 % weiblichen Personen sehr ähnlich zur allgemeinen Erwerbsmigration bzw. den aufhältigen Fachkräften.25 Wie bereits bei den neu eingereisten Personen in Kapitel 3.2.2 ersichtlich, handelt es sich hier zu großen Teilen um Staatsangehörige aus den Westbalkanstaaten (siehe Tabelle 25). Allerdings weisen Nordmazedonien und Albanien Tabelle 25: Drittstaatsangehörige, die sich am 31. Dezember 2018 mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Tätigkeit ohne Qualifikationsvoraussetzung in Deutschland aufhielten, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Rang Staatsangehörigkeit Anzahl Anteil 1 Bosnien und Herzegowina 8.534 15,6 % 2 Kosovo 8.514 15,6 % 3 Nordmazedonien 5.452 10,0 % 4 Serbien 5.133 9,4 % 5 USA 3.569 6,5 % 6 Albanien 3.516 6,4 % 7 Australien 1.384 2,5 % 8 Ukraine 1.247 2,3 % 9 Japan 1.057 1,9 % 10 Kanada 1.039 1,9 % Sonstige Drittstaatsangehörige 15.135 27,7 % Gesamt 54.580 100,0 % Quelle: Ausländerzentralregister 25 Für 70 Personen wurde das Geschlecht im AZR nicht erfasst. 38 Drittstaatsangehörige auf dem deutschen Arbeitsmarkt 6. Drittstaatsangehörige auf dem deutschen Arbeitsmarkt Der Fokus des Wanderungsmonitorings liegt auf der Darstellung der nach dem AZR klar definierbaren Gruppe der Personen, deren Aufenthalt in Deutschland dem Zweck der Bildungs- oder Erwerbsmigration unterliegt. Daher wurden in Kapitel 5 bezüglich der Erwerbsmigration ausschließlich Drittstaatsangehörige betrachtet, die mit einem Titel in Deutschland aufhältig sind, der spezifisch mit einer Erwerbstätigkeit in Verbindung steht. Nichtsdestotrotz berechtigt, wie einleitend beschrieben, auch eine Vielzahl anderer Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland (z. B. aus familiären oder humanitären Gründen) und auch Drittstaatsangehörige, die als Angehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern nach Deutschland eingereist sind und daher eine (Dauer‑) Aufenthaltskarte besitzen, können im Regelfall einer Arbeit nachgehen. Der Anteil dieser Gruppen, welcher tatsächlich auf dem deutschen Arbeitsmarkt aktiv ist, kann auf Basis von AZR-Daten nicht näher dargestellt werden, da hier eine tatsächliche Erwerbstätigkeit nicht erfasst wird. Im Folgenden soll daher basierend auf Statistiken der Bundesagentur für Arbeit die allgemeine Situation von Drittstaatsangehörigen auf dem deutschen Arbeitsmarkt kurz umrissen werden.26 Tabelle 26 zeigt die Anzahl der in Deutschland sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit der Staatsbürgerschaft eines Drittstaats zum Stand September 2018.27 Vergleicht man die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit mit denen aus Kapitel 5.2, so fällt auf, dass die Zahl aller in Deutschland erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen um ein Vielfaches höher ist als die der aufhältigen Erwerbsmigrantinnen und -migranten. Obwohl letztere mit 266.105 Personen sogar auch solche mit selbständigen und freiberuflichen Tätigkeiten beinhaltet, liegt die Gesamtheit der in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigten Drittstaatsangehörigen mit 1.809.839 fast siebenmal so hoch. Mit 12,3 % (198.104 Personen) weist diese Zahl aber eine ähnliche, wenn auch etwas geringere Steigerungsquote zum Vorjahr auf. Bei den Hauptherkunftsländern fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede zu den Auswertungen 26 Bundesagentur für Arbeit (2018): Beschäftigte nach Staatsangehörigkeiten (Quartalszahlen). Deutschland, Länder und Kreise. 