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Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1876 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1876 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Lee, Heinrich
Titel:
Wilhelm Meister : eine Berliner Geschichte / von Heinrich Landsberger
Erschienen:
Leipzig: Verlag von Wilhelm Friedrich, 1888
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Umfang:
VII, 221 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15418219
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Lan 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Text

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  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 3.1876 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sachregister
  • No. 1, 6. Januar 1876
  • No. 2, 13. Januar 1876
  • No. 3, 20. Januar 1876
  • No. 4, 27. Januar 1876
  • No. 5, 3. Februar 1876
  • No. 6, 10. Februar 1876
  • No. 7, 17. Februar 1876
  • No. 8, 24. Februar 1876
  • No. 9, 2. März 1876
  • No. 10, 9. März 1876
  • No. 11, 16. März 1876
  • No. 12, 23.März 1876
  • No. 13, 30. März 1876
  • No. 14, 6. April 1876
  • No. 15, 12. April 1876
  • No. 16, 27. April 1876
  • No. 17, 4. Mai 1876
  • No. 18, 11. Mai 1876
  • No. 19, 18. Mai 1876
  • No. 20, 24. Mai 1876
  • No. 21, 1. Juni 1876
  • No. 22, 8. Juni 1876
  • No. 23, 15. Juni 1876
  • No. 24, 22. Juni 1876
  • No. 25, 27. Juni 1876
  • No. 26, 29. Juni 1876
  • No. 27, 7. September 1876
  • No. 28, 14. September 1876
  • No. 29, 21. September 1876
  • No. 30, 5. Oktober 1876
  • No. 31, 12. Oktober 1876
  • No. 32, 19. Oktober 1876
  • No. 33, 26. Oktober 1876
  • No. 34, 2. November 1876
  • No. 35, 9. November 1876
  • No. 36, 16. November 1876
  • No. 37, 23. November 1876
  • No. 38, 30. November 1876
  • No. 39, 5. Dezember 1876
  • No. 40, 7. Dezember 1876
  • No. 41, 12. Dezember 1876
  • No. 42, 14. Dezember 1876
  • No. 43, 16. Dezember 1876
  • No. 44, 19. Dezember 1876
  • No. 45, 21. Dezember 1876
  • No. 46, 28. Dezember 1876
  • No. 47, 30. Dezember 1876

Volltext

daß er das thun soll, was schicklich, üblich und in einem anderen 
Zweige der Verwaltung seit Jahr und Tag usancemäßig ist. Der 
Magistrat hat das Recht, die Armenärzte anzustellen; aber ich weiß 
aus' der Zeit, wo ich Mitglied der Armendirektion war daß es nie 
einen anderen Modus gegeben hat, als daß die Armendirektion prä- 
sentirt bat, und so wird es wohl in anderen Zweigen der Verwal 
tung auch sein: aber ich kann mir nicht denken, daß die Versamm 
lung auf diesen Antrag gekommen sei, um dem Magistrat zu sagen, 
tbue das, was recht und schickst», ist, sondern ich glaube, dieser 
Schluß ist doch aus einem anderen Gesichtspunkte entsprungen, wie 
Herr Kollege Springer eben angedeutet hat. Er hängt offenbar doch 
mir dem Gedanken zusammen, daß Sie ursprünglich die Wahl der 
Schulinspektoren nur aus 12 Jahre genehmigen wollten, und wenn 
es anders ginge, würden Sie wahrscheinlich weniger Schwierigkeiten 
bei dieser Frage gemacht haben, wenn Sie selber in der Lage ge 
wesen wären, nach dem bestehenden Recht das Wahlrecht auszuüben. 
In der That ist das auch etwas gar zu Ungeheuerliches. Es handelt 
sich ja um die Einführung von städtischen Beamten, die nach ihrer 
wissenschaftlichen Qualifikation und nach ihrer administrativen Be 
deutung mehr oder weniger dieselben Rechte haben wie ein Stadt 
rath, und in der Beziehung möchte ich doch daran erinnern, daß 
Herr Kollege Springer gegen Herrn Kollegen Meyn nicht so un 
bedingt Recht gehabt hat, als er die Hindeutung auf die neue Städte 
ordnung als gar nicht hierher gehörig bezeichnet hat. Denn ihm als 
genauen Kenner der uns bevorstehenden Städteordnung ist doch 
auch bekannt, daß durch dieselbe eine gesetzliche Bestimmung einge 
führt werden soll, wonach höher qualifizirte Beamte als solche, die 
bloß subalterne Büreaubeamte sind, in der zukünftigen Städteord 
nung entweder der Stadtverordnetenversammlung für sich oder in 
Gemeinschaft mit dem Magistrat vorbehalten werden. 
