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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Kalender: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Handels-Register : Verzeichnis der in den Amtsgerichtsbezirken Berlin-Mitte, Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Lichterfelde, Neukölln, Pankow, Schöneberg, Spandau, Tempelhof, Wedding und Weißensee wohnenden eingetragenen Einzelfirmen, Gesellschaften und Genossenschaften / zusammengestellt auf Grund der amtlichen Register und Akten mit justizministerieller und kammergerichtlicher Genehmigung
Erschienen:
Berlin: Ullstein 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
57. Jahrgang (1921); 59. Jahrgang (1923)-67. Jahrgang (1931) ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3034488-8 ZDB
Frühere Titel:
Handels-Register des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1930
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15438362
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 830/16 a:66.1930
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung

Kapitel

Titel:
Zur Beachtung

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1977 (Public Domain)
  • Nr. 1, 27. Januar 1977
  • Nr. 2, 17. Februar 1977
  • Nr. 3, 2. März 1977
  • Nr. 4, 22. Februar 1977
  • Nr. 5, 17. Mai 1977
  • Nr. 6, 19. April 1977
  • Nr. 7, 1. Juni 1977
  • Nr. 8, 30. Juni 1977
  • Nr. 9, 19. August 1977
  • Nr. 10, 25. August 1977
  • Nr. 11, 26. Oktober 1977
  • Nr. 12, 30. November 1977
  • Nr. 13, 28. Dezember 1977