30. September 2018. Nürnberg. 27 Da für die Daten eine Wartezeit von sechs Monaten besteht, können die Quartalszahlen für das Jahresende 2018 in diesem Bericht nicht verwendet werden. aus Tabelle 22 auf. Die beiden häufigsten Staatsangehörigkeiten von allen drittstaatsangehörigen Beschäftigten auf dem deutschen Arbeitsmarkt sind die türkische sowie die syrische. Die Türkei liegt dabei als Herkunftsstaat mit einem Anteil von 29,9 % deutlich vor allen anderen Staaten. Syrien folgt an zweiter Stelle mit 5,4 %. Während türkische Staatsangehörige – v. a. begründet durch die Migration der sogenannten „Gastarbeiter“ im vergangenen Jahrhundert – im Durchschnitt schon lange in Deutschland aufhältig sind bzw. sogar in zweiter oder dritter Generation hier geboren wurden, handelt es sich bei den syrischen Beschäftigten aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem großen Teil um Migrantinnen und Migranten der Fluchtbewegungen der letzten Jahre. Türkische Staatsangehörige sind in ihrem Aufenthaltsrecht Ende 2018 vermehrt unter Niederlassungserlaubnissen wie § 9 AufenthG bzw. Titeln aus familiären Gründen zu finden, auch wenn es sich ursprünglich bei einem großen Teil um ehemalige Erwerbsmigrantinnen und -migranten bzw. deren Angehörige handeln dürfte. Syrische Staatsangehörige hingegen fallen primär unter Aufenthaltstitel aus humanitären oder ebenfalls familiären Gründen. Auch die acht wichtigsten Asylherkunftsstaaten insgesamt spielen mit 15,8 % eine deutlich größere Rolle für die Gesamtzahl der Beschäftigten als für die Titelerteilung im Bereich Erwerbsmigration (4,6 %). Ähnlich wie in der Erwerbsmigration sind auch bei der Beschäftigung insgesamt die Westbalkanstaaten, wie Bosnien und Herzegowina, Serbien und der Kosovo, aber auch die Russische Föderation unter den wichtigsten Staaten vertreten. Die beiden häufigsten Staatsangehörigkeiten im Rahmen der Erwerbsmigration – Indien und China mit einem Anteil von zusammen 20,6 % – finden sich bei der Gesamtbetrachtung des Arbeitsmarktes nur an der jeweils achten bzw. zehnten Stelle mit einem Anteil von insgesamt 4,8 %. 39 Drittstaatsangehörige auf dem deutschen Arbeitsmarkt Tabelle 26: Drittstaatsangehörige, die im September 2018 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innehatten, nach Staatsangehörigkeiten Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter Staatsangehörigkeit Veränderung zum Vorjahresmonat absolut in % absolut in % 1.809.839 100,0 198.104 12,3 286.236 15,8 91.735 47,2 141.104 7,8 10.315 7,9 Türkei 541.961 29,9 7.764 1,5 Syrien 98.571 5,4 43.437 78,8 Bosnien und Herzegowina 83.786 4,6 6.961 9,1 Russische Föderation 82.632 4,6 5.293 6,8 Serbien 79.371 4,0 6.195 8,5 Kosovo 72.943 4,0 8.334 12,9 Afghanistan 53.111 2,9 15.235 40,2 Indien 48.034 2,7 8.728 22,2 Ukraine 44.797 2,5 3.395 8,2 China 39.167 2,2 2.990 8,3 665.466 36,8 89.772 15,6 Drittstaatsangehörige insgesamt Asylherkunftsländer 1 Osteuropäische Drittstaaten 2 Hauptherkunftsstaaten Sonstige Drittstaatsangehörige 1 2 Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Ukraine, Russische Föderation, Weißrussland und Moldau. Quelle: Bundesagentur für Arbeit Die Erwerbsmigration stellt somit einen Teil des deutschen Migrationsgeschehens dar, der in den letzten