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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Wildenbruch, Ernst von
Title:
Die Quitzows : Schauspiel in vier Akten / von Ernst von Wildenbruch
Edition:
Vierzehnte Auflage
Publication:
Berlin: Verlag von Freund & Jeckel, 1891
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Scope:
195 Seiten
Keywords:
Quitzow ; Belletristische Darstellung
Berlin:
B 330 Literatur: Theaterstücke, Possen über Berlin
DDC Group:
792 Theater, Tanz
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15423241
Collection:
Berlin Dialect,Literature,Literary Life
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 330 Wild 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Contained work

Author:
Wildenbruch, Ernst von
Title:
Der neue Herr : Schauspiel in sieben Vorgängen / von Ernst von Wildenbruch
Date of Archiving:
2020
Publication:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 1891
Scope:
221 Seiten
Berlin:
B 330 Literatur: Theaterstücke, Possen über Berlin
DDC Group:
792 Theater, Tanz
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 330 Wild 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Dritter Vorgang

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1981 (Public Domain)
  • Nr. 1, 5. Januar 1981
  • Nr. 2, 13. Januar 1981
  • Nr. 3, 3. März 1981
  • Nr. 4, 13. April 1981
  • Nr. 5, 8. Mai 1981
  • Nr. 6, 11. Mai 1981
  • Nr. 7, 5. Juni 1981
  • Nr. 8, 12. Juni 1981
  • Nr. 9, 10. Juli 1981
  • Nr. 10, 28. Juli 1981
  • Nr. 11, 13. August 1981
  • Nr. 12, 3. September 1981
  • Nr. 13, 29. September 1981
  • Nr. 14, 16. Oktober 1981
  • Nr. 15, 26. Oktober 1981
  • Nr. 16, 12. November 1981
  • Nr. 17, 24. November 1981
  • Nr. 18, 30. November 1981
  • Nr. 19, 8. Dezember 1981
  • Nr. 20, 23. Dezember 1981