Der Gedanke ist also offenbar daraus entstanden, daß die Ver 
sammlung nach Mitteln und Wegen suchte, wie sie dasjenige Wahl 
recht, das ihr nach der jetzigen Städteordnung entzogen ist, durch 
irgend welche Bestimmung wenigstens ersetzen könnte, und da hat 
sie daran gedacht, die städtische Schuldeputation für sich zu substi- 
tuiren, die eine ganze Reihe von bürgerlichen Elementen, die un 
mittelbar aus dieser Versammlung hervorgehen und ihr angehören, 
enthält. Das glaube ich, war der Gedanke, und wenn jetzt dieser 
Gedanke aufgegeben wird, so kann ich ja natürlich nichts dagegen 
sagen, aber dagegen würde ich sein, daß eine bloße Formel ange 
nommen würde, auf Vorschläge oder „nach Anhörung", wodurch die 
Stadtverordnetenversammlung eben einen ganz untergeordneten Ge 
sichtspunkt durch ihre Amendements hineinbringen würde und zumal 
einen Gedanken ausdrücken würde, der, da Sie dem Magistrat 
sein Wahlrecht taffen wollen, ihm nur andeutet, er möchte nicht 
unterlassen, was schicklich ist. Entweder oder! — Entweder halten 
Sie fest an dem Gedanken, die Schuldeputation hat das Recht vor 
zuschlagen und sie übt das, wie Herr Kollege Horwitz ausführte, als 
Präsentationsrecht, oder Sie lassen den Gedanken überhaupt fallen, 
dann wird der Magistrat schon thun, was er bisher gethan hat. 
Stadtrath Schreiner: Ich bin Herrn Stadtverordneten 
Springer sehr dankbar, daß er selbst festgestellt hat, wie der Ma 
gistrat sein Recht wahrnehmen muß, wenn er seine Schuldigkeit thun 
will. Es läßt sich über gesetzliche Befugnisse niemals pacisciren. 
Der Magistrat in seiner jetzigen Zusammensetzung würde mit der 
geehrten Versammlung in ihrer jetzigen Zusammensetzung niemals 
etwas abmachen können, was gegen das Gesetz ist, und wenn die 
Städteordnung ausdrücklich dem Magistrat die Anstellung der Ge 
meindebeamten überträgt, so würde ein derartiger Zusatz „auf Vor 
schlag der Schuldeputation" in der That keine rechtliche bindende 
Bedeutung haben. Ich möchte die geehrte Versammlung dringend 
bitten, wenigstens in dieser Formel nicht dem Magistrat eine Be 
schränkung aufzulegen, über die er bei der früheren Berathung sich 
vollständig klar geworden ist als ein Hinderniß, das ganze Statut 
ins Leben treten' zu lassen. Ob Sie die geringeren Worte, wenn 
ich mich so ausdrücken darf „nach Anhörung der Schuldeputation" 
htneinnehmen wollen, muß ich anheimstellen. Ich möchte aber auch 
dies nach dem, was Herr Dr. Neumann z. B. ausgeführt hat, kaum 
für geboten erachten. Es versteht sich ja von selbst, daß der Ma 
gistrat diejenige Verwaltungsdeputation, welche die beste-Kenntniß 
von der Sachlage hat, welche also im Stande ist, die richtigen Per 
sonen auszusuchen, vorher darüber hören wird, er wird niemals eine 
Wahl vornehmen, ohne daß dies geschehen ist, ähnlich wie bei den 
Armenärzten Faktisch also kann es sich nicht anders herausstellen, 
als hier der Wunsch ausgesprochen ist; aber eine bindende Bestim 
mung hierüber nach Art eines Statuts festzustellen scheint mir doch 
gefährlich. 
Stadlv. Wulfshein: M. H.! Ich kann natürlich auf den 
Antrag des Herrn Kollegen Meyn, der ja abgelehnt ist, nicht zurück 
kommen. Ich möchte aber einen Punkt nicht mit Stillschweigen 
übergehen, weil Herr Kollege Neumann darauf zurückgekommen ist. 
Das Prinzip des Antrages des Kollegen Meyn bestand im Grunde 
450 
darin, die Sache zu vertagen, weil die neue Städteordnung in Aus 
sicht stehe und wir neue Kategorien von Beamten bekommen und 
weil man die Schulinspektoren dann in diese Kategorien einreihen 
könnte, als eine Kategorie, bei deren Anstellung die Stadtverordneten 
versammlung mitzusprechen hat. Der Irrthum besteht meiner An 
sicht nach darin, daß der Sinn der beabsichtigten Einrichtung nicht 
der war, Gemeindebeamten anzustellen, sondern es sollen Personen 
sein, denen gewissermaßen selbstständig an Stelle der Magistrats 
dezernenten künftig die Leitung von Verwaltungszweigen übertragen 
wird. Davon ist ja dei den Schulinspektoren keine Rede. Die 
Schulinspektoren sollen unter dem Magistrat resp. unter der obersten 
Aufsicht und Leitung des Herrn Stadtschulraths die nächste Aufsicht 
über die Schulen übernehmen. Das sind nicht Oberbeamte in dem 
Sinne, wie sie die in Aussicht genommene neue Städteordnung im 
Auge hat. Sie werden auch nach Erlaß der neuen Städteordnung 
die Schulinspektoren nie anders einreihen können als in die Kate 
gorie der Gemeindebeamten. Wenn eingewendet ist, man könnte sie 
nicht Subalternbeamte nennen, — gewiß nicht; aber von Subal 
ternbeamten ist überhaupt keine Rebe weder in der jetzigen noch in 
der zukünftigen Städteordnung, ebensowenig wie es der Fall gewesen 
ist in der nicht zu Stande gekommenen Städteordnunq. Sind denn 
die Lehrer Subalternbeamte? — Aber Gemeindebeamte sind sie. 