Jahren stark an Bedeutung zugenommen hat und hohe Wachstumsraten aufweist. Noch befindet sich die Zahl der Erwerbsmigrantinnen und -migranten aber im Vergleich zu anderen Zuwanderungsarten, wie der fluchtbedingten Migration oder dem Familiennachzug, auf einem niedrigen Niveau, was sich auch in der Betrachtung der Beschäftigungszahlen widerspiegelt. Anhang Anhang: Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Bundesländern „„ Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde •• Personen insgesamt •• Personen mit Einreise in 2018 •• Personen mit Einreise vor 2018 „„ Drittstaatsangehörige, denen im Jahr 2018 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde •• Personen insgesamt •• Personen mit Einreise in 2018 •• Personen mit Einreise vor 2018 40 211 513 1.798 2.416 3.457 9.190 1.167 9.232 Brandenburg Bremen Hamburg Hessen MecklenburgVorpommern Niedersachsen 75 1.806 3.107 SchleswigHolstein Thüringen 111.916 6.357 Quelle: Ausländerzentralregister Gesamt 157 Sachsen-Anhalt 3.441 174 309 6.766 Sachsen 31 894 265 4 312 226 207 382 93 390 2 1 3 4 0 4 17 6 0 12 25 2 0 16 16 25 Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung (§§ 16b Abs. 3 und 17 Abs. 3 AufenthG) 6.875 10.524 133 110 138 111 277 226 18 12 951 133 642 272 70 100 533 1.092 1.304 571 98 452 390 43 233 920 1.097 2.287 40 2 Betriebliche Ausbildungszwecke (§ 17 Abs. 1 AufenthG) 1.077 2.622 Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16b Abs. 1 AufenthG) 2 11 4.176 141 78 24 8 15 12 3 6 31 19 20 Studienbewerbung (§ 16 Abs. 7 AufenthG) 23.911 1.067 349 38 186 79 Saarland NordrheinWestfalen RheinlandPfalz 12.427 1.271 Berlin 779 13.197 977 Bayern Studium, Studienvorbereitung (§ 16 Abs. 1, 6, 9 AufenthG) 14.931 Arbeitsplatzsuche nach Studium (§ 16 Abs. 5 AufenthG) BadenWürttemberg 1.280 20 48 16 118 5 41 260 159 28 94 31 5 24 36 155 61 1 2 1 1 0 4 21 3 0 7 0 1 1 3 7 9 Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) 9.751 873 189 413 197 3.735 2.314 3.943 7.880 1.066 5.008 224 639 245 600 169 1.754 27.765 5.232 11.310 1.872 1.479 10.934 3.906 4.411 2.731 2.253 15.246 1.781 627 766 501 835 385 1.782 8.964 2.794 253 7.505 1.934 567 573 5.651 17.612 7.431 10.933 19.953 9.047 Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) 229 137.640 34.572 53.821 5 6 5 5 1 15 15 15 7 9 13 5 12 9 55 52 Maßnahmen zur Anerkennung ausl. Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 1, 5 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 4 AufenthG) Studienbezogenes Praktikum EU (§ 17b Abs. 1 AufenthG) 240 Ausbildung gesamt Drittstaatsangehörige, denen in 2018 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde Personen insgesamt Qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG) 371 2 10 2 2 1 6 59 33 5 22 71 2 3 19 85 49 Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG) 250 5 0 2 10 3 5 28 14 1 25 7 3 6 62 53 26 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV) (Mobiler-) ICT-Karte (§§ 19b und 19d AufenthG ) 1 5 1 4 0 6 189 48 9 181 25 2 0 30 234 79 33 15 15 380 4 10 165 79 16 94 32 6 94 582 137 540 (Mobile) Forschende (§§ 20 Abs. 1 und 20b Abs. 1 AufenthG) 27.241 814 2.202 291 269 229 717 151 706 4.047 1.432 173 2.720 1.119 254 225 4.126 6.078 4.704 Arbeitsplatzssuche nach Forschungstätigkeit (§ 20 Abs. 7 AufenthG) 28 2 1 0 3 0 0 0 2 0 1 0 0 0 12 4 3 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2, 