Volltext

4 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
17 
ln 
Rn AA A 
(2) Heiratsbeihilfen bleiben bei der Einkommensermitt- 
lung nur außer Betracht, wenn sie in zeitlichem Zusam. 
menhang mit der Heirat gegeben werden. Der. zeitliche 
Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Heiratsbei- 
hilfen frühestens drei Monate vor oder spätestens drei 
Monate nach der Heirat gegeben werden. Bezieht ein 
Arbeitnehmer aus-mehreren Dienstverhältnissen je eine 
Heiratsbeihilfe, so bleibt jede der Beihilfen bis zum Be- 
trag von 700 Deutsche Mark außer Betracht. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 9 
Leistungen zur Förderung von Ausbildung und Beruf 
(1) Die Leistungen {$ 14 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes) sind 
nach Maßgabe des & 3 Ziff. 2, 6, 7, 11, 23 und 44 des 
Einkommensteuergesetzes. in Verbindung mit Abschnitt 
6 Ziff. 15 der Einkommensteuer-Richtlinien und Ab- 
schnitten 1, 3 und 6 der Lohnsteuer-Richtlinien steüer- 
frei. 
(2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be- 
tracht bleibenden Leistungen gehören: 
a) Berufsausbildungspeihilfen nach $ 40 des Arbeits- 
förderungsgesetzes in Verbindung mit der Anord- 
nung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Ar- 
beit über. die individuelle Förderung der beruflichen 
Ausbildung (A Ausbildung), und zwar 
20 vom Hundert der Berufsausbildungsbeihilfen, 
wenn der Auszubildende in einer betrieblichen oder 
überbetrieblicher., Berufsausbildung steht und mit 
anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitglie- 
dern einen gemeinsamen Hausstand führt, oder 
45 vom Hundert der Berufsausbildungsbeihilfen, 
wenn der Auszubildende zum Zwecke der betrieb- 
lichen oder überbetrieblichen Berufsausbildung vor- 
übergehend vom Familienhaushalt abwesend ist, 
oder 
20 vom Hundert der an den Auszubildenden oder 
dessen gesetzlichen Vertreter auszuzahlenden Be- 
rufsausbildungsbeihilfen zuzüglich der nach $ 13a 
der A Ausbildung direkt mit dem Träger abgerech- 
neten Lehrgangsgebühren, wenn der Auszubildende 
an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnimmt 
und mit anderen zum Haushalt rechnenden Familien- 
mitgliedern einen gemeinsamen Hausstand führt, 
oder 
40 vom Hundert der an den Auszubildenden oder 
dessen gesetzlichen Vertreter auszuzahlenden Berufs- 
ausbildungsbeihilfen zuzüglich der nach $ 13a der A 
Ausbildung direkt mit dem Träger abgerechneten 
Lehrgangsgebühren, wenn der Auszubildende zum 
Zwecke der Teilnahme an einer berufsvorbereiten- 
den Maßnahme vorübergehend vom Familienhaus- 
halt abwesend ist, oder 
65 vom. Hundert der Berufsausbildungsbeihilfen, 
wenn der Auszubildende an einer berufsvorbereiten- 
den Maßnahme teilnimmt und die Lehrgangsgebüh- 
ren nicht direkt mit dem Träger abgerechnet werden. 
Leistungen zur beruflichen Fortbildung und Umschu- 
lung nach den $$ 45 und 47 des Arbeitsförderungsge- 
setzes in Verbindung mit der Anordnung des Ver- 
waltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die 
individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung 
und Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) 
mit Ausnahme der Kosten für Verpflegung bei aus- 
wärtiger Unterbringung; 
Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme nach 
8 53 des Arbeitsförderungsgesetzes in Verbindung 
mit der Anordnung. des Verwaltungsrats der Bundes- 
anstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsauf- 
nahme (FdA-Anordnung) mit Ausnahme der Über- 
brückungshilfe ($ 53 Abs. 1 Nr. 5 des Arbeitsförde- 
rungsgesetzes, 3 19 der FdA-Anordnung), die zur 
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist; 
berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach 
den 88 567, 568, 1237a der Reichsversicherungsord- 
nung, $ 14a des Angestelltenversicherungsgesetzes, 
8 36a des Reichsknappschaftsgesetzes und $ 56 Abs. 2 
des Arbeitsförderungsgesetzes sowie ergänzende 
Leistungen zur Rehabilitation nach den $$ 569a und 
1237b der Reichsversicherungsordnung, $ 14b des An- 
gestelltenversicherungsgesetzes, $ 36b des Reichs- 
knappschaftsgesetzes und $ 56 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 des 
Arbeitsförderungsgesetzes mit Ausnahme des Über- 
gangsgeldes, des nach $ 58 des Arbeitsförderungs- 
gesetzes in Verbindung mit $ 24 der Anordnung des 
Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über 
die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A 
Reha) zu zahlenden Ausbildungsgeldes, der Über- 
brückungsbeihilfe nach $ 58 des Arbeitsförderungs- 
gesetzes in Verbindung mit $ 44 der A Reha und 
eines Betrages in Höhe der Verpflegungskostenpau- 
schale nach $ 58 des Arbeitsförderungsgesetzes in 
Verbindung mit $ 33 Abs. 3 der A Reha bei Unter- 
bringung des Behinderten außerhalb des eigenen oder 
elterlichen Haushalts; 
Leistungen der Berufsförderung nach den 88$ 11, 12, 
22a des Bundespolizeibeamtengesetzes: in Verbin- 
dung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
zu den $$ 12 und 22a des Bundespolizeibeamtenge- 
setzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fas- 
sung mit Ausnahme des Ausbildungszuschusses ($ 12 
Abs. 7 des Bundespolizeibeamtengesetzes); 
Leistungen der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit 
nach den $$ 4, 5, 5a, 39 des Soldatenversorgungsge- 
setzes in Verbindung mit den Allgemeinen Verwal- 
tungsvorschriften zu $ 5 des Soldatenversorgungsge- 
setzes mit Ausnahme des Ausbildungszuschusses ($ 5 
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes); 
60 vom Hundert der Ausbildungshilfe (Ausbildungs- 
beihilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz, wenn der 
Auszubildende zum Zwecke der Ausbildung vorüber- 
gehend vom Familienhaushalt abwesend ist, oder 
40 vom Hundert der Ausbildungshilfe (Ausbildungs- 
beihilfe), wenn der Auszubildende mit anderen zum 
Haushalt rechnenden Familienmitgliedern einen ge- 
meinsamen Hausstand führt; 
60 vom Hundert der Förderungsbeträge nach dem 
Bundesausbildungsförderungsgesetz, wenn der Aus- 
zubildende zum Zwecke der Ausbildung vorüberge- 
hend vom Familienhaushalt abwesend ist, oder 40 
vom Hundert der Förderungsbeträge nach dem Bun- 
desausbildungsförderungsgesetz, wenn der Auszubil- 
dende mit anderen zum Haushalt rechnenden Fami- 
lienmitgliedern einen gemeinsamen Hausstand führt; 
Förderungsbeträge für einen besonderen Bedarf nach 
$ 12 Abs. 4, $ 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsför- 
derungsgesetzes und Leistungen nach der Verord- 
nung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem 
Bundesausbildungsförderungsgesetz; 
Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesell- 
schaftlichen Eingliederung jugendlicher Zuwanderer 
nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften über 
die Gewährung von Beihilfen zur Eingliederung jun- 
ger Zuwanderer (sog. Garantiefonds), soweit sie nicht 
zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 
Ausbildungsbeihilfen der Länder, soweit sie nicht zur 
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 
Ausbildungsbeihilfen privater Stiftungen und Förde- 
rungswerke (z.B. Studienstiftung des Deutschen 
Volkes, Evangelisches Studienwerk Villigst, Cusa- 
nus-Werk der Deutschen Bischöfe, Friedrich-Ebert- 
Stiftung, Stiftung Mitbestimmung des Deutschen Ge- 
werkschaftsbundes, Konrad-Adenauer-Stiftung, Stif- 
tung Volkswagenwerk, Max-Planck-Gesellschaft zur 
Förderung der Wissenschaften, Ludwig-Erhard-Stif- 
tung, Regierungsrat-Paul-Meyer-Stiftung, Stiftung für 
Begabtenförderung der deutschen Landwirtschaft, 
Ernst-Schröder-Stiftung, Deutscher Akademischer 
Austauschdienst, Kulturkreis im Bundesverband der 
Deutschen Industrie, Friedrich-Naumann-Stiftung, 
Otto-Benecke-Stiftung, Stiftung für Begabtenförde- 
rung im Handwerk, soweit sie nicht zur Deckung des 
Lebensunterhalts bestimmt sind; 
m) Ausbildungsbeihilfen nach dem Heimkehrergesetz, 
dem Häftlingshilfegesetz und dem Bundesentschädi- 
gungsgesetz, soweit sie nicht zur Deckung des. Le- 
bensunterhalts bestimmt sind; 
Wintergeld nach $ 80 Abs. 1.des Arbeitsförderungs- 
gesetzes. ; 
(3) Wenn nicht nach Absatz 2 bestimmte. Anteile der 
Leistungen bei der Einkommensermittlung außer Be- 
tracht bleiben oder die Leistungsbescheide keine be- 
stimmten Anteile zur Deckung des Lebensunterhalts 
ausweisen, sind sie bis. zur Höhe von 100 Deutsche Mark 
monatlich (falls die Leistung diesen Betrag erreicht) als 
g) 
h)
	        

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