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Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Handels-Register : Verzeichnis der in den Amtsgerichtsbezirken Berlin-Mitte, Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Lichterfelde, Neukölln, Pankow, Schöneberg, Spandau, Tempelhof, Wedding und Weißensee wohnenden eingetragenen Einzelfirmen, Gesellschaften und Genossenschaften / zusammengestellt auf Grund der amtlichen Register und Akten mit justizministerieller und kammergerichtlicher Genehmigung
Erschienen:
Berlin: Ullstein 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
57. Jahrgang (1921); 59. Jahrgang (1923)-67. Jahrgang (1931) ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3034488-8 ZDB
Frühere Titel:
Handels-Register des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1929
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15437959
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 675:65.1929
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung

Kapitel

Titel:
Abteilung A

Kapitel

Titel:
F

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • Druckfehler
  • Abschnitt I. Stadtverfassung
  • Abschnitt II. Allgemeine Verwaltung
  • Abschnitt III. Finanzwesen
  • A. Steuern, Gebühren und Beiträge
  • B. Sparkasse
  • Abschnitt IV. Bauwesen
  • Abschnitt V. Schulverwaltung
  • Abschnitt VI. Armen- und Waisenpflege
  • Abschnitt VII. Gesundheitswesen
  • Abschnitt VIII. Gewerbliche und sozialpolitische Angelegenheiten
  • Abschnitt IX. Gas- und Elektrizitätswesen
  • Abschnitt X. Verkehrswesen
  • Abschnitt XI. Marktwesen, Ratswagen, Freibank, Müllbeseitigung
  • Abschnitt XII. Feuerlöschwesen
  • Abschnitt XIII. Begräbniswesen
  • Abschnitt XIV. Polizeiwesen
  • Anhang
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

130 
Abschnitt II 
den Diensteid geleistet haben, findet eine abermalige Vereidi— 
gung oder Verweisung auf den geleisteten Eid nicht statt. 
Die auf Probe, zur Ausbildung und für vorübergehende 
Zeit angenommenen Diätare, Hilfsarbeiter, Techniker usw. sind 
bei der Annahme auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienst— 
pflichten, Verschwiegenheit in Dienstangelegenheiten, sowie zur 
Führung eines des Beamten würdigen Lebenswandels zu ver— 
oflichten. 
Dienstpflichten. 
8 3. 
Sämtliche in der städtischen Verwaltung beschäftigten Per— 
sonen unterstehen der Aufsicht und Disziplinargewalt des Ersten 
Bürgermeisters. 
Die Dezernenten des Magistrats sind Vorgesetzte aller 
Suübaltern- und Unterbeamten, sowie der Angestellten und 
Diätare. Der Buregudirektor ist Vorgesetzter aller übrigen 
Subaltern-, Unterbeumten und Beschäftigten mit Ausnahme 
des Stadthaupt-Kassenrendanten, die Bureauvorsteher und der 
Stadthaupt-Kassenrendant sind Vorgesetzte aller in ihrem Bureanu 
beschäftigten Personen. 
Den dienstlichen Anweisungen der Vorgesetzten ist unbedingt 
vorbehaltlich der Beschwerde an den Ersten Bürgermeister 
— Folge zu geben. Durch Erhebung der Beschwerde darf die 
Befolgung der Anordnung nicht verzögert werden. 
Im übrigen hat jeder städtische Beamte die Verpflichtung, 
das ihm übertragene Amt nach den jeweiliggeltenden Bestimmungen 
gewissenhaft zu verwalten und durch sein Verhalten in und 
außer dem Amte sich der Achtung und des Vertrauens, das 
sein Beruf erfordert, würdig zu zeigen. 
Die städtischen Beamten sind verpflichtet, im Bezirke der 
Stadt Rixdorf zu wohnen. Von dieser Verpflichtung kann der 
Beamte nur durch Genehmiqung des Magistrats ausnahmsweise 
befreit werden. 
Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen 
Angelegenheiten hat der Beamte unbedingt Verschwiegenheit 
zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis aufgelöst ist. 
Die besonderen Pflichten der städtischen Beamten regeln 
sich nach den Dienstanweisungen, welche von dem Ersten 
Bürgermeister für dieselben erlassen und den Anordnungen, 
velche von den Vorgesetzten gegeben werden.
	        

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