2a AufenthG) 130 272 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 17 21 21 58 11 39 300 54 1 96 130 25 20 Sonstige Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit 7 13 5 3 0 6 66 23 2 19 4 3 15 11 55 37 Familiäre Gründe gesamt Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt Erwerbstätigkeit gesamt 6.440 4.550 14.559 14.717 7.271 6.962 2.371 45.618 29.615 5.422 1.226 1.771 1.049 2.646 738 4.454 4.263 7.200 4.361 8.326 4.256 17.566 10.091 10.222 10.855 7.160 19.754 16.794 19.408 124.929 96.921 6.414 666 14.762 38.574 39.637 4.326 1.106 1.388 14.999 24.055 34.035 25.357 39.121 49.216 24.640 43.028 55.937 GesamtGesonderte Aufenthaltsrechte gesamt 136 488 149 336 145 1.191 4.399 1.216 113 3.082 608 202 198 2.531 5.731 5.232 17.679 32.230 19.626 28.917 13.470 47.201 273.422 94.173 10.051 106.989 38.621 17.750 15.351 90.866 137.037 148.790 Gesamt 1.744 3.638 269 124.950 423.422 380.404 25.757 1.092.173 17 32 28 34 14 140 358 63 9 193 131 55 39 282 2.443 217 132 Anhang 41 830 2.369 342 2.790 Hamburg Hessen MecklenburgVorpommern Niedersachsen 13 0 18 3 10 0 514 972 Thüringen 36.417 156 Quelle: Ausländerzentralregister Gesamt 3 Sachsen-Anhalt 1.244 SchleswigHolstein 7 4 1.824 Sachsen 0 281 Saarland 3 1.030 Bremen 3 1.419 550 Brandenburg 34 16 4.772 Berlin 14 28 Arbeitsplatzsuche nach Studium (§ 16 Abs. 5 AufenthG) 7.105 5.129 Bayern NordrheinWestfalen RheinlandPfalz 5.246 Studium, Studienvorbereitung (§ 16 Abs. 1, 6, 9 AufenthG) BadenWürttemberg Studienbewerbung (§ 16 Abs. 7 AufenthG) 136 3 3 2 9 1 3 38 14 5 10 2 3 0 22 12 9 Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16b Abs. 1 AufenthG) 142 71 4.267 3.569 63 116 108 166 191 80 56 157 486 320 88 182 61 19 42 265 808 598 Betriebliche Ausbildungszwecke (§ 17 Abs. 1 AufenthG) 38 166 610 393 54 270 139 30 106 602 705 704 15 0 0 0 0 0 0 3 1 0 1 0 0 0 0 5 871 16 33 8 98 3 27 192 127 16 53 17 3 20 22 110 126 21 0 1 0 1 0 3 12 0 0 0 0 0 0 0 4 0 Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) 308 96 237 501 165 206 97 953 83 1.206 741 1.449 2.296 380 1.789 118 328 147 379 109 913 182 223 168 303 112 557 8.475 2.630 2.825 3.670 1.011 508 2.911 1.744 2.282 1.063 1.099 732 5.723 1.114 1.452 6.828 3.526 4.318 6.750 4.215 3.084 Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) 168 45.620 16.972 17.414 3 3 4 3 1 11 13 12 3 8 11 4 11 6 41 34 Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung (§§ 16b Abs. 3 und 17 Abs. 3 AufenthG) Maßnahmen zur Anerkennung ausl. Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 1, 5 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 4 AufenthG) Studienbezogenes Praktikum EU (§ 17b Abs. 1 AufenthG) 5 Ausbildung gesamt Drittstaatsangehörige, denen in 2018 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde Personen mit Einreise in 2018 Qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG) 28 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 24 0 0 0 1 2 Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG) 99 1 0 0 0 1 3 7 3 0 9 1 2 3 45 16 8 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV) 9.854 72 92 55 224 38 234 1.225 448 60 868 453 91 64 2.074 2.348 1.508 (Mobiler-) ICT-Karte (§§ 19b und 19d AufenthG ) 779 1 5 1 4 0 6 184 48 9 174 25 2 0 30 211 79 (Mobile) Forschende (§§ 20 Abs. 1 und 20b Abs. 1 AufenthG) 971 23 8 4 160 3 2 112 38 6 39 29 5 53 180 80 229 