Also daraus, daß man sie als Gemeindebeamte ansieht, folgt keines 
wegs, daß sie Subalternbeamte sind. Ich kann mich jedoch nicht 
weiter darauf einlassen, der Antrag ist ja abgelehnt. 
In Bezug auf den jetzt vorliegenden Antrag lege ich kein Ge 
wicht darauf, ob drin steht: „nach Anhörung" vder nicht. In einem 
Punkte hat Herr Kollege Horwitz ganz Recht: von dem Vorschlag 
kann gar keine Rede sein. Erstens wird sich der Magistrat diese Be 
schränkung nicht gefallen taffen, und ich meine. Sie würden das 
Recht der Stadtverordnetenversammlung selbst beschränken; denn 
wäre der Antrag durchgegangen, so wäre das nichts anderes als: 
der Magistrat soll gebunden sein an die präsentirte Person. Nun 
setzen Sie sich in die Lage: überdie Anstellung muß hinterher noch 
die Stadtverordnetenversammlung vernommen werden. Nehmen Sie 
nun den Fall an, sie erklärt sich gegen eine Person. Der Magistrat 
findet diese Ablehnung richtig und sieht davon ab, — dann wäre 
das Vorschlagsrecht der Schuldeputation vollständig beseitigt. Es 
müßten neue Vorschläge entgegengenommen werden, um diese Person 
zu wählen. Davon kann also keine Rede sein. Aber auch das 
Wort „anhören" ist nach dem, was der Magistrat ausdrücklich selber 
erklärt hat, überflüssig. Wollen Sie es aber aufnehmen, — meinet 
halben, ein großes Malheur ist es nicht. 
Stadtschulrath Dr. Bertram: M. H.! Ich möchte bei dieser 
Gelegenheit eine Auffassung, welche durch Herrn Meyn ausgesprochen 
ist in Bezug auf die Vorlage, berichtigen. Das Possessivum in „sie 
bedürfen unseres Vertrauens" bezieht sich doch — das geht aus 
dem ganzen Zusammenhange hervor — nicht allein aus den Ma 
gistrat, sondern aus die städtischen. Behörden, welche die Schulinspek 
toren berufen. 
Ferner können Sie schwerlich der jetzigen Schulverwaltung unter 
schieben, als ob sie stabil bleiben wolle in der Wissenschaft. Hier ist 
gesagt worden, wir wollen eine Stabilität in Bezug aus die Schul 
inspektoren, insofern als wir Beamte brauchen, die eine lange Er 
fahrung haben und durch dieses lange im-Amt-sein eine so spezielle 
örtliche Kenntniß und Personenkenntniß haben, daß sie die Fähig 
keiten und Leistungen der einzelnen Personen in diesem großen Per 
sonal kennen. Wir meinen also, während mit Recht die leitenden 
Stellen, d. h. die Mitglieder der Schuldeputation wechseln sollen, 
müssen die Ausführenden, die Referirenden, — die, an die man sich 
wendet, wenn man wissen will, wie die Sachen stehen, eine längere 
Erfahrung haben, sie müssen stabil sein. Das ist in den Worten 
ausgedrückt: „es tritt an derjenigen Stelle eine Veränderung ein, 
wo Stabilität am wnnschenswerthesten ist." 
Ich komme dabei sogleich auf die Stellung der Schulinspektoren, 
wie sie gedacht ist, und berichtige da wiederum. Wir verlangen von 
Niemand, daß er gegen ferne Ueberzeugung, gegen sein Gewissen 
handle; das versteht sich. Wir würden in das Amt Schulinspektoren 
berufen, von denen wir voraussetzen und mit ziemlicher Sicherheit 
annehmen können, soweit das bei einer Wahl vorläufig möglich ist, 
daß sie denjenigen Prinzipien von Herzen zugethan sind, von denen 
wir wünschen, daß sie zur Ausführung gelangen. Etwas anderes 
aber ist es, wenn ein Mann, der lebenslänglich angestellt ist und 
einer leitenden Behörde untergeben ist, der ist von vornherein ver 
pflichtet, wenn es sich um bestimmte Fragen handelt, theils technischer 
theils pädagogischer Natur, sich unterzuordnen den gerade geltenden 
an der leitenden Stelle vertretenen Prinzipien. Das hört wesent 
lich auf, wenn Sie den Mann auf die Zeit anstellen, denn das heißt, 
seine ganze Existenz von dem wechselnden Urtheil abhängig machen 
derjenigen Instanzen, die ihn zu wählen haben, deren Ueberzeugun 
gen ja auch wechseln können. Denn es ist auch die Majorität in 
den maßgebenden Instanzen der Städteverwaltung veränderlich. 
Wenn der Mann aber auf Zeit angestellt ist, so muß er, wenn er
	        

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