Full text

L56 
1.1.3.1 Bauherr ist der Herr des gesamten Baugeschehens. 
Er wird bei der Vorbereitung und Durchführung 
des Vorhabens im Außenverhältnis zu Dritten im 
eigenen Namen tätig oder läßt Bevollmächtigte in 
seinem Namen tätig werden. Er übt den bestim- 
menden Einfluß auf die Planung und den Ablauf 
des gesamten Bauvorhabens aus und ist grund- 
sätzlich verantwortlich für das gesamte Bau- 
geschehen, insbesondere auch gegenüber den Bau- 
aufsichtsbehörden. Alle den Bau betreffenden Ver- 
träge werden von ihm oder für ihn abgeschlossen. 
Die Rechte aus den Verträgen stehen ihm zu, die 
Pflichten aus den Verträgen hat er zu erfüllen. 
Er ist in der Regel .auch der Eigentümer des Bau- 
grundstücks oder zum Bau auf einem fremden 
Grundstück dinglich ‚berechtigt (z.B. als Erbbau- 
berechtigter). 
Der im eigenen Namen im Außenverhältnis tätige 
Bauherr. besorgt nicht immer seine eigenen Ge- 
Schäfte. Die Geschäfte können auch auf Rechnung 
eines im Innenverhältnis Berechtigten und Ver- 
pflichteten gehen. Z.B. werden Mietwohnungen 
vom. Bauherrn in eigenem Namen und auf eigene 
Rechnung errichtet, zur Veräußerung bestimmte 
Wohnungen hingegen nicht unbedingt. Ist der Bau- 
herr vertraglich nur zur Veräußerung des fertigen 
Bauwerks an einen Besteller verpflichtet, wird er 
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig 
Vorverträge dieses Inhaltes werden in der Woh- 
nungswirtschaft als „Kaufanwärterverträge‘“ be- 
zeichnet. Ist hingegen auch das ganze wirtschaft- 
liche Risiko, insbesondere auch das Preisrisiko 
und das Risiko des zufälligen Unterganges auf 
den Besteller verlagert, wird der Bauherr auf 
fremde Rechnung tätig. Für Vorverträge dieser 
Art hat sich in der Wohnungswirtschaft der Be- 
griff „Bewerberverträge‘“ eingebürgert. Der oft 
verwendete Begriff „Bauträger“ ist in dieser Hin- 
sicht indifferent. Nur für den Kleinsiedlungsträger 
hat das Zweite Wohnungsbaugesetz in 8 58 fest- 
gelegt, daß er Öffentlich geförderte Kleinsied- 
lungen für Rechnung der Kleinsiedler errichten 
muß. 
Bauherr ist auch ein Generalbauunternehmer, der 
in eigenem Namen auf fremdem Grundstück baut. 
Entscheidend ist, daß er Herr des gesamten Bau- 
geschehens ist. Hingegen kommt es nicht darauf 
an, daß er auch Eigentümer des Grundstücks ist. 
Veräußert also z.B. ein Generalbauunternehmer 
ein (unbebautes) Grundstück an einen Erwerber 
und verpflichtet er sich, in demselben oder in 
einem anderen Vertrag auf diesem Grundstück 
ein Haus zu errichten, verliert er nicht dadurch 
die Bauherreneigenschaft, daß er das Grundstück 
zu einem fremden macht. 
Der Erwerber verliert aber auch nicht die nach 
834c vorausgesetzte Erwerbereigenschaft, weil 
ihm das Bauobjekt später nicht mehr rechts- 
geschäftlich übertragen werden kann, sondern die 
zum Bau des Gebäudes eingefügten Teile kraft 
Gesetzes ($8 94, 946 BGB) auf ihn als Grund- 
stückseigentümer übergehen. „Erwerb“ bedeutet 
nicht nur Erwerb durch Rechtsgeschäft, sondern 
auch kraft Gesetzes oder durch Staatsakt. 
Das ist in der. Literatur unbestritten; ergibt sich 
aber auch aus dem Wortlaut der Gesetze, z.B. 
aus 88 937 und 949 BGB und 8 90 ZVG. 
Keine Bauherren sind solche Generalbauunterneh- 
mer, die auf Grund eines Auftrages eines Bau- 
herren, häufig unter Einschaltung von Subunter- 
nehmern, Bauleistungen erbringen. Hierunter fal- 
len auch die Lieferanten von Fertighäusern. 
Bauherren unterliegen nur dann dem 834 c, wenn 
sie zur Vorbereitung oder Durchführung des 
Baues fremde Vermögenswerte verwenden. Der 
Begriff „verwenden“ ist dabei weit auszulegen 
(vgl. hierzu Nr.3.2). Fremde Vermögenswerte 
werden allerdings dann nicht zur Vorbereitung 
oder Durchführung des Bauvorhabens verwandt, 
wenn der Gewerbetreibende sie erst nach Bezugs- 
fertigkeit erhält, und zwar auch dann nicht, wenn 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.138 30. November 1981 
na N A a 
der Auftraggeber den Kaufpreis schon während 
der Bauzeit z.B. bei einem Notar bis zu diesem 
Zeitpunkt hinterlegt hat. Ein Verwenden, liegt 
allerdings vor, wenn das. hinterlegte Geld bau- 
abschnittsweise an den Gewerbetreibenden aus- 
bezahlt wird. $ 
Bauherren, die bei der Vorbereitung oder Durch- 
führung von Bauvorhaben für einzelne Projekte 
auf die Verwendung fremder Vermögenswerte 
verzichten, daneben aber auch Projekte unter In- 
anspruchnahme solcher Fremdmittel durchführen, 
unterliegen dem $834c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buch- 
stabe a. Die Bestimmungen der MaBV finden da- 
bei aber nur hinsichtlich solcher Bauvorhaben 
Anwendung, bei denen die Gewerbetreibenden 
fremde Vermögenswerte verwenden wollen. 
1.1.3.2 
Der Baubetreuer wird im Außenverhältnis zu 
Dritten nur im Namen des Bauherrn und im Innen- 
verhältnis auf Rechnung desjenigen tätig, dessen 
Geschäft das Bauvorhaben ist. Seine Tätigkeit 
unterliegt nur dann dem 834 c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 
Buchst. b, wenn und soweit sie in der wirtschaft- 
lichen Vorbereitung oder Durchführung des Bau- 
vorhabens besteht. 
Der Baubetreuer beschafft z. B. das Grundstück 
im Namen und für Rechnung des Betreuten, ferner 
die Baufinanzierungsmittel, ruft die Fremdmittel 
bei den Kreditgebern des Betreuten ab, disponiert 
über das Baukonto, legt über die Verwendung der 
Mittel dem Bauherrn Rechnung und kalkuliert ge- 
gebenenfalls die Miete oder den Verkaufspreis. 
Gelegentlich vergibt er auch anstelle des Archi- 
tekten die Bauaufträge. Er ist jedoch weder mit 
der Planung noch mit der Überwachung der Aus- 
führung der, Bauaufträge befaßt. Planung und 
Überwachung fallen in den Leistungsbereich des 
Architekten. 
Architekt 
Es. kommt vor, daß Architekten Aufgaben im 
Sinne von 834 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder 
Nr. 2 Buchst. b ganz oder teilweise übernehmen. 
Diese Tätigkeiten können im HEinzelfall als un- 
vdedeutender Annex einer freiberuflichen Archi- 
tektentätigkeit angesehen werden, wenn die Tätig- 
keiten im Rahmen eines Architektenvertrages 
ausgeübt werden und im Verhältnis zur Planung 
und Bauüberwachung eine nur untergeordnete 
Rolle spielen. Werden sie dagegen ausschließlich 
oder überwiegend — insbesondere nicht in Verbin- 
dung mit einer sonstigen Architektentätigkeit — 
ausgeübt, so sind sie als eine gewerbliche Tätig- 
keit.im Sinne des 8:34 c zu betrachten. Soweit eine 
Tätigkeit im Sinne von $34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 
Buchst. a ausgeübt wird, kann diese Tätigkeit 
nicht dem Berufsbild des Architekten zugerechnet 
werden. 
Ausnahmen 
Für die in $34c Abs.5 genannten Unternehmen 
und Personen gilt $34c Abs.1 bis 3 nicht, da sie 
auf Grund anderer Gesetze der Aufsicht unter- 
liegen. d 
Keiner Erlaubnis nach $34c bedürfen demnach: 
Organe der staatlichen Wohnungspolitik und ge- 
meinnützige Wohnungsunternehmen, die nach den 
88 1, 16, 28 des Wohnungsgemeinnützigkeits- 
gesetzes — WGG — in der Fassung vom 29. Februar 
1940 (RGBIl.I S.437) anerkannt wurden, soweit 
sie nach diesen Vorschriften Geschäfte im Sinne 
des 8 34 c Abs. 1 tätigen dürfen. 
Gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen, 
die nach 8 1 Reichssiedlungsgesetz vom .11. August 
1919 (RGBIl. S. 1429) gegründet oder bezeichnet 
worden sind, und andere Unternehmen, insbeson- 
dere freie Wohnungsunternehmen, die nach 837 
Abs. 2 Buchst. b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
— II. WoBauG -— in der Fassung vom 1. September 
1965 (BGBl.I S.1617/GVBl.. S.1717) als Be- 
1.1.33 
1.2 
1.2.1 
1.2.1.1 
1.2.1.2
	        

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