Arbeitsplatzssuche nach Forschungstätigkeit (§ 20 Abs. 7 AufenthG) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2, 2a AufenthG) 433 3 5 6 5 6 54 93 19 0 31 41 24 5 49 68 24 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 933 1 5 6 14 5 13 89 14 0 19 36 3 5 605 44 74 Sonstige Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit 106 2 4 4 0 0 4 23 11 1 13 0 0 8 6 19 11 Erwerbstätigkeit gesamt 47.589 403 670 391 1.089 274 1.786 7.189 2.545 256 5.179 1.418 388 581 5.555 10.631 9.234 Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt 24.180 669 1.190 597 736 686 1.186 5.187 2.601 364 2.327 757 255 578 1.727 3.454 1.866 Familiäre Gründe gesamt 95.207 1.468 2.658 1.450 2.419 1.089 4.304 19.689 7.616 774 10.003 2.838 1.832 1.187 7.820 14.784 15.276 GesamtGesonderte Aufenthaltsrechte gesamt 6.765 48 143 57 161 42 338 1.016 361 46 661 76 51 73 1.076 1.512 1.104 Gesamt 219.361 3.794 5.402 3.944 6.701 2.471 9.403 41.556 16.793 1.948 21.081 6.152 3.625 3.151 21.901 37.209 34.230 Anhang 42 208 495 1.248 1.386 2.627 6.821 825 6.442 Brandenburg Bremen Hamburg Hessen MecklenburgVorpommern Niedersachsen 154 75 Sachsen-Anhalt 2.197 1.292 2.135 75.499 6.201 SchleswigHolstein Thüringen Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister 167 305 4.942 Sachsen 31 613 129 1 9 170 155 99 216 37 233 818 631 45 460 211 51 58 268 1.479 2.024 Betriebliche Ausbildungszwecke (§ 17 Abs. 1 AufenthG) 2.608 6.955 47 22 31 86 9 0 2 60 482 178 44 182 251 13 127 318 392 373 Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16b Abs. 1 AufenthG) 1 8 2.757 138 40 10 3 5 10 0 6 9 7 11 Studienbewerbung (§ 16 Abs. 7 AufenthG) 16.806 1.051 336 38 176 76 Saarland NordrheinWestfalen RheinlandPfalz 7.655 1.237 Berlin 765 8.068 949 Bayern Studium, Studienvorbereitung (§ 16 Abs. 1, 6, 9 AufenthG) 9.685 Arbeitsplatzsuche nach Studium (§ 16 Abs. 5 AufenthG) BadenWürttemberg Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung (§§ 16b Abs. 3 und 17 Abs. 3 AufenthG) 118 2 1 3 4 0 4 14 5 0 11 25 2 0 16 11 20 409 4 15 8 20 2 14 68 32 12 41 14 2 4 14 45 40 1 1 1 0 0 1 9 3 0 7 0 1 1 3 3 9 61 2 3 1 2 0 4 2 3 4 1 2 1 1 3 14 18 Maßnahmen zur Anerkennung ausl. Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 1, 5 AufenthG) Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a Abs. 4 AufenthG) Studienbezogenes Praktikum EU (§ 17b Abs. 1 AufenthG) 114 Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) Keine qualifizierte Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG) 565 93 176 667 1.433 402 367 4.199 861 100 1.841 170 106 311 98 221 60 841 445 543 333 532 273 1.225 2 10 2 2 1 6 58 33 5 22 47 2 3 19 84 47 Qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG) 92.020 17.600 36.407 343 2.529 1.573 2.494 5.584 686 3.219 19.290 2.602 6.139 7.640 971 8.023 2.162 5.223 3.348 1.632 1.521 9.523 10.784 3.905 6.615 13.203 4.832 6.667 Ausbildung gesamt Drittstaatsangehörige, denen in 2018 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde Personen mit Einreise vor 2018 Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG) 219 177 174 493 113 472 2.822 984 113 1.852 666 163 161 2.052 3.730 3.196 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV) 151 17.387 4 0 2 10 2 2 21 11 1 16 6 1 3 17 37 18 (Mobiler-) ICT-Karte (§§ 19b und 19d AufenthG ) 35 0 0 0 0 0 0 5 0 0 7 0 0 0 0 23 0 (Mobile) Forschende (§§ 20 Abs. 1 und 20b Abs. 1 AufenthG) 1.231 10 7 11 220 1 8 53 41 10 55 3 1 41 402 57 311 Arbeitsplatzssuche nach Forschungstätigkeit (§ 20 Abs. 7 AufenthG) 28 2 1 0 3 0 0 0 2 0 1 0 0 0 12 4 3 Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 1, 2, 2a AufenthG) 16 16 15 44 6 26 211 40 1 77 94 22 15 1.838 86 198 Freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) 1.311 2.705 14 27 22 29 8 86 265 44 9 162 90 31 34 233 149 108 Sonstige Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit 163 5 9 1 3 0 2 43 12 1 6 4 3 7 5 36 26 Familiäre Gründe gesamt Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt Erwerbstätigkeit gesamt 4.608 3.363 1.597 43.017 21.999 5.058 36.247 29.634 13.802 11.879 7.016 6.384 22.328 26.215 7.657 16.376 9.625 10.119 6.474 2.788 7.433 2.813 4.781 3.272 18.568 12.490 GesamtGesonderte Aufenthaltsrechte gesamt 77.380 8.103 85.908 32.469 14.125 12.200 68.965 99.828 88 345 92 175 103 853 13.885 26.828 15.682 22.216 10.999 37.798 3.383 231.866 855 67 2.421 532 151 125 1.455 4.219 4.128 114.560 Gesamt 77.361 399.242 285.197 18.992 872.812 823 1.101 658 1.557 464 2.668 12.219 119.742 77.232 3.869 410 9.583 2.908 718 807 9.444 14.726 35.667 34.432 15.406 41.162 40.661 Anhang 43 44 Anhang Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG) Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1, 2 AufenthG) Ehemalige Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 19a Abs. 6 AufenthG) 3 Jahre selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) Erwerbstätigkeit gesamt Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt Familiäre Gründe gesamt Allgemein (§ 9 AufenthG) Gesonderte Aufenthaltsrechte gesamt Gesamt Drittstaatsangehörige, denen in 2018 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde Personen insgesamt Baden-Württemberg 452 27 1.685 28 2.192 1.300 6.804 2.091 2.571 12.867 Bayern 556 21 2.293 24 2.894 1.813 9.103 3.746 4.932 18.742 Berlin 469 16 1.381 33 1.899 2.308 5.653 3.177 3.921 13.781 Brandenburg 43 3 119 5 170 198 753 226 254 1.375 Bremen 59 5 134 15 213 621 775 310 416 2.025 Hamburg 213 11 330 44 598 1.895 4.380 2.347 2.529 9.402 Hessen 395 24 890 40 1.349 1.222 4.415 1.344 1.871 8.857 Mecklenburg-Vorpommern 16 3 71 0 90 134 235 74 78 537 Niedersachsen 174 14 769 21 978 3.035 5.577 1.731 1.919 11.509 Nordrhein-Westfalen 647 71 1.738 123 2.579 9.002 19.501 9.166 9.959 41.041 Rheinland-Pfalz 106 2 287 51 446 1.119 3.668 1.386 1.513 6.746 Saarland 24 2 94 1 121 464 697 238 252 1.534 Sachsen 136 9 259 8 412 238 866 221 271 1.787 Sachsen-Anhalt 63 2 118 4 187 238 588 178 183 1.196 Schleswig-Holstein 57 5 129 10 201 1.069 1.978 922 995 4.243 Thüringen 53 2 171 3 229 278 616 236 265 1.388 3.463 217 10.468 410 14.558 24.934 65.609 27.393 31.929 137.030 Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister 45 Anhang Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG) Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1, 2 AufenthG) Ehemalige Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 19a Abs. 6 AufenthG) 3 Jahre selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) Erwerbstätigkeit gesamt Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt Familiäre Gründe gesamt Allgemein (§ 9 AufenthG) Gesonderte Aufenthaltsrechte gesamt Gesamt Drittstaatsangehörige, denen in 2018 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde Personen mit Einreise in 2018 Baden-Württemberg 1 0 3 0 4 71 13 10 35 123 Bayern 0 1 7 0 8 134 22 12 36 200 Berlin 2 0 3 0 5 68 23 24 27 123 Brandenburg 0 0 1 0 1 3 6 2 2 12 Bremen 0 0 0 0 0 7 7 3 5 19 Hamburg 0 0 0 0 0 24 36 15 15 75 Hessen 1 2 3 0 6 45 16 7 22 89 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 4 0 0 0 4 Niedersachsen 0 3 1 0 4 48 27 7 8 87 Nordrhein-Westfalen 3 2 3 0 8 162 122 56 81 373 Rheinland-Pfalz 0 0 0 0 0 27 28 16 18 73 Saarland 0 0 0 0 0 7 4 2 2 13 Sachsen 0 1 0 0 1 19 4 0 0 24 Sachsen-Anhalt 0 1 0 0 1 9 4 0 0 14 Schleswig-Holstein 0 0 0 0 0 13 11 3 5 29 Thüringen 0 0 0 0 0 6 4 1 1 11 Gesamt 7 10 21 0 38 647 327 158 257 1.269 Quelle: Ausländerzentralregister 46 Anhang Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG) Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1, 2 AufenthG) Ehemalige Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 19a Abs. 6 AufenthG) 3 Jahre selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) Erwerbstätigkeit gesamt Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt Familiäre Gründe gesamt Allgemein (§ 9 AufenthG) Gesonderte Aufenthaltsrechte gesamt Gesamt Drittstaatsangehörige, denen in 2018 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde Personen mit Einreise vor 2018 Baden-Württemberg 451 27 1.682 28 2.188 1.229 6.791 2.081 2.536 12.744 Bayern 556 20 2.286 24 2.886 1.679 9.081 3.734 4.896 18.542 Berlin 467 16 1.378 33 1.894 2.240 5.630 3.153 3.894 13.658 Brandenburg 43 3 118 5 169 195 747 224 252 1.363 Bremen 59 5 134 15 213 614 768 307 411 2.006 Hamburg 213 11 330 44 598 1.871 4.344 2.332 2.514 9.327 Hessen 394 22 887 40 1.343 1.177 4.399 1.337 1.849 8.768 Mecklenburg-Vorpommern 16 3 71 0 90 130 235 74 78 533 Niedersachsen 174 11 768 21 974 2.987 5.550 1.724 1.911 11.422 Nordrhein-Westfalen 644 69 1.735 123 2.571 8.840 19.379 9.110 9.878 40.668 Rheinland-Pfalz 106 2 287 51 446 1.092 3.640 1.370 1.495 6.673 Saarland 24 2 94 1 121 457 693 236 250 1.521 Sachsen 136 8 259 8 411 219 862 221 271 1.763 Sachsen-Anhalt 63 1 118 4 186 229 584 178 183 1.182 Schleswig-Holstein 57 5 129 10 201 1.056 1.967 919 990 4.214 Thüringen 53 2 171 3 229 272 612 235 264 1.377 3.456 207 10.447 410 14.520 24.287 65.282 27.235 31.672 135.761 Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister Der Autor Johannes Graf ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Referat FIII - Migration und Integration: Dauerbeobachtung und Berichtsreihen). Kontakt: johannes.graf@bamf.bund.de IMPRESSUM Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl Frankenstraße 210 90461 Nürnberg Stand: Juli 2019 Gestaltung: Jana Burmeister | Referat FZ1 - Wissenschaftsmanagement, Geschäftsstelle Wissenschaftlicher Beirat Downloadmöglichkeit: Publikationsstelle Bundesamt für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de/publikationen Bildnachweis: Titel: iStock Zitationshinweis Graf, Johannes (2019): Wanderungsmonitoring: Bildungs- und Erwerbsmigration nach Deutschland. Jahresbericht 2018. Berichtsreihen zu Migration und Integration, Reihe 1. Nürnberg: Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Diese Publikation wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publikation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament. Besuchen Sie uns auf www.facebook.com/bamf.socialmedia @BAMF_Dialog

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